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BGH · IV ZR 274/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 274/61

Das Landgericht hat nach den Klaganträgen erkannte Das beklagte Land hat Berufung eingelegt, soweit es gemäß § 116 Abs. 1 Satz 3 BEGr zur Leistung eines weiteren Betrages von 5*000 DM verurteilt worden ist» Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil entsprechend abgeändert und es hat die Klage auf Zahlung der weiteren 5»000 DM abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, in Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an sie weitere 5*000 DM als Höchstbetrag der Entschädigung nach § 116 Abs, 1 Satz 3 BEG- zu zahlen. Es komme entscheidend darauf an, ob die vorberufliehe Ausbildung mit dem Erwerb des High School-Diploms ihr Ende gefunden habe oder ob den Kosten dieser Ausbildung die Beträge zugerechnet werden müßten, die in den ersten beiden Jahren des College-Studiums an der Universität S^IU^ entstanden seien. Zwar sei es bekannt, daß das Abschlußdiplom einer High School in den USA dem deutschen Reifezeugnis nicht gleichwertig sei und daß der amerikanische Student frühestens nach erfolgreichem Abschluß des zweiten College-Jahres den Ausbildungsstand des deutschen Abiturienten erreiche. Demgegenüber eröffne das High School-Diplom den Zugang zu allen Berufen, die keine Hochschulausbildung erforderten, während der Besuch des Colleges die weitere berufliche Ausbildung einleite, zu demal dann, wenn es mit einer Universität verbunden sei. Wenn die College-Ausbildung auch im wesentlichen auf eine Vertiefung der Allgemeinbildung abgestellt sei, so werde sie in der Regel doch nur im Hinblick auf den erstrebten akademischen Beruf erwählt und sie könne nur in Verbindung mit diesem betrachtet werden. 1» Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die Frage der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens in der Ausbildung grundsätzlich auf den von der Verfolgung betroffenen Ausbildungsabschnitt abzustellen ist, somit Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung regelmäßig nur dann einen Beihilfeanspruch begründen, wenn der Verfolgte gerade in diesem Ausbildungsabschnitt verfolgungsbedingte Nachteile erlitten hat» Ist, wie hier, die vorberufliche Ausbildung des Verfolgten durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme betroffen worden, so kommt es dafür, ob er hierdurch in seiner Ausbildung nicht unerheblich geschädigt worden ist, allein auf die vorberufliche Ausbildung und deren Nachholung an» Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl, LM BEG § 115 Nr» 12, 13, 18; Urteil vom 15o Februar 1961 - IV ZR 193/60 -, RzW 1961, 273 Nr» 27; zuletzt Urteil vom 7oFebruar 1962 - IV ZR 218/61 -)» 2» Auch stimmt das Oberlandesgericht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats darin überein, daß der Anspruch nach § 116 BEG begründet sein kann, wenn dem Verfolgten zwar dieselbe vorberufliche Ausbildung, wie er sie in Deutschland ohne die Verfolgung gehabt hätte, zuteil wurde und der Abschluß der vorberuflichen Ausbildung auch keine Verzögerung erlitt, dieses Ziel aber nur durch nicht geringfügige zusätzliche Aufwendungen, die ohne die Verfolgung nicht entstanden v/ären, erreicht werden konnte» Der Senat hat in 3» Ohne Rechtsfehler ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der auf § 116 Abs« 1 Satz 3 BEG gestützte Anspruch auf Zahlung weiterer 5»000 DM ganz oder teilweise nur dann begründet ist, wenn die Gesamtheit der Mehraufwendungen, welche der Klägerin oder ihrem Vater (§ 9 Abs, 4 BEG) bei der Nachholung der vorberuflichen Ausbildung entstanden sind, den Betrag der bereits nach Maßgabe des § 116 Abs, 1 Satz 1 imd 2 BEG gezahlten PauschalentSchädigung von 5»000 DM übersteigen. Ob und inwiev/eit Mehraufwendungen vorliegen, läßt sich nur durch einen Vergleich der für die vorberufliche Ausbildung in den USA aufgewendeten Kosten mit denjenigen beurteilen, die ohne die Verfolgung in Deutschland bis zu dem Zeitpunkt hätten ausgegeben werden müssen, in dem die Klägerin dort den entsprechenden Ausbildungsstand erreicht gehabt hätte (Urteil vom 15« März 1961 aaO), Mit Recht hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß von den in den USA verauslagten Beträgen die normalen Lebenshaltungskosten in Abzug zu bringen sind, welche auch in Deutschland entstanden wären; insoweit können nur solche Kosten für den Lebensunterhalt berücksichtigt werden, die der Verfolgte zusätzlich aus Verfolgungsgründen für die Erreichung des Ausbildungszieles braucht (Urteile vom 28,Januar 1959, RzW 1959, 267 Nr« 29 und vom 7» Pebruar 1962 - IV ZR 218/61 -), Das gleiche hat auch für die Kosten an Schulgeld sowie für Lernmittel zu gelten. Zutreffend hat das Öberlandesgericht außerdem hervorgehoben, daß die der Klägerin bzw, ihrem Vater für den Besuch der School entstandenen Mehrkosten gemäß § 11 BEG im Verhältnis 10 : 2 umgestellt werden müssen, weil sie in der Zeit vor der Wäh- 4» Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden und im übrigen von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts ist es entscheidungserheblich, ob die Mehrkosten, welche in den beiden ersten Jahren des College-Studiums der Klägerin entstanden sind, noch zur vorberuflichen Ausbildung gerechnet werden müssen. Y/ie das Berufungsgericht unter Hinweis auf eine von ihm in anderer Sache eingeholte Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn sowie auf die Ausführungen von Erkens (RzW 1959, 485 ff) ausführt, ist das Abschlußdiplom einer High School in den USA dem deutschen Reifezeugnis nicht gleichwertig, und der amerikanische Student erreicht vielmehr frühestens nach erfolgreichem Abschluß des zweiten College-Jahres den Ausbildungsstand des deutschen Abiturienten.

Zitierte Normen: § 116 BEG
KostenVerfolgungUSAAusbildungBerufungsgerichtUniversitätBerufsausbildungKlägerin

Volltext der Entscheidung

IV ZR 274/61
2537 083
Verkündet am 21o März 1962 Becker, Just.Angest» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Beate Place, N|
USA
geh« B
9
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwj
 in
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4?
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollraächtigter; Reclrtsanwalt
 in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14<> März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats (Ehtschädigungssenats”) des Oberlandesgerichts Neustadt a.d.^. vom 26. Mai 1961 aufgehoben»
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent seheidting, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 Gerichtsgebühren und Auslagen für die Revisionsinstanz werden nicht erhoben»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am	1932	geborene	jüdische	Klägerin	besuchte
 ab Ostern 1936 die H^mp|^schule in Breslau, die sie im November 1939 wegen ihrer Rassezugehörigkeit verlassen mußteo Sie wanderte am 18a Dezember 1939 nach den USA aus» Dort besuchte sie die	School	(Internat)	in	Pawling,
 anschließend bis zu dem Juni 1930 die	High
 School in Tarrytown» Von September 1950 bis zu dem Juni 1954 studierte sie acht Semester an der Universität spppp«. Schließlich schloß sie im Januar 1957 ihr Studium an der Universität in Californien (drei Semester) mit dem Titel des Master of Arts ab«,
Die Klägerin hat Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung mit der Behauptung geltend gemacht, deren Abschluß habe sich infolge der nationalsozialistischen Verfolgung erheblich verzögerte Auch habe die Ausbildung in den USA weit höhere Kosten verursacht, als dies in Deutschland der Pall gewesen wäre» Pür den Besuch der MpPPP School habe sie ein monatliches Schulgeld von 50 $, in 66 Monaten insgesamt 3<»300 bezahlen müssen» Die Studienkosten an der Universität	hätten	3<>615 $ betragen; an der
 Universität in ^PPPHHi habe sie 2 «400 $ auf bringen müsseno
 Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag der Klägerin abgelehnto Vor dem Landgericht hat diese beantragt,
1* das beklagte Land zu verurteilen, an sie 5<>000 DM als Beihilfe für die Nachholung ihrer Ausbildung zu zahlen (§ 116 Abs * 1 Satz 1 und 2 BEO);
2» das beklagte Land zu verurteilen, an sie weitere 5o000 DM als Höchstbetrag der Entschädigung nach § 116 AbSo 1 Satz 3 BEO zu zahlen»
 
Das Landgericht hat nach den Klaganträgen erkannte
 Das beklagte Land hat Berufung eingelegt, soweit es gemäß § 116 Abs. 1 Satz 3 BEGr zur Leistung eines weiteren Betrages von 5*000 DM verurteilt worden ist» Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil entsprechend abgeändert und es hat die Klage auf Zahlung der weiteren 5»000 DM abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
 in Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte
 Land zu verurteilen, an sie weitere 5*000 DM als
 Höchstbetrag der Entschädigung nach § 116 Abs, 1
Satz 3 BEG- zu zahlen.
Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet.
A.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Ein Ausb.ildungsschaden liege vor, wenn der Verfolgte durch die Hachholung der unterbrochenen Ausbildung Aufwendungen gehabt habe, die ihm ohne die Verfolgung nicht entstanden wären, wobei eine Verzögerung in der Erreichung des Ausbildungszieles nicht vorausgesetzt werde. Soweit die
 Klägerin mehr als 5«000 DM verlange, müsse sie im einzelnen nachweisen, welche Mehrkosten ihr gegenüber der Ausbildung in Deutschland erwachsen seien«, Dabei sei jedoch lediglich die vorberufliche Ausbildung zu vergleichen, weil nur auf den Ausbildungsabschnitt abgestellt werden könne, der von der Verfolgung betroffen worden sei. Es komme entscheidend darauf an, ob die vorberufliehe Ausbildung mit dem Erwerb des High School-Diploms ihr Ende gefunden habe oder ob den Kosten dieser Ausbildung die Beträge zugerechnet werden müßten, die in den ersten beiden Jahren des College-Studiums an der Universität S^IU^ entstanden seien. Nur dann werde der bereits gewährte Pauschalbetrag von 5.000 DM überschritten. Zwar sei es bekannt, daß das Abschlußdiplom einer High School in den USA dem deutschen Reifezeugnis nicht gleichwertig sei und daß der amerikanische Student frühestens nach erfolgreichem Abschluß des zweiten College-Jahres den Ausbildungsstand des deutschen Abiturienten erreiche. Demgegenüber eröffne das High School-Diplom den Zugang zu allen Berufen, die keine Hochschulausbildung erforderten, während der Besuch des Colleges die weitere berufliche Ausbildung einleite, zu demal dann, wenn es mit einer Universität verbunden sei. Der zweijährige Besuch eines Colleges bringe keine anderen Berufsmöglichkeiten mit sich als der Erwerb eines High School-Diploms. Wenn die College-Ausbildung auch im wesentlichen auf eine Vertiefung der Allgemeinbildung abgestellt sei, so werde sie in der Regel doch nur im Hinblick auf den erstrebten akademischen Beruf erwählt und sie könne nur in Verbindung mit diesem betrachtet werden. Es sei nicht entscheidend, ob die vorberufliche Ausbildung den gleichen Ausbildungsstand wie in Deutschland vermittle, vielmehr sei maßgebend, ob sie den Eingang zu gleichwertigen Berufen eröffne. Insofern komme, von akademisehen Berufen abgesehen, dem High School-Diplom in den USA die Bedeutung zu, welche das Reifezeugnis in Deutschland habe. Nur wer einen akademischen Beruf
 
ergreifen wolle, benötige eine weitere, mit dem Hochschulstudium verbundene Ausbildung» Diese v/eitere Ausbildung müsse dann aber als Teil der Berufsausbildung angesehen werden, weil sie nur im Hinblick darauf erforderlich sei»
B»
1» Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die Frage der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens in der Ausbildung grundsätzlich auf den von der Verfolgung betroffenen Ausbildungsabschnitt abzustellen ist, somit Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung regelmäßig nur dann einen Beihilfeanspruch begründen, wenn der Verfolgte gerade in diesem Ausbildungsabschnitt verfolgungsbedingte Nachteile erlitten hat» Ist, wie hier, die vorberufliche Ausbildung des Verfolgten durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme betroffen worden, so kommt es dafür, ob er hierdurch in seiner Ausbildung nicht unerheblich geschädigt worden ist, allein auf die vorberufliche Ausbildung und deren Nachholung an» Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl, LM BEG § 115 Nr» 12, 13, 18; Urteil vom 15o Februar 1961 - IV ZR 193/60 -, RzW 1961, 273 Nr» 27; zuletzt Urteil vom 7oFebruar 1962 - IV ZR 218/61 -)»
2» Auch stimmt das Oberlandesgericht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats darin überein, daß der Anspruch nach § 116 BEG begründet sein kann, wenn dem Verfolgten zwar dieselbe vorberufliche Ausbildung, wie er sie in Deutschland ohne die Verfolgung gehabt hätte, zuteil wurde und der Abschluß der vorberuflichen Ausbildung auch keine Verzögerung erlitt, dieses Ziel aber nur durch nicht geringfügige zusätzliche Aufwendungen, die ohne die Verfolgung nicht entstanden v/ären, erreicht werden konnte» Der Senat hat in
 
ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß Mehraufwendungen den Entschädigungsanspruch rechtfertigen, da das Gesetz eine Beihilfe zu diesen verfolgungsbedingten Vermögensopfern vorsieht (Urteil vom 15. März 1961 - IV ZR 271/60 RzW 1961, 323 Nr. 33 mit weiteren Nachweisen)«
3» Ohne Rechtsfehler ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der auf § 116 Abs« 1 Satz 3 BEG gestützte Anspruch auf Zahlung weiterer 5»000 DM ganz oder teilweise nur dann begründet ist, wenn die Gesamtheit der Mehraufwendungen, welche der Klägerin oder ihrem Vater (§ 9 Abs, 4 BEG) bei der Nachholung der vorberuflichen Ausbildung entstanden sind, den Betrag der bereits nach Maßgabe des § 116 Abs, 1 Satz 1 imd 2 BEG gezahlten PauschalentSchädigung von 5»000 DM übersteigen. Ob und inwiev/eit Mehraufwendungen vorliegen, läßt sich nur durch einen Vergleich der für die vorberufliche Ausbildung in den USA aufgewendeten Kosten mit denjenigen beurteilen, die ohne die Verfolgung in Deutschland bis zu dem Zeitpunkt hätten ausgegeben werden müssen, in dem die Klägerin dort den entsprechenden Ausbildungsstand erreicht gehabt hätte (Urteil vom 15« März 1961 aaO), Mit Recht hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß von den in den USA verauslagten Beträgen die normalen Lebenshaltungskosten in Abzug zu bringen sind, welche auch in Deutschland entstanden wären; insoweit können nur solche Kosten für den Lebensunterhalt berücksichtigt werden, die der Verfolgte zusätzlich aus Verfolgungsgründen für die Erreichung des Ausbildungszieles braucht (Urteile vom 28,Januar 1959, RzW 1959, 267 Nr« 29 und vom 7» Pebruar 1962 - IV ZR 218/61 -), Das gleiche hat auch für die Kosten an Schulgeld sowie für Lernmittel zu gelten. Zutreffend hat das Öberlandesgericht außerdem hervorgehoben, daß die der Klägerin bzw, ihrem Vater für den Besuch der	School
 entstandenen Mehrkosten gemäß § 11 BEG im Verhältnis 10 : 2 umgestellt werden müssen, weil sie in der Zeit vor der Wäh-
 
rungsreform entstanden sind (vgl» u.a. Senat in RzW 1959,
 181 Nr. 35, 267 Nr. 29, 472 Nr. 26).
4» Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden und im übrigen von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts ist es entscheidungserheblich, ob die Mehrkosten, welche in den beiden ersten Jahren des College-Studiums der Klägerin entstanden sind, noch zur vorberuflichen Ausbildung gerechnet werden müssen.
Mit Recht tritt die Revision der Auffassung des Oberlandesgerichts entgegen, daß es sich hier bereits um Kosten der Berufsausbildung handele. Y/ie das Berufungsgericht unter Hinweis auf eine von ihm in anderer Sache eingeholte Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn sowie auf die Ausführungen von Erkens (RzW 1959,
 485 ff) ausführt, ist das Abschlußdiplom einer High School in den USA dem deutschen Reifezeugnis nicht gleichwertig, und der amerikanische Student erreicht vielmehr frühestens nach erfolgreichem Abschluß des zweiten College-Jahres den Ausbildungsstand des deutschen Abiturienten. Auch der erkennende Senat hat hierauf in wiederholten Entscheidungen hingewiesen (vgl. u.a. Urteile vom 15» Februar 1961
- IV ZR 193/60 -, RzW 1961, 273 Nr. 27; vom 12. Juli 1961
- IV ZR 23/61 - und vom 13. Dezember 1961 - IV ZR 190/61 -). Aus diesen Urteilen folgt zugleich aber auch, daß es für die Frage der Nachholung einer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unterbrochenen vorberuflichen Ausbildung
 im Aufnahmeland entscheidend auf den dort vermittelten Bildungsstand ankommt. Wesentlich für den Unterschied zwischen vorberuflicher und beruflicher Ausbildung ist, daß die letztere dadurch gekennzeichnet ist, daß sie auf die Vermittlung der für die Ausübung eines bestimmten Berufes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse abzielt. Diese Aufgabe fällt aber der Ausbildung des amerikanischen Studenten
 
während der ersten beiden Jahre des College-Besuches nicht zu» Sie dient, wie das Berufungsgericht feststellt, dazu, •'die etwas schwache und zerstreute Allgemeinbildung zu sammeln und auf ein geistiges Ziel auszurichten", sie ist ,rim wesentlichen auf eine Vertiefung der Allgemeinbildung abgestellt*'o Damit ist diese Ausbildung eine vorberufliche im Sinne der §§ 115 ff BEG«, Darauf, daß dieser Teil der Ausbildung nur für den Zugang zu den akademischen Berufen notwendig ist, kommt es entscheidend nicht an, diese Tatsache ändert an dem Wesen der so vermittelten Ausbildung nichtso Das Oberlandesgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß das Abiturientenzeugnis und der damit zu dem Ausdruck gebrachte und erreichte Bildungsstand den Weg zu einer akademischen Berufsausbildung eröffnet, ohne daß dann noch weitere bildungsmäßige Voraussetzungen für den Eintritt in die eigentliche akademische Berufsausbildung geschaffen werden müßten, wie das hinsichtlich eines Teils des College-Studiums in den USA der Pall ist«, Der deutsche Abiturient hat keine besonderen finanziellen Aufwendungen mehr zu erbringen, um in die akademische Berufsausbildung zu gelangen, wie das für den Inhaber des amerikanischen High School-Diploms zutriffto Die Nachholung der als Einheit anzusehenden, durch nationalsozialistische Gewaltmaß-nahmen unterbrochenen, vorberufliehen Ausbildung läßt sich daher, soweit die Verhältnisse in den USA in Betracht kommen, gerade dann nur nach dem erreichten Bildungsstand beurteilen, wenn die vorberufliche Ausbildung der Vorbereitung auf eine akademische Berufsausbildung dient«, Denn nur so ist es möglich, dem für die Nachholung tragenden Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit gerecht zu werden, durch den das Erfordernis des Ausgleichs der durch die Verfolgung erlittenen Nachteile Umrissen ist«, Gleichwertig ist eine im Aufnahmeland nachgeholte vorberufliche Ausbildung für denjenigen, der eine akademische Berufsausbildung erstrebt, also erst dann, wenn er seiner Bildung nach in die gleiche
 
Lage gekommen ist, in der sich der deutsche Abiturient vor Beginn seines akademischen Studiums befindet. Erst dann ist die vorberufliche Ausbildung abgeschlossen. Sind zur Erreichung dieses Zieles besondere oder höhere Aufv/endungen erforderlich, als sie der deutsche Schüler bis zu dem Abitur zu machen hat, so müssen diese als verfolgungsbedingt angesehen werden. Das Oberlahdesgericht hätte daher der Klägerin, die eine akademische Berufsausbildung angestrebt und auch durchgeführt hat, die Anrechnung eines Teils der Kosten des College-Studiums auf die vorberufliche Ausbildung nicht allein deswegen versagen dürfen, weil der Besuch des Colleges insgesamt der Berufsausbildung zuzurechnen sei.
Co
 Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Oberlandesgericht wird festzustellen haben, inwieweit die Kosten für den College-Besuch der Klägerin an der Universität	noch	zu	denen	der	vorbe	ruf	liehen	Ausbil-
dung zu zählen sind, ferner, welche der im Rahmen der vorberuflichen Ausbildung aufgewendeten Beträge als Mehrkosten für die Nachholung der vorberuflichen Ausbildung zu gelten haben, schließlich, ob und inwieweit der Gesamtbetrag der Mehraufwendungen die bereits gezahlte Pauschalentschädigung von 5oÖ00 DM übersteigt.
 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs„ 1 BEG
Ascher Baske Johannsen Bundesrichter
 Wüstenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher
V/ilden