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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Die Klägerin begehrt aufgrund der §§ 41, 15 ff BEG Entschädigung mit der Begründung, der 1949 eingetretene Tod ihres Ehemannes habe seine Ursache in einer verfolgungsbedingten Schädigung der Gesundheit des Verstorbenen. März 1949 starb er an den Folgen einer Coronar-Embolie, Ben Antrag der Klägerin auf Entschädigung für den nach ihrer Ansicht verfolgungsbedingt frühen Tod ihres Ehemannes hat das Bezirksamt abgelehnt, weil ein ursächliche! Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr nach Maßgabe der §§ 15 ff BEG Kapitalentschädigung und Rente unter Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Bienstes zu zahlen. In einem weiteren, am 19.tJ'uni 1965 "bei dem Senat eingegangenen Schriftsatz vom 18» Juni 1963 (Bl.66 bi3 76 GA) legt die Klägerin "zur weiteren Begründung der Berufung" ihre Auffassung eingehend dar. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin verworfen. begründung mehr als ein halbes Jahr nach dem Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist noch wirksam habe vorlegen können« Ihr umfangreicher Schriftsatz vom 18«Juni 1963 hätte nur dann noch Bedeutung für d$n Rechtsstreit erlangen können, wenn die Berufung zulässig gewesen wäre« Biese sei aber mit dem ungenutzten Ablauf der Berufungsbegründungsfrici im Bezeraber 1962 schon unzulässig geworden« Welche Anforderungen im einzelnen zu stellen sind, damit eine Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat der Senat in seinen Urteilen vom 21. Bern Berufungsgericht ist beizutreten, wenn es angenommen hat, dass die Berufungsbegründung der Klägerin diesen Anforderungen nicht entspricht. Das Berufungsgericht hat ahor mit Recht darauf hingewiesen, dieser Schriftsatz hätte nur dann Bedeutung für den Rechtsstreit erlangen können, wenn die Berufung zulässig gewesen wäre; daran fehle es aber seit dem ungenutzten Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Dezember 1962. Die Klägerin hätte sich vielmehr mit der abweichenden Beurteilung des Streitfalles durch das Landgericht bereits in der Berufungsbegründungsschrift auseinandersetzen und danach in erneuter Stellungnahme darauf hinweisen müssen, aus welchem Grunde sie das angefochteno Urteil für unrichtig halte, so dass das Berufungsgericht und das beklagte Land darüber ?wie die Klägerin den Streitfall beurteilt wissen wollte,möglichst schnell und sicher unterrichtet und so in die Lage versetzt wurden, sich auf diese Angriffe erschöpfend vorzubereiten und überflüssige Arbeit zu ersparen. Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 2o9 Abs.1, 225 Abs. 1 BEG,

Zitierte Normen: § 221 BEG § 519 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2016 072
IM NAMEN DES VOLKES
IV 53R 273/64	URTEIL	Verkündet	am
19. November 1965 B r o e s k e Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsotreit
 der Frau Alice B BSBB AflB, Argentinien, C
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in jlati
 Beklagten und Revisionsbeklagten.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Dr. Loev/enheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt ;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25« Mörz 1964 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die aussergerichtlichen Kosten des Revisions-rechtszuges trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin begehrt aufgrund der §§ 41, 15 ff BEG Entschädigung mit der Begründung, der 1949 eingetretene Tod ihres Ehemannes habe seine Ursache in einer verfolgungsbedingten Schädigung der Gesundheit des Verstorbenen.
Dieser war früher Mitinhaber einer Kleiderfabrik in BflU^ und als Jude von November 1938 an nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Nach einer rund einmonatigen Inhaftierung im KZ Buchenwald verkaufte er unter dem Druck der gegen ihn eingeleitoten Verfolgungsmaßnahmen seinen Besitz und wanderte im Februar 1939 nach Bolivien aus. Zunächst verdiente er sich in
 
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La Paz sein Brot als Hausierer, von 194o bis 1941 betrieb er eine Gaststätte und war schliesslich seit Ende 1941 als Lagerist in einer Schuhfabrik in Cochabamba beschäftigt. An 21. März 1949 starb er an den Folgen einer Coronar-Embolie,
 Ben Antrag der Klägerin auf Entschädigung für den nach ihrer Ansicht verfolgungsbedingt frühen Tod ihres Ehemannes hat das Bezirksamt abgelehnt, weil ein ursächliche! Zusammenhang zwischen der Herzerkrankung des Ehemannes der Klägerin , die zu dem Tod geführt habe, und der nationalsozialistischen Verfolgung nicht angenommen werden könne.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, ihr nach Maßgabe der §§ 15 ff BEG Kapitalentschädigung und Rente unter Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Bienstes zu zahlen.
Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesön. Gegen dieses ihr am 7.Mai 1962 zugestellte ürtei hat die Klägerin am 5. November 1962 Berufung eingelegt. Ausser einem später noch bezifferten Berufungsantrag enthält die Berufungsschrift folgende Ausführungen
" Es wird erneut ein Obergutachten durch einen vom Gericht auszuwählenden Herzspezialisten beantragt« Auf den Schriftsatz vom 22. März 1962 nebst Anlagen wird Bezug genommen. Weitere Ausführungen bleiben Vorbehalten. 11
 
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In einem weiteren, am 19.tJ'uni 1965 "bei dem Senat eingegangenen Schriftsatz vom 18» Juni 1963 (Bl.66 bi3 76 GA) legt die Klägerin "zur weiteren Begründung der Berufung" ihre Auffassung eingehend dar.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin verworfen.
Mit der gemäss § 221 Abs. 1 BEG zulässigen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat das allein rechtzeitige Vorbringen der Klägerin in der BerufungsSchrift vom 5. November 1962 nicht als eine den gesetzlichen Erfor-
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dernissen entsprechende Berufungsbegründung angesehen.
Der erste Satz dieser Ausführungen wiederhole nur einen bereits im ersten Rechtszuge gestellten Beweisantrag (Bl. 35 GA). Der zweite Satz bringe nur eine Bezugnahme auf einen in der ersten Instanz eingereichten Schriftsatz (Bl. 35 bis 38 GA). Die Berufungsbegründung dürfe sich aber nicht darauf beschränken,-: lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen. Der dritte Satz enthalte kein sachliches Vorbringen, sondern nur einen verfahrensrechtlich unbeachtlichen Vorbehalt. Durch ihn habe die Klägerin nicht etwa die Begründungsfrist mit der Folge ausschnlten können, dass sie die eigentliche Berufungs-
 
begründung mehr als ein halbes Jahr nach dem Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist noch wirksam habe vorlegen können« Ihr umfangreicher Schriftsatz vom 18«Juni 1963 hätte nur dann noch Bedeutung für d$n Rechtsstreit erlangen können, wenn die Berufung zulässig gewesen wäre« Biese sei aber mit dem ungenutzten Ablauf der Berufungsbegründungsfrici im Bezeraber 1962 schon unzulässig geworden«
II.
Bie hiergegen erhobenen Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Nach §§ 2o9 Abs. 1 BEG, 519 Abs. 3 ZPO muss die Berufungsbegründung die Berufungsanträge und ausserdem die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Biese Vorschriften sind streng auszulegen. Welche Anforderungen im einzelnen zu stellen sind, damit eine Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat der Senat in seinen Urteilen vom 21. September 1964 -IV ZR 281/63-..und ’ , 8-c ^ Oktober 1965 -IV ZR 244/64- (mit Verweisungen) ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Bern Berufungsgericht ist beizutreten, wenn es angenommen hat, dass die Berufungsbegründung der Klägerin diesen Anforderungen nicht entspricht.
Bie Berufungsbegründung beschränkt sich, wie das angofochtene Urteil zutreffend hervorhebt, darauf, auf einen im ersten Rechtszug gestellten Beweisantrag und einen dort eingereichten Schriftsatz = Bezug zu nehmen.
 
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Den Anforderungen des Gesetzes entspricht erst der Schriftsatz der Klägerin vom 18 . Juni 1963. Das Berufungsgericht hat ahor mit Recht darauf hingewiesen, dieser Schriftsatz hätte nur dann Bedeutung für den Rechtsstreit erlangen können, wenn die Berufung zulässig gewesen wäre; daran fehle es aber seit dem ungenutzten Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Dezember 1962. Die Klägerin hätte sich vielmehr mit der abweichenden Beurteilung des Streitfalles durch das Landgericht bereits in der Berufungsbegründungsschrift auseinandersetzen und danach in erneuter Stellungnahme darauf hinweisen müssen, aus welchem Grunde sie das angefochteno Urteil für unrichtig halte, so dass das Berufungsgericht und das beklagte Land darüber ?wie die Klägerin den Streitfall beurteilt wissen wollte,möglichst schnell und sicher unterrichtet und so in die Lage versetzt wurden, sich auf diese Angriffe erschöpfend vorzubereiten und überflüssige Arbeit zu ersparen.
 
III»
Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 2o9 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG,
97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuv/eisen.
Ascher
 Raske	Wüstenberg
 Br. Loewenheim	Br.	Graf