Die Entschädigungsbehörde hat im Bescheid vom 23« November 1962 als Entschädigung des Transfer-Schadens, der der Klägerin in eigener Person und als Alleinerbin ihres Mannes entstanden war, nach § 58 BEG Mai 1954 vor dem Schlichter für Wiedergutmachung eine gütliche Einigung zustande gekommen, in der sich das Deutsche Reich zu dem Schadensersatz wegen des von dem Erblasser angefochtenen Transfergeschäfts verpflichtet hatte. Nach Ziffer 4 des Vergleichs hatte sich der damalige Antragsteller Dr. Weil verpflichtet, die Entschädigungsbeträge, die er in einem Entschädigungsverfahren für Schaden aus diesem Transfer erhalten würde, sowie den Gegenwert des damals erhaltenen Pfund-Betrages anrechnen zu lassen. Sie hat deshalb Klage erhoben und erreicht, daß das beklagte Land zur Zahlung des genannten Betrages verurteilt wurde. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Mai 1954 die Verpflichtung zu dem Schadensersatz für den Transferverlust, den der Ehemann der Klägerin durch die Übertragung von 30,000,— RM Auswanderer-Sperrmark an die Deutsche Golddiskontbank erlitten hatte, dem Grunde nach anerkannt und daß sie in ihrem Bescheid vom 18. Die OFD als eine für die Erfüllung rückerstattungsrechtlicher Ansprüche zuständige Behörde habe durch ihre unanfechtbare Entscheidung den Anspruch des Erblassers aus diesem Transferverlust dem Rückerstattungsrecht zugeordnet. 2. Biese Erwägungen des Berufungsgerichts weisen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler auf.In der unanfechtbaren Entscheidung der Oberfinanzdirektion Stuttgart vom 18,.., Juli I960 in Verbindung mit dem vor dem Schlichter für Wiedergutmachung abgeschlossenen Vergleich vom 5. Aus der Anfechtung der Überweisung der genannten Beträge an die Deutsche Golddiskontbank folgt nach Art. 4 Abs.4 Satz 2 RüekerstG AmZ, daß der durch das angefochtene Rechtsgeschäft übertragene Vermögensgegenständ als entzogenes Vermögen im Sinne des Rückerstattungsrecht gilt. Nach § 175a BEG - der durch das BEG-SchlußG anstelle des § 5 Abs.3 BEG a.F. getreten ist - sind die Entschädigungsorgane an diese Beurteilung gebunden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob in der Entscheidung der OED das Vorliegen eines rückerstattungsrechtlichen Tatbestandes zu Recht angenommen worden ist oder nicht. Der abgedruckten Entscheidung lag ein besonderer aus der Wiedergabe nicht erkennbarer Sachverhalt zugrunde, bei dem sowohl nach Rückerstattungs- : recht wie Entschädigungsrecht Wiedergutmachung gewährt wurde, weil der Verfolgte die Ansprüche aus der Rückerstattung abgetreten hat. Eine Ausnahme findet sich in § 60 Abs. 1 EEG für den Fall, daß Sonderabgaben durch Verraögensgegenstände, die als solche der Rückerstattung unterliegen, entrichtet worden sind. Sie ist in das Entschädigungarecht aufgenommen worden, um zu verhindern, daß die Verfolgten wegen der Wiedergutmachung für die besonders diskriminierenden Sonderabgaben allein auf die Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz ange-v/iesen wäreno Dies erschien wegen des späten Inkrafttretens des -genannten Gesetzes nicht tragbar (van Dara/Loos Anm» 1 b zu § 60 BEG)» Eine entscheidende Holle für die Sonderbehandlung dieses Schadenstatbestandes spielt also, daß die Verfolgten die Verzögerung der Entschädigung, die sich aus der Anwendung des § 5 BEG ergeben hätte, als besondere Härte empfunden hätten» Bei dieser Gesetzeslage kann § 60 Abs« 1 BEG nicht auf das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung von Transferschäden nach § 56 Abs0 3 BEG und von RÜckerstattungsansprttchen wegen des gleichen Schadenstatbestandes angewandt werdeno Insoweit muß es beim Vorrang der rückerstattungsrechtlichen Regelung bleiben» Das hat zur Folge, daß wegen des rück-erstattungsrechtlich geregelten Sachverhalts eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht be-willigt werden darf» Durfte also die Entschädigungsbehörde nach diesen Erwägungen wegen der Verwendung der 30»000,-RM Auswanderer-Sperrmark keine Entschädigung gewähren, so entfällt eine doppelte Wiedergutmachung, so daß der Abzug von 1»288,18 DM nicht vorgenommen werden darf» Die Revision ist auch nicht deshalb begründet, weil sie den Standpunkt vertritt, der Klägerin stehe der Höchst** betrag des § 58 BEG nur einmal zu. 3» Aua diesen Gründen muß die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus § 225 Abs* 1 BEG und § 97 Abs» 1 ZPO zurückgewiesen werden»
2452 110 N BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 274/65 URTEIL Verkündet am 3o Mai 1967, Broeske, Just izangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Bandes Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br* gegen Frau Mathilde England, - Prozeßbevollmäehti«t< Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Bros» HBHBPund Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, WUstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Hecht erkannt; Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1965 wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen Von Hechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 27. März I960 verstorbenen Dr. Hermann Beide Eheleute wanderten 1936 nach England aus, um weiteren national- ! sozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen. Beim Trans f#!’ ihres Vermögens erlitten die Eheleute Verluste von insgesamt 1.012.825,— HM. Dieser Verlust umfaßte einen Transfer-Schaden von 28.200,— HM, der durch die Veräußerung von 30.000,— RM Auswanderer-Sperrraark an die Deutsche Golddiskontbank entstanden war. Die Entschädigungsbehörde hat im Bescheid vom 23« November 1962 als Entschädigung des Transfer-Schadens, der der Klägerin in eigener Person und als Alleinerbin ihres Mannes entstanden war, nach § 58 BEG :?:;V Ill-’ ilpp? SI; H :y.;y. ■ •• |Ä;#V: Stm-i Wm ^: ^. mm:- ¥mm- wmm mm::.. £:: . einen Höchstbetrag von 150.000,— DM festgesetzt, die Summe aber um 1.288,18 DM gekürzt. Diesen Betrag hatte die 0FD Stuttgart mit Bescheid vom 18. Juli I960 nach §§ 14 ff BEUG zur Abgeltung eines rückerstattungsreoht-lichen Schadensersatzanspruches festgesetzt, der aus der Entziehung von 30.000,— RM entstanden war. Über die Schadenoersatzpflicht war am 5. Mai 1954 vor dem Schlichter für Wiedergutmachung eine gütliche Einigung zustande gekommen, in der sich das Deutsche Reich zu dem Schadensersatz wegen des von dem Erblasser angefochtenen Transfergeschäfts verpflichtet hatte. Nach Ziffer 4 des Vergleichs hatte sich der damalige Antragsteller Dr. Weil verpflichtet, die Entschädigungsbeträge, die er in einem Entschädigungsverfahren für Schaden aus diesem Transfer erhalten würde, sowie den Gegenwert des damals erhaltenen Pfund-Betrages anrechnen zu lassen. Die Klägerin wendet sich gegen den Abzug der 1.288,18 DM von der Entschädigungssumme von 150.000,— DM. Sie hat deshalb Klage erhoben und erreicht, daß das beklagte Land zur Zahlung des genannten Betrages verurteilt wurde. Die Berufung des beklagten Landes hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung vorfdtm Senat nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Oberfinanzdirektion Stuttgart im Rückerstattungsverfahren im Vergleich vom 5. Mai 1954 die Verpflichtung zu dem Schadensersatz für den Transferverlust, den der Ehemann der Klägerin durch die Übertragung von 30,000,— RM Auswanderer-Sperrmark an die Deutsche Golddiskontbank erlitten hatte, dem Grunde nach anerkannt und daß sie in ihrem Bescheid vom 18. Juli I960 eine entsprechende Ersatzleistung nebst Zinspauschale bewilligt hat. Die OFD als eine für die Erfüllung rückerstattungsrechtlicher Ansprüche zuständige Behörde habe durch ihre unanfechtbare Entscheidung den Anspruch des Erblassers aus diesem Transferverlust dem Rückerstattungsrecht zugeordnet. An diese Zuordnung seien die Entschädigungsorgane nach § 5 Abs. 3 BEG (a.F.) gebunden. Zwar sei der in § 5 BEG normierte Grundsatz, daß ein Entschädigungsanspruch da nicht bestehe, wo der Schaden seiner Rechtsnatur nach unter Rückerstattungs~ recht falle, in § 60 Abs. 1 BEG durchbrochen worden. Diese Ausnahme gelte für die Wiedergutmachung von Sonder* abgaben im Sinne des § 59 BEG, Transferschäden seien nicht als Sonderabgaben anzusehen. Deshalb schließe die Entscheidung der OFD nach § 5 Abs. 3 BEG einen Anspruch auf Entschädigung des Transferverlustes nach § 56 Abs. 3 BEG aus. Die Entschädigungsbehörde hätte daher bei der Ermittlung des Transferschadens die Verwendung von 30.ÖÖ0,-RM Auswanderersperrmark für diesen Zweck außer Betracht lassen müssen, mit der Folge, daß zwar der Höchstbetrag von 150.000,— DM bestehen geblieben, aber der Abzug der 1.288,18 DM entfallen wäre. Auch aus dem Vorbehalt in Ziffer 4 des Vergleiches vom 5. Mai 1954 könne die Berufung des beklagten Landes nichts zur Begründung ihrer Ansicht herleiten. Diese Klausel sollte, wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, eine doppelte Wiedergutmachung des Ver- lustes aus dem genannten Transfer verhindern* Auch auf § 10 BEO könne sich das beklagte Land nicht berufen, weil es sich bei den Leistungen nach dem Bundesrücker-stattungsrecht nicht um Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln handele* 2. Biese Erwägungen des Berufungsgerichts weisen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler auf. In der unanfechtbaren Entscheidung der Oberfinanzdirektion Stuttgart vom 18,.., Juli I960 in Verbindung mit dem vor dem Schlichter für Wiedergutmachung abgeschlossenen Vergleich vom 5. Mai 1954 wird ausgesprochen, daß ’’das "Deutsche Reich" aus angefochtenen Transfergeschäften verpflichtet ist, dem Antragsteller Dr. Weil Schadensersatz zu leisten in Höhe von 20.000,— und 10.000,— RM". Aus der Anfechtung der Überweisung der genannten Beträge an die Deutsche Golddiskontbank folgt nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 RüekerstG AmZ, daß der durch das angefochtene Rechtsgeschäft übertragene Vermögensgegenständ als entzogenes Vermögen im Sinne des Rückerstattungsrecht gilt. Der Anspruch auf Schadenersatz wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe der überwiesenen Beträge (Art. 30, 31 aaÖ) ist nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 aaO ein Rückerstattungsanspruch. Biese Rechtslage hat sich durch das Bundes-rückorstattungsrecht nicht geändert, dieses Gesetz hat die bestehenden Ansprüche nur ergänzt, so daß rückerstattungsrechtliche Schadensersatzansprüche auf Ersatzleistung in DM gerichtet sind. Die entsprechende Ersatzleistung hat die OED im Bescheid vom 18. Juli I960 auf 1.288,18 DH festgesetzt. Bei dieser Festsetzung ist von dem entzogenen Vermögensbetrag, der im Verhältnis 10 : 1 auf 3.000,— DM umgestellt worden ist, der DM-Wert der transferierten englischen Pfunde abgesetzt worden. Die Wiedergutmachung nach diesem Bescheid erfaßt also den Transferschaden und weist ihn dem Rückerstattungsrecht zu. Nach § 175a BEG - der durch das BEG-SchlußG anstelle des § 5 Abs. 3 BEG a.F. getreten ist - sind die Entschädigungsorgane an diese Beurteilung gebunden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob in der Entscheidung der OED das Vorliegen eines rückerstattungsrechtlichen Tatbestandes zu Recht angenommen worden ist oder nicht. :11 Hieraus folgt, daß die Entschädigungsbehörde in dem zur Abgeltung der zahlreichen Transferschäden, die den Eheleuten Weil entstanden waren, erlassenen Bescheid vom 23. November 1962 den nach dem Bundesrückerstattungsgesetz geregelten Transferschaden außer Betracht lassen mußte. Wäre so verfahren worden, wäre es nicht zu einer Doppelentschädigung gekommen. Auch dann, wenn der durch das Bundesrückerstattungsgesetz geregelte Transferschaden von der Entschädigungsbehörde beiseite gelassen worden wäre, hätte die Klägerin eine Entschädigung von 150.000,- DM zu beanspruchen. Aus der in RzW 1963, 304 Nr. 2 abgedruckten Entscheidung kann die Revision nichts zur Begründung ihrer Auffassung herleiten. Der abgedruckten Entscheidung lag ein besonderer aus der Wiedergabe nicht erkennbarer Sachverhalt zugrunde, bei dem sowohl nach Rückerstattungs- : recht wie Entschädigungsrecht Wiedergutmachung gewährt wurde, weil der Verfolgte die Ansprüche aus der Rückerstattung abgetreten hat. "Hx:-; Der Vorrang des Rückerstattungsrechts gilt zwar nicht ausnahmslos. Eine Ausnahme findet sich in § 60 Abs. 1 EEG für den Fall, daß Sonderabgaben durch Verraögensgegenstände, die als solche der Rückerstattung unterliegen, entrichtet worden sind. Für diesen Fall sieht das Gesetz in Abweichung von § 5 BEG eine Anspruchskonkurrenz vor. Sie ist in das Entschädigungarecht aufgenommen worden, um zu verhindern, daß die Verfolgten wegen der Wiedergutmachung für die besonders diskriminierenden Sonderabgaben allein auf die Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz ange-v/iesen wäreno Dies erschien wegen des späten Inkrafttretens des -genannten Gesetzes nicht tragbar (van Dara/Loos Anm» 1 b zu § 60 BEG)» Eine entscheidende Holle für die Sonderbehandlung dieses Schadenstatbestandes spielt also, daß die Verfolgten die Verzögerung der Entschädigung, die sich aus der Anwendung des § 5 BEG ergeben hätte, als besondere Härte empfunden hätten» Bei dieser Gesetzeslage kann § 60 Abs« 1 BEG nicht auf das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung von Transferschäden nach § 56 Abs0 3 BEG und von RÜckerstattungsansprttchen wegen des gleichen Schadenstatbestandes angewandt werdeno Insoweit muß es beim Vorrang der rückerstattungsrechtlichen Regelung bleiben» Das hat zur Folge, daß wegen des rück-erstattungsrechtlich geregelten Sachverhalts eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht be-willigt werden darf» Durfte also die Entschädigungsbehörde nach diesen Erwägungen wegen der Verwendung der 30»000,-RM Auswanderer-Sperrmark keine Entschädigung gewähren, so entfällt eine doppelte Wiedergutmachung, so daß der Abzug von 1»288,18 DM nicht vorgenommen werden darf» Hach dem Vorbehalt unter Ziffer 4 des Vergleichs vom 5o Mai 1954 hat der Erblasser sich Entschädigungsbetröge, die er in einem Entschädigungsverfahren für Schäden aus diesen Transferierungen erhalten würde, auf den ihm in dem Vergleich deswegen bereits zugesprochenen l’Schadens-ersatzanspruch11 anrechnen zu lassen» Da dem Erblasser nach den obigen Darlegungen wegen der den Gegenstand des Vergleichs bildenden Transferierungen ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht, kommt eine solche Anrechnung auf die Vergleichssumme nicht in Betracht , so daß die Revision aus diesem Vorbehalt keine Einwendungen herleiten kann» Die Revision ist auch nicht deshalb begründet, weil sie den Standpunkt vertritt, der Klägerin stehe der Höchst** betrag des § 58 BEG nur einmal zu. Wie der Wortlaut dieser Gesetzesvorschrift zeigt, steht dem einzelnen Verfolgten für die Entschädigung nach §§ 56, 57 der Höchstbetrag von 75*000,— DM zu» Es kommt also nicht auf die Person des Berechtigten, sondern auf den einzelnen Verfolgten an» Die Auffassung der Revision würde zu dem Ergebnis führen, daß der nichtverfolgte Erbe eines Verfolgten ebenso gestellt wäre wie der Verfolgte, der noch einen anderen Verfolgten beerbt hat» Es liegt auf der Hand, daß das nicht richtig sein kann (ebenso Ehrig KzW 1958, 377)» 3» Aua diesen Gründen muß die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus § 225 Abs* 1 BEG und § 97 Abs» 1 ZPO zurückgewiesen werden» Raske Wüstenberg Maaß Dr» Loewenheim Wilden