Der von dem Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 6c Juni 1956 IV ZR 74/56 ausgesprochene Grundsatz, daß Rückerstattungsansprüche nach den Rückerstattungsgesetzen einen Entschädigungsanspruch für Schaden an Eigentum nach den §§ 18 und 20 des Bundesergänsungsgesetzes (1953) ausschließen (Grundsatz der Subsidiarität), gilt auch für das Bundesentschädi-gungsgesetz 1956, War eine Anspruchskonkurrenz zwischen Rückerstat tiings ans prücheh und Entschädigungsansprüchen nach dem vor dem L Oktober 1953 geltenden Landesentschädigungsrecht zugelassen, so hat der" Verfolgte diesen Entschädigungsanspruch im Rahmen des Landesentschädigungs-rechts behalten, sofern die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Anspruchs bei Inkrafttreten des 3undesergänzungsgesetzes Vorlagen, geb hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Die Klägerinnen und ihr Bruder Fritz dessen Aufenthalt nicht bekannt ist, sind nach dem vom Amtsgericht Schöneberg erteilten Erbschein vom 20. August 1954 Erben ihres anderen Bruders, des früher in Berlin ansässig gewesenen Rechtsanwaltes Dr. Richard Dr, Richard wurde als Jude im Oktober 1942 zusammen mit seiner Mutter und seiner Verlobten nach Theresienstadt deportiert und ist dort wahrscheinlich im Jahre 1944 umgekommen, jedenfalls ist er seitdem verschollen> Die in seiner Wohnung BB/E/EtKHKKKk» zurückgelassene Woh- Die Klägerinnen haben auf Grund dieses Sachverhaltes Entschädigungsansprüche wegen des Schadens erhoben, den ihr Erblasser dadurch erlitten hat, daß er seine Wohnungsund Büroeinrichtung im Stich lassen mußte. Das Entschadi-gungsamt Berlin hat die Ansprüche abgelehnt, weil es sich bei der Beschlagnahme und Verwertung der Gegenstände um die Entziehung feststellbarer' Vermögensgegenstände gehandelt habe und deshalb ein Entschädigungsanspruch nach § 7 BErgG ausgeschlossen sei. Die Klägerinnen haben ihre Ansprüche im Wege der Klage weiterverfolgt und beantragt, den Bescheid des Entschädigungsamts' Berlin Nr 42 601 vom 7. Juni 1955 - Reg.Nr. 64 595 - dahin abzuändern, daß das beklagte Land Berlin verurteilt wird, an die Erbengemeinschaft, bestehend aus den beiden Klägerinnen und Fritz zurzeit unbekannten Aufenthalts, außer dem durch den angefochtenen Bescheid zuerkannten Betrage weitere 6.000,- DM als Entschädigung für den Verlust der Büro- und Wohnungseinrichtung auf ihr liberalisiertes Gemeinöchaftskonto bei der Berliner Der Berufungsrichter hat rechtlich einwandfrei festgestellt, daß dieser Sachverhalt die Tatbestands-Voraussetzungen des § 18 Abs 2 b BErgG erfüllt. .daß die Einrichtung zugunsten des Deutschen Reichs sichergestellt -und versteigert wurde, schließe den Ent- • schadigungsanspruch nicht nach § 7 BErgG ausc Dieser von dem Berufungsgericht in mehreren Entscheidungen und von dem Oberlandesgerioht in Karlsruhe in einem in NJW RzW 1955? Wie dort ausgeführt wird, besteht nach dem Bundesergänzungsgesetz ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Eigentum nach §§ 18 und 20 BErgG nicht, Diese Sachund Rechtslage ist auch nicht dadurch geändert worden, daß für die rechtliche Beurteilung der von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche nunmehr das Bundesentschädigungsgesetz vom 29, Juni 1956 (BGBl I 562) maßgebend ist, das auch für Berlin gilt. 60, 61) überzeugend ausgeführt hätten, dürfe der Berechtigte in derartigen Fällen die Entschädigungsansprüche, die sich aus den Vorschriften der Anordnung BK/O (49) 18Ö vom 26c Juli 1949 (REAO) und des Berliner Entschädigungsgesetzes ergäben, wahlweise oder sogar nebeneinander geltend machen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Berliner Entschädigungsgesetzes und insbesondere die seines § 19 kann nach § 222 BEG, der mit § 102 Abs 4 BErgG übereinstimmt, im Revisionsrechtszug nicht nachgeprüft werden. Die Ansicht der Revision, daß ‘die Nachprüfung möglich sei, weil § 19 Berl-EG mit den §§ 17 und 18 des US-EG übereinstimme und dieses Gesetz kein Landesrecht sei, geht fehl« Für die Entscheidung der Frage, ob eine Gesetzesvorschrift Bundes- oder Landesrecht ist, kommt es nicht auf den Inhalt dieser Bestimmung an, sondern lediglich darauf, ob sie von dem Bundesgesetzgeber oder einem Landesgesetzgeber erlassen ist, sofern es sich nicht um Vorschriften handelt, für die die Bestimmungen der Art 124, 125 GrundG gelten. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß unter gewissen Voraussetzungen die Anwendung des Rechts, das nur in einem Oberlandesgerichts bezirk gilt, trotz § 549 ZPO dann in der Revisionsinstanz nachgeprüft werden kann, wenn es mit dem Recht' in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk inhaltlich übereinstimmt. Bagegen ist das Berufungsurteil insoweit nachzuprüfen, als der Berufungsrichter angenommen hat, das Berliner Entschädigungsgesetz gewähre den Klägerinnen weitergehende entschädigungsrechtliche•Ansprüche als das Bundesentschädigungsgesetz; denn § 104 Abs 2 S 2 BErgG, an dessen Stelle nunmehr § 228 Abs 2 S 2 ßEG getreten ist, ist nunmehr Bundesrecht« Bie Prags, unter welchen Voraussetzungen das aufgehobene Landesrecht weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewährte als das Bundesergänzungs- oder das Bundesentschädigungsgesetz, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beantwortet worden. Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 8« Juni 1955 IV ZR 58/55 (LM Nr 1 zu § 91 BErgG = NJW RzW 1955, 255) ausgeführt hat, ist entscheidend, was im einzelnen Pall dem Verfolgten nach Landesrecht zustehen würde und ob er hiernach weitergehende Ansprüche als nach dem Bundesergänzungsgesetz (jetzt dem Bundesentschädigungs-gesetz) haben würde. Bie Aufgabe, die durch § 228 Abs 2 BEG dem Richter gestellt wird, ist sonach die, den Rechtszustand, der unter dem aufgehobenen Landesrecht bestand, mit dem nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu vergleichen und zu ermitteln, ob die Rechtsstellung des Verfolgten hinsichtlich des von ihm geltend gemachten konkreten Anspruchs günstiger ist als nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Die günstigere Rechtsstellung der Klägerinnen ergibt sich hier schon daraus, daß nach dem Bundesentschädigungsgesetz der von ihnen mit der Klage verfolgte Anspruch an § 5 BEG scheitert, während nach dem Berliner Entschädigungsgesetz dem Verfolgten die Ansprüche aus § 19 Berl-EG- wahlweise -oder konkurrierend neben- den sich nach den Rückerstattungsgesetzen ergebenden Rechten zustehen, § 5 aaO kann nur dahin verstanden werden, daß eine Anspruchskonkurrenz zwischen den Rückerstattungsansprüchen und den Entschädigungsansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht bestehen soll.
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! 2456 077 1* Gesetz? Rechtssatzs 2o Gesetz? . •Rechtssatzg Aktenzeichen? Urteil des 'BGH BEB 1956 §§ 5, 51 Der von dem Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 6c Juni 1956 IV ZR 74/56 ausgesprochene Grundsatz, daß Rückerstattungsansprüche nach den Rückerstattungsgesetzen einen Entschädigungsanspruch für Schaden an Eigentum nach den §§ 18 und 20 des Bundesergänsungsgesetzes (1953) ausschließen (Grundsatz der Subsidiarität), gilt auch für das Bundesentschädi-gungsgesetz 1956, HEG 1956 §§ 5, 228 War eine Anspruchskonkurrenz zwischen Rückerstat tiings ans prücheh und Entschädigungsansprüchen nach dem vor dem L Oktober 1953 geltenden Landesentschädigungsrecht zugelassen, so hat der" Verfolgte diesen Entschädigungsanspruch im Rahmen des Landesentschädigungs-rechts behalten, sofern die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Anspruchs bei Inkrafttreten des 3undesergänzungsgesetzes Vorlagen, IV ZR 274/56 vom 10. November 1956 KG Berlin Verkündet am 10. Fov, 1956 Schorm, Just. Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Famen des Volkes in dem EntSchädigungsrechtsstreit des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin, Berlin W 35? Potsdamer Straße 186, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr gegen 1, Frau Else B geb. Israel, GflHRStr. flfc 2, Frau Charlotte L. W daselbst, Hjpstraße Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in TI geb hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt* Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9* Juni 1956 wird zurückgewiesen. Das Verfahren in diesem Rechtszug ist gebühren- und. auslagenfrei. Der Beklagte hat den Klägerinnen die ihnen erwachsenen außergerichtlichen Kosten dieses Rechtszuges zu erstatten. Von Rechts wegen 0 Jj Tatbestand; Die Klägerinnen und ihr Bruder Fritz dessen Aufenthalt nicht bekannt ist, sind nach dem vom Amtsgericht Schöneberg erteilten Erbschein vom 20. August 1954 Erben ihres anderen Bruders, des früher in Berlin ansässig gewesenen Rechtsanwaltes Dr. Richard Dr, Richard wurde als Jude im Oktober 1942 zusammen mit seiner Mutter und seiner Verlobten nach Theresienstadt deportiert und ist dort wahrscheinlich im Jahre 1944 umgekommen, jedenfalls ist er seitdem verschollen> Die in seiner Wohnung BB/E/EtKHKKKk» zurückgelassene Woh- nungs- und Büroeinrichtung wurde zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen und ist ausweislich der Akten des Oberfinanzpräsidenten Berlin versteigert worden. Die Versteigerung brachte einen Erlös von 2,627,— RM. Die Klägerinnen haben auf Grund dieses Sachverhaltes Entschädigungsansprüche wegen des Schadens erhoben, den ihr Erblasser dadurch erlitten hat, daß er seine Wohnungsund Büroeinrichtung im Stich lassen mußte. Das Entschadi-gungsamt Berlin hat die Ansprüche abgelehnt, weil es sich bei der Beschlagnahme und Verwertung der Gegenstände um die Entziehung feststellbarer' Vermögensgegenstände gehandelt habe und deshalb ein Entschädigungsanspruch nach § 7 BErgG ausgeschlossen sei. Die Klägerinnen haben ihre Ansprüche im Wege der Klage weiterverfolgt und beantragt, den Bescheid des Entschädigungsamts' Berlin Nr 42 601 vom 7. Juni 1955 - Reg.Nr. 64 595 - dahin abzuändern, daß das beklagte Land Berlin verurteilt wird, an die Erbengemeinschaft, bestehend aus den beiden Klägerinnen und Fritz zurzeit unbekannten Aufenthalts, außer dem durch den angefochtenen Bescheid zuerkannten Betrage weitere 6.000,- DM als Entschädigung für den Verlust der Büro- und Wohnungseinrichtung auf ihr liberalisiertes Gemeinöchaftskonto bei der Berliner Bank AG., DflBBA, B Konto Nr. 92 864 Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Bas Landgericht hat den Beklagten nach dem Antrag der Klage verurteilt. Die Berufung des Beklagten war erfolglos. Mit der durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerinnen bitten, die Revision zurückzuweisen• Ents chei dungsgründeg Die Revision ist nicht begründet. I. Unstreitig hat der Erblasser der Klägerinnen infolge seiner zu dem Zwecke der Deportation vorgenommenen Verhaftung die Einrichtung seiner Wohnung und seines Büros ohne eine seinen Interessen dienende Aufsicht zurücklassen müssen. Der Berufungsrichter hat rechtlich einwandfrei festgestellt, daß dieser Sachverhalt die Tatbestands-Voraussetzungen des § 18 Abs 2 b BErgG erfüllt. Er hat weiter ausgeführt, die ebenfalls unstreitige Tatsache, .daß die Einrichtung zugunsten des Deutschen Reichs sichergestellt -und versteigert wurde, schließe den Ent- • schadigungsanspruch nicht nach § 7 BErgG ausc Dieser von dem Berufungsgericht in mehreren Entscheidungen und von dem Oberlandesgerioht in Karlsruhe in einem in NJW RzW 1955? 344 Nr 44 abgedruckten Urteil vertretenen Ansicht • •vermag der erkennende Senat nicht beizupflichten. Er #hat sie bereits, in einem Urteil vom 6. Juni 1956 IV ZR 74/56 (abgedruckt in NJW RzW 1956 S 265 Nr 42) abgelehnt. Wie dort ausgeführt wird, besteht nach dem Bundesergänzungsgesetz ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Eigentum nach §§ 18 und 20 BErgG nicht, wenn der Schaden an Eigentum durch einen Sachverhalt mitverursacht ist, der einen Rückgewähr- oder einen Schadensersatzanspruch nach dem maßgebenden Rückerstattungsgesetz begründet und ein Rückerstattungspflichtiger vorhanden ist. Diese Rechtsfolge ergab sich aus § 7 BErgG, der auch gegenüber den Entschädigungstatbesfänden der §§ 18, 20 aaO durchgreift. Daß im vorliegenden Fall ein Rückerstattungsanspruch gegen das Deutsche Reich nach den Vorschriften der für Berlin geltenden REAO begründet ist, ist außer Streit Der Umstand, daß sich dieser Anspruch gegen das Deutsche Reich richtet, ist kein Grund, für Fälle dieser Art das Gesetz anders zu beurteilen (vgl die erwähnte Entscheidung aaO S 266 unter Ziff 3)» Diese Sachund Rechtslage ist auch nicht dadurch geändert worden, daß für die rechtliche Beurteilung der von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche nunmehr das Bundesentschädigungsgesetz vom 29, Juni 1956 (BGBl I 562) maßgebend ist, das auch für Berlin gilt. Der in § 7 BErgG zu dem Ausdruck gekommene Grundsatz der Subsidiarität der Ansprüche aus dem Bundesergänzungsgesetz gegenüber denen aus der Rückerstattungsgesetzgebung ist auch von dem Bundesentschädigungsgesetz in seinem § 5 übernommen worden. Diese Vorschrift steht den nunmehr aus den §§ 51 Abs 3, 54 BEG herzuleitenden Ansprüchen der Klägerinnen entgegen. Diese Ansprüche sollen nach der Absicht der Bundesregierung durch ein besonderes Bundesrückerstattungsgesetz geregelt werden, dessen Entwurf dem Bundestag am 7. September 1956 zugeleitet worden ist (Drucksache 2677 des Deutschen Bundestages, 2» Wahlperiode 1953)» II. Die Hauptbegründung des Berufungsgerichts ist somit rechtsirrig. Trotzdem kann die Revision keinen Er- W folg habene Die weiteren Erwägungen des Berufungsrichters, daß der Anspruch der Klägerinnen nach § 19 Berl-EG in Verbindung mit § 104 Abs 2 S 2 BErgG, an dessen Stelle der nunmehr anzuwendende § 228 Abs 2 S 2 BEO getreten ist, begründet sei, tragen nämlich die Entscheidung« Hierzu wird in dem Berufungsurteil ausgeführt, wenn den Klägerinnen nach den Vorschriften des Bundesergänzungs-gesetzes ein Entschädigungsanspruch nicht zustehen sollte, sei zu prüfen, ob die Bestimmungen des Berl-EG einen solchen Anspruch rechtfertigen» Dem Berliner Landesentschädigungsrecht fehle eine dem § 18 BErgG entsprechende Vorschrift» Jedoch bestimme § 19 Berl-EG, Schaden an Vermögen sei wiedergutzu demachen, wenn der Verfolgte (§ 1 aaO) in der Zeit zwischen dem 30« Januar 1933 und dem 8. Mai 1956 in ursächlichem Zusammenhang mit der Verfolgung erheblichen Schaden erlitten habe« Daß Dr. Richard Marcuse durch die Einbuße seiner Wohnungsund Braxiseinrichtung erheblich geschädigt worden sei, bedürfe Keines weiteren Beweises» Eine Schädigung in Höhe von 6»000,— DM (lies: RM) sei unter Berücksichtigung seines sonstigen Vermögens schwer. Die Bestimmung des § 6 Berl-EG stehe dem Klageanspruch nicht entgegen. Es sei hier zu beachten, daß die Entziehungshandlung des . nationalsozialistischen Staates lediglich einen zweiten selbständigen Tatbestand darstelle. Dieser beruhe auf der vorangegangenen staatlichen Schadenshandlung der Festnahme, der Freiheitsberaubung des Verfolgten und der Schaffung des Zustandes, daß dieser nicht mehr über sein Vermögen (Sachen) habe verfügen können. Bereits dieser Zustand habe den Verfolgten schwer an seinem Vermögen geschädigt. Danach könnten die Berechtigten den Schwerpunkt ihres Anspruchs entweder auf die Entziehungshandlung oder auf die vorher erfolgten Schadenshandlungen des Staates verlegen. Die Klägerinnen hätten sich nach einer Erklärung ihres Prozeßbevollmäch- tigten in der mUndlichen Verhandlung für die erste Möglichkeit entschieden. Wie auch Bukofzer-Radlauer in ihrem Kommentaj? zu dem Berl-EG (§19 Vorbem S 59? 60, 61) überzeugend ausgeführt hätten, dürfe der Berechtigte in derartigen Fällen die Entschädigungsansprüche, die sich aus den Vorschriften der Anordnung BK/O (49) 18Ö vom 26c Juli 1949 (REAO) und des Berliner Entschädigungsgesetzes ergäben, wahlweise oder sogar nebeneinander geltend machen. Danach wäre.der Entschädigungsanspruch, der nach § 11 Berl-EG auf die Klägerinnen im Erbgang übergegangen sei, aus § 19 aaO gerechtfertigt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Berliner Entschädigungsgesetzes und insbesondere die seines § 19 kann nach § 222 BEG, der mit § 102 Abs 4 BErgG übereinstimmt, im Revisionsrechtszug nicht nachgeprüft werden. Die Ansicht der Revision, daß ‘die Nachprüfung möglich sei, weil § 19 Berl-EG mit den §§ 17 und 18 des US-EG übereinstimme und dieses Gesetz kein Landesrecht sei, geht fehl« Für die Entscheidung der Frage, ob eine Gesetzesvorschrift Bundes- oder Landesrecht ist, kommt es nicht auf den Inhalt dieser Bestimmung an, sondern lediglich darauf, ob sie von dem Bundesgesetzgeber oder einem Landesgesetzgeber erlassen ist, sofern es sich nicht um Vorschriften handelt, für die die Bestimmungen der Art 124, 125 GrundG gelten. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß unter gewissen Voraussetzungen die Anwendung des Rechts, das nur in einem Oberlandesgerichts bezirk gilt, trotz § 549 ZPO dann in der Revisionsinstanz nachgeprüft werden kann, wenn es mit dem Recht' in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk inhaltlich übereinstimmt. Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen können jedoch für die Auslegung des § 222 BEG nicht herangezogen werden, Biese Vorschrift ist eine Sondervorschrift, die ihrem Wortlaut nach klar und eindeutig ist und nicht einschränkend ausgelegt werden kann« Bagegen ist das Berufungsurteil insoweit nachzuprüfen, als der Berufungsrichter angenommen hat, das Berliner Entschädigungsgesetz gewähre den Klägerinnen weitergehende entschädigungsrechtliche•Ansprüche als das Bundesentschädigungsgesetz; denn § 104 Abs 2 S 2 BErgG, an dessen Stelle nunmehr § 228 Abs 2 S 2 ßEG getreten ist, ist nunmehr Bundesrecht« Bie Prags, unter welchen Voraussetzungen das aufgehobene Landesrecht weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewährte als das Bundesergänzungs- oder das Bundesentschädigungsgesetz, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beantwortet worden. Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 8« Juni 1955 IV ZR 58/55 (LM Nr 1 zu § 91 BErgG = NJW RzW 1955, 255) ausgeführt hat, ist entscheidend, was im einzelnen Pall dem Verfolgten nach Landesrecht zustehen würde und ob er hiernach weitergehende Ansprüche als nach dem Bundesergänzungsgesetz (jetzt dem Bundesentschädigungs-gesetz) haben würde. Bie Aufgabe, die durch § 228 Abs 2 BEG dem Richter gestellt wird, ist sonach die, den Rechtszustand, der unter dem aufgehobenen Landesrecht bestand, mit dem nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu vergleichen und zu ermitteln, ob die Rechtsstellung des Verfolgten hinsichtlich des von ihm geltend gemachten konkreten Anspruchs günstiger ist als nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Ob der Tatsachenrichter diesen Vergleich rechtlich einwandfrei vorgenommen hat, ist vom Revisionsgericht nachzuprüfen (Becker-Huber-Küster BErgG § 102 Anm 10 auf Seite 776). Babei ist die Auslegung, die der Tatsachenrichter dem Landes- recht gegeben hat, für das Revisionsgericht bindend, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt. Es kann im vorliegenden Pall zweifelhaft sein, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Berl-EG für die Klägerinnen an sich günstiger sind als die des hier anzuwendenden § 51 BEG, Das kann jedoch dahinstehen. Die günstigere Rechtsstellung der Klägerinnen ergibt sich hier schon daraus, daß nach dem Bundesentschädigungsgesetz der von ihnen mit der Klage verfolgte Anspruch an § 5 BEG scheitert, während nach dem Berliner Entschädigungsgesetz dem Verfolgten die Ansprüche aus § 19 Berl-EG- wahlweise -oder konkurrierend neben- den sich nach den Rückerstattungsgesetzen ergebenden Rechten zustehen, § 5 aaO kann nur dahin verstanden werden, daß eine Anspruchskonkurrenz zwischen den Rückerstattungsansprüchen und den Entschädigungsansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht bestehen soll. Soweit das Landesrecht eine solche Konkurrenz zuließ, greift daher § 5 aaO nicht ein. Die bessere Rechtslage für den Klaganspruch besteht schon allein deswegen, weil nach dem besonderen Berliner Recht der Kläger für seinen Wiedergutmachungsanspruch zwei Schuldner besitzt, an die er sich halten kann; auf der einen Seite das Deutsche Reich, das.auf Grund des Rückerstattungsrechts für die Unmöglichkeit der Herausgabe der versteigerten Einrichtungsgegenstände haftet, und auf der anderen Seite das Land Berlin, das nach der Ansicht des Berufungsrichters nach dem Entschädigungsgesetz für .den gleichen den Klägerinnen bezw. ihrem Rechtsvorgänger erwachsenen Schaden einzustehen hat. Die Klägerinnen haben auch ihren Anspruch nach ihrer unbestrittenen Behauptung am 20. Januar 1952, also vor Ablauf der. in § 43 Abs 1 Berl-EG gesetzten Prist, angemeldet. Ihre Rechte aus dem Berliner Ent- Schädigungsgesetz waren somit gewahrt, als das Bundesergänzungsgesetz vom 18. September 1953 am 1. Oktober 1953 in Kraft trat. Auch insoweit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 228 Abs 2 BEG erfüllt. Aus diesen Gründen muß die Kevision mit der sich aus den §§ 97 ZPO, 225 Aba 1- BEG ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden. Schmidt Ascher tfohannsen ..WUstehberg Wilden