und MIHHl in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20, April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr, Kregel, Dr, v, Y/erner, Scheffler und YYüstenberg für Recht erkannt: Der Kläger verlangt eine HaftentSchädigung für 56 Monate, ferner Wiedergutmachung für Schäden an Körper und Gesundheit sowie an Eigentum und Vermögen» Das Bayerische Landesentschädigungsamt hat den Antrag abgelehnt, weil der Kläger im Lande Bayern weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 6 Abs 1 Hr 2 des Entschädigungsgesetzes gehabt habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Befriedigung der Haftansprüche sich nach § 78 BEG regele. Unter dem Aufenthalt wird dagegen - jedenfalls für den Geltungsbereich des BGB und der ZPO - allgemein das tatsächliche Verweilen an einem Orte verstanden, ohne daß die Anwesenheit eine gewußte oder gewollte zu sein braucht (RGRK aaO; RG JY/ 1892, 461 Nr 3; Rosenberg j-ehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 6. Aufl S 757; Stein-Jonas-SchÖnke ZPO 17* Aufl § 20 Anm II; Michaelis NJW 1949» 573)* Darauf beruht es, daß der Ort, an dem sich eine Straf- oder Pflegeanstalt befindet, für den darin zwangsweise untergebrachten Insassen regelmässig der Aufenthaltsort im Sinne des Gesetzes ist. Auch bei ihm kommt es - abweichend vom Wohnsitz - auf das Bewußtsein und den Willen*, sich irgendwo niederzulassen, nicht an. Er setzt als Abgrenzung gegenüber dem "Aufenthalt" als solchen voraus, daß jemand für eine gewisse Dauer und Regelmässigkeit tatsächlich an einem bestimmten Orte weilt (RGZ 91, 287 ^887 zu § 6 Abs 2 Reichserbschaf'tssteuergesetz vom 3* Juni 1906; vgl auch Lauterbach in DR 1942, 535)« Der Unterschied zwischen dem "Aufenthalt" und dem "dauernden Aufenthalt" - manche Gesetze sprechen auch vom "ständigen” oder "gewöhn-.liehen" Insoweit kann die vom Kläger angeführte Begriffsbestimmung des § 18 Abs 4 des Entwurfs der Verwaltungsrechtsordnung für V/ürtterabergs "Wer sich an einem Ort nicht nur vorübergehend aufhält, hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt” einen brauchbaren Anhalt geben. 4) Die Revision verweist auch ohne Erfolg darauf, daß der Entschädigungsanspruch nach dem BEG kein Schadenersatzanspruch nach bürgerlichem Recht, sondern ein Anspruch eigener - öffentlich-rechtlicher - Art sei und daß deshalb der Begriff "dauernder Aufenthalt" so abgegrenzt werden müsse, wie das in anderen Gesetzen geschehen sei, die auf eine öffentlich-rechtliche Leistung gingen., daß die Ausgestaltung zu einem Anspruch öffentlich-rechtlicher Art zu einem' wesentlichen Teile darauf beruht, daß die - nach bürgerlich-rechtlichen Vorstellungen - eigentlich ersatzpflichtigen Schuldner aufgelöst oder nicht handlungsfähig sind und daß es deshalb erforderlich war, an Stelle eines bürgerlichrechtlichen Ersatzanspruchs gegen die eigentlichen Schuldner Entschädigungen ,zu gewähren, die vorläufig von den Ländern zu tragen sind» Es ist hiernach schon grundsätzlich bedenklich, die Entschädigungsberechtigten des BEG anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsempfängern gleich zu behandeln« "Einen gewöhnlichen oder dauernden Aufenthalt im Sinne der bteuergesetze hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schließen lassen, an diesem Orte oder in diesem Lande nicht nur vorübergehend zu verweilen," Dagegen heißt es jetzt im § 14 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. "Den gewöhnlichen Aufenthalte im Sinn der Steuergesetze hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. dauert o.," Llaßgebend ist also auch hier jetzt allein das äussere Bild ohne Rücksicht auf den Zillen und die Absichten des Betreffenden (Kühn RAO 1954 § 14 StAnpG Anm 3 S 601; Littmann, Das Einkommensteuerrecht § 1 VI S 27)« Hieraus hat der Reichsfinanzhof mit Gutachten vom 19- Oktober 1940 überzeugend gefolgert, daß Strafgefangene, die in einer Strafanstalt untergebracht sind, "am Anstaltsort jedenfalls dann den gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn die Dauer der Strafe ein Jahr übersteigt” (Reichssteuerblatt 1940, 925 Nr 847; zustimraend Zitzlaff in Steuer und Wirtschaft 1940, 1119 unter I 1)* Der Kläger verweist noch darauf, daß beim Begriff ues ’’gewöhnlichen Aufenthalts" in den §§1» 2 der 11, VO zu dem Reichsbürgergesetz vom 25- November 1941 (RGBl I 722) ausschließlich auf den äußeren Tatbestand abgestellt worden ist (vgl dazu Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht I a 23 S 46-Anm 4 zu § 1), Es ist nicht erkennbar, daß § 7 Abs 2 der ReichsVerordnung über die FUrsorgepflicht vom 13« Februar 1924 (RGBl I 100) grundsätzlich von einem anderen Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ausgeht. § 9 A.bs 1 RFV, wonach durch den Eintritt oder die Einlieferung in eine Straf-, Arbeits- oder sonstige Zwangsanstalt kein gewöhnlicher Aufenthalt am Anstaltsort begründet wird, ist eine Sondervorschrift, um die Bezirksfürsorgeverbände zu entlasten, in deren Bereich sich solche Anstalten befinden« Die von Hoernigk-Jahn-Wik-kenhagen in Anm 6 zu § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7« August 1953 (BGBl I 848) vertretene Ansicht, ständiger Aufenthalt sei bei einem tatsächlichen, länger dauernden, nicht zufälligen Verweilen anzunehmen, widerspricht der oben dargelegten Begriffsbestimmung nicht« Eine nur zufällige oder ganz 5) Auch § 8 BEG selbst geht nach seiner Passung davon aus, daß zwischen Wohnsitz und dauerndem Aufenthalt ein Unterschied besteht. Träfe die Ansicht der Revision zu, dann wäre es kaum nötig gewesen, den nach ihrer Begriffsbestimmung mit dem Wohnsitz etwa gleichbedeutenden "dauernden Aufenthalt” zu erwähnen. Heimkehrer, Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge geschlossen werden muß, weil der Gesetzgeber - angeblich bewußt - die Wendung gebraucht habe, “im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat”• Gerade eine solche Wortaus-legung würde gegen die Auffassung des beklagten Landes sprechen, weil § 8 Abs 1 EEG in Nr 1 und 2 nicht darauf abstellt, ob, jemand seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt “genommen hat“, sondern nur darauf, ob er ihn hatte. Bei Blessin-Wilden BEG § 8 Anra 3 S 116 wird diese Auffassung ohne nähere Begründung vertreten, nachdem zunächst - eigentlich abweichend hiervon - eine ganz objektive Begriffsbestimmung für den dauernden Aufenthalt gegeben worden ist, nämlich “ein Aufenthalt unter Verhältnissen, die keinen Wohnsitz begründen, aber ihrer Natur nach auf längere Bauer des Aufenthalts hinweisen.“ Das könnte, selbst wenn man der Begriffsbestimmung des beklagten Landes folgen würde, den Schluß rechtfertigen, bei einem Kz-Häftling sei die etwa erforderliche Willensbildung wegen des auf ihn ausgeübten Zwanges zu seinen Gunsten zu unterstellen. Das beklagte Land ist danach nicht für solche ausgewanderte" frühere Kz-Häftlinge zuständig, die sich nach ihrer Entlassung aus einem bayerischen Konzentrationslager in einejn anderen Lande nie- dergelassen haben und von dort aus vor dem 1, Januar 194-7 ausgewandert sindDie bayerischen Entschädigungs-behörden sind andererseits jedoch für Verfolgte zuständig, die in einem Konzentrationslager im Bereich der Bundesrepublik außerhalb Bayerns gewesen sind, sich später in Bayern niedergelassen haben und vor dem 1, Januar 1947 aus Bayern ausgewandert sind» Die Überlegungen machen deutlich, daß das beklagte Land bei seinen wirtschaftlichen Erwägungen von irrigen Voraussetzungen ausgeht. Die Revision verneint auch zu Unrecht, daß der Kläger im Sinne des § 8 Abs 1 Nr 2 BEG "ausgewandert” sei. Damit kommt zu dem Ausdruck, daß nicht die Trennung vom Heimatstaat, sondern das bloße Ausscheiden aus dem Bereich der Bundesrepublik als solches maßgebend ist.
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! •**> •5 068 Gesetzs BEG § 8 Abs 1 Nr 2 Rechtssatzs 1) Wer längere Zeit als Häftling in einem Konzentrationslager gewesen ist, hatte dort im Sinne des Kntsehädigungsrechts seinen Mauernden Aufenthalt" (entschieden für mehr als 4-jährigen Aufenthalt im KZ Dachau). 2) Auch Ausländer können Auswanderer im Sinne des § 8 BEG sein, Aktenzeichen: IV ZR 275/54 Urteil des BGH vom 20, April 1955 OLG München IV ZR 275/54 Verkündet am 20, April 1955 Schorm, Justizangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In der Entschädigungssache Freistaat Bayern , vertreten durch das Staatsmi-nisterium der Finanzen in München, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den kath Via de B , Geistlichen Edmund Kläger und Revisionsbeklagten, in Rl - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und MIHHl in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20, April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr, Kregel, Dr, v, Y/erner, Scheffler und YYüstenberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Entschädigungs-senats des Oberlandesgerichts in München vom 12„-August 1954, an Verkündungs Statt zugestellt am 13, August 1954, wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Das Verfahren ist gebühren= und auslagenfrei. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Dor Kläger 1st katholischer Geistlicher und ehemals polnischer ITationalität. Sr war seit dem 1* April 1939 Kaplan in Posen; er wurde dort am 15. August 1940 verhaftet und war bis zu dem Kriegsende als politischer Häftling in den Konzentrationslagern Buchenwald und Dachau. Auch nach der Besetzung durch die amerikanischen Truppen blieb er vom 29. April 1945 bis zu dem 11» Juni 1945 zunächst in Dachau» Er begab sich anschließend über tünchen nach Bregenz und reiste Anfang September 1945 nach Rom, um dort seine theologischen Studien fortzusetzen. Er beabsichtigt nicht, nach Deutschland zurückziikehren. Der Kläger verlangt eine HaftentSchädigung für 56 Monate, ferner Wiedergutmachung für Schäden an Körper und Gesundheit sowie an Eigentum und Vermögen» Das Bayerische Landesentschädigungsamt hat den Antrag abgelehnt, weil der Kläger im Lande Bayern weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 6 Abs 1 Hr 2 des Entschädigungsgesetzes gehabt habe. Das Landgericht hat seine Entschädigungsklage durch Beschluss vom 12» September 1952 abgewiesen, weil sein Aufenthalt in Dachau nur ein "vorübergehender Aufenthalt" gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 28. Mai 1953 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen» Es hat den Aufenthalt in Dachau als "gewöhnlichen Aufenthalt" bezeichnet. Das Landgericht hat nunmehr den beklagten Staat mit Teilbeschluss vom 27. Juli 1953 verurteilt, an den Kläger als erste Rate der HaftentSchädigung in den Klassen I und II DM 5 700,— zu zahlen; es hat ferner festgestellt, daß dem Kläger als noch nicht zur Befriedigung heranstehender Rest der HaftentSchädigung in Klasse II der Betrag von DM 2 700,— zustehe• Hier egen hat das beklagte Land sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist nach dem Inkrafttreten des BEG (1.Oktober 1953) als Berufung behandelt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Befriedigung der Haftansprüche sich nach § 78 BEG regele. Es hat die Revision zugelassen. Das beklagte Land verfolgt mit der Revision seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 Hr 2 BEG bejaht. Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn der Verfolgte vor dem 1. Januar 1947 ausgewandert ist, aber seinen letzten inländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, I* Der Kläger hat seit seiner Einlieferung in Dachau (im Dezember 1940) bis zu seiner Abreise nach Bregenz einen ’’dauernden Aufenthalt” im Bereich der jetzigen Bundesrepublik gehabt. 1) Die Gesetzessprache unterscheidet herkömmlicherweise zwischen dem Wohnsitz einer Person (vgl insbe-* sondere §§7-11 BGB) und ihrem Aufenthalt (z. B, § 132 Abs 2 BGB). Ein Wohnsitz wird begründet, wenn eine Person sich an einem Orte ständig niederlässt, sofern hierbei der Wille feststellbar ist, diesen Ort bleibend zu dem Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu machen (RGZ 13, 365 £?67 fJ\ Warn 1916 Nr 269)'. Die Wohnsitzbegründung ist eine geschäftsähnliche Handlung, die einen entsprechenden Willen (Domizilwillen) vorauscetzt (BGHZ 7, 104 ££0$/). Beruht eine Niederlassung auf Zwang, wie beim Gefangenen, so fehlt der rechtserhebliche Wille (BGB HGRK 10. Aufl Am 1 zu § 7 S 26). (Auch das ist nicht unbestritten. Nach Planck 4. Aufl Anm 7 zu § 7 BGB S 27 (mit Nachweisen) geht es zu weit, wenn in der Rechtslehre überwiegend 7 V "wegen des auf den Gefangenen ausgeübten Zwanges ein Wohnsitz am Orte der Strafanstalt ausnahmslos verneint” werde.) Unter dem Aufenthalt wird dagegen - jedenfalls für den Geltungsbereich des BGB und der ZPO - allgemein das tatsächliche Verweilen an einem Orte verstanden, ohne daß die Anwesenheit eine gewußte oder gewollte zu sein braucht (RGRK aaO; RG JY/ 1892, 461 Nr 3; Rosenberg j-ehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 6. Aufl S 757; Stein-Jonas-SchÖnke ZPO 17* Aufl § 20 Anm II; Michaelis NJW 1949» 573)* Darauf beruht es, daß der Ort, an dem sich eine Straf- oder Pflegeanstalt befindet, für den darin zwangsweise untergebrachten Insassen regelmässig der Aufenthaltsort im Sinne des Gesetzes ist. 2) Der dauernde Aufenthalt bestimmt sich folgerichtig gleichfalls nach diesen allgemeinen Voraussetzungen. Auch bei ihm kommt es - abweichend vom Wohnsitz - auf das Bewußtsein und den Willen*, sich irgendwo niederzulassen, nicht an. Er setzt als Abgrenzung gegenüber dem "Aufenthalt" als solchen voraus, daß jemand für eine gewisse Dauer und Regelmässigkeit tatsächlich an einem bestimmten Orte weilt (RGZ 91, 287 ^887 zu § 6 Abs 2 Reichserbschaf'tssteuergesetz vom 3* Juni 1906; vgl auch Lauterbach in DR 1942, 535)« Der Unterschied zwischen dem "Aufenthalt" und dem "dauernden Aufenthalt" - manche Gesetze sprechen auch vom "ständigen” oder "gewöhn-.liehen" Aufenthalt - liegt also nicht in der Willensrichtung, sondern in objektiven Umständen, insbesondere in der Dauer des Aufenthalts. Insoweit kann die vom Kläger angeführte Begriffsbestimmung des § 18 Abs 4 des Entwurfs der Verwaltungsrechtsordnung für V/ürtterabergs "Wer sich an einem Ort nicht nur vorübergehend aufhält, hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt” einen brauchbaren Anhalt geben. Wollte man mit der Revision für • den dauernden Aufenthalt darüber hinaus auch den Willen # fordern, sich "in das Rechtsund Wirtschaftsleben**' der Bundesrepublik "einzugliedern", sich also ständig an einem bestimmten Ort niederzulassen, dann fiele der Begriff des dauernden Aufenthalts weitgehend mit demjenigen des Wohnsitzes zusammen, 3) Allerdings wird zu § 8 Abs 2 StPO die Ansicht vertreten, der "gewöhnliche Aufenthaltsort" erfordere einen freiwillig gewählten Aufenthalt (s. dazu RG JW 1892, 461 Kr 3; Löwe-Rosenberg 20. Aufl § 8 StPO Anm 4 S 91)o Im Rahmen dieser Bestimmung soll daher weder der Eintritt noch die Einlieferung in ein Krankenhaus oder in eine Heil- und Pflegeanstalt für die Regel die dort zu erfordernde örtliche Beziehung herstellen (LÖwe-Ro-senberg aaO). Das mag aus den Besonderheiten des Straf-verfahrens zu erklären sein, lässt sich jedoch nicht auf das Entschädigungsrecht übertragen, zu demal da es sich bei § 8 StPO nur uin die Bestimmung des Gerichtstandes, bei § 8 BEG jedoch um die sachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen handelt. Die bei Kleinknecht-Müller-Reit-berger StPO 3. Aufl Anm 4 zu § 8 S 111 vertretene Ansicht, "Zwangsaufenthalt" sei nie gewöhnlicher, sondern immer außergewöhnlicher Aufenthalt, ist ein ’Wortspiel, das außerhalb' der üblichen Begriffsbestimmungen liegt, 4) Die Revision verweist auch ohne Erfolg darauf, daß der Entschädigungsanspruch nach dem BEG kein Schadenersatzanspruch nach bürgerlichem Recht, sondern ein Anspruch eigener - öffentlich-rechtlicher - Art sei und daß deshalb der Begriff "dauernder Aufenthalt" so abgegrenzt werden müsse, wie das in anderen Gesetzen geschehen sei, die auf eine öffentlich-rechtliche Leistung gingen., Der Ausgangspunkt entspricht zwar der allgemeinen Meinung (Blessin-Wilden § 1 BEG Anm 3 S 78). Es ist je- doch zu beachten? daß die Ausgestaltung zu einem Anspruch öffentlich-rechtlicher Art zu einem' wesentlichen Teile darauf beruht, daß die - nach bürgerlich-rechtlichen Vorstellungen - eigentlich ersatzpflichtigen Schuldner aufgelöst oder nicht handlungsfähig sind und daß es deshalb erforderlich war, an Stelle eines bürgerlichrechtlichen Ersatzanspruchs gegen die eigentlichen Schuldner Entschädigungen ,zu gewähren, die vorläufig von den Ländern zu tragen sind» Es ist hiernach schon grundsätzlich bedenklich, die Entschädigungsberechtigten des BEG anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsempfängern gleich zu behandeln« überdies wird aber auch der Begriff des "gewöhnli-chen oder dauernden Aufenthalts" im öffentlichen Recht nicht einheitlich angewandt« Zwischen Wohnsitz und Aufenthalt wird dort nicht immer klar unterschieden (vgl die Ausführungen von Stier-Somlo im Handwörterbuch der Rechtswissenschaft 1926, S 354 f unter "Aufenthalt und Aufenthaltsbeschränkung")« Bemerkenswert ist insoweit vor allem der Wandel der Anschauvingen im Steuerrecht* § 63 der Reichsabgabenordnung vom 13* Dezember 1919 (RGBl 1919? 1993) bestimmte noch? "Einen gewöhnlichen oder dauernden Aufenthalt im Sinne der bteuergesetze hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schließen lassen, an diesem Orte oder in diesem Lande nicht nur vorübergehend zu verweilen," Dagegen heißt es jetzt im § 14 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl I 925)? "Den gewöhnlichen Aufenthalte im Sinn der Steuergesetze hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Unbeschränkte Steuerpflicht tritt jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate i r w~ h- Sf C. i;- * «0 L &■ dauert o.," Llaßgebend ist also auch hier jetzt allein das äussere Bild ohne Rücksicht auf den Zillen und die Absichten des Betreffenden (Kühn RAO 1954 § 14 StAnpG Anm 3 S 601; Littmann, Das Einkommensteuerrecht § 1 VI S 27)« Hieraus hat der Reichsfinanzhof mit Gutachten vom 19- Oktober 1940 überzeugend gefolgert, daß Strafgefangene, die in einer Strafanstalt untergebracht sind, "am Anstaltsort jedenfalls dann den gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn die Dauer der Strafe ein Jahr übersteigt” (Reichssteuerblatt 1940, 925 Nr 847; zustimraend Zitzlaff in Steuer und Wirtschaft 1940, 1119 unter I 1)* Der Kläger verweist noch darauf, daß beim Begriff ues ’’gewöhnlichen Aufenthalts" in den §§1» 2 der 11, VO zu dem Reichsbürgergesetz vom 25- November 1941 (RGBl I 722) ausschließlich auf den äußeren Tatbestand abgestellt worden ist (vgl dazu Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht I a 23 S 46-Anm 4 zu § 1), t\ y< j > ? i. m}t* \S « t Die Gegenbeispiele der Revision aus dem Öffentlichen Recht können die vorstehenden Folgerungen nicht entkräften. Es ist nicht erkennbar, daß § 7 Abs 2 der ReichsVerordnung über die FUrsorgepflicht vom 13« Februar 1924 (RGBl I 100) grundsätzlich von einem anderen Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ausgeht. § 9 A.bs 1 RFV, wonach durch den Eintritt oder die Einlieferung in eine Straf-, Arbeits- oder sonstige Zwangsanstalt kein gewöhnlicher Aufenthalt am Anstaltsort begründet wird, ist eine Sondervorschrift, um die Bezirksfürsorgeverbände zu entlasten, in deren Bereich sich solche Anstalten befinden« Die von Hoernigk-Jahn-Wik-kenhagen in Anm 6 zu § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7« August 1953 (BGBl I 848) vertretene Ansicht, ständiger Aufenthalt sei bei einem tatsächlichen, länger dauernden, nicht zufälligen Verweilen anzunehmen, widerspricht der oben dargelegten Begriffsbestimmung nicht« Eine nur zufällige oder ganz / *7 kurze Anwesenheit an einem Orte ist nach allgemeiner Ansicht kein "Aufenthalt” (vgl Palandt aaO § 7 Anm 1; Kleinknecht-LSüller-Reitberger aaO § 8 Anm 4). § 1 des Heimkehrergesetzes vom 19* Juni 1950 (BGBl I 221), § 9 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19* Mai 1955 (BGBl I 201) und § 30 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (V/iGBl 205) ergeben nichts für den Standpunkt der Revision, Das gleiche gilt für § 230 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14* August 1952 (BGBl I 446)* Wenn bei Kühne-Wolf f» Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich Bd B, S 181 in Anm 4 zu § 230 LAG ausgeführt ist, beim ständigen Aufenthalt müßten die Umstände darauf schließen lassen, daß der Aufenthalt lange Zeit beibehalten werden soll und nicht nur vorübergehend gewählt worden ist, so liegt auch hier der Schwerpunkt auf den äusseren "Umständen”; das Wort "gewählt” bezieht sich nur auf die Ausnahme "nur vorübergehend”* Bei Harmening, Lastenausgleich, wird übrigens abgesehen von nicht ganz eindeutigen Erläuterungen zu § 230 LAG (B 1 § 230 Anm 3 S 3) und zu § 2 WAG (B 3 § 2 Ahm 14 S 9) in den Anmerkungen zu § 9 FestG (B 2 § 9 Anm 11 S 5) und zu § 4 AltspG (B 4 § 4 Anm 12 S 8) allein auf die "objektiven Gesichtspunkte” abgestellt und gesagt, daß längerer Aufenthalt in einer Strafanstalt genüge« 5) Auch § 8 BEG selbst geht nach seiner Passung davon aus, daß zwischen Wohnsitz und dauerndem Aufenthalt ein Unterschied besteht. Die Vorschrift verwendet beide Begriffe gleichberechtigt nebeneinander. Träfe die Ansicht der Revision zu, dann wäre es kaum nötig gewesen, den nach ihrer Begriffsbestimmung mit dem Wohnsitz etwa gleichbedeutenden "dauernden Aufenthalt” zu erwähnen. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob möglicherweise für § 8 Abs 1 Nr 3 bis 5 BEG deshalb auf eine - nach den bisher üblich gewesenen Unterscheidungen allerdings schwer bestimmbare - Willensrichtung der Heimkehrer, Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge geschlossen werden muß, weil der Gesetzgeber - angeblich bewußt - die Wendung gebraucht habe, “im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat”• Gerade eine solche Wortaus-legung würde gegen die Auffassung des beklagten Landes sprechen, weil § 8 Abs 1 EEG in Nr 1 und 2 nicht darauf abstellt, ob, jemand seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt “genommen hat“, sondern nur darauf, ob er ihn hatte. 6) Weder aus dem öffentlichen Hecht noch aus dem Bundesentschädigungsgesetz selbst läßt sich nach allem entnehmen, daß ein unfreiwilliger Aufenthalt, insbesondere eine Inhaftierung kein dauernder Aufenthalt im Sinne des Entschädigungsrechts sein könne. Bei Blessin-Wilden BEG § 8 Anra 3 S 116 wird diese Auffassung ohne nähere Begründung vertreten, nachdem zunächst - eigentlich abweichend hiervon - eine ganz objektive Begriffsbestimmung für den dauernden Aufenthalt gegeben worden ist, nämlich “ein Aufenthalt unter Verhältnissen, die keinen Wohnsitz begründen, aber ihrer Natur nach auf längere Bauer des Aufenthalts hinweisen.“ Blessin beruft sich in NJW Rz\7 1953, 236 für seine - gleichfalls subjektive -Begriffsbestimmung, ohne die entscheidenden Prägen zu vertiefen, irrigerweise auf die bereits erwähnte, in RG2 91, 287 abgedruckte Entscheidung. Das Reichsgericht hat dort ausgesprochen, daß es rechtsgrundsätzlich nicht entscheidend auf den Willen der betreffenden Person an-kornme. Blessin hat den von ihm zitierten Halbsatz aus dem Zusammenhang herausgenommen. 7) Es ist aber auch noch auf folgendes hinzuweiseng Das beklagte Land stellt - auch nach dem Inhalt der RevieionsbegrÜndung - bei der Auslegung der strei- 10 - / ! tigen Bestimmung seine wirtschaftlichen Interessen weitgehend in den Vordergrund. Sie können rechtlich nicht allein maßgebend sein, müssen aber auch schon deshalb ausscheiden, weil bei -der Auslegung des § 8 BEG nicht die Belange der einzelnen Länder, sondern diejenigen der Bundesrepublik zu berücksichtigen sind. Denn § 8 BUG stellt in Abs 1 Nr 1 bis 5 auf den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ”im Geltungsbereich dieses Gesetzes”, d. h. im Gebiet der Bundesrepublik ab. Die Bundesrepublik kann kein Interesse daran haben, die Wiedergutmachung eindeutigen Unrechts durch eine enge Auslegung des Begriffs “dauernder Aufenthalt” hinauszuzögern. Kittelbar ergibt sich das schon aus dem Protokoll Nr 1, das dem Abkommen vom 10. September 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel beigefügt worden ist (BGBl 1953 II 35 Dort ist unter I Nr 19 (S 90) ausgesprochen worden, bei Auslegung der Begriffe “rechtmäßiger Wohnsitz” oder “gewöhnlicher Aufenthalt” sollten die Verhältnisse des Verfolgten angemessen berücksichtigt werden. Das könnte, selbst wenn man der Begriffsbestimmung des beklagten Landes folgen würde, den Schluß rechtfertigen, bei einem Kz-Häftling sei die etwa erforderliche Willensbildung wegen des auf ihn ausgeübten Zwanges zu seinen Gunsten zu unterstellen. 8) Die Revision verkennt außerdem die Bedeutung des § 89 Abs 2 c BEG. Nach dieser Vorschrift sind die Entschädigungsbehörden des Landes hilfsweise örtlich zuständig, aus dem er vor dem 1. Januar 1947 ausgewandert ist (§ 8 Abs 1 Nr 2). Die Regelung greift nur hilfsweise ein, wenn die Voraussetzungen des § 89 Abs 2 a BEG nicht vorliegen. Sie stellt ferner nur darauf ab, aus welchem Lande der nach § 8 Abs 1 Nr 2 BEG Berechtigte ausgewandert ist. Das beklagte Land ist danach nicht für solche ausgewanderte" frühere Kz-Häftlinge zuständig, die sich nach ihrer Entlassung aus einem bayerischen Konzentrationslager in einejn anderen Lande nie- dergelassen haben und von dort aus vor dem 1, Januar 194-7 ausgewandert sindDie bayerischen Entschädigungs-behörden sind andererseits jedoch für Verfolgte zuständig, die in einem Konzentrationslager im Bereich der Bundesrepublik außerhalb Bayerns gewesen sind, sich später in Bayern niedergelassen haben und vor dem 1, Januar 1947 aus Bayern ausgewandert sind» Die Überlegungen machen deutlich, daß das beklagte Land bei seinen wirtschaftlichen Erwägungen von irrigen Voraussetzungen ausgeht. II. Die Revision verneint auch zu Unrecht, daß der Kläger im Sinne des § 8 Abs 1 Nr 2 BEG "ausgewandert” sei. Sie meint, aus Deutschland könne grundsätzlich nur ein Deutscher auswandern; ein Ausländer wandere nur dann aus Deutschland aus, wenn es ihm zur zweiten Heimat geworden sei. Das mag dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen. »Vortlaut und Sinn des § 8 Abs 1 Nr 2 BEG gebrauchen den Ausdruck aber erkennbar in dem weiteren Sinne der endgültigen Ausreise. Das ergibt sich einmal daraus, daß die Bestimmung Verstorbene, Auswanderer, Deportierte und Ausgewiesene gleichstellt. Damit kommt zu dem Ausdruck, daß nicht die Trennung vom Heimatstaat, sondern das bloße Ausscheiden aus dem Bereich der Bundesrepublik als solches maßgebend ist. § 8 Abs 1 Nr 6 BEG spricht außerdem vom Auswandern der Insassen sog. DP-Lager, also gerade von Personen, die regelmäßig keine Heimat in Deutschland gehabt haben. r* III, Die Revision war daher mit Kostenfolge aus § 87 BEG, § 97 ZPO zurückzuweisen• Schmidt Kregel v. Werner Scheffler Wüstenberg w