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BGH · IV ZR 273/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 273/61

1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Br*Loewenhein und Br» Graf für Recht erkannts Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Y/estf o vom 9. In den nächsten Jahren lebte er mit seiner Ehefrau - teilweise illegal - in Südfrankreich, In Jahre 1948 wanderte er nach den USA weiter, V/egen des erlittenen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen ist der Kläger entschädigt worden. Der Kläger hat Klage erhoben und u» a» beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn den Gegenwert von insgesamt 38»ooo sfrs in Deutscher Mark zu zahlen» 1» Der Kläger verlangt die Erstattung von Kosten, die er nach seiner Darstellung während seiner Flucht in Frankreich für den vergeblichen Versuch, mit seiner Ehefrau in die Schweiz zu gelangen sowie für den Erwerb franzö-sichor Identitätskarten aufgewendet hat» Mit Recht hat das Berufungsgericht diesen Entschädigungsanspruch als unbegründet angesehen» Es ist der Ansicht, daß zwischen der verfolgungsbedingten Auswanderung des Klägers und seinem versuchten Grenzübertritt in die Schweiz sowie dem Erwerb der Identitätskarten kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe» Diese Begründung gibt zu rechtlichen Bedenken Anlaß» Es erscheint zweifelhaft, ob die Möglichkeit des Eintritts dieses Schadens nach den Erfahrungen des Lehens so entfernt war, daß mit ihm vernünftigerweise nicht mehr gerechnet zu werden brauchte• Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da die Klage aus einem anderen Grunde unbegründet ist, Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Auswanderung und den entstandenen Kosten genügt nicht, um einen Entschädigungsanspruch nach § 57 BEG zu rechtfertigen o Denn der Sinn dieser Vorschrift liegt, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30o September 1959 - IV ZR Io1/59 HzW i960, 29p zun Ausdruck gebracht hat, nicht darin, alle Aufwendungen zu ersetzen, die mit der Auswanderung des Verfolgten noch in einen solchen ursächlichen Zusammenhang stehen (so auch BGH von 13. SH 60/60 -, RzV; i960, 5o9)o Die nach § 57 BEG zu gewährende Entschädigung gleicht vielmehr nur solche Vermögensopfer aus, die zur Durchführung der Auswanderung aus dem Reichsgebiet erforderlich oder deren unmittelbare Folge waren* Die Kosten, deren Ersatz nach § 57 BEG verlangt werden kann, müssen daher unmittelbar durch die Auswanderung entstanden sein« Es müssen ,,Auswanderungskostenü im eigentlichen Sinne des Wortes sein« Unter § 57 BEG fallen daher regelmäßig Fahrtkosten des Verfolgten und seiner Familie vom Reichsgebiet bis zun Ziel der Auswanderung, Transportkosten für das Fluchtgepäck des Verfolgton, Kosten der VisabesclaTfung, Transferkosten, ebenso aber auch Debenshaltungs- und Aufenthalts-kosten während der Dauer der Flucht« Rechtlich unerheblich ist cs, ob der Verfolgte sein Auswanderungsziel auf dem kürzesten Yfeg erreicht hat oder ob er aus politischen oder Wirtschaftlichen Gründen Umwege machen oder Zwischenaufenthalte nehmen mußte. 3. Diese grundsätzliche Voraussetzung fehlt im vorliegenden Palleo Betrachtet man zunächst den versuchten Grenzübertritt des Klägers in die Schweiz, so hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Schmuggler angeworben, um sieh durch den Grenzübertritt nach der Schweiz den Verfolgungen deutscher und französischer Behörden in Frankreich entziehen zu können« Hicht aber war die Schweiz das von dem Kläger erwählte Auswanderungsland« Ebensowenig war es die Absicht cfes Klägers, über die Schweiz sein Auswanderungsziel, die Vereinigten Staaten von Amerika, zu erreichen« Der Grenzübertritt in die Schweiz sollte daher nicht der Durchführung der Auswanderung, sondern der Rettung vor Verfolgungsmaßnahmen dienen, die den Kläger wegen seiner jüdischen Abstammung in Frankreich drohten, während er in der Schweis hoffen durfte, vor diesen Verfolgungs-rcaßnahmen sicher zu sein. Auch diese Kosten sollten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Durchführung der Auswanderung, sondern der Sicherung des Klägers und seiner Ehefrau vor rassischen Verfolgungs-maßnahmen in Frankreich dienen. Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs« 1 BBG zurückzuweisen«

Zitierte Normen: § 57 BEG
KostenEhefrauFrankreichIdentitätskartenBEGAufwendungAuswanderungSchweizKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

2434 017
IV ZR 273/61
Verkündet am 13. Juli 1962
Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Herbert G	Street
, USA,
- Rrozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br.tfl^l^fe in
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg ,
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagten und Kevisionsbeklagten, Rechtsanwalt	in	K(
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die raünd liehe Verhandlung vom 11. Jul:. 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Br*Loewenhein und Br» Graf
 für Recht erkannts
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Y/estf o vom 9. Mai 1961 wird zurückgewiesen»
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfreij die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechts-* zuges trägt der Kläger«
Von Rechts wegen
/
 jtfttbestands
 Der jüdische Kläger war bis zu dem Frühjahr 1938 selbständiger Reisevertreter in Köln» Als er in April 1938 nach Holland auswandern wollte, wurde er beim Grenzübertritt festgenommen, v/eil er Devisen in seinen Kraftfahrzeug verborgen hatte. Nachdem er eine Gefängnisstrafe wegen Devisenvergehens verbüßt hatte, verließ er aus Verfolgungsgründen mit seiner Ehefrau in Februar 1939 fluchtartig Deutschland und begab sich zunächst nach Belgien, um von dort aus nach den USA weiterzuwandorn«.
Beim Einmarsch der deutschen Gruppen wurde er an Io. Mai 194o von den belgischen Behörden in Brüssel interniert und in das Lager St, Zyprien in Frankreich überführt. In den nächsten Jahren lebte er mit seiner Ehefrau - teilweise illegal - in Südfrankreich, In Jahre 1948 wanderte er nach den USA weiter, V/egen des erlittenen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen ist der Kläger entschädigt worden. Er hat weiterhin Entschädigungsansprüche nach den §§ 569 51 BEG geltend gemacht. Zur Begründung dieser Ansprüche hat er behauptet, er und seine Ehefrau hätten im September 1942 versucht, von Frankreich aus illegal in die Schweiz zu gelangen. Einem Schmuggler habe er dafür 2o,ooo frs gezahlt. An der Grenze seien sie jedoch von schweizerischen Posten angehalten und an französische Beamte ausgeliefert worden. Kurze Zeit später habe er für sich und seine Ehefrau zwei auf verschiedene Namen lautende Identitätskarten zu dem Preise von insgesamt 18.000 sfrs erworben, um sich damit als arische Franzosen ausweisen und so dem Zugriff von französischen und deutschen Stellen entziehen zu können.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche durch Bescheid vom 25« Juni 1958 zurückgewiesen»
Der Kläger hat Klage erhoben und u» a» beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn den Gegenwert von insgesamt 38»ooo sfrs in Deutscher Mark zu zahlen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers blieb erfolglos» . •
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter»
Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen»
Ent s ehe i dungsgründe s
Die Revision des Klägers ist unbegründet»
1» Der Kläger verlangt die Erstattung von Kosten, die er nach seiner Darstellung während seiner Flucht in Frankreich für den vergeblichen Versuch, mit seiner Ehefrau in die Schweiz zu gelangen sowie für den Erwerb franzö-sichor Identitätskarten aufgewendet hat» Mit Recht hat das Berufungsgericht diesen Entschädigungsanspruch als unbegründet angesehen» Es ist der Ansicht, daß zwischen der verfolgungsbedingten Auswanderung des Klägers und seinem versuchten Grenzübertritt in die Schweiz sowie dem Erwerb der Identitätskarten kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe» Diese Begründung gibt zu rechtlichen Bedenken Anlaß» Es erscheint zweifelhaft, ob die Möglichkeit des
 Eintritts dieses Schadens nach den Erfahrungen des Lehens so entfernt war, daß mit ihm vernünftigerweise nicht mehr gerechnet zu werden brauchte• Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da die Klage aus einem anderen Grunde unbegründet ist,
2. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Auswanderung und den entstandenen Kosten genügt nicht, um einen Entschädigungsanspruch nach § 57 BEG zu rechtfertigen o Denn der Sinn dieser Vorschrift liegt, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30o September 1959 - IV ZR Io1/59 HzW i960, 29p zun Ausdruck gebracht hat, nicht darin, alle Aufwendungen zu ersetzen, die mit der Auswanderung des Verfolgten noch in einen solchen ursächlichen Zusammenhang stehen (so auch BGH von 13. Juli i960 - IV. SH 60/60 -, RzV; i960, 5o9)o Die nach § 57 BEG zu gewährende Entschädigung gleicht vielmehr nur solche Vermögensopfer aus, die zur Durchführung der Auswanderung aus dem Reichsgebiet erforderlich oder deren unmittelbare Folge waren* Die Kosten, deren Ersatz nach § 57 BEG verlangt werden kann, müssen daher unmittelbar durch die Auswanderung entstanden sein« Es müssen ,,Auswanderungskostenü im eigentlichen Sinne des Wortes sein« Unter § 57 BEG fallen daher regelmäßig Fahrtkosten des Verfolgten und seiner Familie vom Reichsgebiet bis zun Ziel der Auswanderung, Transportkosten für das Fluchtgepäck des Verfolgton, Kosten der VisabesclaTfung, Transferkosten, ebenso aber auch Debenshaltungs- und Aufenthalts-kosten während der Dauer der Flucht« Rechtlich unerheblich ist cs, ob der Verfolgte sein Auswanderungsziel auf dem kürzesten Yfeg erreicht hat oder ob er aus politischen oder Wirtschaftlichen Gründen Umwege machen oder Zwischenaufenthalte nehmen mußte. Stets muß es sich aber um Aufwendungen handeln, die die eigentliche Auswanderung betreffen«
 
3. Diese grundsätzliche Voraussetzung fehlt im vorliegenden Palleo Betrachtet man zunächst den versuchten Grenzübertritt des Klägers in die Schweiz, so hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Schmuggler angeworben, um sieh durch den Grenzübertritt nach der Schweiz den Verfolgungen deutscher und französischer Behörden in Frankreich entziehen zu können« Hicht aber war die Schweiz das von dem Kläger erwählte Auswanderungsland« Ebensowenig war es die Absicht cfes Klägers, über die Schweiz sein Auswanderungsziel, die Vereinigten Staaten von Amerika, zu erreichen« Der Grenzübertritt in die Schweiz sollte daher nicht der Durchführung der Auswanderung, sondern der Rettung vor Verfolgungsmaßnahmen dienen, die den Kläger wegen seiner jüdischen Abstammung in Frankreich drohten, während er in der Schweis hoffen durfte, vor diesen Verfolgungs-rcaßnahmen sicher zu sein. Die gleichen Erwägungen stehen auch der Anerkennung der Aufwendungen für die Beschaffung' der Identitätskarten entgegen. Auch diese Kosten sollten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Durchführung der Auswanderung, sondern der Sicherung des Klägers und seiner Ehefrau vor rassischen Verfolgungs-maßnahmen in Frankreich dienen. Diese Aufwendungen hätte er auch gemacht, wenn er nicht die Absicht gehabt hätte, nach Amerika weiterzuwandern. Der Kläger kann daher den Ersatz der hier in Frage stehenden Kosten nur im Rahmen des § 56 BEG als Schaden an Vermögen geltend machen.
Da er diesen Schaden nicht an seinem im Reichsgebiet nach den Stande vom 31 • Dezember 1937 belegenen Vermögen erlitten hat, entfällt jedoch ein Anspruch wegen Schadens an Vermögen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BEG. Der Gesetzgeber hat die Entschädigung wegen Vermögensschadens gegenüber dem Entschädigungsanspruch wegen.Auswanderungskosten inhaltlich beschränkt. Diese allgemeine Beschränkung
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muß der Kläger, auch wenn das Ergebnis in Einzelfall nicht immer befriedigen kann, gegen sich gelten lassen«
Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs« 1 BBG zurückzuweisen«
Bundesrichter Johannsen	Maaß	Wilden
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Maaß
Br.Loewenheim
 Dr.Graf