wird die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27« August 1959 auf Kosten des Beklagten verworfen» Die von dem beklagten Land hiergegen eingelegte Revision ist nach § 209 BBG, § 545 Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Danach gilt auch § 545 Abs» 2 ZPO« nach dem gegen Urteile über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes die Revision nicht zulässig ist. § 545 Abs, 2 ZPO gilt daher auch für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein BEC- §§ 209 5 219, 221; ZPO § 545 § 545 Abs» 2 ZPO gilt auch für das Verfahren in Entschädigungssacheno BGH, Beschluß vom 28c Oktober 1959 - IV ZR 274/59 OLG Köln IV, ZR. 274/59 Be Schluß In der Entschädigungssache des Bandes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln« Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr> wird die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27« August 1959 auf Kosten des Beklagten verworfen» Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben» Durch das angefochtene Urteil ist eine gegen das beklagte Land ergangene einstweilige Verfügung bestätigt worden. Die von dem beklagten Land hiergegen eingelegte Revision ist nach § 209 BBG, § 545 Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Nach § 209 BEG gelten für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Danach gilt auch § 545 Abs» 2 ZPO« nach dem gegen Urteile über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes die Revision nicht zulässig ist. gegen den Rechtsanwalt Dr. Ric S Avenue, Kläger und Revisionsbeklagten Gründe ■V § 219 HEI ändert nur § 546 ZPO und ■bestimmt* daß in Entscnädigungssachen im Gegensatz zu den Zivilprozeßsachen die Revision nur zulässig ist: wenn sie zugelassen ist § 221 BEG macht hiervon für die in dieser Bestimmung genannten Fälle eine dem § 547 ZPO entsprechende Ausnahme» Der Sinn und Zweck dieser Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes ist es, im Interesse der beschleunigten Erledigung der Entschädigungsverfahren das Rechtsmittel der Revision gegenüber den in der Zivilprozeßordnung getroffenen Bestimmungen einzuschränken* Danach kann es nicht in Fällen zulässig sein, in denen es schon nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung nicht zulässig ist* § 545 Abs, 2 ZPO gilt daher auch für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 EEG, § 97 ZPO» Karlsruhe, 28. Oktober 1959 Bundesgerichtshof - IV, Zivilsenat - Ascher Baske Johannsen V.Werner Dr,Loewenhei:u