Gesetz; BGB § 312 Rechtssatz; Unter § 312 Absv 1 BGB fällt auch die zu Lebzeiten eines Britten getroffene Vereinbarung, durch die ein Vertragsteil gegenüber dem anderen die Verpflichtung übernimmt, an diesen in Natur oder dem Xi erbe nach einen Bruchteil des Vermögenszuwachses abzuführen, der sich für ihn aus der Beerbung des Dritten oder daraus ergeben wird, daß er aus dessen Nachlaß den Pflichtteil erhält, Aktenzeichen; IV ZR 274/57 Klage auf • Ehescheidung» Gleichzeitig schwebte zwischen den Parteien ein anderer Rechtsstreit,, in dem der Beklagte des jetzigen Hechtsstreits die Verurteilung der Ehefrau, der jetzigen Klägerin, zur Herausgabe von Schmuckstücken begehrte» den der Beklagte aus dem Nachlaß seines Vaters erhalte, habe einen Wert von 20 Millionen DM, jedenfalls von mehr als 2 Millionen DM»-'In § 4 des Vertrages vom 16., August 1946 habe sich der Beklagte zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 10 °/> des Wertes des ihm im Erbwege Zufallender Vermögenszuwachses verpflichtet, Weiter hat die Klägerin vorgetragen, Wenn in § 4 des Vertrages eine von dem Beklagten zu erbringende Leistung in Natur versprochen und eine solche Vereinbarung, wie der Beklagte geltend mache,, nichtig sei, so müsse der Inhalt der Vertragsbestimmung in ein Zahlungsversprechen umgedeutet werden. Es verstoße ferner gegen freu und Glauben, wenn der Beklagte« der nur gegen das in § 4 des Vertrages niedergelegte Versprechen das außerordentliche Entgegenkommen der Klägerin habe erlangen können, sich nunmehr auf die Nichtigkeit der ■Vertragsbestimmung berufe« zu demal da er selbst seit vielen Jahren ein außergewöhnlich luxuriöses Leben führe und die ihm auf Grund des Vertrages überlassenen Schmuckstücke und sonstigen Gegenstände im ’werte von mehr als 200 000 DM behalten wolle; außerdem habe der Rechtsanwalt Dr« einer seiner damaligen Vertreter« schon bei der Vorbereitung des Vertragsabschlusses daran gedacht« daß § 4 des Vertrages möglicherweise nichtig sei* I„ lach der letzten vor dem Berufungsgericht stattfin-denden mündlichen Verhandlung, aber vor der Verkündung des angefochtenen Urteils hat der Beklagte dem Oberlandesgericht ein für den vorliegenden Prozeß erstattetes Hechtsgutachten des Prof,, Dr, Going vorgelegt mit der Bitte, das Gutachten bei der Entscheidung zu berücksichtigen„ Me Klägerin, der das Gutachten mitgeteilt worden ist, hat erwidert, dieses Gutachten könne aus prozessualen Gründen nicht verwertet werden; sie werde deshalb keine Stellung mehr dazu nehmen, notfalls sei die mündliche.Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Revision glaubt, aus.einem Vergleich der Gründe des angefochtenen Urteils mit dem Gutachten schließen zu können, daß das Berufungsgericht sich gewissen Ausführungen des Gutachters angeschlossen und demnach das Gutachten verwertet habet Sie bringt vor, unter diesen Umständen habe der-Klägerin: durch die Uiedereröffnuhg ■der;;Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen; dadurch, daß das:nichtv geschehen sei, sei die Klägerin beschwert, Die Rüge ist unbegründete Es 'steht nicht fest, daß der Berufungsrichter das von Prof, Going erstattete Hechtsgutachten bei seiner Entscheidung verwendet hat. in § 4 des Vertrages vom 16» August 1946 müsse in "fällig*5 umgedeutet werden, sind jedenfalls zwingende Schlüsse in dieser Richtung nicht zu ziehen» Aber auch wenn der Berufungsrichter bei seiner Entscheidung die in dein Gutachten nieder-gelegten rechtlichen Erwägungen berücksichtigt haben und ihnen ganz oder zu einem feil beigetreten sein sollte, würde das nicht zu beanstanden sein» Ein Schriftstück, dessen Inhalt sich auf eine objektiv oder vom Standpunkt einer Partei aus durchgeführte Untersuchung darüber beschränkt, ob das den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Klagebegehren auf Grund des von den Parteien vorgetragenen und erwiesenen Sachverhalts rechtlich begründet ist, darf bei der Entscheidung auch dann, wenn es nachträglich von einer Partei eingereicht worden ist, verwertet werden, da der Richter sich auf jede mögliche Weise die für seine Entscheidung nötige Rechtserkenntnis verschaffen kann (Erdsiek UJ\7 1955, 939)» Andernfalls würde sich die unhaltbare, auch psychologisch von dem Richter gar nicht zu meisternde Lage ergeben, daß er nach der Lektüre des Gutachtens, die ihm nicht verboten sein kann und aus der er vielleicht eine Bereicherung seiner Rechtskenntnis gewonnen hat, diese von ihm gewonnene bessere Rechtseinsicht bei der Entscheidung nicht anwenden dürfte. Wenn auch mit Recht gefordert wird, daß dem Mißbrauch des Einreichers von.Schriftsätzen nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, soweit sie nicht nach § 272: a ZPO zulässig sind, nach Maßgabe der gesetzlichen Möglichkeiten entgegengetre-tenwird (Schumann J¥ 1933, 814, Buchholz IJ\7 1955, 535 ), so läßt sich doch eine Rechtsrüge.nicht auf die Berücksichtigung eines nachträglich eirgereichten Schriftsatzes, der nur Rechtsausführungen enthält,, .stUizehy/// hier in*'Rede stehende Cutachcen gehr zwar über ; die Erörterung allgemeiner Rechtsfragen hinaus, da es sich auch mit der Auslegung des § 4 des Vertrages vom 16 „ August 1946 befaßt > Doch auch dabei handelt es sich nicht um einen neuen latsachenvortrag, sondern um eine Darlegung darüber, welcher Inhalt der genannten nicht': eindeutigen Vertrags-1)c;etimmung be.i.zuiegen ;seil/ Auch derartige nachträgliche e Ausf^hhu^'^!h;|^:'die allein: eine; Würdigung des dem Gericht und den Parteien bekannten 'Sachverhalts enthalten und bei -'denen ^-'der;; Gutachf er auf seine aligemej .neu -.Kenntnisse rechtlicher : Züsammenhänge: zurüehgreift,/ halten eich 'im Rahmen/eines Recht sgutachtensyin demlobenb^e Sinne , und dürf en berücksichtigt’fwerdeno Es .kommt hinzu, daß der: Beklagte schon vor dem 'Schluß der leuzten'mündlichen Verband'!ung Auffassungen über die Auslegung -der Verträgsbe'Stimmung'/ver-r treten hat, die im wesentlichen .mit derjenigen des; Gut- 1 achters ii be r e 1 nst; en. Aber auch wenn das.grundsätzlich anzüerkennen sein mag, so wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Parteien sich wegen der durch den Vertrag zwischen ihnen begründeten schuldrechtlichen Beziehungen einer anderen als der nach Art, 17 aaO maßgebenden /Rechtsordnung unterstellen, es sei denn., daß dem zwingende Bornen des nach Art, 17 EGBGBlzur Anwendung kommenden Rechts entgegensteheno Bach den. wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil, das’.darüber keine Ausführungen enthält, ergeben, kann es indessen nicht zweifelhaft sein, daß die Parteien, die zur Zeit .des Vertragsschlusses in Deutschland lebten, sieh für den Vertrag vom I6v August 1946 dem deutschen Recht unterwerfen wollten» Bs kommt hinzu, daß sie damals im Ehescheidungsprozeß angegeben haben, sie seien staatenlos., Palls; das für den Beklagten ' zutraf, würde übrigens auch nach Art» 17, 29 EGBG-B deutsches Recht anzuwenden sein» Aber selbst wenn das Heimatrecht des Beklagten noch das ungarische Recht gewesen sein sollte, so ist nichts dafür dargetan, daß dieses Recht einschließlich seiner Kollisionsnormen die Anwendung des deutschen Rechts auf die durch den Vertrag begründeten schulft.rechtlieiten Beziehungen der Parteien verbieten oder etwa den Vertrag schlechthin als ungültig bezeichnen würde» ill, 1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangeh, daß nach dem ungarischen Hecht; das nach seiner Auffassung das :jSrbStatut für den Vater des Beklagten sein soll, der Pflichtteil des Beklagten in einer Beteiligung an dem Machlaß selbst; nicht wie nach deutschem Recht in einem Zahlungsanspruch bestehe; und daß der Beklagte, seitdem die alliierte Beschlagnahme über das Vermögen des, Erblassers aufgehoben sei, über die ihm augexallenen Verinögensstücke frei verfügen könne,. Die Bestimmung des § 4 des Vertrages vom 16= August 1946, auf die die Klägerin, ihr Klagebegehren stützt, sei, so führt •, das Berufungsgericht weiter aus, dahin aiis:;u.legen., daß der Beklagte nicht eine Zahlung ih Geld in Höhe von 10 ^ des ihm aus dein Hachlaß des Vaters zugefallenen Vermögenswertes, sondern die Übertragung eines entsprechenden Anteils der aus dem Machlaß des Vaters kommenden Vermögeilsstücke in Matur versprochenhabe» Damit aber habe sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Bruchteil des ihm künftig aus dem Nachlaß seines Vaters anfallenden Erbteils oder Pflichtteils zuzuwenden, und eine solche Vereinbarung sei nach § 312 Abs» I BGB nichtig» 'Bi Die Annahme, daß nach dem im Zeit sinkt des Erbfalls geltenden ungarischen SfeohU der Pfliohtteilsberechtigte einen Anteil, am Machlaß selbst habe.., ist im Revisiohsrechtssug nicht nachzuprüfen (§ 549 Abs» 1 ZPO)= Anders ist es mit der Präge, ob es richtig ist, daß der Erbfall und die Pflichtteilsberechtigung sich nach ungarischem Hecht beurteilt, oder ob dafür das deutsche oder ein anderes ausländisches Recht maßgebe:nd ist» Es kommt darauf jedoch nicht an,, denn das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits wurde selbst dann kein anderes sein, wenn der Beklagte als Pflichtteilsberech-tigter hur entsprechend dem deutschen Recht einen Zahlungs- 2) Die Revision wendet sich gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 4 des Vertrages vom 16, August 1946 gegeben hat» Sie meint, dieser VertragsoeStimmung könne nur entnommen werden, daß der Beklagte zu einer Geldzahlung, an die Klägerin verpflichtet sei. Auch wenn die Auffassung des Berufungsgerichts richtig ist, der Vereinbarung -komme die Bedeutung zu, daß der Beklagte jeweils den ■■zehnten feil .der ihm aus dein. Nachlaß seines Vaters su-fallenäen, Vermögensstücke an die Klägerin zu übertragen habe, ■kg|>n darin nicht:, wie das Berufungsgericht meint, die Verpflichtung zur 'Zuwendung eines Bruchteils des Erbteils öder des Pflichtteile an.die Klägerin gesehen worden. Daß der Beklagte nicht der Alleinerbe seines Vaters sein würde,, war offenbar, schon zur Zeit des Abschlusses des Vertrages vom iB-olAugust 1946 su erwarten > Wurde aber von vornherein angenommen, daß er einer von mehreren Miterben sein würde, so sollte:er nach der Auslegung, die das Berufungsgericht der förirägsbesiinm^^ die Klägerin hiebt' an ..die-- fehn er der Klägerin von .den Kachlaßgegenstenden, die er auf diese Weise erhalten hatte, den zehnten feil abzugeben, hatte, so war das koine Verpflichtung zur ‘Übertragung eines Bruchteils seines Erbteilsf oder Pflichtteils mehr,. . ?) Die Revision meint, § 4 des Vertrages vom 16„ August 1946 gseigültig, .weil di e Be st immung im Rahmen eines vor.dem Erlaß des:: Scheidungsurteils getroffenen Abkommens über die Unter-haltspflieht vereinbart worden sei. Die von dem Beklagten in diesem Vertrage übernommenen Verpflichtungen seien Gegenlei-- .stungen für das Entgegenlrbmmen der Klägerin zwecks schneller und .reibungsloser Duröhführäung des Scheidungsprozesses, und eine solche Vereinbarung sei nach § 72 EheG. vor allem den Pfliehtteilsanspruch nach dem Beklagten genommen, der sich'.;d.Ui’C;h-',d;öhaer.v;ar:le^en';yermÖ'genszuv;achs..infolge der ; Beerbung das Vaters des Beklagten wesentlich habe erhöhen müssen» Solche Beziehungen der Beteiligten erforderten die -•entsprechende' Anwendung" des § 512 Ab st 2 BGB» Die dort vorgeschriebene Form sei gewahrt5 Ganzen nach seiner Ziel- und Zwecksetsung von der Hechtsordnun .nicht mißbilligt wird, bleibt die im Barmen dieses Vertrages getroffene 'Finzelabrede, um die es hier geht, durch das Gesetz verboteii» Es ist nicht zulässig, für den einzelnen Fall zu prüfen, ob etwa nach seinen; besonderen .knständen von einer Unsittliciikeit dieser Einzelabrede nic'h fc gesprochen 'werden:könne und § 312 Ans, .1 BGB aus diesem Grunde un-anwendbar' sei, Ware dies statthaft; denn werde die Vor-■Schrift gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 133 Abs» 1BGB nahezu überflüssig und mir noch dahin zu verstehen. 1 BGB bezeichneten Art widerlegbar vermutet werdet ■ Bine derartige Einengung des Anwendungsbereichs der Vorschrift widerspricht der Bedeutung; die sich aus ihrer • Entstehungsgeschichte ergibt« Die Anwendung des § 312 Abs* ,1 BGB-wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Bruchteil der Beteiligung nicht mehr als ein,' Zehntel betragt» in.age'rin,::aii:s seiheni eigenen;- schon nur Zelt des -Ver-tragäschiusses ,vorhandenen.;oder spater unabhängig von dein Bach.!aß seines Vaters (erWor’iehen Vermögen gewollt haben könnten» Aber auch eine solche Verpflichtung würde, wie in dem Berurwangsurteil weiser ' aus gef uhr t wird, dadurch gekennzeichnet „sein.-, daß ;der: Umfang der Zaiilungsvcrpflichtung des Beklagten von dem Nachlaß seines bei Vertragsschluß noch lebenden Vaters abhängig gemacht und die Fälligkeit der ZahlungsoGefpfliciitung gleichfalls in Abhängigkeit von dem lode des Vaters gebracht wäre» Beide umstände seien gerade entscheidend für,die Anwendung-des § 312 Abs» 1 3GB» Diese Vorschrift müsse auch auf Verträge angewendet werden, in denen sich.ein Teil zu Leistungen aus seinem eigenen,• unabhängig von einem künftigen Erbfall vorhandenen Vermögen verpflichtet habe, Umfang und Fälligkeit'der Verpflichtung aber von dem künftigen Erbfall und dem Ausmaß des künftigen Erbteils oder Pflichtteils abhängig gemacht seien. der-.Beklagte zur Zeit des Vertragsschlusses in der Lage gewesen- 'sei, die nach dem Vertrage geschuldeten Leistungen aus seinem damaligen Vermögen zu erbringen; diese Beweise .tun ist es zwar richtig, daß gegebenenfalls auch die ümdeutung eines nach § 134 BGB nichtigen Geschäfts in ein erlaubtes gemäß § 140 BGB möglich ist (RGZ 125, 209, 212j IR SeuffAroh SO ; ;Hr, HO); nach der Rechtspreehing des Reichsgerichts soll auch die Umdeutung einer nach § 311 BGB .nichtigen Verpflichtung zur Vermogensübertragung in eine solche zur Übertragung : der einzelnen Vermögensgegensiändes seihst wenn diese das ..ganze' Vermögen dar st eilen, möglich sein (EG2- 761, 3* 82,, 273« 277). Aber hier kann eine solche ümdeutung nicht erxol-- .gehl Wenn man den § 4 des Vertrages vom 16« August 1946 dahin umdeuten wollte, '-daß eine Zählung aus dem eigenen schon vor-: handenen oder anderweitig erworbenen Vermögen des Beklagten versprcöhen werde und der VermÖgenszuwac'hs -aus dem Nachlaß .flhhr ''den 'Umfang und die: Fälligkeit bestimme , so steht dem Hffohoh 4a s:-- Bedenken iehtgegeh,. Erfolg des ursprünglich gewollten Geschäfts hinausgeht (ff 1 lO/fbO,, -2/5) •„ Vor-allem aber verbietet :gsich diese Ümdeutung deshalb, weil auch eine Vereinbarung mit*'dem ihiialt, wie sie ihn nach der Ürndoutiuig haben soll, von cU Verbot des § 312 Abs? Es brauchte deshalb kein Bev/eis darüber erhoben zu werden*» ob der' Beklagte die in § 4 des Vertrages vom lo., August 194$ übernommene Verpflichtung bereits zur Zeit des Ver-tragsschiusses durcheine entsprechende Geldzahlung nach seiner wirtschaftlichen nage hätte erfüllen können. 'Bei 'dem T.ertraüsn^ » .wie es unter, den Parteien als Ehegatten bestanden habe, habe eine derartige Aufklärungs-pflicht bestandenktir die Böigen der ITichterfüllimg dieser Pflicht durch einen Vertreter habe der Beklagte nach Vertragsgrundsäfczen einzustehen. den ist o'Das ist auch nicht dann anders, wenn- imm äerufungs-' rechtszug die angeblichen..Bedenken des hechtsanwaits 3r, Goethe gegen die Gültigkeit der Vertragsbestimmuiig in anderem Zu-hanmenha.ng von den Parteien erörtert worden sind, (vgl., KG jVf 1897', 5i5)h Die Klägerin hat im zweiten hechtszug verge-tragen., beide Parteien hatten das Verbot des § 512 BGB gekannt und auch daran.gedacht, und sie hätten bewußt eine Fassung der 7ertra gsbestimmung gewählt, die nicht gegen diese Vorschrift verstoßen habe./ 1 o) Die Klägerin verfflag/Euch nicht, eie in dem -angefochtenen ' ürteil richtig ausgeführt wird, geltend zu machen, es verstoße gegen freu und Glauben, daß der Beklagte sich auf die Hiclitigkeit des § 4 deh Vertrages vom 16» . 8 d vgl, ■0GHZ71, 87,- lOß und BGH hMjDÖO § 56 kr, 1), Bin derartiges Verbot liegt hier vor, wobei es unerheblich ist, daß der Vater des Beklagten inzwischen gestorben ist und deshalb .einer später abgeschlossenen Vereinbarung- wie sie in § 4 des Vertrages getroffen ist, die Bestimmung des § 512 Abs, 1 BGB nicht mehr, entgegenste'iien würde. Bestimmung auch nicht deshalb beseichnön, weil angeblich .die-.Vertreter des Beklagten., wie die Revision meint, verpflichtet genesen seien, die Vertreter der Klägerin vor dem. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin seihst vorgetragen hat,'diel Vertreter, beider Parteien hätten bei .den: Vorbereitungen des Vertrages die Vorschrift des § 312 Abhl.; April 1954, durch den hin von der getsigen Klägerin gegen den jetzigen Beklagten angestrengter; Tint erhalt sproseß beendet norden ist, hätten die Parteien den Vertrag vom 16, August 1946 in gev;issen ■: Punkten ■ ge ändert p wie die Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit':,vorgetragen, und der Beklagt® nicht bestritten habe. .äahf§^A312-Abs;» 1 ±>(PB nicht mehr bestanden Matt ehe Der Beklag ce sei also jedenfalls seit dem Abschluß des Vergleichs gemäß :.§i 141 BjB an die in dem Vertrag; vom 16h August 1946 enthaltenen Vereinbarungen gebunden, soweit sie durch den Vergleich aufrechterhalten ’worden seien, Auch dieses Vorbringen bedeutet eine im dritten Rechts-' z ug un Stil äs s i ge Klageänderung, Zwar hot der Beklagte selbst in der Berufungsinstanz vorge tragen", anscheinend wolle die Klägerin in dem vergleich eine Bestätigung des Vertrages -vom 16h August 1946 sehen; die Klägerin hat jedoch später ausdrücklich erklärt,: der umstand, daß in dem Vergleich von einem Versieht auf den Anspruch aus § 4 des Vertrages keine Rede sei, bestätigeA;:pdaß der jetzt anhängige Anspruch in. habe sich die Geltendmachung dieser Ansprüche vielmehr ausdrücklich Vorbehalten» Wenn auch die Klägerin dadurch ihre Auffassung, sie habe in den Vergleich nicht auf ihre Ansprüche aus § 1 des Vertrages verzichtet, hat dartun wollen, so lassen diese .Darlegungen doch erkennen, daß sie den Vergleich nicht als eine Bestätigung derjenigen Bestinnungen des Vertrages, mit denen:er sich nicht-befaßt, angesehen hat, uncl daß sie den Vergleich nicht zur Grundlage ihres Klagebegehre.ns gemacht hat;«.
für das Nachschlagewerk ! für die Amtliche Sammlung ! Gesetz; BGB § 312 Rechtssatz; Unter § 312 Absv 1 BGB fällt auch die zu Lebzeiten eines Britten getroffene Vereinbarung, durch die ein Vertragsteil gegenüber dem anderen die Verpflichtung übernimmt, an diesen in Natur oder dem Xi erbe nach einen Bruchteil des Vermögenszuwachses abzuführen, der sich für ihn aus der Beerbung des Dritten oder daraus ergeben wird, daß er aus dessen Nachlaß den Pflichtteil erhält, Aktenzeichen; IV ZR 274/57 Urt0 des BGH v~ 5 > Februar 1958 OLG Celle jfnrkündets am 5« Februar 1958 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. I n Ham e n des Yolk es In dem Rechtsstreit der Baronin Gut Be Ilyana von Klägerin und Revi sionsklägerin., - froze ßbevollmächt igter % Recht sanwalt Dr geh. K in gegen den Baron Dr, Stephan von in H^HPauf Cuba, vertreten durch seine Generalbevollmächtigte, Fräulein Alwine in llodBHHBstraße Beklagten und Revisionsbeklagten; - P r o z e ßb e v o 1 lmäc h t i g t e r; Rechtsanwalt Prof, Dr„ dIHiB,. Ka0H nat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29,> Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr„ v, Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 17c Juli 1957 wird zurückgewiesen„ Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu " 'tragenV .Von Rechts wegen Tatbestandi Die Parteien haben am 24» Mai 1932 in Budapest die Ehe geschlossen, Sie waren zu dieser Zeit ungarische Staatsangehörige, später haben sie sich als staatenlos bezeichnet« Die Klägerin hat im Verlaufe des vorliegenden Hechtsstreits vorgetragen, sie besitze jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit a Im Juni 1945 trennten sich die damals in der britischen Besatzungszone von Deutschland lebenden Parteien» Im August 1946 erhob der Ehemann, der jetzige Beklagte., Klage auf • Ehescheidung» Gleichzeitig schwebte zwischen den Parteien ein anderer Rechtsstreit,, in dem der Beklagte des jetzigen Hechtsstreits die Verurteilung der Ehefrau, der jetzigen Klägerin, zur Herausgabe von Schmuckstücken begehrte» Unter dem 16» August 1946 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, in dem sie ui a» folgendes, vereinbarten? Bo Zum Zwecke der Beilegung des Prozesses über die Herausgabe des Schmuckes und zur Regelung der Folgen der Scheidung der Ehe - die beklagte Ehefrau wird Widerklage erheben - wird zwischen; uns folgende Vereinbarung getroffen, die rechtswirksam werden soll, sobald die Ehe rechtskräftig geschieden ist, o O l> il. Der Ehemann erkennt an,'daß er der Ehefrau nach Maßgabe gesetzlichen Bestimmungen unterhaltspflichtig ist» Diese Unterhaltspflicht soll, aber bei Eingehung einer neuen Ehe durch die Ehefrau nicht erlöschen» II» Im einzelnen gilt für die Regelung der Unterhalts- Verpflichtung und für die Auseinandersetzung unter den ■ Eheleuten was folgt; ' , § i . ä:- Der Ehemann verpflichtet sich, den ihm gehörenden, Grundbesitz'MBorntaltt nebst den darauf stehenden Gebäuden, .Einrichtungen.,' Bäumen, Pflanzen und dem gesamten landwirtschaftlichen und häuslichen Inventar an die Ehefrau zu Eigentum zu übertragen» § 2 ä) Der Ehemann zahlt an die Ehefrau unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils steuerfrei 30 000 RM ,,o„ Damit sind die Unterhaltsansprüche der Ehefrau für drei Jahre nach der Scheidung abgegolten O b) Hach Ablauf dieser drei Jahre wird die Höhe des von dem Ehemann zu gewährenden Unterhalts den dann bestehen den Lebensverhä1tnissen der Vertragschließenden gemäß neu geregelt, Bei' dem Rctterdamsch Trustees Kantor in Rotterdam; , 1 wird für den Ehemann ein Konto geführt., auf dem zu seinen Gunsten ein in Hew York ruhendes Dollarguthaben stellt'. Der Ehemann verpflichtet sich, von diesem Guthaben der Ehefrau dreißig vom Hundert, höchstens aber 30 000,— , * Dollar abzutreten1 *., V. §4 Der'Ehemann gewährt für den Hall des Ablebens seines Vaters, des Barons Dr, Heinrich von von dem ihm im Erbwege zufallenden Vermögenszuwachs zehn vom Hundert, berechnet von dem Eettozuwachs und zahlbar in der .Art zu der Zeit, in der der Ehemann selbst über das ihm jeweils zufallende Vermögen frei verfügen kann. Die Ehefrau behält die Schmuckgegenstände, deren . Herausgabe der Ehemann , beansprucht hat, .mit Ausnahme aaywa;,. des großen Brillantarmbandes, des Brillantgehänges mit großem Stein und des'losen Brillanten die ihm nerausgegeben werden. ■> ■> 9 5 0 C- O 0 9 0 ;> <3 .1 .. .7 * ■■ V O .9 .9 O . Ö 9 r> 6 0 9 ü q 9 . O 1 f» <> (. » iV O c -3 9 l> o 5 • C. O U O ü k> c, (.■ V : Hach dem Vertragsabschluß, aber noch am 16, August 1946 fand in dem Scheidungsprozeß eine mündliche Verhandlung statt, in der der Ehemann keinen Antrag stellte und die Ehefrau auf Grund der von ihr.erhobenen- Widerklage die Scheidung aus'.dem .Verschulden des Ehemannes begehrte Dementsprechend erkannte das Landgericht an demselben Tage, und die Parteien verzichteten sogleich auf RechtsmittelJ: Auch der Herausgabeprozeß erledigte sichn tm Jahre 1947 starb der Vater des Beklagten, Sr hatte den Beklagten auf den Pflichtteil gesetzt. Die Klägerin hat behauptet, der Pflichtteil.; den der Beklagte aus dem Nachlaß seines Vaters erhalte, habe einen Wert von 20 Millionen DM, jedenfalls von mehr als 2 Millionen DM»-'In § 4 des Vertrages vom 16., August 1946 habe sich der Beklagte zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 10 °/> des Wertes des ihm im Erbwege Zufallender Vermögenszuwachses verpflichtet, Weiter hat die Klägerin vorgetragen, Wenn in § 4 des Vertrages eine von dem Beklagten zu erbringende Leistung in Natur versprochen und eine solche Vereinbarung, wie der Beklagte geltend mache,, nichtig sei, so müsse der Inhalt der Vertragsbestimmung in ein Zahlungsversprechen umgedeutet werden. Die Parteien würden nämlich bei Kenntnis der Nichtigkeit die Zahlung einer Geldsumme in einer rechtlich unbedenklichen Norm vereinbart haben. Der Beklagte habe seinerzeit die Scheidung dringend gewünscht, um seine 'jetzige Ehefrau heiraten zu können^ Er habe gewußt, daß eine baldige Scheidung nur bei finanziellem Entgegenkommen zu erreichen gewesen sei, und deshalb habe er sich sofort bereit erklärt, ihr, der Klägerin, die geforderte Abfindung für die Aufgabe ihres Mitgenusses an seinem1 damaligen und zukünftigen Millionenvermögen zu versprechen. Der Beklagte, sei bereits im August 1946 in der Lage gewesen, die in § ,4 des Vertrages versprochene Zahlung aus seinem zu dieser Zeit'vorhandenen eigenen Vermögen zu leisten. Es verstoße ferner gegen freu und Glauben, wenn der Beklagte« der nur gegen das in § 4 des Vertrages niedergelegte Versprechen das außerordentliche Entgegenkommen der Klägerin habe erlangen können, sich nunmehr auf die Nichtigkeit der ■Vertragsbestimmung berufe« zu demal da er selbst seit vielen Jahren ein außergewöhnlich luxuriöses Leben führe und die ihm auf Grund des Vertrages überlassenen Schmuckstücke und sonstigen Gegenstände im ’werte von mehr als 200 000 DM behalten wolle; außerdem habe der Rechtsanwalt Dr« einer seiner damaligen Vertreter« schon bei der Vorbereitung des Vertragsabschlusses daran gedacht« daß § 4 des Vertrages möglicherweise nichtig sei* Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 200 000 DH zu zahlen ' ; Der Dekiagte hat beantragt,, die Klage abzuweisen. Er .hat geltend gemacht, er habe nicht die Zahlung eines Geldbetrages, sondern die Übertragung eines Bruchteils seiner zukünftigen Erbschaft versprochen. Die in § 4 des Vertrages getroffene Vereinbarung sei nach § 312 BGB nichtig, , Dasvlandgericnt hat die Klage abgewiesen, ■ Das Oberlaxido!sgericht hat die Berufung der Klägerin zu- : rückgewiesen.-. : ■; ff-, Mit der He vision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag ' ; , weiter. Der' Beklagte beantragt, die Revision zurüekzuweisen,, - 6 *- Ent sciie idungsgriinde s I„ lach der letzten vor dem Berufungsgericht stattfin-denden mündlichen Verhandlung, aber vor der Verkündung des angefochtenen Urteils hat der Beklagte dem Oberlandesgericht ein für den vorliegenden Prozeß erstattetes Hechtsgutachten des Prof,, Dr, Going vorgelegt mit der Bitte, das Gutachten bei der Entscheidung zu berücksichtigen„ Me Klägerin, der das Gutachten mitgeteilt worden ist, hat erwidert, dieses Gutachten könne aus prozessualen Gründen nicht verwertet werden; sie werde deshalb keine Stellung mehr dazu nehmen, notfalls sei die mündliche.Verhandlung wieder zu eröffnen. In dem Tatbestand des angefochtenen Urteils wird u„ a, ausdrücklich »wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf die im zweiten Rechtszuge bis zu dem Schluß; der letzten mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen" Bezug genommen,, Die Revision glaubt, aus.einem Vergleich der Gründe des angefochtenen Urteils mit dem Gutachten schließen zu können, daß das Berufungsgericht sich gewissen Ausführungen des Gutachters angeschlossen und demnach das Gutachten verwertet habet Sie bringt vor, unter diesen Umständen habe der-Klägerin: durch die Uiedereröffnuhg ■der;;Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen; dadurch, daß das:nichtv geschehen sei, sei die Klägerin beschwert, Die Rüge ist unbegründete Es 'steht nicht fest, daß der Berufungsrichter das von Prof, Going erstattete Hechtsgutachten bei seiner Entscheidung verwendet hat. Daraus, daß sowohl in dem Gutachten wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, der Äusdi'uck "zahlbar" 7 - in § 4 des Vertrages vom 16» August 1946 müsse in "fällig*5 umgedeutet werden, sind jedenfalls zwingende Schlüsse in dieser Richtung nicht zu ziehen» Aber auch wenn der Berufungsrichter bei seiner Entscheidung die in dein Gutachten nieder-gelegten rechtlichen Erwägungen berücksichtigt haben und ihnen ganz oder zu einem feil beigetreten sein sollte, würde das nicht zu beanstanden sein» Ein Schriftstück, dessen Inhalt sich auf eine objektiv oder vom Standpunkt einer Partei aus durchgeführte Untersuchung darüber beschränkt, ob das den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Klagebegehren auf Grund des von den Parteien vorgetragenen und erwiesenen Sachverhalts rechtlich begründet ist, darf bei der Entscheidung auch dann, wenn es nachträglich von einer Partei eingereicht worden ist, verwertet werden, da der Richter sich auf jede mögliche Weise die für seine Entscheidung nötige Rechtserkenntnis verschaffen kann (Erdsiek UJ\7 1955, 939)» Andernfalls würde sich die unhaltbare, auch psychologisch von dem Richter gar nicht zu meisternde Lage ergeben, daß er nach der Lektüre des Gutachtens, die ihm nicht verboten sein kann und aus der er vielleicht eine Bereicherung seiner Rechtskenntnis gewonnen hat, diese von ihm gewonnene bessere Rechtseinsicht bei der Entscheidung nicht anwenden dürfte. Es entspricht auch nicht dem Sinn des im Zivilprozeß geltenden Grundsatzes des rechtlichen Gehörs5schon dann, wenn eine Partei nachträglich äusschließ?.ich Rechtsausführungen macht oder ein Rechtsgutachten vorlegt,, der anderen Partei Gelegenheit zu geben, dazu in einer neuen mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen» So hat auch das Bundesverfassungsgericht, freilich in anderem Zusammenhang, ausgesprochen, Art» 103 GG gebe dem Beteiligten grundsätzlich nur ein Recht darauf, daß er Gelegenheit erhalte, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor dem Erlaß der Entscheidung au äußern (BVerfG KJW 1953, 178.J vgr, auch BVerfG NJY/ 1957 - 17 sowie das Urteil des erkennenden Senats LM Sc huts VO i..d.p» vom 4» Dezem- ber 1943 I'Tr< A v )em Antrag auf Wiedereröffnung der Verhandlung, deii die Gegenpartei mit Rücksicht auf ein solches Gutachten stellt., braucht nicht stattgegeben zu werden. Wenn auch mit Recht gefordert wird, daß dem Mißbrauch des Einreichers von.Schriftsätzen nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, soweit sie nicht nach § 272: a ZPO zulässig sind, nach Maßgabe der gesetzlichen Möglichkeiten entgegengetre-tenwird (Schumann J¥ 1933, 814, Buchholz IJ\7 1955, 535 ), so läßt sich doch eine Rechtsrüge.nicht auf die Berücksichtigung eines nachträglich eirgereichten Schriftsatzes, der nur Rechtsausführungen enthält,, .stUizehy/// Das.,; hier in*'Rede stehende Cutachcen gehr zwar über ; die Erörterung allgemeiner Rechtsfragen hinaus, da es sich auch mit der Auslegung des § 4 des Vertrages vom 16 „ August 1946 befaßt > Doch auch dabei handelt es sich nicht um einen neuen latsachenvortrag, sondern um eine Darlegung darüber, welcher Inhalt der genannten nicht': eindeutigen Vertrags-1)c;etimmung be.i.zuiegen ;seil/ Auch derartige nachträgliche e Ausf^hhu^'^!h;|^:'die allein: eine; Würdigung des dem Gericht und den Parteien bekannten 'Sachverhalts enthalten und bei -'denen ^-'der;; Gutachf er auf seine aligemej .neu -.Kenntnisse rechtlicher : Züsammenhänge: zurüehgreift,/ halten eich 'im Rahmen/eines Recht sgutachtensyin demlobenb^e Sinne , und dürf en berücksichtigt’fwerdeno Es .kommt hinzu, daß der: Beklagte schon vor dem 'Schluß der leuzten'mündlichen Verband'!ung Auffassungen über die Auslegung -der Verträgsbe'Stimmung'/ver-r treten hat, die im wesentlichen .mit derjenigen des; Gut- 1 achters ii be r e 1 nst; en. . : " ;■ " 'f 1'. , ■ d j .I 'i''v '"./ l'! ' " ' i'" . . ' . l/' A V'/:' "'V' ' '0 ' U/i.t " r'. ■ ' ' "■ '•. . . / ... ■. ■ • ■■ ■ 1/ ■. ■' ■ . . ..... . ■ 'lll Das: .Berufuiigsgericht hat seiner’ EhtScheidung über die hier maßgebender, sachliclierechtlichen Fragen deutsches -Recht: zu",Grunde gelegt. Das ist im Ergebnis zutreffend, ; '/Räch der herrsehenden'-Meinung gelten im deutschen inter nationalen Privatrecht die; Vorschriften des Art! 17 Abs. 1,. 3 EG-BGB auch für die nebenvunclrangen der Scheidung, so daß . ... 9 - diese sich also regelmäßig nach den Gesetzen des Staates bestimmen, dom der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage angehört hat (BayOb'hGZ 1953;. 102, 105 z S baudinger-Raape BG-B 9<- Aufl» Art» 17 SG Ana. J 1$ Raape Intern,Privat-recht 4o Auf 1, § 30 C | unentschieden HG Warn 1920 llr, 116)» ■Die Gültigkeit eines vor der Scheidung geschlossenen Vertrages über deren Rechtsfolgen soll stell, nach der Ansicht von Staudinger-Rsape Art» 17 SG .Anro» J III 4 und Eaape § 30 C ebenfalls nach“.dem in Art, 17 aaO bezeiehneten Recht richten. Danach würden hier die Gültigkeit des Vertrages vom 16., August 1946 und die sonst mit dom Vertrag zusammenhängenden Rechtsfragen nach dein damaligen Heimatrecht des Beklagten zu beurteilen sein» Aber auch wenn das.grundsätzlich anzüerkennen sein mag, so wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Parteien sich wegen der durch den Vertrag zwischen ihnen begründeten schuldrechtlichen Beziehungen einer anderen als der nach Art, 17 aaO maßgebenden /Rechtsordnung unterstellen, es sei denn., daß dem zwingende Bornen des nach Art, 17 EGBGBlzur Anwendung kommenden Rechts entgegensteheno Bach den. ganzen Umständen.-, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil, das’.darüber keine Ausführungen enthält, ergeben, kann es indessen nicht zweifelhaft sein, daß die Parteien, die zur Zeit .des Vertragsschlusses in Deutschland lebten, sieh für den Vertrag vom I6v August 1946 dem deutschen Recht unterwerfen wollten» Bs kommt hinzu, daß sie damals im Ehescheidungsprozeß angegeben haben, sie seien staatenlos., Palls; das für den Beklagten ' zutraf, würde übrigens auch nach Art» 17, 29 EGBG-B deutsches Recht anzuwenden sein» Aber selbst wenn das Heimatrecht des Beklagten noch das ungarische Recht gewesen sein sollte, so ist nichts dafür dargetan, daß dieses Recht einschließlich seiner Kollisionsnormen die Anwendung des deutschen Rechts auf die durch den Vertrag begründeten schulft.rechtlieiten Beziehungen der Parteien verbieten oder etwa den Vertrag schlechthin als ungültig bezeichnen würde» Die Prüfling des l'lagebegehrens nach Maßgabe des deut-sollen Rccnos begegnet deshalb keinen .Bedenken« ill, 1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangeh, daß nach dem ungarischen Hecht; das nach seiner Auffassung das :jSrbStatut für den Vater des Beklagten sein soll, der Pflichtteil des Beklagten in einer Beteiligung an dem Machlaß selbst; nicht wie nach deutschem Recht in einem Zahlungsanspruch bestehe; und daß der Beklagte, seitdem die alliierte Beschlagnahme über das Vermögen des, Erblassers aufgehoben sei, über die ihm augexallenen Verinögensstücke frei verfügen könne,. Die Bestimmung des § 4 des Vertrages vom 16= August 1946, auf die die Klägerin, ihr Klagebegehren stützt, sei, so führt •, das Berufungsgericht weiter aus, dahin aiis:;u.legen., daß der Beklagte nicht eine Zahlung ih Geld in Höhe von 10 ^ des ihm aus dein Hachlaß des Vaters zugefallenen Vermögenswertes, sondern die Übertragung eines entsprechenden Anteils der aus dem Machlaß des Vaters kommenden Vermögeilsstücke in Matur versprochenhabe» Damit aber habe sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Bruchteil des ihm künftig aus dem Nachlaß seines Vaters anfallenden Erbteils oder Pflichtteils zuzuwenden, und eine solche Vereinbarung sei nach § 312 Abs» I BGB nichtig» 'Bi Die Annahme, daß nach dem im Zeit sinkt des Erbfalls geltenden ungarischen SfeohU der Pfliohtteilsberechtigte einen Anteil, am Machlaß selbst habe.., ist im Revisiohsrechtssug nicht nachzuprüfen (§ 549 Abs» 1 ZPO)= Anders ist es mit der Präge, ob es richtig ist, daß der Erbfall und die Pflichtteilsberechtigung sich nach ungarischem Hecht beurteilt, oder ob dafür das deutsche oder ein anderes ausländisches Recht maßgebe:nd ist» Es kommt darauf jedoch nicht an,, denn das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits wurde selbst dann kein anderes sein, wenn der Beklagte als Pflichtteilsberech-tigter hur entsprechend dem deutschen Recht einen Zahlungs- anspruch hätte, wie aus den folgenden Darlegungen hervorgeht,, . ' 2) Die Revision wendet sich gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 4 des Vertrages vom 16, August 1946 gegeben hat» Sie meint, dieser VertragsoeStimmung könne nur entnommen werden, daß der Beklagte zu einer Geldzahlung, an die Klägerin verpflichtet sei. Es kann dahtnsieb.en, o'bed|Le Angriffe der Revision begründet sind. Auch wenn die Auffassung des Berufungsgerichts richtig ist, der Vereinbarung -komme die Bedeutung zu, daß der Beklagte jeweils den ■■zehnten feil .der ihm aus dein. Nachlaß seines Vaters su-fallenäen, Vermögensstücke an die Klägerin zu übertragen habe, ■kg|>n darin nicht:, wie das Berufungsgericht meint, die Verpflichtung zur 'Zuwendung eines Bruchteils des Erbteils öder des Pflichtteile an.die Klägerin gesehen worden. Daß der Beklagte nicht der Alleinerbe seines Vaters sein würde,, war offenbar, schon zur Zeit des Abschlusses des Vertrages vom iB-olAugust 1946 su erwarten > Wurde aber von vornherein angenommen, daß er einer von mehreren Miterben sein würde, so sollte:er nach der Auslegung, die das Berufungsgericht der förirägsbesiinm^^ die Klägerin hiebt' an ..die-- ser;;Srbengeiaeinschaf t bet eiligen, soweit das nach dem maßgebenden ausländischen Recht überhaupt möglich sein würde, vielmehr sollte er ihr die Zuwendungen jeweils von demjent-gen machen, was ite naelr der Auseinandersetzung aus dem Dach-laß,: zufallen'und zu seiher freien Verfügung gelangen würde ■. fehn er der Klägerin von .den Kachlaßgegenstenden, die er auf diese Weise erhalten hatte, den zehnten feil abzugeben, hatte, so war das koine Verpflichtung zur ‘Übertragung eines Bruchteils seines Erbteilsf oder Pflichtteils mehr,. Zu entscheiden ist, ob § 312 Abs, 1 BGB auch dann eingreift, wenn ein Ver trag über den VermÖgenssuwachs .geschlos- • sen ist, den der Erbfall für der Erde . oder Bflichtteilsbe- rechtigten mit sich bringen wird.- Dabei kann es nicht von Bedeutung sein, ob der Beklagte seinerzeit als voraussichtlicher Erbe oder Pflichtteilsberechtigter der Klägerin einen inSpruch auf den sehnten feil der Gegenstände, die er bei der Erbauseinandersetzung erhalten würde, einräüavire , oder ob er mit ihr vereinbarte, daß sie einen Anspruch auf Zählung in Geld ln Höhe des Wertes des zehnten Teiles dieser Gegenstände erhalten.sollte, oder ob der Beklagte selbst nur einen Pflichtteilsansprueh auf'eine•Geldzahlung.zu er-■ warten hatte 'und 10 ^ des Betrages, den er in Erfüllung die-; ses Anspruchs erhalten würde, an die Klägerin ahzufUhren hätte c. Denn jedenfalls sollte die Klägerin, v/ie nach dem Wort-• läut der Yertragsbestiimiiung nicht in .'Zweifel gezogen werden kann,^ entweder unmittelbar oder dem wirtschaftlichen Werte nach an dem Vermögenszuwachs .beteiligt werden, der dem Beklagten aus dem Nachlaß seines Vaters zufließen würde. Es geht darum, ob eine mit einer derartigen Zwecksetzung ver-bundene, auf die Beerbung eines noch lebenden Dritten ab-steilende Vereinbarung nichtig ''.-ist, Das ist zu bejahen* Das Gesetz mißbilligt Verträge über ' -I': . ; '*■ ■! Ü ,. ■ ■ ' ' . ' ■ ■ '■ . ' '"'"V" ' *'!" ''l" " • .i: ■. ,■ den Nachlaß, den Erbteil oder den Pflichtteil eines noch le-benden Driften aus sittlichen und volkswirtschaftlichehGrün-den, Es geht davon aus, da(3 der Abschluß derartiger Geschäfte über das venuegen eines Lebenden, die in der Erwartung seines Bodes geschlossen werden, sittlich verwertlieh ist und in den meisten Bällen nur zu, leichtsinniger Veimiögensver-sclilgUderuiigymid zur Ausbeutung solchen Leichtsinns führt (Motive zu § 349 E I 3GB Mugdan 100, 101) c. Diese Gesicht spunktetreffen ebenso auf eine Vereinbarung von der ;Art, ;wief sie hier vorliegt, zur Wäre eine solche Vereinbarung er! aubt, so wäre '„'damit ein einfacher Weg eröffnet, das Verbot des § 512 Abs« 1 BGB zu umgehen.. Auch die übernähme der Verpflichtung, den aus dem Nachlaß eines anderen erlangten Vermögenszuwachs ganz oder zu einem. Bruchteil in , , . Eatur odor dein Werte nach an den Vertragsgegner abzuführen, fällt deshalb unter dieses Verbot, sofern die Abrede bei Lebzeiten des zu Beerbenden getroffen ist« 1 : Liese Erwägungen greifen nicht platt; wenn eine Vertragspartei den Vertragsgegner die Zuwendung einzelner bestimmter Vermögensgegenstände verspricht, die sie aus dem Nachlaß zu erwarten, hat (HG LZ 1924* 587? OGEZ 2, 114, 118)., Basselbe gilt.in dem Fall, wie er der Entscheidung des II, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs'vom 10, Januar 1951 (ll ZH .18/50;, in den hier in Betracht kommenden Teilen nicht veröffentlicht) zugrunde gelegen hat. Dort hatte sich ein • Kann, gegenüber seiner Schwester in einem vor dem Lode des Vaters abgeschlossenen privatadhriifliehen Vertrag verpflichtet, ihr nach dem Lode des Vaters eine feste Monats-' rente von 200,— DM zu zahlen, sofern u,a, von seiten des Vaters "die ererbten Kapitalien zu gleichen feilen vermachtM Wlirden^ Die Vorschrift: des § 512 Abs, 1 BGB war. hier ' : ;sclion: deshalb unanwendbar, (weil eine feste Heute versprochen w'urleo,/( 'w .:f . . ?) Die Revision meint, § 4 des Vertrages vom 16„ August 1946 gseigültig, .weil di e Be st immung im Rahmen eines vor.dem Erlaß des:: Scheidungsurteils getroffenen Abkommens über die Unter-haltspflieht vereinbart worden sei. Die von dem Beklagten in diesem Vertrage übernommenen Verpflichtungen seien Gegenlei-- .stungen für das Entgegenlrbmmen der Klägerin zwecks schneller und .reibungsloser Duröhführäung des Scheidungsprozesses, und eine solche Vereinbarung sei nach § 72 EheG. zulässig*. Der Ver-; ( trag, habe ; also die Auseihandersetzung zur Vorbereitung der Scheidung bezweckt und enthalte nicht'den spekulativen Ein-( schlag eines Geschäfts zwischen dem voraussichtlichen Erben und. einem Fremden, der solchen Vertrügen fas Zeichen der : Gefährlichkeit und V e rw e r f 11 c hk e i t auf drücke... Da die Vor- 'Schrift des § 312 Abs». 1 BGB nur eine besondere Ausgestaltung des Grundsatzes des § 158 BC-B sei, müsse ' ihre Anwendung entfallen, wenn der Vertragsschluß 'dem legitimen Zweck des § 72 EheG4 diene und deshalb die künftige Leistungsfähigkeit des Verpflichteten als Bemeseungsgrundlage für einen feil der Verpfiichtungen einführe. Das Abkommen habe sich nur auf ein Zehntel des au erwartenden Erbanfalls■erstreckt5 deshalb sei dem künftigen Erben keine Gefahr daraus erwachsen, daß er ohne Kenntnis des zu erwartenden- Erbes Verpflichtungen darüber eingegangen sei» Im übrigen sei die.. Klägerin, die damals noch die Schwiegertochter des Erblassers gewesen sei,, keine Fremde in diesem Sinne.-Die durch den Vertrag vorbereitete oder■ ermöglichte; Scheidung habe ihr die Aussicht nehmen müssen, als Ehefrau des Beklagten später in den Genuß des Baehlaßvermögens zu gelangen, und sie habe 'ihr. vor allem den Pfliehtteilsanspruch nach dem Beklagten genommen, der sich'.;d.Ui’C;h-',d;öhaer.v;ar:le^en';yermÖ'genszuv;achs..infolge der ; Beerbung das Vaters des Beklagten wesentlich habe erhöhen müssen» Solche Beziehungen der Beteiligten erforderten die -•entsprechende' Anwendung" des § 512 Ab st 2 BGB» Die dort vorgeschriebene Form sei gewahrt5 huf ;;,Diepe Erwagüngeh; gefcnlf . Es kommt für ;:die; Anwendbar- : heit des > 5.12 Abs, 1 BGB nicht darauf an, aus welchem ' rO:;,.:..,- IkwU - '-u ■ kku- khukk' ' ■ 'ho.- ■' lo u ,g - : . ■■ ■■■ ; Hechtsgründe die Verpflichtung-übernommen wird, die sieh . auf den liachlaß, Erbteil; öder Pflichtteil eines noch lebenden Dritten in-dem oben dargelegten Sinne bezieht. Auch. f. k . • ' - •••” . . f* . ', .!■ ■ '- g • .... -- '"A"- . . . . wenn gegen die; Gültigkeit des Vertrages vom 1;6? August 1946 im"übrigen keine rechtlichen Bedenken bestehen'und er im ; . ..^1 .1 . ' v;. - - -1. : ' . ' ' . k " Ganzen nach seiner Ziel- und Zwecksetsung von der Hechtsordnun .nicht mißbilligt wird, bleibt die im Barmen dieses Vertrages getroffene 'Finzelabrede, um die es hier geht, durch das Gesetz verboteii» Es ist nicht zulässig, für den einzelnen Fall zu prüfen, ob etwa nach seinen; besonderen .knständen von einer Unsittliciikeit dieser Einzelabrede nic'h fc gesprochen 'werden:könne und § 312 Ans, .1 BGB aus diesem Grunde un-anwendbar' sei, Ware dies statthaft; denn werde die Vor-■Schrift gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 133 Abs» 1BGB nahezu überflüssig und mir noch dahin zu verstehen. sein.; daß die Unsittlichkeit eines Geschäfts der in § 312 r br-.. 1 BGB bezeichneten Art widerlegbar vermutet werdet ■ Bine derartige Einengung des Anwendungsbereichs der Vorschrift widerspricht der Bedeutung; die sich aus ihrer • Entstehungsgeschichte ergibt« Die Anwendung des § 312 Abs* ,1 BGB-wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Bruchteil der Beteiligung nicht mehr als ein,' Zehntel betragt» i.Di-e?; '^on der Hevisioh befürwortete entsprechende Anwendun udbs § t'0'12 Abs»; p. BGB ist ebenfalls nicht möglich» Diese Vorschiff t ist eng auszulegeh (Urteil des Senats IM BGB | 312 ^'i)rh:-'- h:'.'3:'- ^g; 4) Eine Undentong dev' in § 4: des Vertrages, getroffenen Vereinbarung ;iii ein gültiges Rechtsgeschäft gemäß § 140 BGB körnt nach. der Auffassung' des Berufungsgerichts- nicht in Betrach i-» Zu denken wäre.. "daran, so heißtVes in dein angefoch-tenen Urteil» daß .die ■faBteien eine Zahlung des Beklagten an:; die.;; in.age'rin,::aii:s seiheni eigenen;- schon nur Zelt des -Ver-tragäschiusses ,vorhandenen.;oder spater unabhängig von dein Bach.!aß seines Vaters (erWor’iehen Vermögen gewollt haben könnten» Aber auch eine solche Verpflichtung würde, wie in dem Berurwangsurteil weiser ' aus gef uhr t wird, dadurch gekennzeichnet „sein.-, daß ;der: Umfang der Zaiilungsvcrpflichtung des Beklagten von dem Nachlaß seines bei Vertragsschluß noch lebenden Vaters abhängig gemacht und die Fälligkeit der ZahlungsoGefpfliciitung gleichfalls in Abhängigkeit von dem lode des Vaters gebracht wäre» Beide umstände seien gerade entscheidend für,die Anwendung-des § 312 Abs» 1 3GB» Diese Vorschrift müsse auch auf Verträge angewendet werden, in denen sich.ein Teil zu Leistungen aus seinem eigenen,• unabhängig von einem künftigen Erbfall vorhandenen Vermögen verpflichtet habe, Umfang und Fälligkeit'der Verpflichtung aber von dem künftigen Erbfall und dem Ausmaß des künftigen Erbteils oder Pflichtteils abhängig gemacht seien. Es sei kein entscheidender Unterschied zwischen einem derartigen Vertrag und '.-einem solchen, der sich unmittelbar auf den Machlaß: eines noch lebenden•Dritten.beziehe« Demgegenüber führt die Revision aus, die bei dem Abschluß des Vertrages vom.16. August 194§ • mitwirkenden Hechtsanwälte hättenisich nicht an einem nichtigen Rechtsgeschäft beteili-gen wollen, Pie Vertragsschließenden hätten also bei'Kennt- : his: 'drohehder ':Eichtigkeif den-Anspruch auf den Uettoerlö.s ' klar Jierausgestellt „ Dann habe aber der .§ 4- des Vertrages in einem ' seinem Bestandefgünstigen Sinne ausgelegt worden müsserm unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der: Parteien habe die ..Bestimmung als Vereinbarung über die Verpflichtung zur Zahlung einer Quote des IfettovermögenszuwacJises aufrecht-erhalten werden müssen,. Dabei: sei zu berücksichtigendaß die-Bedeutung des § 14 0 PGP sich nicht auf die Fälle, in “denendas/- ursprünglich : gewollte! Core halt aus -formellen Grün-;\de;n ■■ nichtig sei:,:' beschränke 1 Liese Vorschrif t; trage dein par-' teiv/i^ er mit dem Gesetz in Einklang“ stehe, trotz seineri/Verbinduhg zu /eihÖm Rechtsgeschäft mit ge set zwidrigem f Wollen Rechnung, Die Klägerin habe unter Beweis gestellt, • daß. der-.Beklagte zur Zeit des Vertragsschlusses in der Lage gewesen- 'sei, die nach dem Vertrage geschuldeten Leistungen aus seinem damaligen Vermögen zu erbringen; diese Beweise / DV-WR - seien zu Unrecht nicht erhoben worden» ,UP/.'gnheh. diese Einwendungen der Hevision greifen nicht durch» VW o bereits dargelegt:ist,-fällt das Versprechen, einen anderen an der Beerbung eines noch lebenden Britten in der Weise teilnehmexi zu lassen, daß ihm eine Geldzahlung in Höhe eines Bruchteils des Wertes des sieh ergehenden Vermögc.us-Zuwachses zugesagt wird, unter § 312 ‘bs 1 RGB. .tun ist es zwar richtig, daß gegebenenfalls auch die ümdeutung eines nach § 134 BGB nichtigen Geschäfts in ein erlaubtes gemäß § 140 BGB möglich ist (RGZ 125, 209, 212j IR SeuffAroh SO ; ;Hr, HO); nach der Rechtspreehing des Reichsgerichts soll auch die Umdeutung einer nach § 311 BGB .nichtigen Verpflichtung zur Vermogensübertragung in eine solche zur Übertragung : der einzelnen Vermögensgegensiändes seihst wenn diese das ..ganze' Vermögen dar st eilen, möglich sein (EG2- 761, 3* 82,, 273« 277). Aber hier kann eine solche ümdeutung nicht erxol-- .gehl Wenn man den § 4 des Vertrages vom 16« August 1946 dahin umdeuten wollte, '-daß eine Zählung aus dem eigenen schon vor-: handenen oder anderweitig erworbenen Vermögen des Beklagten versprcöhen werde und der VermÖgenszuwac'hs -aus dem Nachlaß .flhhr ''den 'Umfang und die: Fälligkeit bestimme , so steht dem Hffohoh 4a s:-- Bedenken iehtgegeh,. 'daß. damit der Bestimmung 'ein ; Sinn)gegeben;:vmrde, der ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut widerspriehtt Die Um$eU-i?üäg]'S-e$.zt voraus, daß das nichtige Rechtsgeschäft die Bestandteiledes Geschäfts, in das die bndencung erfolgt; in sich schließt» sie darf nicht dazu führen; daß an die Stelle1 lies '■nichtigen Geschäfts ein solches \ gesetzt wirddas über den.:- Erfolg des ursprünglich gewollten Geschäfts hinausgeht (ff 1 lO/fbO,, -2/5) •„ Vor-allem aber verbietet :gsich diese Ümdeutung deshalb, weil auch eine Vereinbarung mit*'dem ihiialt, wie sie ihn nach der Ürndoutiuig haben soll, von cU Verbot des § 312 Abs? 1 BGB ergriffen würde« nenn auch so ) besegf die Vertragsbestimmung im Ergebnis nichts anderes, als ' .daß der. durch die . Beerbung, erlangte Vermögenszuwacbs seinem :-Werte nach durch eine Geldzahlung zu einem Bruchteil der Klage-: : ria zukommon soll'-, und eine ■ derartige Vereinbarung würde wiederum nur auf eine Ibiigehung des § 312 Abs« 1 BGB .hinauslaufen, und zwar auf eine solche, gegen die die gleichen sittlichen und wirtschaffliehen Bedenken bestehen wie gegen die unmittelbar unter,diese Vorschrift fallenden Rechtsgeschäfte, Das wird in 'clem-angefochtenen urteil zutreffend ausgeführt., Es brauchte deshalb kein Bev/eis darüber erhoben zu werden*» ob der' Beklagte die in § 4 des Vertrages vom lo., August 194$ übernommene Verpflichtung bereits zur Zeit des Ver-tragsschiusses durcheine entsprechende Geldzahlung nach seiner wirtschaftlichen nage hätte erfüllen können. 5;) Eie äevision bringt weiter vor, der eingeklagte Anspruch •.-f.seah'.-dara-ü^• zu gründen, daß der Rechtsanwalt Dr. G-fflHfc? der d'auf; der Seite des Beklagten bei der Vorbereitung des Vertra- ■ gäs ■ v.önV IS a ■ August ■ 1946' .mitgewirkt habe, seine Bedenken gegen '.die ,Gültigkeit de.£.r V,ereinbörung über die Beteiligung der;Klägerin am Nachlaß des Vaters, des Beklagten nicht gegenüber dem Vertreter: Geh:.Klägerin zur Sprache gebracht habe. 'Bei 'dem T.ertraüsn^ » .wie es unter, den Parteien als Ehegatten bestanden habe, habe eine derartige Aufklärungs-pflicht bestandenktir die Böigen der ITichterfüllimg dieser Pflicht durch einen Vertreter habe der Beklagte nach Vertragsgrundsäfczen einzustehen. Ware der Vertreter der Klägerin auf die ; Bedenken hin gewiesen. ■ worden', so würde er, wie die Revision-angibt, 'auf eine einwandfreie Passung.des -.^.Vertrageslhingewirkt haben, so da-3 der Klägerin die geltend gemachte Pörderuhg--'züge standen hätte. Nunmehr könne die Klägerin (kiesen Anspruch auch als 3chadensersataanspruch nacli § 249 p.c® erheben. ; :, -Rk./ dieses Vorbringen enthält.-hlcht; hur eine Ergänzung des ■IClagevörbrihgens im Sinne von § 269, Nr, 1 ZPO, sondern eine Ill ageindenmg, die im' Hevisiohsrechtszug unzulässig ist (EGZ 212; OG-IIZ '2 , 226, 2315 BGH All KO § 146 Kr, 4)1 Soweit :der Elagantrag nunmehr nicht auf die Vertragsbestimmung 'selbst r. /sondern darauf gestützt wird, daß der Beklagte für ein Verschulden beim Vertragsschluß einzustehen habe» wird der Klage ein 'geänderter Sachverhalt zugrunde gelegt, der vor ■ dem Berufungsgericht nicht als Klagegrund geltend gemacht, wor- den ist o'Das ist auch nicht dann anders, wenn- imm äerufungs-' rechtszug die angeblichen..Bedenken des hechtsanwaits 3r, Goethe gegen die Gültigkeit der Vertragsbestimmuiig in anderem Zu-hanmenha.ng von den Parteien erörtert worden sind, (vgl., KG jVf 1897', 5i5)h Die Klägerin hat im zweiten hechtszug verge-tragen., beide Parteien hatten das Verbot des § 512 BGB gekannt und auch daran.gedacht, und sie hätten bewußt eine Fassung der 7ertra gsbestimmung gewählt, die nicht gegen diese Vorschrift verstoßen habe./ Dann kann sie jetzt nicht ihre Klage mit der von der Hevision angegebenen Begründung auf Verschulden beim VertragsSchluß stützen, 1 o) Die Klägerin verfflag/Euch nicht, eie in dem -angefochtenen ' ürteil richtig ausgeführt wird, geltend zu machen, es verstoße gegen freu und Glauben, daß der Beklagte sich auf die Hiclitigkeit des § 4 deh Vertrages vom 16» . August 1916 berufe, : nachdem er den mit diesem Vertrage verfolgten Zweck, daß seihe Bhe 'geschieden worden und der Tlerausdabeurozeß wegen der- Schmuckstücke zu einem für ihn günstigen Ende ge-kommen sei,, erreicht habet Zwar kann1 es arglistig sein, wenn der -in Anshruch Genommene... die von ihm geforderte Leistung wegen der Richtigkeit des Vertrages verweigert und dabei ■ dasjenige, was er auf Grund des! Vertrages erlangt ""hat, behalten will (E.GS 71, 132, 456°: .91-1559, 362; 135h 374, 376, 377; 161:, ,. 52 j 59 5 3 GH LM 3GB b § 151Ihr ■ 2)»' Das gilt jedoch nicht, ■.soweit der Inhalt der Abrede vom .Gesetz mißbilligt und des-■halb verboten wird (Irman-Böhle-BtEjiischräder Bü-3 § 242 Aura. 8 d vgl, ■0GHZ71, 87,- lOß und BGH hMjDÖO § 56 kr, 1), Bin derartiges Verbot liegt hier vor, wobei es unerheblich ist, daß der Vater des Beklagten inzwischen gestorben ist und deshalb .einer später abgeschlossenen Vereinbarung- wie sie in § 4 des Vertrages getroffen ist, die Bestimmung des § 512 Abs, 1 BGB nicht mehr, entgegenste'iien würde. Als unzulässige Reciitsaus-,Übung laßt sieh.die Berufxmg auf die Richtigkeit der Vertrags- Bestimmung auch nicht deshalb beseichnön, weil angeblich .die-.Vertreter des Beklagten., wie die Revision meint, verpflichtet genesen seien, die Vertreter der Klägerin vor dem. 'Vertragsabschluß auf die von ihnen erkannten Bedenken • aus § oJ 2 Abs,, 1 BG3 aufmerksam zu machen. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin seihst vorgetragen hat,'diel Vertreter, beider Parteien hätten bei .den: Vorbereitungen des Vertrages die Vorschrift des § 312 Abhl.; 1BÖB ih Rechnung gestellt„ 75 SehlisBlich macht die .Revision noch folgendes geltend* Tn einem gerichtlichen Vergleich vom 14. April 1954, durch den hin von der getsigen Klägerin gegen den jetzigen Beklagten angestrengter; Tint erhalt sproseß beendet norden ist, hätten die Parteien den Vertrag vom 16, August 1946 in gev;issen ■: Punkten ■ ge ändert p wie die Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit':,vorgetragen, und der Beklagt® nicht bestritten habe. dieses Vergleichs müsse als Bestätigung des sAbkommen^s;vo^:;16''o'':;AugU'st 1946 angesehen werden, In Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs;:: habe der Vater des Beklag--fencnicht mehr gelebt, so daß Bedenken gegen den Vertrag .AfA:.;';:;/ I.;-;’ A'; ■■ • . ..'AfA' . . A-f ■: . ' .äahf§^A312-Abs;» 1 ±>(PB nicht mehr bestanden Matt ehe Der Beklag ce sei also jedenfalls seit dem Abschluß des Vergleichs gemäß :.§i 141 BjB an die in dem Vertrag; vom 16h August 1946 enthaltenen Vereinbarungen gebunden, soweit sie durch den Vergleich aufrechterhalten ’worden seien, ' '' ..0- . . p. . . ■ . •• ' ’ ÄA ' • . Agf • ' .- g’ • ''' Of PA A.... •. . ' .';••• • •:■. . ' O . • • Auch dieses Vorbringen bedeutet eine im dritten Rechts-' z ug un Stil äs s i ge Klageänderung, Zwar hot der Beklagte selbst in der Berufungsinstanz vorge tragen", anscheinend wolle die Klägerin in dem vergleich eine Bestätigung des Vertrages -vom 16h August 1946 sehen; die Klägerin hat jedoch später ausdrücklich erklärt,: der umstand, daß in dem Vergleich von einem Versieht auf den Anspruch aus § 4 des Vertrages keine Rede sei, bestätigeA;:pdaß der jetzt anhängige Anspruch in. - 21 ~ keinem Zusammenhang mit der Unterhaltsfrage stehe, ihr 'Vertreter habe es'seinerzeit ausdrücklich abgelehnt, den Vergleich auf die Ansprüche des §4 des Vertrages au erstrecken, er. habe sich die Geltendmachung dieser Ansprüche vielmehr ausdrücklich Vorbehalten» Wenn auch die Klägerin dadurch ihre Auffassung, sie habe in den Vergleich nicht auf ihre Ansprüche aus § 1 des Vertrages verzichtet, hat dartun wollen, so lassen diese .Darlegungen doch erkennen, daß sie den Vergleich nicht als eine Bestätigung derjenigen Bestinnungen des Vertrages, mit denen:er sich nicht-befaßt, angesehen hat, uncl daß sie den Vergleich nicht zur Grundlage ihres Klagebegehre.ns gemacht hat;«. Im. Revisionsreehtsaug kann sie solche Behauptungen nicht naphbringen,- g Außerdem würde von einer Bestätigung nur gesprochen werden können, wenn die Beteiligten sich der Dichtigkeit oder der Möglichkeit der Dichtigkeit-''bewußt gewesen wären (P.C-BK BG3 IQä Auflo § 141 Arme 1) i Daß aber beim Abschluß des Vergleichs vom' 14.5.April 1954 an die etwaige Dichtigkeit des ,fi:Häde:s Vertrages vom 16. August 1946 gedacht-worden sei, nat,: die, .Klägerin nicht vorgetragen 3 v -and die R ■ Rie r Ascher : n n c. c. ie 1C1 age ist deshalb mil ©vision der Klägerin muß osienenlscheidüng beruht Johannsen üstenberg .echt ab gewiesen word urüekgev/iesen v/e rden .ui § 97 Abs o 1 z ;j?o« v, Vier ne 2? T/ilden