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BGH · IV ZK 273/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 273/63

Ein Anspruch auf eine-Elternrente besteht auch dann, wenn die Bedürftigkeit des Anspruchsberechtigten allein darauf zurückzuführen ist, daß sein Ehemann infolge der gegen ihn gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen einen nach dem BEG zu entschädigenden Berufs*» und Gesundheito-schaden erlitten hat, der ihn außerstande gesetzt hat, den Anspruchsberechtigton weiter zu unterhalten» Beklagten und Revisionsbeklagton, - Brozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt Br» ®®® in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom TO» Juni 1964 unter ulitw'irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» daß ihr Ehemann infolge der gegen ihn gerichteten nationol-sozialistischen Verfolgungen Gesundheitsschäden erlitten hat und aus seinem Beruf verdrängt worden ist» Für diese Schäden hat er im Jahre 1957 und in den folgenden Jahren Entschädigung erholten» Die Klägerin hat als Erbin ihres Sohnes dessen Ansprüche auf Entschädigung wegen des von ihm erlittenen Freiheitssohadeno und wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen in Höhe von insgesamt 5»971 DM erhalten» Die Auszahlung dieser Summe hat im Juli ’956 begonnen» Eie Revision ist begründete Eas Berufungsgericht hat angenommen«, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da ihre Bedürftigkeit allein darauf zurückzuführen ist, daß ihr Ehemann durch nationalsozialistische Verfolgungen einen Berufs- und Gesundheitsschaden erlitten hat und ihr deswegen keinen Unterhalt gewähren konnte«, Bei der Bemessung der ihrem Ehemann zustehenden Entschädigung werde die Tatsache, daß er der Klägerin unterhaltspflichtig sei, bereits berücksichtigt« Eer Klägerin stehe daher kein Anspruch auf eine Elternrente zu, da sie andernfalls für den von ihr erlittenen Schaden doppelt entschädigt werde« Die von der Revision hiergegen geltend gemachten Bedenken sind im Ergebnis begründet« Per erkennende Senat hat in seinen LM BEG 1956 § 17 Nr« 5 Nr« 11, Nr« 16/17 und Nr« 18 veröffentlichten Urteilen entschieden, daß ein Anspruch nach § 17 Abs« 1 Ziff.53EG nicht besteht, wenn die Bedürftigkeit des Antragstellers allein durch eine gegen ihn gerichtete Verfolgung hervorgerufen worden ist und wenn deswegen Entschädigungsansprüche nach dem BEG bestehen, Biese Entscheidungen beruhen auf der Erwägung« daß in einem solchen Palle Entschädigung für den Schaden gewährt wird, der dadurch eingetreten ist, daß der Verfolgte bedürftig geworden ist und Not gelitten hat« Soweit die Ursache dieser Bedürftigkeit in dem erlittenen Gesundheits- oder Berufsschäden liegt, erfolgt die Entschädigung nach den Bestimmungen der §§ 28 ff und 64 ff BEG» Soweit die Ursache darin besteht, daß der Verfolgte von einem durch die nationalsozialistischen Verfolger getöteten Kind nicht hat unterhalten Sie hat deswegen aus diesem Grunde keine eigenen Entschädigungsansprüche, Sie hat einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 Nr, 5 BEG, wenn ihr durch nationalsozialistische Verfolgung die Möglichkeit genommen worden ist, in der Zeit, in der sie von ihrem Ehemann nicht unterhalten werden konnte und Not gelitten hat, Unterhalt von einem ihrer Kinder zu erhalten, Bas ist ein Schaden, den sie selbst erlitten hat und für den sie auf andere Weise nicht entschädigt wird. Ihre Bedürftigkeit, die Voraussetzung für ihren Anspruch nach § 17 Abs. t Nr. 5 BEG ist, ist nicht die Folge einer gegen sie gerichteten Verfolgung, für die sie nach dem Gesetz auf andere Weise entschädigt wird. Daß die Klägerin in einem solchen Fall Anspruch auf Entschädigung hat, ist auch nicht unbillig, vvio sich aus dem Rechtsgedanken ergibt5 der in § 843 Abs.4 BGB enthalten und auch in § 9 Aha« 4 BEG zu dem Ausdruck gelangt ist und der auch bei der Bemessung der Rente nach § 31 Abso 3 BEG zu beachten ist (vgl. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit das Berufungsgericht prüfen kann, ob die sonstigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch gegeben sind.

Zitierte Normen: § 31 BEG § 843 BGB § 225 BEG
EntschädigungEhemannDüsseldorfBEG®AnspruchKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § '!? Abs« * Nr« 5
Ein Anspruch auf eine-Elternrente besteht auch dann, wenn die Bedürftigkeit des Anspruchsberechtigten allein darauf zurückzuführen ist, daß sein Ehemann infolge der gegen ihn gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen einen nach dem BEG zu entschädigenden Berufs*» und Gesundheito-schaden erlitten hat, der ihn außerstande gesetzt hat, den Anspruchsberechtigton weiter zu unterhalten»
BGH, UrtoV. 19« Juni 1964 - IV ZK 273/63 OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
XV 2R 275/63
Verkündet
 am 19o Juni 1964
Broeske, Justizangestollte
 als ürkundsboamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrochtsstreit
 der Frau Henny 0 ®HflHI® gebe L^®P, B®® 0.5 N»Y» (USA) 9 €®? Bo® Street,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechfs^v/alt ®® ®^® in
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehördo Nordrhein-Westfalen, ■Düsseldorf, Tannenstraße 26»
Beklagten und Revisionsbeklagton, - Brozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt Br» ®®® in
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom TO» Juni 1964 unter ulitw'irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß,
Y/ilden und Dr, Graf
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24* September 1965 wird aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
- 2 »
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens an Leben nach ihrem Sohn«, Sie ist dadurch bedürftig geworden? daß ihr Ehemann infolge der gegen ihn gerichteten nationol-sozialistischen Verfolgungen Gesundheitsschäden erlitten hat und aus seinem Beruf verdrängt worden ist» Für diese Schäden hat er im Jahre 1957 und in den folgenden Jahren Entschädigung erholten» Die Klägerin hat als Erbin ihres Sohnes dessen Ansprüche auf Entschädigung wegen des von ihm erlittenen Freiheitssohadeno und wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen in Höhe von insgesamt 5»971 DM erhalten» Die Auszahlung dieser Summe hat im Juli ’956 begonnen»
Die Klägerin hat beantragt?
das beklagte Land zu verurteilen? an sie eine Kapitalentschädigung von ?»220 DM für die Zeit vom 1» Februar 1945 bis zu dem 31. Oktober 1953 und an Rentenrückständen 3»328 DM für die Zeit vom 1» November 1953 bis zu dem 31» Juli 1956 zu zahlen»
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewieson, jedoch die Revision zugelassen» Die Klägerin hat Revision eingelegt» Sie verfolgt ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter» Das beklagte Land hat gebeten? die Revision zurüclc-
zuv/eisen«
 
Entscheidungsgründe:
Eie Revision ist begründete
 Eas Berufungsgericht hat angenommen«, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da ihre Bedürftigkeit allein darauf zurückzuführen ist, daß ihr Ehemann durch nationalsozialistische Verfolgungen einen Berufs- und Gesundheitsschaden erlitten hat und ihr deswegen keinen Unterhalt gewähren konnte«, Bei der Bemessung der ihrem Ehemann zustehenden Entschädigung werde die Tatsache, daß er der Klägerin unterhaltspflichtig sei, bereits berücksichtigt« Eer Klägerin stehe daher kein Anspruch auf eine Elternrente zu, da sie andernfalls für den von ihr erlittenen Schaden doppelt entschädigt werde«
Die von der Revision hiergegen geltend gemachten Bedenken sind im Ergebnis begründet« Per erkennende Senat hat in seinen LM BEG 1956 § 17 Nr« 5 Nr« 11, Nr« 16/17 und Nr« 18 veröffentlichten Urteilen entschieden, daß ein Anspruch nach § 17 Abs« 1 Ziff. 53EG nicht besteht, wenn die Bedürftigkeit des Antragstellers allein durch eine gegen ihn gerichtete Verfolgung hervorgerufen worden ist und wenn deswegen Entschädigungsansprüche nach dem BEG bestehen, Biese Entscheidungen beruhen auf der Erwägung« daß in einem solchen Palle Entschädigung für den Schaden gewährt wird, der dadurch eingetreten ist, daß der Verfolgte bedürftig geworden ist und Not gelitten hat« Soweit die Ursache dieser Bedürftigkeit in dem erlittenen Gesundheits- oder Berufsschäden liegt, erfolgt die Entschädigung nach den Bestimmungen der §§ 28 ff und 64 ff BEG» Soweit die Ursache darin besteht, daß der Verfolgte von einem durch die nationalsozialistischen Verfolger getöteten Kind nicht hat unterhalten
 
werden können? würde die Entschädigung nach § 1? Abs. 1 Hr. 5 BEG zu leisten sein. In einem solchen Fall gehen die. Bestimmungen der §§ 28 ff und 64 ff BEG vor und schließen eine Entschädigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG aus, da andernfalls derselbe Schaden unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten doppelt entschädigt würde.
Bas trifft entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in dem hier vorliegenden Fall nicht zu. Nur der Ehemann der Klägerin hat einen Gesundheits- und Berufsschäden erlitten.
Für diesen wird nur er, nicht aber die Klägerin entschädigt. Allerdings wird bei der Bemessung der Höhe der ihm zu gewährenden Entschädigung nach § 31 Abs. 3 BEG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Ziff, 1 der 2. BV-BEG auch berücksichtigt, daß ihm gesetzliche Unterhaltspflichten obliegen, insbesondere? daß er seiner Ehefrau, der Klägerin, unterhaltspflichtig ist. Bio Entschädigung wird aber allein ihm für den von ihm erlittenen Schaden gewährt. Bie Klägerin selbst ist von den Verfolgungen, die gegen ihren Ehemann gerichtet waren, nur mittelbar betroffen worden. Sie hat deswegen aus diesem Grunde keine eigenen Entschädigungsansprüche,
 Sie hat einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 Nr, 5 BEG, wenn ihr durch nationalsozialistische Verfolgung die Möglichkeit genommen worden ist, in der Zeit, in der sie von ihrem Ehemann nicht unterhalten werden konnte und Not gelitten hat, Unterhalt von einem ihrer Kinder zu erhalten, Bas ist ein
 Schaden, den sie selbst erlitten hat und für den sie auf andere Weise nicht entschädigt wird. Ihre Bedürftigkeit, die Voraussetzung für ihren Anspruch nach § 17 Abs. t Nr. 5 BEG ist, ist nicht die Folge einer gegen sie gerichteten Verfolgung, für die sie nach dem Gesetz auf andere Weise entschädigt wird.
Daß die Klägerin in einem solchen Fall Anspruch auf Entschädigung hat, ist auch nicht unbillig, vvio sich aus dem Rechtsgedanken ergibt5 der in § 843 Abs. 4 BGB enthalten und auch in § 9 Aha« 4 BEG zu dem Ausdruck gelangt ist und der auch bei der Bemessung der Rente nach § 31 Abso 3 BEG zu beachten ist (vgl. LM BEG 1956 § 31 Nr. 3).
Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit das Berufungsgericht prüfen kann, ob die sonstigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch gegeben sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher
J ohanneen	Maaß
 Wilden