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BGH

Gericht: BGH

In § 1 des Kaufvertrages war die Genehmigung des Regierungspräsidenten (Regierungsforstamt) Vorbehalten* In Erwartung einer in Aussicht stehenden Lockerung der bis dahin gebundenen Holzpreise oder einer völligen Preisfreiheit für Holz hatte das Forstamt in § 5 des Vertrags unter "Sonstige Kaufbedingungen" folgende Bestimmungen aufgenommen: "Im Fall einer neuen behördlichen Preisregelung bis zu dem 1,4.1949 erkennt der Käufer die neuen Preise im * gleichen Verhältnis zu den Preisen dieses Vertrages an, , Für den Fall einer Preisfreiheit erkennt der Käufer 150 i» der jetzigen Preise als vereinbart an*" Bevor die Klägerin den ihr übersandten Vertragsentwurf mit ihrer Unterschrift an das Forstamt zurücksandte, fügte sie diesen besonderen Kaufbedingungen noch folgenden weiteren Satz hinzu% "Biese Vorbehalte setzen voraus, dass sich die neue Rege-lung auch rückwirkend auf das Forstwirtschaftsjahr 1947/48 erstreckt," Bas Forstamt legte den schriftlichen Vertrag, der als Zeitangabe nur die Worte: "Oktober 1948" ohne An-gäbe des Tages enthielt, nachdem er auch vom Forstmeister des Forstamts unterzeichnet worden war, dem Regierungspräsidenten (Regierungsforstamt) zur Genehmigung vor- Bort wurde der Vertrag nicht sofort, sondern erst am 16., November 1948 genehmigt mit folgendem Zusatz: "mit der Maßgabe, dass die neu in Kraft getretenen Preise für Rundholz für den Vertrag maßgebend sind", nachdem am 15.November 1948 zwei Anordnungen der Preisbildungsstelle Koblenz über Preiserhöhungen für Rohholz und für Nadelschnittholz ergangen waren. Die Parteien streiten darüber, was unter “Auflagen” oder “Lieferauflagen” im Sinne der oben angeführten Anordnungen der Preisbildungsstelle in Koblenz zu verstehen ist und ob demgemäss die nach dem obigen Kaufvertrag von dem beklagten Land an die Klägerin zu liefernden 1 818,77 fm Fichtenstämme in Erfüllung einer dem beklagten Land gegenüber der Klägerin noch für das Forstwirtschaftsjahr 1947/48 (!■>IO. Von einer Auflage in diesem Sinne könne vielmehr nur gesprochen werden, soweit die Lieferung von Rohholz erforderlich sei, um das belieferte Sägewerk instandzusetzen, seinerseits die ihm zur Belieferung zugeteilten Schnitt holzscheine zu bedienen» Denn nur diese Scheine seien die in den Anordnungen der Preisbildungsstelle in Koblenz gerne int en "Auflagen", der Klägerin vorgenommene Überprüfung mit dem Ziele festzustellen, ob und wieweit der von ihr zu alten Preisen erworbene Rundholz- und Schnittholzvorrat ausgereicht habe, um ihre Lieferverpflichtungen auf Schnittholzscheine des Porstwirtschaftsjahres 1947/48 zu den alten Preisen zu erfüllen, habe ergeben, dass alle Lieferverpflichtungen der Klägerin zu alten Preisen, auch soweit sie sie erst nach dem 5« November 1948 erfüllt habe, mit Rundholz zu alten Preisen gedeckt gewesen sei. sie habe für dieses Porstwirtschaftsjahr in Gestalt von Einkaufsscheinen eine Zuteilung von 4 320 fm erhalten, worauf ihr aber bis zu dem Ende des Porstwirtschaftsjahres nur 2 502 fm geliefert worden seien, so dass sie zu dem Bezüge von noch 1 818 fm für das Porstwirtschaftsjahr 1948 berechtigt gewesen sei. Es hat nicht als erwiesen angesehen, dass das beklagte Land mit der Lieferung der 1 818 fm noch eine gegenüber der Klägerin bestehende Auflage für das Forstwirtschaftsjahr 1947/48 zu erfüllen gehabt habe, wenn auch diese Lieferung noch für das genannte Wirtschaftsjahr erfolgt sei. Dem Preis Vorbehalt in § 5 des Kaufvertrages habe sie sich nach dem von ihr hinzugefügten Satze nur für den Pall unterworfen, dass die neuen Preise durch gesetzliche Vorschrift auch rückwirkend für das Porstwirtschaftsjahr 1947/48 festgesetzt werden sollten. November 1948 zustandegekommen, hätte das beklagte Land ihr das Holz noch zu den alten Preisen liefern müssen, weil das Holz noch für das Porstwirtschaftsjahr 1947/48 geliefert worden sei auf die ihr für dieses Wirtschaftsjahr in Gestalt von Einkaufsscheinen erteilten Einkaufsgenehmigun-gen über 4 320 fm Nadelstammholz ; hierauf habe sie bis dahin nur 2 502 fm erhalten, so dass sie Anspruch auf Lieferung von noch 1 818 fm gehabt habe. Die Klägerin hat beantragt, die Akten dem französischen Regierungskommissar vorzulegen zur Entscheidung der Präge, ob die deutsche PorstVerwaltung seinerzeit verpflichtet war, die ausgegebenen Einkaufsscheine in voller Höhe zu .beliefern, oder ob sie berechtigt war, bei der Belieferung von Einkaufsscheinen und'ihrer Zuteilung die Rohholzvorräte zu berücksichtigen, über die das Sägewerk noch verfügte. Das beklagte Land hat weiter bestritten, dass es sich bei der Lieferung der 1 818 fm um die Erfüllung einer ihm obliegenden Auflage gehandelt habe; die Ansicht der •Klägerin, Einkaufsscheine seien nur ausgegeben worden zu dem Zwecke der Erfüllung von Auflagen, treffe nicht zu; die vom Porstwirtschaftsamt an die holzverarbeitenden Betriebe gegebenen Einkaufsscheine seien durchaus nicht gleichbedeutend gewesen mit Auflagen; während die Ausgabe von Einkaufs sehe inen im wesentlichen eine Maßnahme der ‘«irt-schaftslenkung während der Zeit der öffentlichen Holzbewirtschaftung gewesen sei, seien daneben Auflagen an Waldbesitzer vom Porstwirtschaftsamt nur dann ausgesprochen worden, wenn die Inhaber von Einkaufsscheinen das zur Erfüllung ihrer Schnittholzauflagen erforderliche Rohholz Wenn das Regierungsforstamt die ihm vertraglich vorbehaltene Genehmigung zu dem Kaufverträge am 16» November 1948 mit der Maßgabe ausgesprochen habe, dass die neu in Kraft getretenen Preise zu gelten hätten, so habe es damit nur das noch einmal ausgesprochen, was an sich im § 5 des Vertrages bereits klar ausbedungen gewesen sei, Es sei deshalb für die Entscheidung auch unwesentlich, ob man den Vertrag als erst am 16» November 1948, oder als bereits Ende Oktober 1948 abgeschlossen ansehen wolle, denn auch schon Ende Oktober sei ausbedungen worden, dass der Kaufpreis von 51 051,02 DM sich für den Fall einer neuen behördlichen Preisregelung in einer bestimmten Weise erhöhen solle. Der von der Klägerin dem § 5 des Kaufvertrages hinzugefügte Satzs "Diese Vorbehalte setzen voraus, dass sich die Neuregelung auch rückwirkend auf das Porstwirtschaftsjahr 1947/48 erstreckt" könne zu keiner anderen Beurteilung führen. In der Anordnung der Preisbildungsstelle sei nicht gesagt, dass für das Porstwirtschaftsjahr 1947/48 noch die bisherigen Preise zu gelten hätten» Im § 3 der Anordnung über die Rohholzpreise sei vielmehr lediglich bestimmt, dass die Auflagen des Porstwirtschaftsjahres 1947/48-zu den bisherigen Preisen zu erfüllen seien» Hieraus ergebe sich zwingend der Schluss, dass auch für Holzverkäufe, die an sich noch zu dem Porstwirtschaftsjahr 1947/48 rechneten, die neuen erhöhten Kaufpreise hätten ausbedungen werden können, ausser in dem Diese Ausführungen geben zu rechtlicher Beanstandung keinen Anlass» Aus ihnen ergibt sich vorweg eindeutig, dass das Berufungsgericht den Klageanspruch unter den von der Klägerin angeführten rechtlichen Gesichtspunkten der positiven Forderungsverletzung und des Verschuldens beim Ver-tragsschlusse nicht für begründet erachtet hat. Die Klägerin hatte keinen Anspruch darauf «, dass der Vertrag mit einem anderen als dem nach den obigen Darlegungen des Berufungsgerichts ausbedungenen Inhalt genehmigt wurde» Das beklagte Land kann deshalb auch einen solchen Anspruch nicht verletzt haben.. Auch die Verzögerung der Genehmigung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, auf den Inhalt des Vertrages und die daraus für die Klägerin sich ergebende Rechtslage ohne Einfluss gewesen, so dass ein Verschulden des beklagten Landes beim Vertragsschluss ebenfalls nicht in Betracht kommt. Die1 Frage, welcher Kaufpreis in dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag vereinbart war, hängt somit davon ab, ob das beklagte Land mit der Lieferung der 1 818 fm Rohholz gegenüber der Klägerin noch eine Auflage aus dem Forstwirtschaftsjahr 1947/48 zu erfüllen hatte» Das Berufungsgericht hat diese Frage zunächst mit der Begründung verneint, dass diese Lieferung auf Grund eines zusätzlichen Holzeinkaufs der Klägerin erfolgt sei, auf den sie an sich keinen Anspruch gehabt habe, weil sie die Holzmenge, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Schnittholzauflagen des Jahres 1947/48 benötigt habe, bereits bezogen und diese Auflage auch bereits erfüllt gehabt habe.. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin, sie habe diese 1 818 fm nicht zusätzlich, sondern auf die ihr für das Jahr 1947/48 bereits früher zugeteilten Holzeinkaufscheine über 4 320 fm Rohholz erhalten« die erst in Höhe von 2 502 fm beliefert, also in Höhe von 1 818 fm noch unbeliefert gewesen seien, hat das Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen. Nach den vom beklagten Land vorgelegten Kaufverträgen habe die Klägerin vielmehr, so stellt das Berufungsgericht fest, bis zu dem Schluss des Jahres 1947/'48 bereits 3 660 fm Nadelrundholz bezogen gehabt,, Schon dadurch ergebe sich, dass die auf Grund dieses Kaufabschlusses erfolgte Lieferung von 1 818 fm Rohholz nicht der Erfüllung einer der Porstverwaltung gegenüber der Klägerin obliegenden Auflage gedient habe« Die Preisbildungsstelle habe seinerzeit auf Grund der eigenen Angaben der Klägerin festgestellt, dass diese die hier gekauften 1 818 fm zur Erfüllung eigener Lieferverbindlichkeiten zu den beschränkten alten Preisen nicht benötigt habe, und daraus den Schluss gezogen, dass die Porstverwaltung preisrechtlich keinesfalls verpflichtet gewesen sei, in diesem Palle das Holz zu den alten Preisen abzugeben. Steht somit fest, dass eine Holzlieferung nur dann zur Erfüllung einer Auflage gemacht ist, wenn sie zur Deckung der von der Porstwirtschaftsbehörde herausgegebenen Schnittholzscheine erforderlich und bestimmt war, so hat es sich bei der hier streitigen Lieferung nicht um die Erfüllung einer Auflage aus dem Porstwirtschaftsjahr 1947/48 gehandelt. Wenn die Genehmigung zu dem Bezüge der hier umstrittenen 1 818 fm Rohholz etwa vorschriftswidrig trotz Fehlens eines entsprechenden Schnittholzbedarfs für das Jahr 1947/48 erteilt wurde, so erhielt die daraufhin erfolgende Lieferung damit noch nicht dem Charakter oder die Zweckbestimmung einer "Lieferung zur Deckung von Schnittholzauflagen aus dem Forstwirtschaftsjahr 1947/48"3 Auf die Behauptung der Klägerin, dass Einkaufsscheine stets Soweit Jedoch die Revision etwa geltend machen will, das Berufungsgericht habe auf Grund der Aussagen dieser von der Klägerin benannten Zeugen zu einer anderen Auslegung der Anordnung der Preisprüfungsstelle kommen müssen, ist diese Rüge nicht zulässig. Bas Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, eine Stellungnahme der französischen Besatzungsbehörde zu dieser Frage einzuholen, auch wenn die Auslegung des Begriffs der "Auflage" etwa von dem Inhalt der Decision H 9, auf.die die Klägerin in diesem Zusammenhang hingewiesen hatte? 1947/48 waren der Klägerin ursprünglich Einkaufssdheine für eine Menge von 4 320 fm NadelStammholz ausgehändigt, auf die sie bis zu dem Schluss des Jahres, wie das Berufungsgericht feststellt, rund 3 660 fm bezogen hatte«, Die Klägerin folgert daraus, dass ihr "AuflagenkontingentM in jedem Palle nicht voll erfüllt gewesen sei. Aus dieser Auslegung, die wie dargelegt, im Revisionsrechtszuge nicht angreifbar ist, ergibt sich aber mit innerer Folgerichtigkeit, dass der Rohholzbedarf der Klägerin zur Dek-kung der ihr für das Jahr 1947/48 zur Belieferung zugeteilten Schnittholzscheine vom Porstwirtschaftsamt unter Berücksichtigung des Bestandes bemessen werden musste, den die Klägerin zu Beginn dieses Jahres auf Lager hatte, und dass auch bei der am Schluss des Jahres vorgenommenen Prüfung der Frage, ob die Klägerin zur Erfüllung ihrer Auflagen aus dem vergangenen Jahre noch Rohholz benötigte, ihre zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Holzvorräte nicht Das Berufungsgericht hat somit ohne Rechtsirrtum den Anspruch des beklagten Landes auf Zahlung des erhöhten Kaufpreises für begründet erachtet, so dass ein Anspruch der Klägerin auf teilweise Rückerstattung dieses Preises nicht besteht.

Zitierte Normen: § 549 ZPO
LieferungRohholzBerufungsgerichtAuflageAnordnungPreispreisenKlägerinPorstwirtschaftsjahr

Volltext der Entscheidung

IV 2R 274 '54
2472 059	3?
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Verkündet "am 21« Ma.i. 1955 gchorm» Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma A. von	Inhaber	Kurt	in
 AflHHHB bei
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr,
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Regierungspräsidenten - Regierungsforstamt - in Trier,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 21. Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske Johannsen und Wüstenberg
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8. Oktober 1954 wird zurückgewiesen,.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen»
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Von Rechts wegen
 Tatbestands
.Die Klägerin, die mehrere Sägewerke betreibt, kaufte im Herbst 1948 vom Staatlichen Forstamt	ge-
mäss schriftlichem Kaufvertrag 1 818,77 fm Fichtenstämme zu dem Preise von 51 051.02 DM (einschliesslich der Entrindungskosten) . In § 1 des Kaufvertrages war die Genehmigung des Regierungspräsidenten (Regierungsforstamt) Vorbehalten* In Erwartung einer in Aussicht stehenden Lockerung der bis dahin gebundenen Holzpreise oder einer völligen Preisfreiheit für Holz hatte das Forstamt in § 5 des Vertrags unter "Sonstige Kaufbedingungen" folgende Bestimmungen aufgenommen: "Im Fall einer neuen behördlichen Preisregelung bis zu dem 1,4.1949 erkennt der Käufer die neuen Preise im * gleichen Verhältnis zu den Preisen dieses Vertrages an, , Für den Fall einer Preisfreiheit erkennt der Käufer 150 i» der jetzigen Preise als vereinbart an*" Bevor die Klägerin den ihr übersandten Vertragsentwurf mit ihrer Unterschrift an das Forstamt zurücksandte, fügte sie diesen besonderen Kaufbedingungen noch folgenden weiteren Satz hinzu%
"Biese Vorbehalte setzen voraus, dass sich die neue Rege-lung auch rückwirkend auf das Forstwirtschaftsjahr 1947/48 erstreckt," Bas Forstamt legte den schriftlichen Vertrag, der als Zeitangabe nur die Worte: "Oktober 1948" ohne An-gäbe des Tages enthielt, nachdem er auch vom Forstmeister des Forstamts	unterzeichnet	worden war, dem
 Regierungspräsidenten (Regierungsforstamt) zur Genehmigung vor- Bort wurde der Vertrag nicht sofort, sondern erst am 16., November 1948 genehmigt mit folgendem Zusatz: "mit der Maßgabe, dass die neu in Kraft getretenen Preise für Rundholz für den Vertrag maßgebend sind", nachdem am 15.November 1948 zwei Anordnungen der Preisbildungsstelle Koblenz über Preiserhöhungen für Rohholz und für Nadelschnittholz ergangen waren. Zugleich ersetzte das Regierungsforstamt die bisherige Zeitangabe "Oktober 1948" durch das Datum des 16, November 1948,
 
Die Anordnung der Preisbildungsstelle Koblenz vom 15o November 1948 zur Änderung der Verordnung über die Preisbildung für inländisches Rohholz vom 2. November 1943 (RGBl I S 583) - veröffentlicht im GVBli des Landes Rhein-land-Pfalz 1948 S 443 - bestimmte in ihrem § 2, dass-die Preise für Rohholz um höchstens 75 $ erhöht werden durften-. In § 3 hieß es? ,fDie Anordnung tritt am 15-, November 1948 in Kraft mit der Maßgabe, dass die Auflagen des Porstwirtschaftsjahres 1947/48 zu den bisherigen Preisen zu erfüllen sind." In der an gleicher Stelle veröffentlichten weiteren Anordnung -der Preisbildungsstelle Koblenz vom 15* November 1948 zur Änderung der Verordnung Uber die Preisbildung für inländisches Nadelschnittholz vom 10c Juli 1943 (RGBl I S 401) wurden Preiserhöhungen auch für Nadelschnittholz festgesetzt. § 7 dieser Anordnung lautets "Diese Anordnung tritt am 15. November 1948 mit der Maßgabe in Kraft, dass Lieferauflagen aus dem Porstwirtschaftsjahr 1947/48 zu den bisher zulässigen Preisen erfüllt werden müssen."
Das Porstamt	übersandte	der	Klägerin ge-
gen Ende November 1948 den genehmigten Vertrag mit dem Hinweis, dass laut der Verfügung des Regierungsforstamts die neuen Preise für Verkäufer nach dem 15° November 1948 maßgebend seien, dass aber, falls eine andere Regelung für Holz aus dem Porstwirtschaftsjahr 1948 getroffen werde,- diese gelte. Die Klägerin zahlte in den folgenden Monaten als Kaufpreis für die 1818 fm Holz insgesamt 77 160,06 DM. Bei Leistung der ersten Anzahlung am 10. Dezember 1948 erklärte sie folgenden Vorbehalt: "Sollte eine Nachverrechnung der Preise nach den Preisen des Porstwirtschaftsjahres 1948/49 erfolgen, so liegt in dieser Teilzahlung insoweit kein Einspruchsverzicht.” Das Holz fuhr die Klägerin im Laufe des Winter 1948/49, in der Hauptsache aber erst im Prühjahr 1949 ab.
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Die Parteien streiten darüber, was unter “Auflagen” oder “Lieferauflagen” im Sinne der oben angeführten Anordnungen der Preisbildungsstelle in Koblenz zu verstehen ist und ob demgemäss die nach dem obigen Kaufvertrag von dem beklagten Land an die Klägerin zu liefernden 1 818,77 fm Fichtenstämme in Erfüllung einer dem beklagten Land gegenüber der Klägerin noch für das Forstwirtschaftsjahr 1947/48 (!■>IO. 1947 bis 30.9.-1948) obliegenden “Auflage" zu liefern waren oder nicht. Die Preisbildungsstelle in Koblenz hat den Begriff der Lieferauflagen dahin erläutert, dass darunter Lieferungen von Roh- und Schnittholz zur Deckung von Schnittholzscheinen zu verstehen seien. Solche Schnittholzscheine (bons de d6blocage) wurden auf Grund von Freigabebescheiden (ordres de d6blocage) der französischen Militärregierung von der Forstwirtschaftsbehörde an Holzhändler und Letztverbraucher abgegeben. Zur Beschaffung der für die Belieferung dieser Scheine erforderlichen Holzmenge erhielten die Sägewerke im Rheinland von der Forstwirtschaftsbehörde die Genehmigung zu dem Ankauf einer bestimmten nach ihrer Kapazität bemessenen Menge von Rohholz. Diese Einkaufsgenehmigungen wurden jeweils für ein Forstwirtschaftsjahr und für den Bezirk eines bestimmten Forstamts ausgestellt. Der so Einkaufsberechtigte hatte dann die Möglichkeit, im räumlichen Bezirk dieses Forstamtes sowohl in den Staatswaldungen als auch bei Gemeinden und privaten ',7aldeigentümer‘n dafür Holz einzukaufen. Diese jeweiligen V/aldeigentümer waren, wenn sie entsprechende Holzvorräte in der gewünschten Art hatten, verpflichtet, diese Einkaufsscheine zu. bedienen.
Das beklagte Land vertritt die Auffassung, dass diese den Einkaufsscheinen zugrunde liegende (bedingte) Verpflichtung keine Auflage im Sinne der vorerwähnten Anord-
nungen der Preisbildungsstelle in Koblenz vom 15« November 1948 sei. Von einer Auflage in diesem Sinne könne vielmehr nur gesprochen werden, soweit die Lieferung von Rohholz erforderlich sei, um das belieferte Sägewerk instandzusetzen, seinerseits die ihm zur Belieferung zugeteilten Schnitt holzscheine zu bedienen» Denn nur diese Scheine seien die in den Anordnungen der Preisbildungsstelle in Koblenz gerne int en "Auflagen",
Von Anfang 1949 ab wandte sich die Klägerin in einer Reihe von Eingaben an die Preisbildungsstelle in Koblenz mit dem Antrag und dem Ziele, diese Stelle möge dahin wirken, dass die Porstverwaltung für die 1 818 fm nicht die erhöhten Preise,' sondern die vor dem 15» November 1948 gültig gewesenen Preise berechne« Die Klägerin vertrat hierbei die Auffassung, dass die Porstverwaltung nach § 3 der Anordnung der Preisbildungsstelle für die Rohholzpreise nur den für das Porstwirtschaftsjahr 1947/48 gültig.gewesenen Preis hätte berechnen dürfen und dass der entge-:;. gengesetzte Standpunkt der Porstverwaltung rechtlich nicht begründet sei« Nach einer Reihe von Verhandlungen und Besprechungen, zu denen auch die Parteien hinzugezogen wurden, und nachdem sie festgestellt hatte, welche Schnittholzbestände die Klägerin zu Beginn der Porstwirtschaftsjahre 1947, 1948 und 1949 gehabt und welche Lieferauflagen an Schnittholz aus dem Porstwirtschaftsjahr 1948 sie noch nach dem 15» November 1948 hatte erfüllen müssen, erteilte die Preisbildungsstelle der Klägerin einen abschlägigen Bescheid. In ihrem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 12» September 1950 vertrat die Preisbildungsstelle unter Hinweis auf ihre oben dargelegte Auslegung des Begriffs "Auflage" den Standpunkt, dass die Porstver-waltung nicht verpflichtet sei, die in Rede stehende Rundholzlieferung zu den alten Preisen zu berechnen» Die bei
 
der Klägerin vorgenommene Überprüfung mit dem Ziele festzustellen, ob und wieweit der von ihr zu alten Preisen erworbene Rundholz- und Schnittholzvorrat ausgereicht habe, um ihre Lieferverpflichtungen auf Schnittholzscheine des Porstwirtschaftsjahres 1947/48 zu den alten Preisen zu erfüllen, habe ergeben, dass alle Lieferverpflichtungen der Klägerin zu alten Preisen, auch soweit sie sie erst nach dem 5« November 1948 erfüllt habe, mit Rundholz zu alten Preisen gedeckt gewesen sei.
Trotz dieser Stellungnahme der Preisbildungsstelle, die den von der Klägerin eingenommenen Standpunkt verwarf, erhob diese späterhin die vorliegende Klage mit dem Anträge, das beklagte Land zu verurteilen, den Unterschied zwischen dem gezahlten Kaufpreis von 77 160,06 DM und dem im Kaufvertrag zunächst bezifferten Preise von 51 051>02 DM, also 26 109>04 DM nebst 10 # Zinsen seit dem 18.Februar 1949« an die Klägerin zurückzuzahlen. Sie hielt dabei ihren .Standpunkt aufrecht, die Porstverwaltung hätte nach der Anordnung vom 15« November 1948 nur die bisherigen, für das Porstwirtschaftsjahr 1948 geltenden Preise berechnen dürfen? die 1 818 fm seien nämlich auf Einkaufsscheine gekauft und geliefert worden, die sie für das Porstwirtschaftsjahr 1948 erhalten habe? sie habe für dieses Porstwirtschaftsjahr in Gestalt von Einkaufsscheinen eine Zuteilung von 4 320 fm erhalten, worauf ihr aber bis zu dem Ende des Porstwirtschaftsjahres nur 2 502 fm geliefert worden seien, so dass sie zu dem Bezüge von noch 1 818 fm für das Porstwirtschaftsjahr 1948 berechtigt gewesen sei. Auch habe sie bis zu dem 16. November 1948 ihre Lieferauflagen für Schnittholz für das Porstwirtschaftsjahr 1947/48 noch nicht voll erfüllt gehabt. Den Überpreis von 26 109>04 DM habe sie nur auf Grund einer Zwangslage gezahlt, weil ihr nämlich sonst die Porstverwaltung die Genehmigung zur
 
Abfuhr des gekauften Holzes nicht erteilt hätte und sie, die Xlägerin, dann ihren Betrieb hätte stillegen müssen, da es ihr nicht möglich gewesen wäre, ihren Rohholzbedarf anderweitig einzudecken.
Demgegenüber hat das beklagte Land, das Klageabweisung beantragt hat, ausgeführt, der Kaufvertrag über die 1 818 fm Holz sei erst mit der Genehmigung durch das Regierungsforstamt am 16. November 1948 zuden seit dem 15- November 1948 geltenden und zulässigen erhöhten Preisen wirksam zustandegekommen. Die Lieferung dieser 1 818 fm sei nicht mehr für das Forstwirtschaftsjahr 1947/48, sondern für 1948/49 erfolgt. Im Forstwirtschaftsjahr 1947/48 habe die Klägerin für Nadelschnittholz 4 886,49 fm erhalten und damit mehr, als sie benötigt habe, um ihre Schnittholzauflagen für dieses Jahr zu erfüllen. Für die 1 818 fm habe die Klägerin einen zusätzlichen Einkaufsschein erhalten, und zwar auf Grund ihrer Behauptungen, mit der sie auch das Landesarbeitsamt und andere Stellen zu einer Einschaltung zu ihren Gunsten veranlasst habe, dass sie sonst ihren Betrieb schließen und ihre ganze Belegschaft entlassen müsse. Tatsächlich sei das nicht richtig gewesen, denn die Klägerin habe das Holz erst 1949 abgefahren,' es also im Herbst 1948 gar nicht benötigt. Das daraus gewonnene Schnittholz habe sie dann zu erhöhten Preisen verwertet.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Es hat nicht als erwiesen angesehen, dass das beklagte Land mit der Lieferung der 1 818 fm noch eine gegenüber der Klägerin bestehende Auflage für das Forstwirtschaftsjahr 1947/48 zu erfüllen gehabt habe, wenn auch diese Lieferung noch für das genannte Wirtschaftsjahr erfolgt sei. Der Kaufvertrag sei erst mit
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der Genehmigung durch das Regierungsforstamt am 16, November 1948 rechtswirksam zustande gekommen- Somit sei ein Kaufpreis von 77 160,06 DM vereinbart gewesen. Die Klägerin habe diesen Betrag daher nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt o Es bestehe keine rechtliche Grundlage, nach der die Klägerin Rückzahlung des geforderten Betrages verlangen könne«
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, Zu ihrer Begründung hat sie geltend gemacht, der Kauf vertrag sei, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nicht erst am 16, November 1948, sondern schon Ende Oktober 1948 zu den damals geltenden Preisen zustandegekommen. Dem Preis Vorbehalt in § 5 des Kaufvertrages habe sie sich nach dem von ihr hinzugefügten Satze nur für den Pall unterworfen, dass die neuen Preise durch gesetzliche Vorschrift auch rückwirkend für das Porstwirtschaftsjahr 1947/48 festgesetzt werden sollten. Eine solche rückwirkende Erhöhung der Preise sei aber nicht angeordnet worden. A.ber auch wenn man annehme, der Vertrag sei erst am 16. November 1948 zustandegekommen, hätte das beklagte Land ihr das Holz noch zu den alten Preisen liefern müssen, weil das Holz noch für das Porstwirtschaftsjahr 1947/48 geliefert worden sei auf die ihr für dieses Wirtschaftsjahr in Gestalt von Einkaufsscheinen erteilten Einkaufsgenehmigun-gen über 4 320 fm Nadelstammholz ; hierauf habe sie bis dahin nur 2 502 fm erhalten, so dass sie Anspruch auf Lieferung von noch 1 818 fm gehabt habe. Die Einkaufsscheine habe das beklagte Land ausgegeben zur Erfüllung der ihm obliegenden Auflage zur Lieferung von Rohholz,
 Diese Auflagen habe das beklagte Land nach § 3 der Anord-nungjvom 15. November 1948 für Rohholz unter Zugrundelegung der bisherigen Preise erfüllen müssen, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfange das bezugsberechtigte Sägewerk seinerseits noch Lieferauflagen für
 
Schnittholz zu erfüllen gehabt habe. Die Auslegung dieser Bestimmung in dem Sinne, wie das beklagte Land es wolle, dass die V7aldbesitzer Rohholz nach dem 15o ITovember 1948 nur noch in dem Umfange zu alten Preisen hätten liefern müssen, wie es erforderlich gewesen sei, um den Sägewerken die Erfüllung ihrer noch zu alten Preisen abzuwickelnden Lieferauflagen ohne Verlust zu ermöglichen, sei unrichtig. Beide Auflagen, die dem ,'aldbesitz obliegenden und die den holzverarbeitenden Betrieben obliegenden Lieferauflagen, seien voneinander völlig unabhängig.
Die Klägerin hat beantragt, die Akten dem französischen Regierungskommissar vorzulegen zur Entscheidung der Präge, ob die deutsche PorstVerwaltung seinerzeit verpflichtet war, die ausgegebenen Einkaufsscheine in voller Höhe zu .beliefern, oder ob sie berechtigt war, bei der Belieferung von Einkaufsscheinen und'ihrer Zuteilung die Rohholzvorräte zu berücksichtigen, über die das Sägewerk noch verfügte.
Das beklagte Land hat weiter bestritten, dass es sich bei der Lieferung der 1 818 fm um die Erfüllung einer ihm obliegenden Auflage gehandelt habe; die Ansicht der •Klägerin, Einkaufsscheine seien nur ausgegeben worden zu dem Zwecke der Erfüllung von Auflagen, treffe nicht zu; die vom Porstwirtschaftsamt an die holzverarbeitenden Betriebe gegebenen Einkaufsscheine seien durchaus nicht gleichbedeutend gewesen mit Auflagen; während die Ausgabe von Einkaufs sehe inen im wesentlichen eine Maßnahme der ‘«irt-schaftslenkung während der Zeit der öffentlichen Holzbewirtschaftung gewesen sei, seien daneben Auflagen an Waldbesitzer vom Porstwirtschaftsamt nur dann ausgesprochen worden, wenn die Inhaber von Einkaufsscheinen das zur Erfüllung ihrer Schnittholzauflagen erforderliche Rohholz
 
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nicht hätten bekommen, vor allem keinen ,/aldbesitzer hätten finden können, der zur Belieferung des betreffenden Einkaufs Scheines bereit war; nur in solchen Fällen sei dann einem bestimmten Waldbesitzer die ihn verpflichtende Auflage erteilt worden, dem bestimmten Inhaber eines Einkaufsscheines gegen vorherige Zahlung eine bestimmte Art und Menge Holz zu liefern.. Bei der Lieferung der 1 818 fm habe es sich um eine zusätzliche Holzlieferung gehandelt, zu der das beklagte Land an sich nicht verpflichtet gewesen und die deshalb zunächst auch abgelehnt worden sei, die die Klägerin dann aber doch erreicht habe, und zwar im wesentlichen durch ihre Drohung, sie werde ihren Betrieb schließen und die Belegschaft entlassen müssen, wenn ihr nicht weitere Holzbestände zur Verfügung gestellt würden» Auch ihre Behauptung, sie habe die 1 818 fm noch ais ausstehenden Restbestand auf die ihr für das Forstwirtschaftsjahr 1947/48 zugeteilten Einkaufsscheine zu verlangen gehabt (4 320 abzüg lichjgelief erter 2 502 = 1 818 fm) treffe nicht zu, denn sie habe ausweislich der bei den Akten befindlichen Kaufverträge für das Porstwirtschaftsjahr 1947/48 tatsächlich nicht nur 2 502 fm, sondern 3 659,49 fm an Nadelstammholz erhalten»
Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweiserhebung die Berufung der Klägerin zurückgewiesen., Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter» Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch der Klägerin gegebenenfalls nur in den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 f BGB) seine rechtliche Grundlage
 
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finden könne. Das beklagte Land sei aber durch die Zahlung des erhöhten Kaufpreises von 77 160,06 DM gegenüber dem zunächst vereinbarten Betrag von 51 051?02 DM nicht ungerechtfertigt bereichert. Diese Preiserhöhung sei in dem schriftlich abgefassten Kaufvertrag von vornherein für den Pall ausbedungen worden, dass es zu einer neuen behördlichen Preisregelung komme. Diese sei dann durch die Anordnung der Preisbildungsstelle vom 15. November 1948 vorgenommen worden. Wenn das Regierungsforstamt die ihm vertraglich vorbehaltene Genehmigung zu dem Kaufverträge am 16» November 1948 mit der Maßgabe ausgesprochen habe, dass die neu in Kraft getretenen Preise zu gelten hätten, so habe es damit nur das noch einmal ausgesprochen, was an sich im § 5 des Vertrages bereits klar ausbedungen gewesen sei, Es sei deshalb für die Entscheidung auch unwesentlich, ob man den Vertrag als erst am 16» November 1948, oder als bereits Ende Oktober 1948 abgeschlossen ansehen wolle, denn auch schon Ende Oktober sei ausbedungen worden, dass der Kaufpreis von 51 051,02 DM sich für den Fall einer neuen behördlichen Preisregelung in einer bestimmten Weise erhöhen solle. Der von der Klägerin dem § 5 des Kaufvertrages hinzugefügte Satzs "Diese Vorbehalte setzen voraus, dass sich die Neuregelung auch rückwirkend auf das Porstwirtschaftsjahr 1947/48 erstreckt" könne zu keiner anderen Beurteilung führen. In der Anordnung der Preisbildungsstelle sei nicht gesagt, dass für das Porstwirtschaftsjahr 1947/48 noch die bisherigen Preise zu gelten hätten» Im § 3 der Anordnung über die Rohholzpreise sei vielmehr lediglich bestimmt, dass die Auflagen des Porstwirtschaftsjahres 1947/48-zu den bisherigen Preisen zu erfüllen seien» Hieraus ergebe sich zwingend der Schluss, dass auch für Holzverkäufe, die an sich noch zu dem Porstwirtschaftsjahr 1947/48 rechneten, die neuen erhöhten Kaufpreise hätten ausbedungen werden können, ausser in dem
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Falle, dass es sich um Auflagen im Sinne des § 3 der Anordnung gehandelt habe«.
Diese Ausführungen geben zu rechtlicher Beanstandung keinen Anlass» Aus ihnen ergibt sich vorweg eindeutig, dass das Berufungsgericht den Klageanspruch unter den von der Klägerin angeführten rechtlichen Gesichtspunkten der positiven Forderungsverletzung und des Verschuldens beim Ver-tragsschlusse nicht für begründet erachtet hat. Die Klägerin hatte keinen Anspruch darauf «, dass der Vertrag mit einem anderen als dem nach den obigen Darlegungen des Berufungsgerichts ausbedungenen Inhalt genehmigt wurde» Das beklagte Land kann deshalb auch einen solchen Anspruch nicht verletzt haben.. Auch die Verzögerung der Genehmigung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, auf den Inhalt des Vertrages und die daraus für die Klägerin sich ergebende Rechtslage ohne Einfluss gewesen, so dass ein Verschulden des beklagten Landes beim Vertragsschluss ebenfalls nicht in Betracht kommt. Das alles ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts so deutlich, dass es einer weiteren Begründung, deren Fehlen die Revision unter Hinweis auf § 551 Ziff 7 ZPO in diesem Zusammenhang rügt, nicht bedurfte»
Die1 Frage, welcher Kaufpreis in dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag vereinbart war, hängt somit davon ab, ob das beklagte Land mit der Lieferung der 1 818 fm Rohholz gegenüber der Klägerin noch eine Auflage aus dem Forstwirtschaftsjahr 1947/48 zu erfüllen hatte»
Das Berufungsgericht hat diese Frage zunächst mit der Begründung verneint, dass diese Lieferung auf Grund eines zusätzlichen Holzeinkaufs der Klägerin erfolgt sei, auf
 den sie an sich keinen Anspruch gehabt habe, weil sie die Holzmenge, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Schnittholzauflagen des Jahres 1947/48 benötigt habe, bereits bezogen und diese Auflage auch bereits erfüllt gehabt habe.. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin, sie habe diese 1 818 fm nicht zusätzlich, sondern auf die ihr für das Jahr 1947/48 bereits früher zugeteilten Holzeinkaufscheine über 4 320 fm Rohholz erhalten« die erst in Höhe von 2 502 fm beliefert, also in Höhe von 1 818 fm noch unbeliefert gewesen seien, hat das Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen. Nach den vom beklagten Land vorgelegten Kaufverträgen habe die Klägerin vielmehr, so stellt das Berufungsgericht fest, bis zu dem Schluss des Jahres 1947/'48 bereits 3 660 fm Nadelrundholz bezogen gehabt,, Schon dadurch ergebe sich, dass die auf Grund dieses Kaufabschlusses erfolgte Lieferung von 1 818 fm Rohholz nicht der Erfüllung einer der Porstverwaltung gegenüber der Klägerin obliegenden Auflage gedient habe«
Zu demselben Ergebnis gelange man aber auch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, wenn man den in den Anordnungen der Breisbildungsstelle verwandten Ausdruck "Auflage” (Lieferauflage) in dem Sinne auslege, wie die Preisbildungsstelle es in dem Verfahren getan habe, das in der gleichen Angelegenheit bei ihr geschwebt habe, und wenn man danach die Präge beurteile, ob dem beklagten Land noch die Erfüllung einer Auflage gegenüber der Klägerin obgelegen habe« Nach dieser Auslegung sei unter Auflage die Lieferung von Roh- und Schnittholz zur Deckung der von der Porstwirtschaftsbehörde herausgegebenen Schnittholz= (Deblokade- )scheine zu verstehen» Damit habe die Preisbildungsstelle klargestellt, - wozu man übrigens auch kommen müsse, wenn man es nicht auf den bloßen Wortlaut
 
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der §§ 3 und 7 der beiden Anordnungen, sondern auf den Zweck der dort festgelegten Ausnahmen (d.h. der ausnahmsweisen Portgeltung der alten Preise) abstelle -, dass zwischen den beiden Anordnungen, die am gleichen Tage ergangen seien, nicht nur ein zeitlicher und äusserer, sondern auch ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, nämlich derv dass eine Auflage an die V/aldbesitzer zur Lieferung von Rohholz. an die holzverarbeitenden Betriebe nur dann und in dem Umfange begründet und notwendig sei, wie diese Betriebe Rohholz benötigten, um ihrerseits die ihnen auferlegten Lieferverpflichtungen für Schnittholz erfüllen zu können. Die Preisbildungsstelle habe seinerzeit auf Grund der eigenen Angaben der Klägerin festgestellt, dass diese die hier gekauften 1 818 fm zur Erfüllung eigener Lieferverbindlichkeiten zu den beschränkten alten Preisen nicht benötigt habe, und daraus den Schluss gezogen, dass die Porstverwaltung preisrechtlich keinesfalls verpflichtet gewesen sei, in diesem Palle das Holz zu den alten Preisen abzugeben.
Jede dieser beiden Begründungen soll nach der Auffassung des Berufungsgerichts die von ihm getroffene Entscheidung selbständig rechtfertigen. Pür die Annahme der Revision, dass es sich bei der zweiten Begründung nur um eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts handele, ergeben die Darlegungen des Berufungsurteils keinen Anhalt, Zwar ist diese zweite Begründung durch einen Bedingungssatz; “Wenn man auslegt” eingeleitet. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts lassen aber keinen Zweifel darüber, dass es sich diese Auslegung zu eigen machen und sein Urteil auch darauf hat stützen wollen. Besonders deutlich ergibt sich das aus der zusammenfassenden Erwägung des Berufungsgerichts, es bestehe keine Veranlassung, von der Auffassung der Preisbildungsstelle abzuweichen, aus ihr aber ergebe
 sich die Schlussfolgerung, dass das beklagte Land durchaus berechtigt gewesen sei» in dem Kaufverträge den erhöhten neuen Kaufpreis auszubedingen*
Nun richten sich alle Angriffe, die die Revision gegen diese zweite Begründung der angefochtenen Entscheidung vorbringt, lediglich gegen die Auslegung des Begriffs der "Auflage" und damit gegen die Auslegung der Anordnungen der Preisbildungsstelle in K0blenz, in denen dieser Begriff verwendet ist. Auf die Verletzung dieser Anordnungen kann aber gemäss § 549 Abs 1 ZPO die Revision nicht gestützt werden, weil ihr Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Die Anordnungen gelten nach ihrem Vorspruch nur für die Regierungsbezirke Koblenz, Mainz, Montabaur und frier. Der Regierungs-(Landgerichts=)bezirk Mainz hat zwar nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 vorübergehend zu dem Bezirk des Oberlandesgerichts Hessen/Pfalz in Neustadt gehört (Amtl. Mitteilungen des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz - Ausgabe B -1945 S 35)- Bei der Errichtung des Oberlandesgerichts in Koblenz, also bereits im Jahre 1946, wurde er jedoch diesem zugeteilt (Amtsblatt für das Oberpräsidium von Rhein-land-Hessen-Nassau und für die Regierungen in Koblenz und Montabaur 1946, Nr 24 S 227). Ein Teil des Regierungsbezirks (Landgerichtsbezirks) Koblenz, nämlich einige Gemeinden des früheren Amtsgerichtsbezirks Grumbach w.urden durch das Landesgesetz über die Neugliederung von Gerichtsbezirken vom 31. Mai 1952 - GVB1 S 87 - dem zu dem Bezirk des Oberlandesgerichts in Neustadt gehörigen Amtsgericht in Lauterecken'zugeteilt. Als dies geschah, waren aber die vorerwähnten Anordnungen der Preisbildungsstelle in Koblenz bereits ausser Kraft gesetzt (Anordnung des Ministers für Inneres und Wirtschaft vom 22. Juni 1950 und vom 27. Juni 1950 - GVB1 für Rheinland-Pfalz 1951
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o 44 und S 105)» Ihr Geltungsbereich hat sich also nie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, so dass dessen Entscheidung über ihren Inhalt für das Revisionsgericht gemäß § 562 ZPO bindend ist.
Steht somit fest, dass eine Holzlieferung nur dann zur Erfüllung einer Auflage gemacht ist, wenn sie zur Deckung der von der Porstwirtschaftsbehörde herausgegebenen Schnittholzscheine erforderlich und bestimmt war, so hat es sich bei der hier streitigen Lieferung nicht um die Erfüllung einer Auflage aus dem Porstwirtschaftsjahr 1947/48 gehandelt. Zur Deckung (Belieferung) von Schnittholzscheinen, die ihr für das Jahr 1947/48 zur Belieferung zugeteilt waren, benötigte die Klägerin am Ende dieses Jahres kein Rohholz mehr, denn diese Auflagen waren von ihr damals entweder bereits erfüllt oder konnten, soweit sie etwa in geringem Umfange noch offen standen, aus den Holzvorräten bestritten werden, die sie damals noch auf Lager hatte.
Diese letztere Feststellung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht angegriffen. Danach kann die Lieferung auch nicht zu dem Zwecke der Erfüllung einer solchen Aufläge gemacht sein.
Ob das Forstwirtschaftsamt unter diesen Umständen befugt war, der Klägerin noch zusätzliche Holzeinkaufsseheine zu geben, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Wenn die Genehmigung zu dem Bezüge der hier umstrittenen 1 818 fm Rohholz etwa vorschriftswidrig trotz Fehlens eines entsprechenden Schnittholzbedarfs für das Jahr 1947/48 erteilt wurde, so erhielt die daraufhin erfolgende Lieferung damit noch nicht dem Charakter oder die Zweckbestimmung einer "Lieferung zur Deckung von Schnittholzauflagen aus dem Forstwirtschaftsjahr 1947/48"3 Auf die Behauptung der Klägerin, dass Einkaufsscheine stets
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nur in Höhe der Auflagen erteilt werden durften, und auf die für diese Behauptung von ihr angebotenen Beweise; Vernehmung der Zeugen	S^^HI	und	sowie
 Vorlegung der Akten gemäss Art 3 des AllHohKomG Nr 13 kam es also nicht an*
Soweit Jedoch die Revision etwa geltend machen will, das Berufungsgericht habe auf Grund der Aussagen dieser von der Klägerin benannten Zeugen zu einer anderen Auslegung der Anordnung der Preisprüfungsstelle kommen müssen, ist diese Rüge nicht zulässig. Bei der Auslegung von Gesetzen ist das Gericht anders als bei der Feststellung des Sachverhalts von dem tatsächlichen Parteivorbringen unabhängig. Eine Verletzung der §§ 286 und 139 ZPO kommt also insoweit nicht in Betracht (vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO 18, Aufl § 293 III? Fußnote 11 und die dort angeführte Entscheidung, des RG in GruchBeitr 49? 395). Bas Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, eine Stellungnahme der französischen Besatzungsbehörde zu dieser Frage einzuholen, auch wenn die Auslegung des Begriffs der "Auflage" etwa von dem Inhalt der Decision H 9, auf.die die Klägerin in diesem Zusammenhang hingewiesen hatte? abhing. Bei dieser Vorschrift handelte es sich um eine veröffentlichte Anordnung der französischen Besatzungsmacht, deren selbständige Auslegung dem Berufungsgericht nicht verwehrt war (vgl BGHZ 1, 9 /13/j IM Nr 2 zu Art 3 AllHohKomG 13). Eine Vorlage gemäss Art 3 Abs 2 des AllHohKomG aber wäre nur in Betracht gekommen, wenn über den Inhalt einer nicht veröffentlichten Anordnung zu entscheiden gewesen wäre (vgl Baumbach-Lauterbach ZPO, 22. Aufl Schlussantrag IV, S 1751)-
Zur Deckung ihrer Schnittholzauflagen für das Jahr
 
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1947/48 waren der Klägerin ursprünglich Einkaufssdheine für eine Menge von 4 320 fm NadelStammholz ausgehändigt, auf die sie bis zu dem Schluss des Jahres, wie das Berufungsgericht feststellt, rund 3 660 fm bezogen hatte«, Die Klägerin folgert daraus, dass ihr "AuflagenkontingentM in jedem Palle nicht voll erfüllt gewesen sei. Darauf habe sie aber "ohne Rücksicht auf alte Bestände" Anspruch gehabt, wie ebenfalls durch das Zeugnis von R0IHB?	und
 OfHB und durch eine Stellungnahme der französischen Besätzungsbehörde bewiesen werden könne *
Die Revision rügt auch in diesem Zusammenhang die Übergehung dieses Beweisangebots, Ihr Angriff richtet sich jedoch in Wahrheit auch hier gegen die Bestimmung des Begriffes der "Auflage", wie sie das Berufungsgericht in Auslegung der Anordnungen der Preisbildungsstelle vorgenommen hat. Nach dieser Begriffsbestimmung aber ist, wie bereits mehrfach ausgeführt, "Auflagenkontingent" nicht, wie die. Klägerin annimmt, gleichbedeutend mit der Menge Rohholz, für die den holzverarbeitenden Betrieben jährlich Einkaufsgenehmigungen-erteilt wurden, sondern mit der Menge, die diese Betriebe brauchten, um ihren Lieferver-pflichtungen an Schnittholz nachkommen zu können. Aus dieser Auslegung, die wie dargelegt, im Revisionsrechtszuge nicht angreifbar ist, ergibt sich aber mit innerer Folgerichtigkeit, dass der Rohholzbedarf der Klägerin zur Dek-kung der ihr für das Jahr 1947/48 zur Belieferung zugeteilten Schnittholzscheine vom Porstwirtschaftsamt unter Berücksichtigung des Bestandes bemessen werden musste, den die Klägerin zu Beginn dieses Jahres auf Lager hatte, und dass auch bei der am Schluss des Jahres vorgenommenen Prüfung der Frage, ob die Klägerin zur Erfüllung ihrer Auflagen aus dem vergangenen Jahre noch Rohholz benötigte, ihre zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Holzvorräte nicht
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ausser Betracht bleiben konnten.
Das Berufungsgericht hat somit ohne Rechtsirrtum den Anspruch des beklagten Landes auf Zahlung des erhöhten Kaufpreises für begründet erachtet, so dass ein Anspruch der Klägerin auf teilweise Rückerstattung dieses Preises nicht besteht.
Die Kosten der Revision treffen nach § 97 Abs 1 ZPO die Klägerin.
Schmidt
 Ascher
Raske
 Johannsen
Wüstenberg