Bas eine Scheidung ausspreohende Urteil eines Gerichts der sowjetischen Zone ist in entsprechender Anwendung des § 328 Ahs«, 1 Nr0 1 ZPO in der Bundesrepublik nicht anzuerkennen? Er nahm die eheliche Gemeinschaft mit der Klägerin nicht wieder auf, sondern unterhielt ein ehebrecherisches Verhältnis mit der Zahntechnikerin Else Der Beklagte betrieb zunächst als Dentist und später als Zahnarzt eine Praxis in WeflHHlHPL Diese verleg-te er 1955 nach Hier wohnte er zusammen mit Else V.'f^ und deren von ihm erzeugten Kind. Eine von dem Beklagten im Jahre 1948 erhobene und auf § 48 EheG gestützte Klage auf Scheidung der Ehe ist rechtskräftig abgewiesen worden. festzustellen, daß die zwischen der Klägerin und dem Beklagten am 17« September 1938 vor dem Standesamt in Stuttgart geschlossene Ehe noch besteht« Der erkennende Senat hatte schon mehrfach die frage zu entscheiden, ob ein Urteil eines Gerichts der sowjetischen Zone, durch das die Ehe der Parteien geschieden worden ist, in der Bundesrepublik anzuerkennen ist (BGHZ 20, 323; PamKZ 1956, 183; 1957, 370 und Urteil vom 23- April 1958 17 ZR 10/58; vgl- auch BGHZ 21, 315 betreffend die Anerkennung vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen)« In diesen fällen handelte es sich stets darum, daß eine "staatliche”Zuständigkeit sowohl der Gerichte der Bundesrepublik als auch der der sowjetischen Besatzungszone für die Scheidung der Ehe gegeben warIn dem hier zu entscheidenden fall liegt es anders- Die Gerichte der sowjetischen Zone waren weder nach dem dort geltenden, noch nach dem Recht der Bundesrepublik zuständig, die Ehe der Parteien zu scheidenDer Beklagte hat vielmehr die Gerichte der sowjetischen Zone durch un- . richtige Angaben und Vorlage irreführender Bescheinigungen getäuscht« Er hat sie in den Glauben versetzt, er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der sowjetischen Zone, so daß auch die Gerichte dieser Zone für die Scheidung seiner Ehe zuständig seien. Der Beklagte hat somit, -um die Scheidung seiner Ehe zu erreichen, die Zuständigkeit des Gerichts der sowjetischen Zone erschlichen- Das auf diese Weise erschlichene Scheidungsurteil des sowjetzonalen Gerichts kann nach dem entsprechend anzuwendenden § 328 Abs- 1 Nr- 1 ZPO in der Bundesrepublik nicht anerkannt werden- Biese Vorschrift bestimmt, da# die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ausgeschlossen ist, wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind. Die Vorschrift besagt, da# ein ausländisches Urteil nur dann anzuerkennen ist, wenn die Gerichtsbarkeit des ausländischen Staates über die entschiedene Sache nach Maßgabe des zur Zeit des Erlasses des ausländischen Urteils geltenden deutschen Rechts bestanden hat (EGZ 51, 135j Stein/jonas/ScBönke ZPO 18* Aufl* § 328 IV 1; Wiecsorek ZPO § 328 Ela; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts § 149 II 1 b)o Es liegt in der Natur der Sache, daß die Organe eines Staates nur solche Ehen losen können, die in irgendeiner rechtlich erheblichen Beziehung zu diesem Staat stellen Mangels allgemein gültiger internationaler Normen bestimmt jeder Staat selbst, in welchem Umfang er die Gerichtsbarkeit für sich in Anspruch nimmt, und damit auch, in welchem Umfang er seine Zuständigkeit für die Scheidung von Ellen bejaht» Er bestimmt feiner, ob und in welchem Umfang er daneben die Gerichtsbarkeit ausländischer Gerichte bejahte Soweit es sich um die Scheidung von Ehen handelt, ergibt sich aus den §§ 606 ff ZPO, in welchem Umfang die Bundesrepublik die Gerichtsbarkeit für sich in Anspruch nimmt und in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen sie daneben auch die Gerichtsbarkeit eines ausländischen Staates für gegeben annimmt«, Wegen des von der Rechtsordnung der Ehe und ihrem Bestand bcigelegten besonderen Wertes kann es weder- den‘Eftegötten-gestattet 'werden, sich wegen ihrer Ehe willkürlich der Gerichtsbarkeit eines ausländischen Staates zu unterwerfen, wenn dessen Gerichtsbarkeit nach den Normen der §§ 606 ff ZPO nicht gegeben ist, noch können die Gerichte des ausländischen Staates mit bindender Wirkung für die deutschen Gerichte eine Ehe der ausländischen Gerichtsbarkeit unterwerfen, wenn sie nach deutschem Rechte ausschließlich der inlän- • dischen Gerichtsbarkeit untersteht. Würde das ausländische Gericht insoweit bindend über die zwischenstaatliche Zuständigkeit entscheiden können, dann würden die ausländischen Gerichte Gerichtsbarkeit auch in den Fällen ausüben können, in denen sie ihnen nach dem deutschen Gesetz an sich nicht zusteht. Palls nach den §§ 606 ff ZPO die Gerichtsbarkeit des ausländischen Staates nicht gegeben ist, ist ein von den Gerichten dieses Staates ergangenes Urteil nach § 328 Abs.. Wie der erkennende Senat in dem in BGHZ 20, 323 veröffentlichten Urteil bereits ausgesprochen hat, sind zwar die Gerichte der sowjetischen Zone deutsche Gerichte und die von ihnen gefällten Urteile Urteile einer deutschen Gerichtsbarkeit. In der sowjetischen Zone Deutschlands MMHMi MMnpHfc wird zwar eine deutsche, aber doch eine von der in der Bundesrepublik verschiedene Gerichtsbarkeit ausgeübt» In seinen in FamBZ 1956, 183, 185 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat-bereits darauf hingewiesen, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht gegenüber allen deutschen Staatsangehörigen Gerichtsgewalt ausüben kann, da ihr Gebiet nur einen feil des ganzen Reichs umfaßt» Dieselben Schranken bestehen auch für die Gerichtsgewalt der sowjetzonalen Gerichte. Die fatsaehe, daß in beiden feilen Deutschlands eine verschiedene Gerichtsbarkeit besteht, nötigt dazu, auch auf die Urteile der Gerichte der sojetischen Zone § 328 Abs. 1 Kr» 1 ZPO entsprechend anzuwenden. Der Beklagte hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur vorübergehend in der sowjetischen Zone in aufgehalten, um dort ein Scheidungsverfahren durchZufuhren» Er hat das dortige Gericht über die die Dauer seines Aufenthalts betreffenden Umstände getäuscht. Durch diesen von Anfang an nur als vorübergehend gedachten Aufenthalt des Beklagten, der nur zu dem Zweck genommen wurde, durch die Gerichte des Aufenthaltsorts die Scheidung seiner Ehe zu erreichen, ist der Beklagte nicht in eine solche räumliche Beziehung zur sowjetischen Zone gekommen, daß dadurch seine Ehe nach §§ 606 ff ZPO auch der Sowjetzonalen Gerichtsbarkeit unterworfen wurde, lach der in § 328 Abs. 1 Ir. 1 ZPO zu dem Aufdruck gekomenen Beeilt sauf fas sung kann daher das Urteil des Kreisgerichts in nicht anerkannt werden, da zur Zeit seines Erlasses die Ehe der Parteien allein der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik unterlag«.
Nachschlagewerk? ja Amtliche Sammlung? ja 250 §§ 328;, 606$ EGBGB Art® 7 ff (interzonales Privatröcht) Bas eine Scheidung ausspreohende Urteil eines Gerichts der sowjetischen Zone ist in entsprechender Anwendung des § 328 Ahs«, 1 Nr0 1 ZPO in der Bundesrepublik nicht anzuerkennen? wenn für die geschiedene Ehe nach §§ 606 ff ZPO 'die ausschließliche Gerichtsbarkeit der Gerichte der Bundesrepublik bestanden hat* BGH? Urto vo 18. März 1959 ~ TV ZR 274/58 - OLG Stuttgart LG Stuttgart IV ZR 274/58 Verkündet 18. Jlärz 1959 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit . des Zahnarztes Karl G in Bl Beklagten und Revisionsklägers, ■ - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br. in gegen Frau Lina G in BtQBBp-O, Begpstr. fV? Klägerin und Revisionsbeklagte, - l'rozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Br. Loewenheim für Recht erkannt* Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 30. September 1958 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Hechts wegen - 2 . Tatbestands m- «*>»•» • #»«m» Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige, Sie haben im Jahre 1938 die Ehe geschlossen« Seit September 1945 leben sie getrennt v Nach der Eheschließung wohnten die Parteien zunächst in Sie haben auch in der Folge- zeit stets im Gebiet der Bundesrepublik gewohnt. Der Beklagte wurde im September 1959 zur Wehrmacht eingezogen. Im August 1945 wurde er in Bad Nauheim aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. Er nahm die eheliche Gemeinschaft mit der Klägerin nicht wieder auf, sondern unterhielt ein ehebrecherisches Verhältnis mit der Zahntechnikerin Else Der Beklagte betrieb zunächst als Dentist und später als Zahnarzt eine Praxis in WeflHHlHPL Diese verleg-te er 1955 nach Hier wohnte er zusammen mit Else V.'f^ und deren von ihm erzeugten Kind. Eine von dem Beklagten im Jahre 1948 erhobene und auf § 48 EheG gestützte Klage auf Scheidung der Ehe ist rechtskräftig abgewiesen worden. Im Frühjahr 1956 begab der Beklagte sich nach S( in Thüringen. Else W^^PPblieb mit dem Kind in Kt Der Beklagte gab seine Praxis in nicht auf. Im April 1956 nahm er in die Tätigkeit als Betriebszahnarzt eines dort belegenen Werkes auf. Ira Juni 1956 klagte er vor dem Kreisgericht im auf Schei- düng. Die Klägerin, die in dem Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war, machte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend und trat dem Verlangen des Klägers auch sachlich entgegen. Sie ist in dem Verfahren durch den beauftragten Richter in Stuttgart vernommen worden. Durch Urteil vom 28. November 1956 hat das Kreisgericht die Ehe der Parteien gemäß § 8 der in dem Bezirk die-* ses Gerichts geltenden Verordnung über Eheschließung und 3 •• Eheaufhebung vom 2<. November 1955 (GBl DBB I 849) ohne Schuld» aussprucb geschieden, der Klägerin das Porgerecht für das Kind der Parteien übertragen und den Beklagten auf die Bauer eines Jahres verurteilt, an die Klägerin monatlich 130 BM-Ost als Unterhalt für sie und 50 BM-Ost als Unterhalt für das Kind zu zahlen» Bieses Urteil ist rechtskräftig» Während des Scheidungsverfahrens hat der Beklagte sich verschiedentlich in aufgehalten. Peine Praxis wurde durch einen Vertreter fortgeführt» Im September 1956 ließ er sich von seinem Arbeitgeber in einen un- bezahlten Sonderurlaub geben. In der Tageszeitung von Kor#--UKKKD gab er darauf bekannt, daß in seiner Praxis ab sofort wieder täglich Sprechstunde gehalten werde. Er versah die Praxis in dieser Zeit wieder selbst» Im Pebruar 1957 ließ er nochmals eine solche Anzeige in die Zeitung einrücken., Im Harz 1957 schloß er mit Else in die Ehe. Er gab sodann seine Tätigkeit im SPHBP auf und kehrte endgültig nach zurück» Hier hat er sich nie polizeilich abgemeldet. Bie Klägerin ist der Ansicht, ihre Ehe mit dem Beklagten bestehe noch. Sie hat beantragt« festzustellen, daß die zwischen der Klägerin und dem Beklagten am 17« September 1938 vor dem Standesamt in Stuttgart geschlossene Ehe noch besteht« Ber Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Bas Landgericht hat entsprechend dem Antrag der Klägerin entschieden. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt« Er verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter« Die Klägerin und der 6eneralbundesanwalt haben gebeten, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe; Die Revision ist unbegründet. Der erkennende Senat hatte schon mehrfach die frage zu entscheiden, ob ein Urteil eines Gerichts der sowjetischen Zone, durch das die Ehe der Parteien geschieden worden ist, in der Bundesrepublik anzuerkennen ist (BGHZ 20, 323; PamKZ 1956, 183; 1957, 370 und Urteil vom 23- April 1958 17 ZR 10/58; vgl- auch BGHZ 21, 315 betreffend die Anerkennung vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen)« In diesen fällen handelte es sich stets darum, daß eine "staatliche”Zuständigkeit sowohl der Gerichte der Bundesrepublik als auch der der sowjetischen Besatzungszone für die Scheidung der Ehe gegeben warIn dem hier zu entscheidenden fall liegt es anders- Die Gerichte der sowjetischen Zone waren weder nach dem dort geltenden, noch nach dem Recht der Bundesrepublik zuständig, die Ehe der Parteien zu scheidenDer Beklagte hat vielmehr die Gerichte der sowjetischen Zone durch un- . richtige Angaben und Vorlage irreführender Bescheinigungen getäuscht« Er hat sie in den Glauben versetzt, er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der sowjetischen Zone, so daß auch die Gerichte dieser Zone für die Scheidung seiner Ehe zuständig seien. Der Beklagte hat somit, -um die Scheidung seiner Ehe zu erreichen, die Zuständigkeit des Gerichts der sowjetischen Zone erschlichen- Das auf diese Weise erschlichene Scheidungsurteil des sowjetzonalen Gerichts kann nach dem entsprechend anzuwendenden § 328 Abs- 1 Nr- 1 ZPO in der Bundesrepublik nicht anerkannt werden- •• 5 - Biese Vorschrift bestimmt, da# die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ausgeschlossen ist, wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind. Die Vorschrift besagt, da# ein ausländisches Urteil nur dann anzuerkennen ist, wenn die Gerichtsbarkeit des ausländischen Staates über die entschiedene Sache nach Maßgabe des zur Zeit des Erlasses des ausländischen Urteils geltenden deutschen Rechts bestanden hat (EGZ 51, 135j Stein/jonas/ScBönke ZPO 18* Aufl* § 328 IV 1; Wiecsorek ZPO § 328 Ela; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts § 149 II 1 b)o Es liegt in der Natur der Sache, daß die Organe eines Staates nur solche Ehen losen können, die in irgendeiner rechtlich erheblichen Beziehung zu diesem Staat stellen Mangels allgemein gültiger internationaler Normen bestimmt jeder Staat selbst, in welchem Umfang er die Gerichtsbarkeit für sich in Anspruch nimmt, und damit auch, in welchem Umfang er seine Zuständigkeit für die Scheidung von Ellen bejaht» Er bestimmt feiner, ob und in welchem Umfang er daneben die Gerichtsbarkeit ausländischer Gerichte bejahte Soweit es sich um die Scheidung von Ehen handelt, ergibt sich aus den §§ 606 ff ZPO, in welchem Umfang die Bundesrepublik die Gerichtsbarkeit für sich in Anspruch nimmt und in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen sie daneben auch die Gerichtsbarkeit eines ausländischen Staates für gegeben annimmt«, Darüber, ob die Tatsachen gegeben sind, bei deren Vorliegen nach den deutschen Gesetzen die Gerichtsbarkeit eines ausländischen Staates besteht, entscheiden, jedenfalls soweit *-• 6 ' * es sich uni die Scheidung von Ehen handelt, allein die deutschen Gerichte« 3)io Ehe ist die rechtlich geordnete, alle Bereiche der Person umfassende Lehensgemeinschaft. Diese Gemeinschaft ist in der Bundesrepublik nach Art. 6 GG ebenso wie die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gestellt., m dieser Bestimmung des Grundgesetzes spiegelt sich die Bedeutung wieder, die der Ehe und der Familie im Aufbau des gesellschaftlichen Lebens zukommt. Sie stellen Rochtsgüter dar, die sich nicht in den rechtlich geordneten Beziehungen der Ehegatten und der Familienangehörigen zueinander erschöpfen, sondern über diese wechselseitigen Beziehungen hinausgreifen. Deswegen können die Ehegatten nicht über die Ehe frei verfügen. Ohne die entscheidende Mitwirkung des Staates kann daher nach deutscher Rechtsauffassung die Ehe auch nicht aufgelöst werden. Wegen des von der Rechtsordnung der Ehe und ihrem Bestand bcigelegten besonderen Wertes kann es weder- den‘Eftegötten-gestattet 'werden, sich wegen ihrer Ehe willkürlich der Gerichtsbarkeit eines ausländischen Staates zu unterwerfen, wenn dessen Gerichtsbarkeit nach den Normen der §§ 606 ff ZPO nicht gegeben ist, noch können die Gerichte des ausländischen Staates mit bindender Wirkung für die deutschen Gerichte eine Ehe der ausländischen Gerichtsbarkeit unterwerfen, wenn sie nach deutschem Rechte ausschließlich der inlän- • dischen Gerichtsbarkeit untersteht. Würde das ausländische Gericht insoweit bindend über die zwischenstaatliche Zuständigkeit entscheiden können, dann würden die ausländischen Gerichte Gerichtsbarkeit auch in den Fällen ausüben können, in denen sie ihnen nach dem deutschen Gesetz an sich nicht zusteht. Eine Norm, die die Gerichtsbarkeit ausländischer Gerichte für die Scheidung von Ehen auch in den Fällen als gegeben ansieht, in denen das ausländische Gericht irrtümlich die seine Gerichtsbarkeit begründenden Tatsachen als gegeben angesehen hat, besteht nicht. Ob darüber hinaus im Rahmen des § 328 Abs- 1 Nr. 1 ZPO die Zuständigkeit der - 7 ausländischen Gerichte allgemein von dem inländischen Gericht nackzuprüfen ist (so Stein/Jonas/Schönke ÄPO 18. Auflo § 328 IV 2* Wieczorek ZPO § 328 E I c), braucht hier nicht entschieden zu werden. Palls nach den §§ 606 ff ZPO die Gerichtsbarkeit des ausländischen Staates nicht gegeben ist, ist ein von den Gerichten dieses Staates ergangenes Urteil nach § 328 Abs.. 1 Nr« 1 ZPO nicht anzuerkennen. Diese Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, soweit es sich um Urteile der Gerichte der sowjetischen Zone handelt. Dabei ist zu beachten, daß, soweit nach den §§ 606 ff ZPO die Staatsangehörigkeit der Ehegatten maßgebend ist, im Verhältnis zur Sowjetzone der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt beider oder eines Ehegatten an deren Stelle tritt, da es eine besondere Staatsangehörigkeit jedenfalls für die Bundesrepublik nicht gibt. Wie der erkennende Senat in dem in BGHZ 20, 323 veröffentlichten Urteil bereits ausgesprochen hat, sind zwar die Gerichte der sowjetischen Zone deutsche Gerichte und die von ihnen gefällten Urteile Urteile einer deutschen Gerichtsbarkeit. Deswegen sind auch in der Segel die in Ehesachen von den Gerichten der sowjetischen Zone gefällten Urteile grundsätzlich in der Bundesrepublik anzuerkennen, soweit nicht zwingende Eechtsvor-schriften der Bundesrepublik oder ihrer Länder entgegen-' stehen« Dennoch kann nicht darüber hinweggesehen werden, daß in der Bundesrepublik und in der sowjetischen Zone verschiedene Staatsgewalten herrschen. Demzufolge gilt auch in beiden feilen Deutschlands auf vielen Gebieten verschiedenes Hecht. Selbst dort, wo das Recht in einzelnen Teilen noch im Wortlaut übereinstimmt, wird es doch vielfach verschieden angewandt und ist daher praktisch inhaltlich ver- schieden. In der sowjetischen Zone Deutschlands MMHMi MMnpHfc wird zwar eine deutsche, aber doch eine von der in der Bundesrepublik verschiedene Gerichtsbarkeit ausgeübt» In seinen in FamBZ 1956, 183, 185 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat-bereits darauf hingewiesen, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht gegenüber allen deutschen Staatsangehörigen Gerichtsgewalt ausüben kann, da ihr Gebiet nur einen feil des ganzen Reichs umfaßt» Dieselben Schranken bestehen auch für die Gerichtsgewalt der sowjetzonalen Gerichte. Die fatsaehe, daß in beiden feilen Deutschlands eine verschiedene Gerichtsbarkeit besteht, nötigt dazu, auch auf die Urteile der Gerichte der sojetischen Zone § 328 Abs. 1 Kr» 1 ZPO entsprechend anzuwenden. Im Verhältnis zur sowjetischen Zone Deutschlands regeln daher die §§ 606 ff ZPO nicht nur die örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte, sondern der Sache nach auch die Gerichtsgewalt der verschiedenen feile Deutschlands. lach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision insoweit auch nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen unterlag die Ehe der Parteien nicht der sowjetzonalen Gerichtsbarkeit. Der Beklagte hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur vorübergehend in der sowjetischen Zone in aufgehalten, um dort ein Scheidungsverfahren durchZufuhren» Er hat das dortige Gericht über die die Dauer seines Aufenthalts betreffenden Umstände getäuscht. Er hat nicht den Willen gehabt, sich in SdBI^ längere Zeit aufzuhalten. Durch diesen von Anfang an nur als vorübergehend gedachten Aufenthalt des Beklagten, der nur zu dem Zweck genommen wurde, durch die Gerichte des Aufenthaltsorts die Scheidung seiner Ehe zu erreichen, ist der Beklagte nicht in eine solche räumliche Beziehung zur sowjetischen Zone gekommen, daß dadurch seine Ehe nach §§ 606 ff ZPO auch der Sowjetzonalen Gerichtsbarkeit unterworfen wurde, lach der in § 328 Abs. 1 Ir. 1 ZPO s zu dem Aufdruck gekomenen Beeilt sauf fas sung kann daher das Urteil des Kreisgerichts in nicht anerkannt werden, da zur Zeit seines Erlasses die Ehe der Parteien allein der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik unterlag«. Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«, Ascher Baske johannsen Haaß Br» loewenheim