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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc kve rwi e s en. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, ihm Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zu gewähren durch Leistung eines Heilverfahrens, einer Kapitalentschädigung und einer Rente ab 1. Das Landgericht hat dem Kläger ein Heilverfahren und eine Kapitalentschädi^ung in Höhe von 4*108,34 DM zuerkannt, die Klage im übrigen abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Anträge, das Urteil des Landgerichts zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen: I. dem Kläger wegen Schaden^/ an1'Körper-oder Gesundheit über das Endurteil des Landgerichts München I, 8. Es hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, da3 Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger hat gebeten, die Anschlußberufung des beklagten Landes zurückzuweisen« 1» dem Kläger ein Heilverfahren nach Maßgabe der Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten wegen Colitis als Folge einer Typhuserkrankung im Sinne der Entstehung ab 1.1.1943 zu gewähren, eine Kapitalentschädigung in Höhe von DM 10«353»42 (m.W.: zehntausenddreihundertdreiundfünfzig 42/100 Deutsche Mark) zu bezahlen. Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm erhobenen Beweise festgestellt, daß der Kläger im Jahre 1942 an Typhus ex’krankt ist und daß diese Erkrankung eine adäquat ursächliche, der Verfolgung eigentümliche Folge ist. Das Berufungsgericht hat darauf die Akten des Sozialgerichts Berlin in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte herbeigezogen und diese zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht. In den Entscheidungsgründen des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 19» März 1964 (Bl. 33 Sozialgeridtsakten) hat das Sozialgericht mit eingehender Begründung, gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen Dr. Friedenthal dargelegt, daß der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit 60 v.H. betrage. Unter diesen Umständen dürfte das Berufungsgericht nicht die von dem Vertrauensarzt Dr. Jakob vorgenommen und nicht weiter begründete Schätzung übernehmen mit der Begründung, der Kläger habe dieses Gutachten insoweit nicht angegriffen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger darauf hingewie sen hat, das Sozialgericht Berlin habe die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit auf 60 v.H. festgesetzt, mußte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß auch der Kläger die von dem Vertrauensarzt Br. Jakob vorge-nommene Schätzung der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in Zweifel ziehen wollte und daß sein Begehren dahin ging, das Berufungsgericht möge ihm die Rente zusprechen, die er nach dem Gesetz unter Berücksichtigung der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellung über den Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit zu beanspruchen habe. Ber Kläger macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht ihn nach § 139 ZPO hätte befragen müssen, wenn es sich über den Sinn seines Begehrens und seiner Anträge nicht klar geworden wäre. Wegen dieses Verfahrensverstoßes mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«

Zitierte Normen: § 139 ZPO
TyphusBetragBerufungsgerichtMünchenKläger

Volltext der Entscheidung

Obi
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX_ZHJ22/65_	URTEIL	Verkündet	.m
14o Dezember 1966
Ehrenberger,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Entschädigungssache
 des Jakob
l/lsrael
 Istr
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr*
gegen
 den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayern Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagteno
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 19» Zivilsenats des Oberlandes-gerichts München vom lo April 1965 wird insoweit aufgehoben, als durch dieses Urteil die weitergehenden Ansprüche des Klägers abgewiesen worden sind. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc kve rwi e s en.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen eines Gesundheitsschadens. Er ist Jude und im Jahre 1914 in Leipzig geboren. Im Jahre 1958 wanderte er wegen der Judenverfolgungen in Deutschland nach Palästina aus. Dort erkrankte er im Jahre 1942 an Typhus, v/obei es auch zu einer Darmperforation kam. Bis 1946 mußte er sich deswegen viermal operieren lassen. Er leidet jetzt an einer Colitis» 1949 begab er sich nach Wien, wo er sich behandeln ließ. Nach 2 Jahren kehrte er zu seiner Familie nach Israel zurück. Am 1. Dezember 1952 übersiedelte er nach München mit der Absicht, nicht mehr
 
nach Israel zurückzukehren, da ihm das dortige Klima nicht zuträglich war. In München konnte er keinen Fuß fassen und deswegen kehrte er Ende 1954 nach Israel zurück«
Der Kläger begehrt Entschädigung für die angeführten Gesundheitsschäden.
Das Landesentschädigungsamt hat mit Bescheid vom 28. Oktober 1958 seinen Antrag abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, ihm Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zu gewähren durch Leistung eines Heilverfahrens, einer Kapitalentschädigung und einer Rente ab 1. Dezember 1942, wobei von einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 49 v.H. und einem Hundertsatz von 45 ausgegangen werden sollte.
Das Landgericht hat dem Kläger ein Heilverfahren und eine Kapitalentschädi^ung in Höhe von 4*108,34 DM zuerkannt, die Klage im übrigen abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Anträge, das Urteil des Landgerichts zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen:
I.	dem Kläger wegen Schaden^/ an1'Körper-oder Gesundheit über das Endurteil des Landgerichts München I, 8. Entschädigungskammer, vom 13* Februar 1963 hinaus eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von mindestens DM 5*542,— zu gewähren,
II.	an den Kläger v/egen Schadens;.an‘'Körper'-öder ^Gesundheit eine monatliche Rente zu bezahlen und zwar in Höhe von folgenden Mindestbeträgen:
ab 1.11.1953 in Höhe von DM 125*— ab 1.	4*1957	in	Höhe	von	DM	138.—
ab 1.	6.1960	in	Höhe	von	DM	148.—
ab 1.	1.1961	in	Höhe	von	DM	160.—
ab 1.	7.1962	in	Höhe	von	DM	170.— und
 ab 1.10.1964 in Höhe von DM 184* — *
 
III.	dem Kläger ein Heilverfahren für Typhus zu gewähren.
Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurück-zuweisen. Es hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, da3 Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger hat gebeten, die Anschlußberufung des beklagten Landes zurückzuweisen«
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und das beklagte Land verurteilt:
1» dem Kläger ein Heilverfahren nach Maßgabe der Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten wegen Colitis als Folge einer Typhuserkrankung im Sinne der Entstehung ab 1.1.1943 zu gewähren,
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3.
eine Kapitalentschädigung in Höhe von DM 10«353»42 (m.W.: zehntausenddreihundertdreiundfünfzig 42/100 Deutsche Mark) zu bezahlen.
ab 1.11.1953 bis auf weiteres folgende monatlichen Renten nachzuzahlen und künftig zu leisten:
ab loll.1953 bis 31.12.1955	DM	134.—
(m.W.: einhundertvierunddreißig Deutsche Mark),
ab 1.1.1956	bis 31. 3.1957	DM 146	—
(m. »7.: einhundertsechsundvierzig Deutsche Mark),
ab Io4ol957	bis 31. 5<>1960	DM 176	—
Cm. MT.: einhundert sechsundsiebzig Deutsche Mark),
ab 1. 6.1960 bis 31.12.1960	DM	188	—
(m.W.: einhundertachtundachtzig Deutsche Mark),
ab 1. 1.1961 bis 30. 6.1962	DM	203»—
(m.W.: zweihundertdrei Deutsche Mark),
ab 1. 7o1962	bis 28. 2.1963 DM 216.—
(m.W.: zweihundertsechzehn Deutsche Mar]:),
ab 1. 3.1963 bis 30. 9.1964	DM	217.—
(m.W.: zweihundertsiebzehn Deutsche Mark),
ab 1.10.1964 bis auf weiteres	DM	235®—
(m.W.: zweihundertfünfunddreißig Deutsche Mark).
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Die Anschlußberufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht zurückgewiesen; es hat ferner die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entschoidungsgründe :
Die Revision ist zulässig. Denn der Kläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Die von ihm begehrten und bezifferten Beträge hat er ausdrücklich als Mindest-betrage bezeichnet und in seinem Vortrag zu dem Ausdruck gebracht, daß ihm nach seiner Meinung höhere Beträge zuzuerkennen seien. In der irrigen Annahme, daß der Kläger nur die von ihm genannten Beträge fordere, hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht in dem Umfang geprüft, in dem der Kläger ihn zur Erörterung gestellt hatteaund dem Kläger nicht die sich daraus zu errechnenden Beträge zuorkannt. Darin liegt die Beschwer des Klägers.
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm erhobenen Beweise festgestellt, daß der Kläger im Jahre 1942 an Typhus ex’krankt ist und daß diese Erkrankung eine adäquat ursächliche, der Verfolgung eigentümliche Folge ist. Der Typhus gehöre in Israel zu den endemischen Krankheiten,
 
Die Möglichkeit, sich an Typhus zu infizieren, sei in Palästina ungleich größer gewesen als in Deutschland. Die Colitis, an der der Kläger jetzt noch leide, sei wiederum eine Folge der Typhuserkrankung. Im Zusammenhang mit der Berechnung der dem Kläger zustehenden Entschädigung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers betrage nach dem insoweit nicht angegriffenen Gutachten des Vertrauensarztes Dr. Jakob 4o v.H.
Mit Recht rügt der Kläger, daß das Berufungsgericht nicht in dieser Weise von einer nur 4o v.H, betragenden Minderung der Erv/erbsfähigkeit ausgehen durfte» Der Kläger hatte vorgetragen, daß das Sozialgericht Berlin in einem von ihm gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geführten Rechtsstreit festgestellt habe, daß er berufsunfähig sei und daß die Mindeiumg seiner Erv/erbsfähigkeit 60 v.H. betrage (Schriftsatz vom 29» April 1964 = Bl. 62 GA). Das Berufungsgericht hat darauf die Akten des Sozialgerichts Berlin in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte herbeigezogen und diese zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht. In den Entscheidungsgründen des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 19» März 1964 (Bl. 33 Sozialgeridtsakten) hat das Sozialgericht mit eingehender Begründung, gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen Dr. Friedenthal dargelegt, daß der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit 60 v.H. betrage. Unter diesen Umständen dürfte das Berufungsgericht nicht die von dem Vertrauensarzt Dr. Jakob vorgenommen und nicht weiter begründete Schätzung übernehmen mit der Begründung, der Kläger habe dieses Gutachten insoweit nicht angegriffen. Der
 
»
Kläger ist zwar, wie der Inhalt seiner Berufungsbe-gründung (Bl. 47 GA) ergibt, bei der Bezifferung der von ihm geltend gemachten Ansprüche davon ausgegangen, daß er in seiner Erwerbsfähigkeit um 40 bis 49 v.H« gemindert sei. Er hat aber ausgeführt, daß die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit mindestens 49 v.H. betrage und er hat die von ihm begehrten Rentenzahlungen als Mindestbeträge bezeichnet. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger darauf hingewie sen hat, das Sozialgericht Berlin habe die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit auf 60 v.H. festgesetzt, mußte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß auch der Kläger die von dem Vertrauensarzt Br. Jakob vorge-nommene Schätzung der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in Zweifel ziehen wollte und daß sein Begehren dahin ging, das Berufungsgericht möge ihm die Rente zusprechen, die er nach dem Gesetz unter Berücksichtigung der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellung über den Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit zu beanspruchen habe.
Ber Kläger macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht ihn nach § 139 ZPO hätte befragen müssen, wenn es sich über den Sinn seines Begehrens und seiner Anträge nicht klar geworden wäre.
8
Wegen dieses Verfahrensverstoßes mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 225 Abs* 1 BEG*
Johannsen	Maaß
 Wilden
Br* Loewenheim	Br*	Graf