Zur Frage, ob zwischen der Verfolgung und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und der Schaden der Verfolgung eigentümlich ist, wenn deutsche Dienststellen aus den Gründen des § 1 BEG die Festhaltung des Verfolgten in einem rumänischen Internierungslager bewirkt haben und der Verfolgte von dort nach der Besetzung Rumäniens durch russische Truppen nach Rußland zur Zwangsarbeit verbracht worden ist und sich bei der Zwangsarbeit GesundheitsSchäden zugezogen hat. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd ’ liehe Verhandlung vom 24* April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der BundesricUter Baske, Wüstenberg, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Cbor-landccgcrichts in Koblenz vom 7* November 1961 aufgehoben, soweit der Antrag des Klägers abgewiesen ist, festzustellen, daß er wegen Folgezustandes nach Herzinfarkt9 Lungen- und Rippenfellentzündung und wegen Verletzung der rechten Hand Anspruch auf Heilbehandlung habe, und das beklagte Land zu verurteilen, wegen dieser Körperschäden eine KapitalentSchädigung und eine Rente zu zahlen, und sov/eit über dio außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist» In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückverwiesen» Der Kläger war seit 1925 in Kronstadt in Siebenbürgen ansässig9 wo er als Chefeinkäufer und Prokurist eines Zcllstoffunternehmens tätig war Im großen rumänischen Jahre 1930 heiratete er eine Jüdin rumänischer Nationalität Während des zweiten Weltkrieges wurde der Klägef, der die Hcichoangehörigkeit besaß, von dem zuständigen deutschen Konsulat in Rumänien aufgefordert, sieh scheiden zu lassen Er weigerte sich jedoch, die Aufforderung zu befolgen. 1. bei ihm außer den bereits als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden eine Herzmuskel Schädigung mit Herzinfarkt und Restzustand nach Rippenfellentzündung mit einer 30 $$igen verfolgungsbedington Minderung der Erwerbsfähigkeit insgesamt als Körper- und Gesundheitsschaden anzuerkennen, behürde zu stellenden Rentenhundertsatz unter Berücksichtigung des § 121 BEG zu gewähren Nach dem Ablauf der Klagfrist hat der Kläger den Klagantrag dahin berichtigt, daß auch eine HandVerletzung rechts und der Polgcsustand danach als verfolgungsbedingtcr Körpcr- Das Landgericht hat dem Kläger für die Zeit vom 1. festzustellen, daß beim Kläger der Eolgezustand nach Herzinfarkt, Lungen- und Rippenfellent Zündung und die Verletzung der rechten Hand ver folgungsbedingt sei, und zwar mit einer Gesamt minderung der iSrwerbsfähigkeit von 50 und daß er insoweit Anspruch auf kostenlose Heilbehandlung habe. Das Oberländesgericht hat die Berufung des Klägers Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zuge lassen worden ist, verfolgt der Kläger den Antrag, das,.beklagte. Der Antrag des Klägers, das beklagte Land zu urteilen ihm Heilbehandlung für bestimmte Leiden zu gewähren, unterscheidet sich von dem entsprechenden in der Berufungsinstanz go st eil ton. 1„ Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Herzinfarkt, den der Kläger im Januar 1944 erlitt, auf den durch Es hat das beklagte Land wegen dieses Leidens zu keinen weiteren pls den dem Kläger bereits zuerkannten Leistungen verurteilte Gegen die getroffenen Feststellungen hat die Bevision keine Rügen erhoben« Auch durch die Berechnung der Entschädigung ist der Kläger nicht beschwert. müßten außer Betracht bleiben, weil zwischen ihnen und der Verfolgung, die der Kläger dadurch erlitten habe, daß ihm der Reisepaß durch die deutsche Konsularbehörde entzogen und er zwei Jahre später durch rumänische Behörden in ein Arbeitslager eingcwiecen worden sei, kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe« Dabei ist das Berufungsgericht zugunsten des Klägers davon au Mit den in dem angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen kann jedoch die Annahme, zwischen der national-sozialistischen Verfolgung des Klägers und den von ihm in Rußland crlittonen Gesundheitsschäden bestehe kein adäquater wie das Be r uf u ngs g er i cht untoratellt hat, auf Veranlassung deutscher Dienststellen erfolgte, weil diesen aus den Gründen des 1 BEG an einer solchen Maßnahme gelegen war, ja selbst wenn sie ohn eine direkte Einflußnahme deutscher Dienststellen darauf zurückging, daß dem Kläger aus den Gründen des § 1 BEG der deutscho Paß entzogen war und er daraufhin von den rumänischen Behörden etwa wie ein staatenloser Ausländer behandelt wurde, so trif die deutschen Dienststellen die Verantwortung auch für die Internierung und de Fortdauer und die sich aus dieser er gebenden Folgen so lange, wie sie in der Lage waren, die Entlassung des Klägers, dem sie diplomatischen Schutz zu Die nationalsozialistische Verfolgung dauerte an, solange die deutschen Behörden von der Möglichkeit, die' Entlassung des Klägers zu bewirken, keinen Gebrauch machten« Die Fragen des adäquaten Ursachenzusammenhangs sind.deshalb für den spätesten Zeitpunkt zu prüfen, in dem die deutschen Behörden noch auf die Festhaltung des Klägers in dem rumänischen Lager Einfluß hatten (vgl« Urteil dos Senats Rz\7 I960, 160 Kr. 16). Dabei ist nicht nur erheblich, wie sich für diesen Zeitpunkt die Möglichkeit, daß der Kläger als Insasse eines ob vom damaligen Standpunkt aus die Behandlung, die der Kläger durch russische Truppen und Dienststellen erfahren hat, außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag« Das hat das Berufungsgericht mit Rocht, jedoch unter Verwendung unrichtiger Uaßstübe.. Wenn die russische Armee die Internierten zu neuer langfristiger Unfreiheit gebracht habe, so seien diese grob völkerrechtswidrigen Maßnahmen derart fernliegend gewesen, daß sie selbst von dem optimalen Beobachter nicht hätten erwähnt werden können. Daboi ist nicht entscheidend, ob die Behandlung, die der Kläger durch die Sowjets erfahren hat, mehr oder weniger genau vorhersehbar war« Es genügt für die Annahme des adäquaten Kausalzusammenhangs, daß seinerzeit mit Mißhelligkei und Schwierigkeiten, die die Sowjets dem Kläger möglicherweise bereiten den, wenn er in ihre Gewalt käme, gerechnet werden mußte« Dabei ist in Rechnung zu stellen» daß der Kläger ge bürtiger Deutscher war, der sich früher in wirtschaftlich gehobener Stellung befunden, hatte, und daß unter den Ver- liehen Verlaufs liegenden Verkettung von Umständen beruhen« Darüber brauchte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus keine Feststellungen' zu treffen Außer daß ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, muß aber der Schaden auch der Verfolgung eigentümlich sein; er muß aus einer Gefahrenlage heraus entstanden sein, die sich für den Kläger infolge der Verfolgung gegenüber nicht verfolgten Personen erhöht hatte (Urteil RzW 1958, 138 Nr, 15)« Es ist also erheblich, ob nicht die Gefahr, in russische Haft und dort zur Zwangsarbeit zu gelangen, durch die in Rumänien erfolgte Internierung für den Kläger gegenüber kaum sagen lassen, daß die in der Internierung bestehende erhöhte Gefahr, in die Gewalt der Sowjets zu geraten, dadurch ausgeglichen worden sei, daß die den Sowjets in dem Internierungslager in die Hand gefallenen Personen deutscher Staatsangehörigkeit als von den Besiegten Verfolgte mit einer glimpflicheren Behandlung als andere hätten rechnen können« Gewalt der Russen zu geraten, für den Kläger gegenüber nicht verfolgten Personen bereits dadurch erhöhte, daß er durch den Entzug dos Passes gehindert wurde, rechtzeitig Möglichkeiten, in das neutrale Ausland zu gelangen, auszunutzen, die anderen Personen in ähnlicher Lage offen standen. Der Rechtsstreit ist mithin noch nicht zur Entscheid reif* Da es weiterer tatsächlicher Prüfungen und Feststellungen bedarf, muß das angefochtene Urteil, soweit es
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: da nein BBG § ? Zur Frage, ob zwischen der Verfolgung und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und der Schaden der Verfolgung eigentümlich ist, wenn deutsche Dienststellen aus den Gründen des § 1 BEG die Festhaltung des Verfolgten in einem rumänischen Internierungslager bewirkt haben und der Verfolgte von dort nach der Besetzung Rumäniens durch russische Truppen nach Rußland zur Zwangsarbeit verbracht worden ist und sich bei der Zwangsarbeit GesundheitsSchäden zugezogen hat. BGH, ürt. v. 26. April 1963 _ IV ZR 274/62 - OLG Koblenz IG Mainz Verkündet am 26. April 1963 Hoeppo, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit Proseßbevollmächtigter s « Klägers und RevisionsKlägers9 Rechtsanwalt in gegen das Land Rheinland-Pfalz„ vertroton durch den Loiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz» Aliceplatz 4, - Prozcßbcvollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt m hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd ’ liehe Verhandlung vom 24* April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der BundesricUter Baske, Wüstenberg, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: « * Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Cbor-landccgcrichts in Koblenz vom 7* November 1961 aufgehoben, soweit der Antrag des Klägers abgewiesen ist, festzustellen, daß er wegen Folgezustandes nach Herzinfarkt9 Lungen- und Rippenfellentzündung und wegen Verletzung der rechten Hand Anspruch auf Heilbehandlung habe, und das beklagte Land zu verurteilen, wegen dieser Körperschäden eine KapitalentSchädigung und eine Rente zu zahlen, und sov/eit über dio außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist» In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückverwiesen» Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war seit 1925 in Kronstadt in Siebenbürgen ansässig9 wo er als Chefeinkäufer und Prokurist eines Zcllstoffunternehmens tätig war Im großen rumänischen Jahre 1930 heiratete er eine Jüdin rumänischer Nationalität Während des zweiten Weltkrieges wurde der Klägef, der die Hcichoangehörigkeit besaß, von dem zuständigen deutschen Konsulat in Rumänien aufgefordert, sieh scheiden zu lassen Er weigerte sich jedoch, die Aufforderung zu befolgen. Im Mai 194-2 wurde ihm daraufhin der deutsche Reisepaß ent Auf Betreiben deutscher Dienststellen wurde er von dem zogen. Unternehmen, bei dem er beschäftigt war, entlassen. Rumänische Behörden erteilten ihm zwar noch einige Zeit kurzfristige % Aufenthaltsbewilligungen; schließlich wurde er aber, nachdem er im Januar 1944 einen Herzinfarkt erlitten hatte, im Mai 1944 von den rumänischen Behörden interniert und in ein Arbeitslager cingewiescn. Als die russischen Truppen in Rumänien eingerückt waren, behandelten sie den Kläger als Angehörigen einer Peind macht. Sic brachten ihn Anfang 1945 zur Zwangsarbeit nach Rußland. Dort zog er sich eine Verletzung der rechten Hand zu; auch machte er eine schwere Lungen- und Rippenfellentzündung durch. Im September 1946 wurde er nach Deutschland entlassen über Schweden, wo er wieder mit seiner Ehefrau Zusammenkommen konnte, wanderte er dann nach Südamerika.aus• Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit. Die Entschädigungsbehörde hat ihm einen Anspruch auf ein Heilverfahren wegen geringer Reizlei tungsstörung innerhalb des QRS-Komplexes zuerkannt, weitere Ansprüche jedoch abgelohnt«. 3 Der Kläger hat Klage erhoben und mit dieser zunächst beantragt, 1. bei ihm außer den bereits als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden eine Herzmuskel Schädigung mit Herzinfarkt und Restzustand nach Rippenfellentzündung mit einer 30 $$igen verfolgungsbedington Minderung der Erwerbsfähigkeit insgesamt als Körper- und Gesundheitsschaden anzuerkennen, 2. ihm'Heilv er fahren auf die Leiden gemäß dem Xlagan- trag Hr. 1 zu gewähren? ihm auf seine Leiden gemäß Klagantrag Nr. 1 und ii angefochtenen Bescheid Kapitalentschädigung für di vom 1. Januar 1945 bis zu dem 31. Oktober o 53 und laufende Rente vom 1. November 1953 an unter Hingruppierung in den höheren Dienst nach einem in das pflichtgemäße Ermessen der Ent s chad igunga- behürde zu stellenden Rentenhundertsatz unter Berücksichtigung des § 121 BEG zu gewähren Nach dem Ablauf der Klagfrist hat der Kläger den Klagantrag dahin berichtigt, daß auch eine HandVerletzung rechts und der Polgcsustand danach als verfolgungsbedingtcr Körpcr- und Gesundhcitsschadcn anzuerkennen sei. Das Landgericht hat dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1944 bis zu dem 30. Juni 1944 unter Einstufung in den höheren Dienst und bei Annahme einer vcrfolgungcbedingten Erwerbsminderung von 1 00 # und eines Hundertsatzeo von 70# eine Kapitalcntschädigung von 652 BK zugesprochen; im übrigen hat es die Klage abgevviesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Eechtszug beantragt, * i o festzustellen, daß beim Kläger der Eolgezustand nach Herzinfarkt, Lungen- und Rippenfellent Zündung und die Verletzung der rechten Hand ver folgungsbedingt sei, und zwar mit einer Gesamt minderung der iSrwerbsfähigkeit von 50 und daß er insoweit Anspruch auf kostenlose Heilbehandlung habe. 2c das beklagte Land zu verurteilen, eine Kapitalcnt- Schädigung auf die Körperschäden des Berufungs- antrags Nr. 1 in Höhe von 33 682,23 DM zu zahlen« weiterhin auf diese Körperschäden eine monatliche Rente vom 1. November 1953 an von 11.'5,C6 DM, vom 1. Januar 1956 an von 125,55 DM, vom 1. April 1957 an von 132,52 DM, vom 1. Juni I960 an von HO,48 141 und vom 1« Januar 1961 an von 130,31 DM zu zahlen« Das Oberländesgericht hat die Berufung des Klägers z uriiekg ewi e s en • Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zuge lassen worden ist, verfolgt der Kläger den Antrag, das,.beklagte. Ijand zu 9 verurteilen) . .• " * • - * %• ! • * I # I * •I | - | - • | •••*! • •• ihm•wegen • - • r i i • : 1 * \A I _ I •* eifiitteneh- LängeA-14und''R’ljJpen- i -I I j/cn o zlliiaung ^ 1 J *| ühftVerletzung der rechten Hand Heilbehandlung su gewähren. 2. ihm eine weitere KapitalentSchädigung in Höhe . von 33 682.,23 DM sowie folgende monatliche Renten: vom 1. November 1953 an von 115,06 DM, vom 1. Januar 1956 an von 125,55 DM, vom 1. April 1957 an von 132,52 DM, vom 1. Juni I960 an von 140,48 DM und vom 1. Januar 1961 an von 130,31 DM zu zahlen, hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuvieisen. Entscheidun, I* « Der Antrag des Klägers, das beklagte Land zu urteilen ihm Heilbehandlung für bestimmte Leiden zu gewähren, unterscheidet sich von dem entsprechenden in der Berufungsinstanz go st eil ton. Antrag dadurch, daß er nunmehr als Leistungsantraß nicht mehr wie in der Vorinctanz als I'eetstellungsantrag gefaßt ist Sachlich ist das kein Unterschied, sondern nur ein « C! olcber in der Formulierung; mit beiden Fassungen des Antrags wird dasselbe allgemeine Begehren auf Heilbehandlung, das etw a del Antrag auf Erlaß eines Grundurtoi ±s entspricht und später je- > verfolgt* Eine i* weil m einzel konkretisiert werden muß der Rcvisionsinctenz unzulässige Klageänderung liegt nicht vor II. 1„ Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Herzinfarkt, den der Kläger im Januar 1944 erlitt, auf den durch \ die nationalsozialistischen Behörden ausgeiibten Verfolgungsdruck zurückgehe, dem der Kläger wegen seiner Ehe mit einer Jüdin seit 1942 ausgesetzt gewesen sei, daß aber die Folgen der Erkrankung bereits kurze Zeit nach dem Anfall abgelclungcn und die dadurch bewirkte verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur noch mit 1 0 zu veranschlagen sei. Es hat das beklagte Land wegen dieses Leidens zu keinen weiteren pls den dem Kläger bereits zuerkannten Leistungen verurteilte Gegen die getroffenen Feststellungen hat die Bevision keine Rügen erhoben« Auch durch die Berechnung der Entschädigung ist der Kläger nicht beschwert. 2« Wegen der Folgen der Handverletzung und der Lungen- und Rippenfellentzündung, die der Kläger sich während der Zeit * seiner Zwangsarbeit in Rußland zugezogen hat, hat das Berufungs ericht ihm keine Entschädigung zuerkannt« Biese Schädigungen u» müßten außer Betracht bleiben, weil zwischen ihnen und der Verfolgung, die der Kläger dadurch erlitten habe, daß ihm der Reisepaß durch die deutsche Konsularbehörde entzogen und er zwei Jahre später durch rumänische Behörden in ein Arbeitslager eingcwiecen worden sei, kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe« Dabei ist das Berufungsgericht zugunsten des Klägers davon au ^gegangen, daß deutsche Dienststellen die vorhor wohl n wollenden rumänischen Behörden zur Internierung des Klägers vo nlaßt hätten. Mit den in dem angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen kann jedoch die Annahme, zwischen der national-sozialistischen Verfolgung des Klägers und den von ihm in Rußland crlittonen Gesundheitsschäden bestehe kein adäquater •• ft Kausalzusammenhang und diese Schäden seien der Verfolgung 4 nicht eigentümlich, nicht verneint werden» Es kann schon fraglich erscheinen, oh die Zweifel des z Berufungsgerichts daran berechtigt sind» daß im Mai 1944, ur Zeit der Internierung des Klägers» die Möglichkeit einer bevorstehenden Besetzung Rumäniens durch die russischen Gruppen erkennbar war» oder ob es nicht bei der damaligen Kriegslage für einen objektiven Beoachter» insbesondere aber auch für die tionalsozialis.tischen Machthaber d ur chaos im Bereich des Möglichen lag» daß Rumänien in den russischen Machtbereich gelangen de. Die Kenntnis der national sozialistischen Machthaber» auf deren gegen die Juden und deren Angehörige gerichtete Politik auch die gegen den Kläger 0 getroffenen Maßnahmen zurückgingen» würde ausreichen» um den adäquaten Kausalzusemmenhang zu bejahen (Urteile des Senats RsY/ 1962» 116 Nr 7 449 JEr 12) c» Aber es kommt nicht auf den Mai 1944 als maßgeblichen Zeitpunkt an. Wenn die Internierung 9 wie das Be r uf u ngs g er i cht untoratellt hat, auf Veranlassung deutscher Dienststellen erfolgte, weil diesen aus den Gründen des 1 BEG an einer solchen Maßnahme gelegen war, ja selbst wenn sie ohn eine direkte Einflußnahme deutscher Dienststellen darauf zurückging, daß dem Kläger aus den Gründen des § 1 BEG der deutscho Paß entzogen war und er daraufhin von den rumänischen Behörden etwa wie ein staatenloser Ausländer behandelt wurde, so trif die deutschen Dienststellen die Verantwortung auch für die Internierung und de Fortdauer und die sich aus dieser er gebenden Folgen so lange, wie sie in der Lage waren, die Entlassung des Klägers, dem sie diplomatischen Schutz zu 8 gewähren hatten, herbeizuführen. Die nationalsozialistische Verfolgung dauerte an, solange die deutschen Behörden von der Möglichkeit, die' Entlassung des Klägers zu bewirken, keinen Gebrauch machten« Die Fragen des adäquaten Ursachenzusammenhangs sind.deshalb für den spätesten Zeitpunkt zu prüfen, in dem die deutschen Behörden noch auf die Festhaltung des Klägers in dem rumänischen Lager Einfluß hatten (vgl« Urteil dos Senats Rz\7 I960, 160 Kr. 16). • • Dabei ist nicht nur erheblich, wie sich für diesen Zeitpunkt die Möglichkeit, daß der Kläger als Insasse eines • • rumänischen Internierungslagers in die Gewalt der russischen Truppen fallen würde, darstellte; es kommt auch darauf an. ob vom damaligen Standpunkt aus die Behandlung, die der Kläger durch russische Truppen und Dienststellen erfahren hat, außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag« Das hat das Berufungsgericht mit Rocht, jedoch unter Verwendung unrichtiger Uaßstübe.. geprüft. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, es habe • • nicht nur der politischen Vernunft, sondern auch aller histo-rischen Erfahiung widersprochen« daß die siegreiche russische Armee die eingekerkerten Gegner ihres nationalsozialistischen Feindes nicht befreit, sondern einer neuen Gefangenschaft zuge-fuhrt habe. Wenn die russische Armee die Internierten zu neuer langfristiger Unfreiheit gebracht habe, so seien diese grob völkerrechtswidrigen Maßnahmen derart fernliegend gewesen, daß sie selbst von dem optimalen Beobachter nicht hätten erwähnt werden können. Auch wenn die gegen den Kläger ver-hängte Deportation und Zwangsarbeit eine gegen ihn gerichtete Binzolmaßnahme gewesen sei, v/eil man in ihm den Exponenten eines kapitalistischen Unternehmens erblickt habe, dessen Unschädlichmachung ein gesellschaftspolitisches Anliegen der sowjetischen Behörden gewesen sei, sei die Adäquanz nicht gegeben, weil ein optimaler Beobachter nicht damit habe rechnen können, daß die russischen Truppen sich zur Durchsetzung ihrer "soziologischen“ Ziele derart unmensch- licher Methoden bedienen würden« Diesen Erwägungen kann nicht beigetreten werden« Der erkennende Senat hat in der RzW I960, 303 Nr« 10 veröffent lichten Entscheidung auageführt, daß schon zu Beginn des zweiten Weltkrieges Verletzungen des Völkerrechts durch die kriegführenden Parteien nicht auszuschließen waren« Der von dem Berufungsgericht aufgestellte Erfahrungssatz 9 die weitere Eesthaltung von Verfolgten des Nationalsozialist!« durch die sowjetischen Truppen und Behörden und ihre Ver- schickung zur Zwangsarbeit habe außerhalb jeder wahrscheia lichkcit gelegen , icc jedenfalls ür die Zeit des zweiten V/cltkriegcs und die ersten Jahre danach nicht als zutreffend anzuerkennen, wie auch das Revisionsgericht feststellen kann! Daboi ist nicht entscheidend, ob die Behandlung, die der Kläger durch die Sowjets erfahren hat, mehr oder weniger genau vorhersehbar war« Es genügt für die Annahme des adäquaten Kausalzusammenhangs, daß seinerzeit mit Mißhelligkei und Schwierigkeiten, die die Sowjets dem Kläger möglicherweise bereiten den, wenn er in ihre Gewalt käme, gerechnet werden mußte« Dabei ist in Rechnung zu stellen» daß der Kläger ge bürtiger Deutscher war, der sich früher in wirtschaftlich gehobener Stellung befunden, hatte, und daß unter den Ver- hältnissen der letzten Kriegs- und der ersten Nachkriegszeit s nicht selten von den nunmehrigen Machthabern rigor Naß nehmen, bei denen von einor näheren Prüfung des Einzelfalles abgesehen wurde, getroffen wurden. :o V Wenn ein adäquater Kau sal Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der in Rußland erlittenen Haft und Zwangs arbeit anzunehmen ist, bedarf es immer noch der weiteren Prüfung, ob auch die in der russischen Haft erlittenen Gcsundheitcochäden adäquat auf die Verfolgung zurückgehen oder aber auf einer ganz besonderen, außerhalb des gewöhn ■ liehen Verlaufs liegenden Verkettung von Umständen beruhen« Darüber brauchte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus keine Feststellungen' zu treffen Außer daß ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, muß aber der Schaden auch der Verfolgung eigentümlich sein; er muß aus einer Gefahrenlage heraus entstanden sein, die sich für den Kläger infolge der Verfolgung gegenüber nicht verfolgten Personen erhöht hatte (Urteil RzW 1958, 138 Nr, 15)« Es ist also erheblich, ob nicht die Gefahr, in russische Haft und dort zur Zwangsarbeit zu gelangen, durch die in Rumänien erfolgte Internierung für den Kläger gegenüber • 9 nicht verfolgten Personen erhöht wurde« Das Berufungsgericht meint, das mutmaßliche Schicksal des Klägers würde sich • • auch dann nicht von dem tatsächlich erlittenen unterschieden haben, wenn er nicht verfolgt.worden wäre und auf seinem Arbeitsplatz hätte bleiben müssen« Die Annahme liegt jedoch nahe, daß der Kläger, wenn er sich in Freiheit befunden hätte und nicht verfolgt worden wäre, eher die Möglichkeit gehabt hätte,, sich dem Zugriff der Russen und der drohenden Verschickung zur Zwangsarbeit zu entziehen, und daß für ihn die Gefahr, dieses Schicksal zu erleiden, größer war, .weil er in dem Internierungslager keine Bewegungsfreiheit hatte« Die Revision weist darauf mit Recht hin« Es wird sich auch I 11 kaum sagen lassen, daß die in der Internierung bestehende erhöhte Gefahr, in die Gewalt der Sowjets zu geraten, dadurch ausgeglichen worden sei, daß die den Sowjets in dem Internierungslager in die Hand gefallenen Personen deutscher Staatsangehörigkeit als von den Besiegten Verfolgte mit einer glimpflicheren Behandlung als andere hätten rechnen können« Bei dieser Sachlage braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob sich die Gefahr, in die. Gewalt der Russen zu geraten, für den Kläger gegenüber nicht verfolgten Personen bereits dadurch erhöhte, daß er durch den Entzug dos Passes gehindert wurde, rechtzeitig Möglichkeiten, in das neutrale Ausland zu gelangen, auszunutzen, die anderen Personen in ähnlicher Lage offen standen. 3. Der Rechtsstreit ist mithin noch nicht zur Entscheid reif* Da es weiterer tatsächlicher Prüfungen und Feststellungen bedarf, muß das angefochtene Urteil, soweit es “.’2 nit der Revision angefochten ist, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurttckverwiesen werden« Ascher Raske Wüstenberg Br« Loewenheim Dr« Graf I