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BGH

Gericht: BGH

Pas Urteil des 4* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11* März 1959 wird aufgehoben* Per Rechtsstreit v*ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der am V« 1934 in K^Hl geborene Kläger ist Zigeuner, Kr hat behaupt et, er habe seit seiner Geburt zusammen mit seiner Mutter in einem Barackenlager leben müssen« Dieses Lager sei im Juni 1938 mit Rücksicht auf die Rasse seiner Bewohner in ein gwangslager umgewandelt worden« Das Lager habe unter Bewachung der Gestapo gestanden« äs sei ihm deswegen unmöglich gemacht worden, eine Schule zu besuchen. Da das beklagte Land sich trotz ordnungsmäßiger Ladung in dem Verfahren vor dem Kevisionsgericht nicht hat vertreten lassen, hat der Senat nach § 209 BRG auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des Klägers entschieden. März 1943 bis Kriegsende, sei, bedingt durch die Kriegsverhältnisse im allgemeinen und angesichts der ständig zunehmenden und immer heftiger werdenden Luftangriffe im besonderen sowie schließlich infolge des Häher-rückens der Front der Schulbesuch in Deutschland, hier namentlich in immer mehr eingeschränkt worden und schließlich ganz zu dem Erliegen gekommen, so daß durch den Hiebt besuch der Schule kein wesentlicher, sondern allenfalls unbedeutender Schaden (also nur eine geringfügige Benachteiligung im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 3EG) hätte entstehen können* Hinzu komme, daß nach der Lebenserfahrung, die sich sowohl auf die^ Zeit vor 1933 als auch auf die Zeit nach Kriegsende erstrecke, keine Vermutung dafür spreche, daß Zigeunerkinder von ihren Eltern zu dem Schulbesuch angehalten zu werden pflegten und einen Beruf erstrebt hätten, der eine Schulausbildung voraussetzt* Diese Erfahrung werde im vorliegenden Falle noch dadurch bestätigt und verstärkt, daß der Kläger, der bei Kriegsende 11 Jahre alt gewesen sei und seit 1946 in Schleswig-Holstein ansässig sei, in der Folgezeit die ihm fehlende Sghulausbildung nicht nachgeholt habe $ er könne heute noch nicht schreiben, wie sein Entschädigungsantrag, der mit unterzeichnet sei, ausweise* In seinem Urteil vom 6, 13ai 1959 IV ZR 289/58 hat der Senat ausgeführt, daß seihst unter Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse ein Ausschluß von dem Schurbesuch in den Jahren 1945/1945 regelmäßig mit Rücksicht auf das spätere Fortkommen eine mehr als geringfügige Benachteiligung darstellt. Schließlich kann das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht darauf gründen, daß die Mutter des Klägers diesen Schulbesuch nicht erstrebt habe. Insoweit kann auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 6, Mai 1959 IV ZR 288/58 verwiesen werden.

Zitierte Normen: § 1 SaarBSG
geringfügigschulenBerufungsgerichtAnspruchLandSchulbesuchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2519 028
IVJZR_273/59
Verkündet am 16*Marz I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m H am e n des Volk e s
des Hilfsarbeiters Hugo K 1 flHHB in PfllBy KoJ^st r*
- FrozeßbevolImächtigter:
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Rechtsanwalt MB in
 das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landes-entschäd igungsamt in Kiel, Gar tens tr, 7,
Beklagten und Revisionsbeklagt.
bat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. März I960 unter Mitwirkung des.Senatspräsidenten Ascher und der Rundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Pr*Loewenheim
 für Recht erkannt:
Pas Urteil des 4* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11* März 1959 wird aufgehoben* Per Rechtsstreit v*ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am V« 1934 in K^Hl geborene Kläger ist Zigeuner, Kr hat behaupt et, er habe seit seiner Geburt zusammen mit seiner Mutter in einem Barackenlager leben müssen« Dieses Lager sei im Juni 1938 mit Rücksicht auf die Rasse seiner Bewohner in ein gwangslager umgewandelt worden« Das Lager habe unter Bewachung der Gestapo gestanden« äs sei ihm deswegen unmöglich gemacht worden, eine Schule zu besuchen.
"Der Kläger hat keine Schule besucht« Rr hat des--wegen einen Anspruch auf -^ntschädigung für Schaden in der Ausbildung geltend gemacht.
Las Landgericht hat seine Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat seine Berufung zurückgewiesen.
Der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und verfolgt seinen im ersten Rechtszug gestellten Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
äntscheidungsgründe:
Da das beklagte Land sich trotz ordnungsmäßiger Ladung in dem Verfahren vor dem Kevisionsgericht nicht hat vertreten lassen, hat der Senat nach § 209 BRG auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des Klägers entschieden.
Die Revision ist begründet.
Das Berufungagericht bat es offen gelassen, 6To der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus einem der in § 1 BSG auf geführten Gi'ünd e von dem Besuch der Volksschule ausgeschlossen worden ist.
Es hat den Anspruch abgelehnt, weil es der Auffassung ist? der Kläger sei durch den Hichtbesuch der Schule nur geringfügig geschädigt worden* Von der Schulreife des Klägers an, insbesondere in der Zeit ab 1. März 1943 bis Kriegsende, sei, bedingt durch die Kriegsverhältnisse im allgemeinen und angesichts der ständig zunehmenden und immer heftiger werdenden Luftangriffe im besonderen sowie schließlich infolge des Häher-rückens der Front der Schulbesuch in Deutschland, hier namentlich in	immer mehr eingeschränkt
 worden und schließlich ganz zu dem Erliegen gekommen, so daß durch den Hiebt besuch der Schule kein wesentlicher, sondern allenfalls unbedeutender Schaden (also nur eine geringfügige Benachteiligung im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 3EG) hätte entstehen können* Hinzu komme, daß nach der Lebenserfahrung, die sich sowohl auf die^ Zeit vor 1933 als auch auf die Zeit nach Kriegsende erstrecke, keine Vermutung dafür spreche, daß Zigeunerkinder von ihren Eltern zu dem Schulbesuch angehalten zu werden pflegten und einen Beruf erstrebt hätten, der eine Schulausbildung voraussetzt* Diese Erfahrung werde im vorliegenden Falle noch dadurch bestätigt und verstärkt, daß der Kläger, der bei Kriegsende 11 Jahre alt gewesen sei und seit 1946 in Schleswig-Holstein ansässig sei, in der Folgezeit die ihm fehlende Sghulausbildung nicht nachgeholt habe $ er könne heute noch nicht schreiben, wie sein Entschädigungsantrag, der mit	unterzeichnet	sei,
 ausweise*
Die Ausführungen sind rechtsirrig. In seinem Urteil vom 6, 13ai 1959 IV ZR 289/58 hat der Senat ausgeführt, daß seihst unter Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse ein Ausschluß von dem Schurbesuch in den Jahren 1945/1945 regelmäßig mit Rücksicht auf das spätere Fortkommen eine mehr als geringfügige Benachteiligung darstellt. In dem hier zu entscheidenden Fall handelt es sich sogar um einen Ausschluß von dem Schulbesuch in der Zeit von 1940 bis 1945- Darin ist eine mehr als geringfügige Benachteiligung zu erblicken, wenn sich nicht feststellen ließe, daß der Kläger sowenig bildungsfähig ist, daß er durch einen fünfjährigen Volksschulbesuch nicht die Anfangsgründe einer normalen VolksSchulbildung erlangt hätte.
Es kann auch nicht, wie das Berufungsgericht es will, darauf abgestellt werden, daß Zigeuner in der Kegel einfache Berufe ergreifen. Auch für diese Berufe ist das Fehlen jeglicher Schulbildung in zivilisierten Ländern immer eine mehr als geringfügige Benachteiligung gegenüber anderen in gleichen Berufen Tätigen, die eine solche Bildung haben«
Schließlich kann das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht darauf gründen, daß die Mutter des Klägers diesen Schulbesuch nicht erstrebt habe. Insoweit kann auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 6, Mai 1959 IV ZR 288/58 verwiesen werden. Dort ist ausgeführt, daß der Schulzwang auch deswegen eingeführt ist, damit es nicht von dem Willen unvernünf^ tiger Eltern abhängt, ob ein Kind die Volksschule besucht, Dieser Umstand muß bei dem Anspruch auf Entschädigung wegen Ausschlusses von der VolkeschulbiIdung
 gleichfalls berücksichtigt werden* Aus dem Gesichtspunkt, daß der Kläger die Volksschule auch ohne die Verfolgung nicht besucht hätte, kann der Anspruch nur versagt werden, wenn fest gestellt wird, daß der Kläger auch ohne die Verfolgung trots des bestehenden Schulzwangs die Schule nicht besucht hätte, z.B, weil es seiner Mutter gelungen wäre, ihn vom Volksschulbesuch fernzuhalten.
Wegen dieser Reehtsmängel muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgex*ieht wird insbesondere prüfen müssen, ob der Kläger tatsächlich infolge gegen ihn gerichteter rassischer Verfolgungsmaßnähmen vom Besuch der Schule ausgeschlossen worden ist,
 Ascher Baske Johanns en	Wüst erb erg	Dr.Loewenheim