* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · iy gft 275/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iy gft 275/55

hat der IV 0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündr liehe Verhandlung vom 4~ Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr,v, Yverner, Scheffler, Siemer und Wüstenberg für Recht erkannt Das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom ?<> Juni 1955 wird aufgehoben, Das den Klägern am II.■November-.1954 und dem Beklagten am 12. September 1935 äußerte er sich.in einem lokal, in dem es Freibier gab, in angetrunkenein Zustand einem eintretenden Kandwerksbursehen gegenübers “Bruder der .Landstraße, unser Dasein ist die Landstraße und Rußland ist die HeimatWeiter machte er über den Nationalsozialismus im Zusammenhang mit der Judenfrage abfällige Bemerkungen und sagte schließlich dem Sinne nach noch, daß man eingesperrte Kommunisten habe laufen lassen, um dann auf sie zu schießen, worauf in den Zeitungen geschrieben worden sei: “Auf der Flucht erschossen”* Wegen dieser letzteren Äußerung wurde er am 5,- Dezember 1935 ver- schuldens seine Beschäftigung verloren habe, die er trotz seiner zweifelhaften Vergangenheit auf Grund seiner langen Parteizugehörigkeit auf dem i'eldbereinigungsamt gefunden hätteo Die Bemühungen des Ortsgruppenleiters, ihn wieder auf geordnete Bahnen zu bringen, seien vergeblich geblieben, Seitdem er infolge seines liederlichen Lebenswandels aus der Partei ausgeschlossen, und ohne Beschäftigung sei, gehöre seine Sympathie offenbar den Gegnern der nationalsozialistischen Bewegung, Im übrigen sei er ein haltloser Mensch, der gerne und oft dem Alkohol zuspreche„ Die gegen ihn erkannte Strafe hat DflM bis zu dem 25, April 193b verbüßt? Durch Urteil des Volksgerichtshofs vom 27= Oktober 1936 wurde er dann wegen Volltrunkenheit unter Anrechnung von 6 Monaten Untersuchungshaft zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt, Hach Verbüßung dieser Strafe wurde er jedoch nicht freigelassen, sondern in ein Konzentrationslager gebracht? I» Has Berufungsgericht hat angenommen,' daß infolge der Inhaftierung des vor Inkrafttretens des BEG verstorbenen Heinrich HflBI ein Entschädigungsanspruchfür Freiheitsentziehung'den Klägern mit der Maßgabe erwachsen sei, daß ein Teilbetrag von 884/09 HM an die Yolksbank in BUBzu zahlen seil: Hach § 17 Abs 2 BEG- ist der Anspruch auf Entschädigung für -Freiheitsentziehung nicht übertragbar und steht er den Erben eines Verfolgten nur zu, wenn dies sein Ehegatte, seine Kinder oder seine Eltern sind und, wenn die Gewährung der Entschädigung wegen Zusammenhangs des Todes des Verfolgten mit der Verfolgung oder wegen der Bedürftigkeit der Erben billig erscheint» Darüber, ob die letzteren Voraussetzungen vorliegen, hat sich das Berufungsgericht nicht . geäußert» Einer Entscheidung hierüber, wie über die Frage, ob eine Verurteilung zur Zahlung an einen Dritten möglich ist, wenn die Abtretung der Entschädigungsforderung auf Grund früherer landesrechtlicher Bestimmungen genehmigt war, bedarf es jedoch nicht, da die Revision aus einem anderen Grunde gerechtfertigt ist» nommener Zeugen vor allem den Strafzuniessungsgründen des Sondergerichtsurteils entnommene Die Revision ist der Auffassung , daß aus dem Urteil des Sondergeriohts eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung nicht gefolgert werden könne, dieses Urteil vielmehr das Gegenteil ergebeo Es kann dahinstehen, ob. Denn zu Recht wendet dich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den Klägern einen Entschädigungsän-spruch nicht auf Grund der Bestimmung des § 1 Abs 4 Ur 1 BEG versagt hat, Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß Biehl nicht hur nominelles Parteimitglied gewesen ist,, sondern daß er den Ortsgruppenleiter bei dem Aufbau der Parteiorganösa.tion bis zur Vaehtergreifung unterstützt hat. zu § 1 BEG S 99 angenommen, daß ein Vorschubleisten durch einen später geleisteten Widerstand gegen das nationalsozialistische Regime ausgeglichen werden können Dieselbe Auffassung wird auch von Becker-Huber-Küster in Anm 31 zu § 1 BEG S 70 vertreten;. Während Blessin-Wilden ihre Auffassung nicht näher begründen, verweisen Becker-Hub er-Küst er auf den § 8 Abs 1 Satz 2 BWGoD und § 1 Abs 2 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (KOG) vom 3* August 1953 (BGBl I, S 843) mit dem Bemerken, daß der in diesen Vorschriften enthaltene Hechtsgedanke angewendet werden müßte? Denn wenn sich in’ einem Binzelfa11 eine besondere Härte ergeben sollte, so würde entsprechend der Bestimmung des § 79 BEG die Sntschädigungs-behörde die Möglichkeit haben, dem Geschädigten einen Härteausgleich zu gewähreno Abgesehen hiervon enthalten aber die von Becker-IIüber-Küster zur Begründung ihrer Auffassung angeführten Bestimmungen nur den Rechtsgedanken, daß ein lediglich nominelles Parteimitglied eine Entschädigung erhalten soll, 'wenn es den Nationalsozialismus aktiv bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist. 151^ sowie die gleichfalls zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung IV ZR 284/55) eine bloße Mitgliedschaft kein Vorschubleisten im Sinne des § l Abs 4 Er 1 BEG ist. Auf die Revision des Beklagten war vielmehr das Berufunga-urteil aufzuheben und unter -.Änderung der Entscheidung des Landgerichts die Klage abzuweisen.

Zitierte Normen: § 1 BEG
EntschädigungGrundBerufungsgerichtBEGKlägerNationalsozialismusRevision

Volltext der Entscheidung

Für. das Hachschlageneric !
Nicht.für die Amtliche Sammlung !
Gesetz s	BEG § 1
Rechtssatz; Hat ein Verfolgter durch aktive Betätigung einer Gewaltherrschaft Vorschub geleistet? so - wird der durch § 1 Abs 4 Nr 1 BEG angeordnete. Ausschluß von einer Entschädigung grand sätzlich nicht durch späteren Widerstand gegen die Gewaltherrschaft beseitigt*
Aktenzeichen; iy gft 275/55 Urteil des BGK vom 4; Februar 1956
OLG Koblenz
 Verkündet am 4* Februar 1956 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
N am e n d e s To 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz, 'vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, dieser vertreten durch den Direktor des Lande Samts für Wiedergutmaohung und verwaltete Vermögen in
 Beklagten und Revisionsklägers,
- .Prozeßbevoilm-ächtlgter; Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
1)	die‘Witwe Irmgard DflHI geh „ H
2)	den minderjährigen Wilhelm D
3)	die minderjährige Margarethe D
Eifel, e Denüa w ohnhaft,
^ ebenda wohnhaft,
 beide Minderjährigen gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1),
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br<,
hat der IV 0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündr liehe Verhandlung vom 4~ Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr,v, Yverner, Scheffler, Siemer und Wüstenberg
 für Recht erkannt
 Das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom ?<> Juni 1955 wird aufgehoben, Das den Klägern am II.■November-.1954 und dem Beklagten am 12. November 1954 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der 5* Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts. In Mainz wird geänderte
 Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen
 Im übrigen sind die Verfahren gebühren- und auslage
f-r-02
Von Rechts wegen
2
I
/
/
/
A
/
Tatbestands
 Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Kläger zu 2) und 3) sind die ehelichen Kinder des im Jahre 1902 geborenen und am 29 o Juli 1952 verstorbenen früheren Verwaltungsangestellten Er hatte die Klägerin im Jahre 194-7 geheiratet.
Die Kläger zu 2) und 3). entstammen aus dieser Ehe<, war im Jahre 1927 aus dem Dienst beim Feldbereinigungsamt in SgKHHHB entlassen worden, weil er sich zu dem Trinken, verleiten ließ und deswegen den Dienst versäumt hatte. Am lc Juni 1931 war er xn die NSDAP eingetreten-und hatte dem Ortsgruppenleiter in	bei	dem Aufbau der Partei
 geholfen» Bach, der Machtübernahme durch die NSDAP bewarb er sich wieder um eine Einstellung als Meß- und Schreibgehilfe Er wurde mit Genehmigung des Hessischen Staatsministeriums auch wieder probeweise eingestellt. Nachdem, er .jedoch auf seiner Dienststelle im Dezember 1934 in Gegenwart anderer
 Meß- und Schreibgehilfen erklärt hatte, er wolle für die paar Hüngerpfennige nicht mehr arbeiten, hierbei sein Tagebuch zerrissen und ins Feuer gesteckt hatte mit der Erklärung, den “Saftladen” nicht mehr betreten zu wollen, würde er entlassen. Am 17. Juni 1935 wurde er wegen parteischädigenden Terhaltens aus der NSDAP ausgeschlossen. Am 29. September 1935 äußerte er sich.in einem lokal, in dem es Freibier gab, in angetrunkenein Zustand einem eintretenden Kandwerksbursehen gegenübers “Bruder der .Landstraße, unser Dasein ist die Landstraße und Rußland ist die HeimatWeiter machte er über den Nationalsozialismus im Zusammenhang mit der Judenfrage abfällige Bemerkungen und sagte schließlich dem Sinne nach noch, daß man eingesperrte Kommunisten habe laufen lassen, um dann auf sie zu schießen, worauf in den Zeitungen geschrieben worden sei: “Auf der Flucht erschossen”* Wegen dieser letzteren Äußerung wurde er am 5,- Dezember 1935 ver-
haftet und vom Sondergericht auf Grund des Art 1 Abs 1 des

_ z

Heimtückegesetzes zu 6 Monaten Gefängnis unter Anrechnung von einem Monat Untersuchungshaft verurteilt. Bei der Strafzu demessung ging das Sondergericht davon aus, daß es sich bei den Äußerungen im Lokal nicht um eine einmalige Entgleisung? sondern um den Ausdruck einer beharrlichen staatsfeindlichen
 Gesinnung gehandelt habe, daß	infolge	eigenen	Ver-
schuldens seine Beschäftigung verloren habe, die er trotz seiner zweifelhaften Vergangenheit auf Grund seiner langen Parteizugehörigkeit auf dem i'eldbereinigungsamt gefunden
 hätteo Die Bemühungen des Ortsgruppenleiters, ihn wieder auf geordnete Bahnen zu bringen, seien vergeblich geblieben, Seitdem er infolge seines liederlichen Lebenswandels aus der Partei ausgeschlossen, und ohne Beschäftigung sei, gehöre seine Sympathie offenbar den Gegnern der nationalsozialistischen Bewegung, Im übrigen sei er ein haltloser Mensch, der gerne und oft dem Alkohol zuspreche„ Die gegen ihn erkannte Strafe hat DflM bis zu dem 25, April 193b verbüßt?
Am 26 * April 1936 wurde IjflB erneut und zwar wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat verhaftet. Durch Urteil des Volksgerichtshofs vom 27= Oktober 1936 wurde er dann wegen Volltrunkenheit unter Anrechnung von 6 Monaten Untersuchungshaft zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt, Hach Verbüßung dieser Strafe wurde er jedoch nicht freigelassen, sondern in ein Konzentrationslager gebracht? in dem er bis zu dem 11 o April 1945 festgehalten worden 1st,
 Pur die Seit der Preiheitsentziehung begehren die Kläger eine HaftehtSchädigung in Höhe von 16.800,— DM, von , der auf Grund einer gemäß § 8 des landesentschädigungsger seizes von Rheinland-Pfalz genehmigten Abtretung 884,09 DM an die Volksbank in	gezahlt	werden sollen.
Die Entschädigungsbehörde und das Amtsgericht haben eine Entschädigung abgelehnt * Das Landgericht und das Ober-
~ 4 -
/ Ü

landesgericht haben dagegen eine Entschädigung in Hohe von 16,760,— HM unter Anrechnung einer in Höhe von 200— HM gewährten Heiratsbeihilfe mit 40,-- HM zugesprochen»
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte eine Abweisung der Klage» Hie Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I» Has Berufungsgericht hat angenommen,' daß infolge der Inhaftierung des vor Inkrafttretens des BEG verstorbenen Heinrich HflBI ein Entschädigungsanspruchfür Freiheitsentziehung'den Klägern mit der Maßgabe erwachsen sei, daß ein Teilbetrag von 884/09 HM an die Yolksbank in BUBzu zahlen seil:
Hach § 17 Abs 2 BEG- ist der Anspruch auf Entschädigung für -Freiheitsentziehung nicht übertragbar und steht er den Erben eines Verfolgten nur zu, wenn dies sein Ehegatte, seine Kinder oder seine Eltern sind und, wenn die Gewährung der Entschädigung wegen Zusammenhangs des Todes des Verfolgten mit der Verfolgung oder wegen der Bedürftigkeit der Erben billig erscheint» Darüber, ob die letzteren Voraussetzungen vorliegen, hat sich das Berufungsgericht nicht . geäußert» Einer Entscheidung hierüber, wie über die Frage, ob eine Verurteilung zur Zahlung an einen Dritten möglich ist, wenn die Abtretung der Entschädigungsforderung auf Grund früherer landesrechtlicher Bestimmungen genehmigt war, bedarf es jedoch nicht, da die Revision aus einem anderen Grunde gerechtfertigt ist»
II. Has Berufungsgericht hat angenommen, daß nMBB^sgen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt und seiner Freiheit beraubt gewesen sei» Hie politische Überzeugung hat es außer den Bekundungen ver-
nommener Zeugen vor allem den Strafzuniessungsgründen des Sondergerichtsurteils entnommene Die Revision ist der Auffassung , daß aus dem Urteil des Sondergeriohts eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung nicht gefolgert werden könne, dieses Urteil vielmehr das Gegenteil ergebeo Es kann dahinstehen, ob. damitdie Revision nicht lediglich eine im Revisionsrechtszugs nicht zulässige andere Würdigung eines vom Berufungsgericht ohne ' Verstoß gegen Verfahrensvorschriften festgestellten Sachverhalts erstrebt, dessen Auswertung ohne einen Verstoß gegen die Benkgesetze uhd Erfahrungssätze erfolgt ist.
Denn zu Recht wendet dich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den Klägern einen Entschädigungsän-spruch nicht auf Grund der Bestimmung des § 1 Abs 4 Ur 1 BEG versagt hat,
 Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß Biehl nicht hur nominelles Parteimitglied gewesen ist,, sondern daß er den Ortsgruppenleiter bei dem Aufbau der Parteiorganösa.tion bis zur Vaehtergreifung unterstützt hat. Each den weiteren Eeststellungen des Berufungsgerichts ist-B^H die. rechte Rand des Ortsgruppenleiters und•überhaupt der geistige ■ Inspirator .der	Ortsgruppe	der	ESBAP	gewesen.
In einer solchen Betätigung liegt ein Vorschübleisten im Sinne des §1 Abs 4 Er 1 BEG, Baß diese Vorschubleistung möglicherweise nur bis zur Machtergreifung erfolgt ist, -ist unerhebliche Es genügt, 'daß	d'es	Ver-
folgten eine /Gewaltherrschaft gefördert hat , zu deren Errichtung es gekommen ist (vgl auch die Entscheidung. HJW RzW 1955,151"^)0 Xatsachen, die darauf schließen lasseh könnter daß BJUpnicht das Bewußtsein gehabt habe, durch seine Tätigkeit für :.bie Partei deren Gewaltherrschaft zu fördern, sind weder festgestellt? noch behauptet oder sonstwie err kennbarc
 
Das Berufungsgericht hat aber in Übereinstimmung mit der Ansicht von Blessin-Wilden in Anm 57. zu § 1 BEG S 99 angenommen, daß ein Vorschubleisten durch einen später geleisteten Widerstand gegen das nationalsozialistische Regime ausgeglichen werden können Dieselbe Auffassung wird auch von Becker-Huber-Küster in Anm 31 zu § 1 BEG S 70 vertreten;. Während Blessin-Wilden ihre Auffassung nicht näher begründen, verweisen Becker-Hub er-Küst er auf den § 8 Abs 1 Satz 2 BWGoD und § 1 Abs 2 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (KOG) vom 3* August 1953 (BGBl I, S 843) mit dem Bemerken, daß der in diesen Vorschriften enthaltene Hechtsgedanke angewendet werden müßte? weil gleiche Tatbestände gleich zu behandeln seien.
Das BEG enthält eine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob ein Vorschubleisten durch spätere Widerstandshandlungen ausgeglichen werden kann, nicht. Grundsätzlich muß daher jedes Vor-Schuhleisten zu einem Verlust eines Entschädigungsanspruchs führen, zu demal da auch sonst sich jeder Geschädigte die Gefahrenlage zurechnen lassen muß, zu deren Entstehung er mitgewirkt hat. Es laßt sich demgegenüber auch nicht einwenden, daß in der Versagung eines. Entschädigungsanspruchs in jedem.Palle, in dem der Geschädigte einer Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat, eine außergewöhnliche Härte liegen-würde. Denn wenn sich in’ einem Binzelfa11 eine besondere Härte ergeben sollte, so würde entsprechend der Bestimmung des § 79 BEG die Sntschädigungs-behörde die Möglichkeit haben, dem Geschädigten einen Härteausgleich zu gewähreno
 Abgesehen hiervon enthalten aber die von Becker-IIüber-Küster zur Begründung ihrer Auffassung angeführten Bestimmungen nur den Rechtsgedanken, daß ein lediglich nominelles Parteimitglied eine Entschädigung erhalten soll, 'wenn es den Nationalsozialismus aktiv bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist. Indem hier vorliegenden Eall handelt es sich aber nicht um ein lediglich nominelles Mitglied, vielmehr hat sich DflBP über eine bloße Mitgliedschaft hinaus aktiv für die NSDAP eingesetzt,

Einer Anwendung des im § 8 Abs 1 Satz 2 BWGoD bezw* § 1 Abs 2 KOG enthaltenen Hechtsgedankens auf Entschädigungsansprüche nach dem BEG- bedarf es auch nicht? weil nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl insbes NJW RzW 1955? 151^ sowie die gleichfalls zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung IV ZR 284/55) eine bloße Mitgliedschaft kein Vorschubleisten im Sinne des § l Abs 4 Er 1 BEG ist.
Es kommt daher für die Entscheidung des vorliegenden Halles nicht darauf an, ob die Widerstandshandlungen des fBBBgegen den Nationalsozialismus etwa den Anforderungen genügt hätten« die an eine aktive' Bekämpfung des Nationalsozialismus zu stellen wären (vgl hierzu insbes' OLGMünchen in NJW RzW 1955? 23^ und 361,„
Auf die Revision des Beklagten war vielmehr das Berufunga-urteil aufzuheben und unter -.Änderung der Entscheidung des Landgerichts die Klage abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 ZPO? 87 BEG«
Schmidt	• Vc Werner	Scheffler
 Siemer	füstenberg