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BGH · IV ZR 274/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 274/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer am 27. Die Revision gegen das Urteil des 6. Juli 1990 hat der Kläger durch seinen in der zweiten Instanz bestellten Prozeßbevollmächtigten beim Obersten Gericht der ehemaligen DDR Revision einlegen und diese gleichzeitig begründen lassen. 1. Das vom Kläger beim Obersten Gericht der ehemaligen DDR beantragte Revisionsverfahren ist gemäß Art. 8 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. A, Abschnitt III Nr. ly Abs. 2 des Einigungsvertrages in der Lage, in der es sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik befunden hat, auf den Bundesgerichtshof als den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen. Dies bedeutet, daß das Rechtsmittel, wenn es bereits nach dem Recht der ehemaligen DDR unzulässig war, unzulässig bleibt. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht der ehemaligen DDR war hiergegen das Rechtsmittel der Revision oder ein an- Das Rechtsmittel der Revision gab es in der ehemaligen DDR erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Vorher ergangene Berufungsurteile waren auch für den Fall nicht anfechtbar, daß sie noch nicht länger als einen Monat (Dauer der Revisionsfrist nach § 160 Abs.4 DDR-ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 29. Soweit die DDR-ZPO vor der Novellierung durch das Gesetz vom 29. III Nr. 28i des Einigungsvertrages, wonach sich für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR bereits eingelegte Rechtsmittel oder bei noch nicht abgelaufener Rechtsmittelfrist die Zulässigkeit des Rechtsmittels und das weitere Verfahren mit gewissen Übergangsmaßgaben nach den in Kraft gesetzten Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland richten, wirkt sich vorliegend, soweit die Zulässigkeit der Revision des Klägers in Frage steht, nicht aus. Überleitung in das Rechtsmittelrecht der Bundesrepublik Deutschland in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Übergangsfällen, läßt jedoch Fälle, in denen nach dem Recht der ehemaligen DDR Rechtskraft eingetreten ist, unberührt. III Nr. 5 des Einigungsvertrages gilt nunmehr - mit gewissen Maßgaben, die sich hier aber nicht auswirken, -auch für Verfahren, die ihren Ausgang in der ehemaligen DDR genommen haben, die Zivilprozeßordnung. Danach ist die Revision des Klägers nach § 554a ZPO als unzulässig zu verwerfen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat indes mit Rücksicht auf die dargelegte Rechtsentwicklung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des zufolge Art. 8 i.V.

Zitierte Normen: § 133 GVG
RechtsmittelDDRGesetzEinigungsvertragesunzulässigKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 274/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Helmut B^0^, D^^straße 22f,
/
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt str. 28a,
gegen
 VfBHV der DDR - Kreisdirektion D , vertreten durch den Kreisdirektor, K^lfe-K
Straße 19,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Justitiar Frau^^p, S(
>der DDR, Bezirksdirektion itraße 14,
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer
 am 27. Februar 1991
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Senats des Bezirksgerichts Dresden vom 29. Juni 1990 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird abgesehen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus dem am 31. August 1986 für einen Monat abgeschlossenen Versicherungsvertrag über eine Kraftfahrzeug-Auslandsversicherung (Kasko) wegen eines am 19. September 1986 in Ungarn erlittenen Verkehrsunfalls auf Zahlung des über den Selbstbehalt hinausgehenden Schadensbetrags von 875,45 M in Anspruch. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen.
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Das Kreisgericht Dippoldiswalde hat die Klage und das Bezirksgericht Dresden durch Urteil vom 29. Juni 1990 die Berufung des Klägers abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 1990 hat der Kläger durch seinen in der zweiten Instanz bestellten Prozeßbevollmächtigten beim Obersten Gericht der ehemaligen DDR Revision einlegen und diese gleichzeitig begründen lassen.
II.
Die Revision ist unzulässig.
1.	Das vom Kläger beim Obersten Gericht der ehemaligen DDR beantragte Revisionsverfahren ist gemäß Art. 8 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) i.V. mit Anl. I, Kap. Ill, Sachgeb. A, Abschnitt III Nr. ly Abs. 2 des Einigungsvertrages in der Lage, in der es sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik befunden hat, auf den Bundesgerichtshof als den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen. Dies bedeutet, daß das Rechtsmittel, wenn es bereits nach dem Recht der ehemaligen DDR unzulässig war, unzulässig bleibt. Das ist hier der Fall.
Das angefochtene Urteil ist am 29. Juni 1990 ergangen. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht der ehemaligen DDR war hiergegen das Rechtsmittel der Revision oder ein an-
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deres Rechtsmittel nicht gegeben. Das Urteil erwuchs vielmehr unmittelbar in Rechtskraft. Das Rechtsmittel der Revision gab es in der ehemaligen DDR erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 547) am 1. Juli 1990 (§ 6 des Gesetzes). Vorher ergangene Berufungsurteile waren auch für den Fall nicht anfechtbar, daß sie noch nicht länger als einen Monat (Dauer der Revisionsfrist nach § 160 Abs. 4 DDR-ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1990) zurücklagen. Das folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes.
Soweit die DDR-ZPO vor der Novellierung durch das Gesetz vom 29. Juni 1990 die Möglichkeit der Kassation vorsah, handelte es sich nicht um ein Rechtsmittel der Parteien. Vielmehr betraf die Kassation bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (§ 160 Abs. 1 DDR-ZPO alter Fassung) und erfolgte gegebenenfalls auf behördlichen Antrag; den - wie es im Gesetz hieß - "Prozeßparteien des früheren Verfahrens" war lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 161 Abs. 1 DDR-ZPO alter Fassung).
2.	Anl. I, Kap. Ill, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 28i des Einigungsvertrages, wonach sich für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR bereits eingelegte Rechtsmittel oder bei noch nicht abgelaufener Rechtsmittelfrist die Zulässigkeit des Rechtsmittels und das weitere Verfahren mit gewissen Übergangsmaßgaben nach den in Kraft gesetzten Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland richten, wirkt sich vorliegend, soweit die Zulässigkeit der Revision des Klägers in Frage steht, nicht aus. Die Vertragsbestimmung dient der
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Überleitung in das Rechtsmittelrecht der Bundesrepublik Deutschland in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Übergangsfällen, läßt jedoch Fälle, in denen nach dem Recht der ehemaligen DDR Rechtskraft eingetreten ist, unberührt. Dies findet seine Bestätigung in Anl. I, Kap. III,
Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 5i des Einigungsvertrages. Hiernach finden gegen Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskräftig geworden sind, "die vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Entscheidungen statt (§§ 323, 324, 579ff., 767ff.)". Das ist dahin zu verstehen, daß in diesen Fällen nur jene Rechtsbehelfe Platz greifen (vgl. auch Gottwald FamRZ 1990, 1117, 1182).
3.	Gemäß Art. 8 i.V. mit Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 5 des Einigungsvertrages gilt nunmehr - mit gewissen Maßgaben, die sich hier aber nicht auswirken, -auch für Verfahren, die ihren Ausgang in der ehemaligen DDR genommen haben, die Zivilprozeßordnung. Danach ist die Revision des Klägers nach § 554a ZPO als unzulässig zu verwerfen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat indes mit Rücksicht auf die dargelegte Rechtsentwicklung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des zufolge Art. 8 i.V. mit Anl. I,
Kap. Ill, Sachgeb. A, Abschn. Ill Nr. 19 des Einigungsvertrages gleichfalls anwendbaren Gerichtskostengesetzes von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, keine Gerichtskosten in Ansatz bringen zu lassen.
Dr. Ritter
 Römer
Bundschuh
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs