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BGH · IV ZR 274/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 274/60

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil in der Person des Erblassers die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt seien. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgen die Klägerinnen ihren Klageantrag weitere Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen e L Das beklagte Land hat bereits im Verfahren vor dem Landgericht durch den Antrag, die Klage wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 4 BEG in vollem Umfang abzuweisen, zu dem Ausdruck gebracht, daß es die Zuerkennung einer Entschädigung für den geltend gemachten Berufsschäden ebenfalls ablehne. Dadurch ist der bis dahin fehlende Bescheid, soweit er den Anspruch auf Entschädigung wegen Berufsschadens betrifft0 ersetzt worden* Die Klage ist deshalb auch in diesem Umfang zulässig (Urteil des Senats JtzW I960, 404 Nr» 72)* Das wird in dem Urteil des Landgerichts zutreffend dargelegt» 2o Den Klägerinnen können die von ihnen geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nur zustehen, wenn in der Person des Erblassers die Voraussetzungen des § 4 BEG gegeben waren. Der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz im Gebiet des Deutschen Reiches, aber außerhalb des Geltungsbei'eichs des Bundesentschädigungsgesetzes» Wenn er in Konzentrationslager, die innerhalb des Altreichsgebiets lagen, verbracht wurde, so wurde er damit nicht im Sinne des § 4 BEG deportiert- Denn unter der Deportation eines Verfolgten ist seine Verbringung an einem Ort, der außerhalb des geschlossenen deutschen Siedlungsgebiets lag, zu verstehen, wie in dem angefochtenen Urteil richtig gesagt wird» Daß der Rechtsbegriff der Deportation, der in dem Bundesentschädigungsgesetz an verschiedenen Stellen verwendet wird, in dieser Weise zu bestimmen ist, hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 141 BEG häufig dargelegt, und er hat daran auch gegenüber den im Schrifttum erhobenen Einwendungen festgehalten. Durch die Passung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG, die gegenüber der Passung des § 8 Abs» 1 Nr. 2 BErgG geändert worden ist, ist der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert worden, insbesondere dahin, daß bei Verfolgten, rie vor dem - anders festgesetzten - Stichtag ausgewanaert, deportiert oder ausgewiesen worden sind, nur eine räumliche Beziehung zu dem Reichsgebiet nach dem Stande vorn 31» Dezember 1937 vorausgesetzt wird, während früher eine derartige Beziehung zu dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes bestehen mußte» Darauf hat der Senat wiederholt hingewiesen (RzW I960, 22 Nr» 9j 1961, 62 Nr. 15). aber außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes wohnten, von dort zwangsweise in ein außerdeutsches, wenn auch seinerzeit unter deutscher Herrschaft stehendes Gebiet verbracht wurden und nicht in das Reichsgebiet zurückgekehrt sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Der Personenkreis, der anspruchsberechtigt sein soll, ist durch die geänderte Gesetzesfassung aber nicht dahin erweitert worden, daß allgemein Entschädigung zu leisten wäre, wenn einem Verfolgten aus dem Altreichsgebiet die Frei-heit entzogen wurde. Sofern ein Verfolgteraußerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes im Altreichsgebiet gewohnt hat, innerhalb des deutschen Siedlungsgebietes der Freiheit beraubt war und nach der Verfolgung weder in das Ausland noch in die Bundesrepublik gelangt ist, so hat eine mittelbare Beziehung des Verfolgten zu Gesamtdeutschland von außen her nicht bestanden, und es fehlt auch an einer unmittelbaren räumlichen Beziehung zur Bunderepublik. 3« Die Klage ist mithin sowohl wegen des Freiheitsschadens wie wegen des Berufsschadens mit Recht abgewiesen worden, und die Revision der Klägerinnen muß zurückgewiesen werden«

Zitierte Normen: § 4 BEG
KlägerinnenEntschädigungBEGAnspruchBeziehungVerfolgteErblasserRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG § 4
2431 071
Deportation im Sinne des § 4 AbSo 1 Nr. 1 Buchst, c BEG ist die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten an einen Ort außerhalb des geschlossenen deutschen Siedlungsgebietes.
BGH, Urt.v. 24- März 1961 - IV ZR 274/60 OLG Bremen
LG Bremen
IY-2H^274/60
Verkündet am 24. März 1961 r, Justizangestellter
 als Ürkunösbeamter Geschäftsstelle
 der
Im Namen, des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
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2. der Anni Gusta	*	ebenda,
 Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. B.Koi
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 die Freie Hansestadt B r	vertreten	durch	den	Senator
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
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 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 15. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loevvenheim
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Entsehädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Mai I960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Per Schneider Aron	&er Jude war, wohnte früher
 in demjenigen Teil von Berlin, der jetzt zu dem Ostsektor gehört*
Er wurde durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen der Freiheit beraubt und starb am 7» September 1941 im Konzentrationslager Buchenwald» Pie Klägerinnen, von denen die Klägerin zu 1 die YYitwe, die Klägerin zu 2 die Tochter des Verstorbenen ist, sind seine Erben. Sie verlangen in dieser Eigenschaft Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen.
Pie Klägerinnen haben vorgetragen, der Erblasser habe in Berlin als Schneidermeister ein eigenes, gutgehendes Geschäft betrieben; dieses sei jedoch bald nach der national-sozialistischen Machtergreifung durch den Boykott der Juden wirtschaftlich zugrunde gerichtet worden. Am 13.September 1939 sei der Erblasser festgenommen worden. Er sei zunächst im Konzentrationslager Sachsenhausen festgehalten und am 5c Juli 1941 in das Konzentrationslager Buchenwald verbracht worden.
Die Entschädigungsbehörde hat zunächst nur über den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit entschieden und den Anspruch abgelehnt.
Pie Klägerinnen haben Klage erhoben und mit dieser außer dem Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens auch denjenigen auf Entschädigung wegen Berufsschadens geltend gemacht.
Sie haben beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an sie als Haftentschädigung 3*600 dm und als Entschädigung für den während der Zeit vom 1. April 1933 bis 7.September 1941 entstandenen Schaden im beruflichen und Wirtschaft-
liehen Fortkommen des Erblassers eine Kapitalentschädigung zu zahlen, berechnet nach den Bezügen eines vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen,
 weil in der Person des Erblassers die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückge-wiesen»
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgen die Klägerinnen ihren Klageantrag weitere
 Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen e
In dem zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht anberaumten Termin, zu dem die Parteien unter Hinweis auf die Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für sie niemand erschienen*
Entscheidungsgründe:
L Das beklagte Land hat bereits im Verfahren vor dem Landgericht durch den Antrag, die Klage wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 4 BEG in vollem Umfang abzuweisen, zu dem Ausdruck gebracht, daß es die Zuerkennung einer Entschädigung für den geltend gemachten Berufsschäden ebenfalls ablehne. Dadurch ist der bis dahin fehlende Bescheid, soweit er den Anspruch auf Entschädigung wegen Berufsschadens betrifft0 ersetzt worden* Die Klage ist deshalb auch in diesem Umfang zulässig (Urteil des Senats JtzW I960, 404 Nr» 72)* Das wird in dem Urteil des Landgerichts zutreffend dargelegt»
 
2o Den Klägerinnen können die von ihnen geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nur zustehen, wenn in der Person des Erblassers die Voraussetzungen des § 4 BEG gegeben waren. Unter den vorliegenden Umständen könnte nur die Vorschrift des § 4 Abs» 1 Nr. 1 Buchst» c BEG in Betracht kommen. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, daß die Klägerinnen nach dieser Vorschrift keine Ansprüche haben»
Der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz im Gebiet des Deutschen Reiches, aber außerhalb des Geltungsbei'eichs des Bundesentschädigungsgesetzes» Wenn er in Konzentrationslager, die innerhalb des Altreichsgebiets lagen, verbracht wurde, so wurde er damit nicht im Sinne des § 4 BEG deportiert- Denn unter der Deportation eines Verfolgten ist seine Verbringung an einem Ort, der außerhalb des geschlossenen deutschen Siedlungsgebiets lag, zu verstehen, wie in dem angefochtenen Urteil richtig gesagt wird» Daß der Rechtsbegriff der Deportation, der in dem Bundesentschädigungsgesetz an verschiedenen Stellen verwendet wird, in dieser Weise zu bestimmen ist, hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 141 BEG häufig dargelegt, und er hat daran auch gegenüber den im Schrifttum erhobenen Einwendungen festgehalten. In § 4 BES wird dieser Begriff nicht anders gebraucht (Blessin/Ehrig/Wilden BEG 3* Aufl» § 4 Anm» 21)o
Die Auffassung der Revision, daß diese Auslegung des Begriffs der Deportation in § 4 BEG zu einem unsinnigen Ergebnis führe, trifft nicht zu, wie auch der Ansicht von Neumann (RzW 1959, 246) nicht beigetreten werden kann, die unterschiedliche Behandlung der Verfolgten je nach der Lage des Konzenti'ationslagers, in das sie verbracht seien, widerspreche dem Willen des Gesetzgebers*
Durch die Passung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG, die gegenüber der Passung des § 8 Abs» 1 Nr. 2 BErgG geändert worden ist, ist der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert worden, insbesondere dahin, daß bei Verfolgten, rie vor dem - anders festgesetzten - Stichtag ausgewanaert, deportiert oder ausgewiesen worden sind, nur eine räumliche Beziehung zu dem Reichsgebiet nach dem Stande vorn 31» Dezember 1937 vorausgesetzt wird, während früher eine derartige Beziehung zu dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes bestehen mußte» Darauf hat der Senat wiederholt hingewiesen (RzW I960, 22 Nr» 9j 1961, 62 Nr. 15). Wenn solche endgültig in das Ausland gelangten Verfolgten eine räumliche Beziehung zu dem deutschen Reichsgebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes hatten, so wird nach Maßgabe des Bundesentschädigungsgesetzes Entschädigung geleistet.
Zu dem neu erfaßten Personenkreis gehören die Verfolgten, die im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937? aber außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes wohnten, von dort zwangsweise in ein außerdeutsches, wenn auch seinerzeit unter deutscher Herrschaft stehendes Gebiet verbracht wurden und nicht in das Reichsgebiet zurückgekehrt sind, sowie ihre Rechtsnachfolger.
Der Personenkreis, der anspruchsberechtigt sein soll, ist durch die geänderte Gesetzesfassung aber nicht dahin erweitert worden, daß allgemein Entschädigung zu leisten wäre, wenn einem Verfolgten aus dem Altreichsgebiet die Frei-heit entzogen wurde. Sofern ein Verfolgteraußerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes im Altreichsgebiet gewohnt hat, innerhalb des deutschen Siedlungsgebietes der Freiheit beraubt war und nach der Verfolgung weder in das Ausland noch in die Bundesrepublik gelangt ist, so hat eine mittelbare Beziehung des Verfolgten zu Gesamtdeutschland von außen her nicht bestanden, und es fehlt auch an einer unmittelbaren räumlichen Beziehung zur Bunderepublik. Viel-
mehr ist ein solcher Verfolgter allein einem Gebietsteil Deutschlands räumlich zugeordnet, der außerhalb der Bundesrepublik liegt« Es widerspricht dem Wortlaut und Sinn der neuen Gesetzesfassung, in solchem Falle eine Deportation anzunehmen, durch die Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz begründet werden«
3« Die Klage ist mithin sowohl wegen des Freiheitsschadens wie wegen des Berufsschadens mit Recht abgewiesen worden, und die Revision der Klägerinnen muß zurückgewiesen werden«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs« 1, § 225 Abs« 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO«
Ascher	Wüstenberg Bundesrichter	Maaß
 ist beurlaubt	und
 deshalb verhindert zu unterschreiben.
Ascher
'Wilden	Dr. Loewenheim