BGH · IV ZR 275/06 vom 31.01.2008
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 31. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 5. 2 Der Beklagte wirft dem Senat - wie schon zuvor dem Berufungsgericht - vor, wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen und so bei der Urteilsfindung insbesondere sich nicht ausreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt zu haben, dass die Dauertestamentsvollstreckung wegen "faktischer Untätigkeit" bzw. 3 Der Senat hat - wie auch die Anhörungsrüge nicht verkennt - diese Umstände insgesamt erwogen, sie aber - wie bereits das Berufungsgericht - als unerheblich angesehen, weil sie nicht geeignet sind, die angeordnete (Dauer-)Testamentsvollstreckung zu beseitigen oder zu verwirken (Urteilsumdruck Tz. 31). - mithin die Berücksichtigung des Parteivorbringens - wird entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge auch nicht über die Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen in den Instanzurteilen in Frage gestellt. Es hat jedoch anschließend im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dass sich weder aus dem Verhalten einzelner Amtsinhaber noch aus einer etwaigen Unwirksamkeit ihrer jeweiligen Ernennung ein Ende der angeordneten Dauervollstreckung ergebe. Der Senat hat durch seine Bezugnahme in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ebenso zugrunde gelegt, dass die geltend gemachten Umstände die Frage nicht berühren, ob der Nach-