Klägerin und Revisionsklagerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Du in gegen das Land Nied ersachsen , vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in 4HHHP? Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. v, Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Durch Erlaß des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom i4o Dezember 1953 sind der Verbindung, der Klägerin mit Hermann auf Grund des §.1 Abs. 1 des Gesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. u Gegenstand des Rechtsstreits ist in diesem Hechts-zuge nur der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung} den sie als angebliche Erbin des Verfolgten Ernst darauf stützt, daß dieser in den Jahren 1935 bis 1945 durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus' seiner selbständig betriebenen Berufsstellung verdrängt worden seir Das Berufungs-gericht verneint das Bestehen dieses Anspruchs, weil HflHHI österreichischer Staatsangehöriger gewesen sei und die Republik Österreich in Art. 23 Abs.3 des mit den Vereinigten Staaten, Groß--Britannien., Frankreich und Rußland am 15* Mai '955 geschlossenen und am 27. u Gegenstand des Rechtsstreits ist in diesem Hechts-zuge nur der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung} den sie als angebliche Erbin des Verfolgten Ernst darauf stützt, daß dieser in den Jahren 1935 bis 1945 durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus' seiner selbständig betriebenen Berufsstellung verdrängt worden seir Das Berufungs-gericht verneint das Bestehen dieses Anspruchs, weil HflHHI österreichischer Staatsangehöriger gewesen sei und die Republik Österreich in Art. 23 Abs.3 des mit den Vereinigten Staaten, Groß--Britannien., Frankreich und Rußland am 15* Mai '955 geschlossenen und am 27. Daraus ergäbe sich zunächst, daß Ansprüche gegen das Deutsche Reich für Schäden, die nach dem 13. Bestimmung zu finden* müsse man sich* so.meint der Berufungen richter weiter, die politischen und wirtschaftlichen Zusammenhänge vergegenwärtigen, die zur Aufnahme dieses Artikels in den Staatsvertrag geführt hätten« Auf Grund der nach dem ersten Weltkrieg gemachten Erfahrungen hätten die Sieger des zweiten Weltkrieges von Reparationsforderungen gegenüber, dem besiegten Deutschland abgesehen, um die Folgen der Reparationspolitik für die gesamte Weltwirtschaft zu vermeiden« Man habe eine globale. Entschädigung für alle Schäden; die den Siegermächten und ihren Staatsangehörigen durch Maßnahmen der nationalsozialistischen deutschen Regierung zugefügt worden seien, festgesetzt« Im Zuge dieser Entschädigung sei den Siegermächten das gesamte außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31, Dezember 1937 belegene öffentliche und private deutsche Vermögen zugespro-chen worden« Dafür hätten sich die Alliierten verpflichtet, * ihre Staatsangehörigen für alle ihnen durch iirgendwelche Maßnahmen der nationalsozialistischen deutschen Regierung zugefügten Schäden zu entschädigen« Diese Regelung liege dem im Jahre 1946 am 14. Da sonach dem Ehemann der Klägei’in, wenn er noch am Leben wäre, als Österreichischem Staatsangehörigen -keine Entschädigungsansprüche gegen das beklagte Land zustünden, könne auch c(ie Klägerin als seine Witwe derartige Forderungen nicht ererbt haben» Die Klägerin kann den Entschädigungsanspruch, der noch Gegenstand des Rechtsstreits ist, nicht als Hinterbliebene des Verfolgten (§ 1 Abs» 3 Hr. BEG), sondern nur als Erbin oder Miterbin (§ 13 Abs. 1 aaö) geltend machen. Da Ernst HflNB österreichischer Staatsangehöriger war, so ist nach deutschem internationalen Privatrecht?, das auch für die Erbfolge in Entschädigungsansprüchen gilt (Blessin/V/ilden BEG 2. 974 ff U Für dis Erbfolge in Grundstücke gilt das am Ort der Belegen-heit der Sache geltende Recht, die.Beerbung in das bewegliche it Vermögen richtet sich nach dem Heimatrecht des Erblassers* also hei Österreichern nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Da zu dem beweglichen Vermögen auch Geldforderunge# gehören, kann die Klägerin im Y/ege des Erbgangs übergegan^ene Rechte nur geltend machen, wenn 'sie zu den Erben des Ver-folgten gehört« Sie hat nicht behauptet, daß ihr Ehemann eine Verfügung von rodes wegen errichtet habe. Auch das österreichische Recht kennt eine Anerkennung freier Ehen politisch und rassisch Verfolgter, sie und ihre Wirkungen sind der Gegenstand des österreichischen Bundesgesetzes vom 16. Ein wesentlicher Unterschied besteht aber darin, daß nach § 5 dieses Gesetzes die Entscheidung über die Anerkennung solcher Ehen, die in Österreich in der Regel durch das Oberlandesgeiicht in Wien ausgesprochen wird, keine Rechtswirkungen für das Erbrecht hat. Ein Erbrecht der Klägerin würde zunächst voraussetzen, daß die Anerkennung ihrer Verbindung mit Hermann durch den Niedersächsischen Minister der Justiz vom 14« Dezember 1953 * auch nach dem als Erbstatut maßgebenden österreichischen Recht einer gerichtlichen Anordnung nach dem österreichischen Bundesgesetz vom 16. unterstellte so könnte eine solche Anerkennung fler Verfügung einer deutschen Behörde nach dem hierfür allein maßgebenden österreichischen Erbrecht keine weitergehende Rechtswirkung haben, als sie die Anordnung auf Grund des österreichischen Bundesgesetzes besitzt. Da dieses aber dem überlebenden Ehegatten einer Ehe, die auf einer gericht liehen Anordnung beruht, jedes Erbrecht nach dem erstverstorbenen Teil versagt, kann die Klägerin ein solches auch nicht an dem hier fraglichen Entschädigungsanspruch geltend machen. Gründe, die einer solchen entgegenstünden, sind nicht ersichtlich« Wird dem überlebenden Teil einer nachträglich mit Rechtswirkungen versehenen eheartigen Verbindung durch Staatsakt nicht die volle Stellung eines Ehegatten eingeräumt, so widerspricht dies weder den guten Sitten noch dem Zweck eines deutschen Gesetzes (vgl« auch das Bundesgesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 29« März 1951 (BGBl I, 215).
2463 063 IV_ ZK 273/57 Verkündet aa^^. Januar 7 S58 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem üntschadigungsrechtsstreit geh« B< der verwitweten Frau Martha H Klägerin und Revisionsklagerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Du in gegen das Land Nied ersachsen , vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in 4HHHP? Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. (HHHin hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. v, Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Ferien-Zivilsenats (Bntschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 30. Juli 1957 wird zurückgewiesen. Das Verfahren im Revisionsrechtszug ist frei von Gerichtsgebühren und -auslagen. Die Klägerin hat dem beklagten Land die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Von Rechts wegen Die Klägerin, die selbst nicht jüdischer Abstammung ist., war mit dem jüdischen Dipl»Ingenieur Ernst ■7erloht. Durch Erlaß des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom i4o Dezember 1953 sind der Verbindung, der Klägerin mit Hermann auf Grund des §.1 Abs. 1 des Gesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 (BGBl I, 226) die ilechtswirlcungen einer gesetzlichen Ehe suerkannt worden. Als Tag der Eheschließung wurde der , Juli, 1936 festgesetzt. Hermann, der aus Bielitz stammte, war österreichischer Staatsangehöriger. Er lebte seit 1927 in Berlin und war dort Inhaber eines Grundstücksund HäuserverwaltungsbUros. Die Klägerin gibt an, er habe einen monatlichen Verdienst von durchschnittlich 1.000.— RU aus dem Betrieb dieses Unternehmens gezogen. Durch den nationalsozialistischen Judenboykott sei das Unternehmen so zurückgegangen, daß es seit i935 keinen Ertrag mehr abgstvorfen habe. Im Jahre 1937 verließ Hermann Deutschland und begab sich zu seinen Eltern nach . Bielitz, da er in Berlin keine Existenzmöglichkeiten mehr hatte. Die Klägerin blieb in Berlin. Im Herbst 1939 flüchtete Hermann vor den deutschen Truppen nach Lemberg« Dort geriet er in russische Haft. Seitdem fehlt jedes Lebenszeichen von ‘ ihm. Er ist durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 31* Dezember 1953. für tot erklärt worden, als Zeitpunkt des Todes'gilt der 31. Dezember 1945. .. / 7 Ent *? Pi1e i dung sgr und u Gegenstand des Rechtsstreits ist in diesem Hechts-zuge nur der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung} den sie als angebliche Erbin des Verfolgten Ernst darauf stützt, daß dieser in den Jahren 1935 bis 1945 durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus' seiner selbständig betriebenen Berufsstellung verdrängt worden seir Das Berufungs-gericht verneint das Bestehen dieses Anspruchs, weil HflHHI österreichischer Staatsangehöriger gewesen sei und die Republik Österreich in Art. 23 Abs. 3 des mit den Vereinigten Staaten, Groß--Britannien., Frankreich und Rußland am 15* Mai '955 geschlossenen und am 27. Juli 1955 in Kraft getretenen Staatsvertrags betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs (BGBl für die Republik Österreich 1955, 725) - im folgenden als Staatsvertrsg bezeichnet - "auf alle am 8. Mai 1945 noch offenen Forderungen Österreichs und seiner Staatsangehörigen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige mit Ausnahme derjenigen, die , aus Verträgen und anderen Verpflichtungen stammen, die vor dem 13* März 1938 eingegangen worden seien, sowie der vor dem 13* März 1938 erworbenen Rechte verzichtet habe”. Daraus ergäbe sich zunächst, daß Ansprüche gegen das Deutsche Reich für Schäden, die nach dem 13. März 1958 zugefügt worden seien, erloschen seien. Ein österreichischer Staatsangehöriger habe für diese Zeit keinen Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land. Fraglich könne nur sein, ob die Ausnahme derjenigen Forderungen, die vor dem 13. März 1938 begründet worden seien, sich auch auf Entschädigungsansprüche beziehe. Dies müsse verneint werden. Um eine zutreffende Auslegung dieser \ I \ ; i ii >i ; * i ! *■ ' » *» " .. / 7 Ent *? Pi1e i dung sgr und u Gegenstand des Rechtsstreits ist in diesem Hechts-zuge nur der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung} den sie als angebliche Erbin des Verfolgten Ernst darauf stützt, daß dieser in den Jahren 1935 bis 1945 durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus' seiner selbständig betriebenen Berufsstellung verdrängt worden seir Das Berufungs-gericht verneint das Bestehen dieses Anspruchs, weil HflHHI österreichischer Staatsangehöriger gewesen sei und die Republik Österreich in Art. 23 Abs. 3 des mit den Vereinigten Staaten, Groß--Britannien., Frankreich und Rußland am 15* Mai '955 geschlossenen und am 27. Juli 1955 in Kraft getretenen Staatsvertrags betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs (BGBl für die Republik Österreich 1955, 725) - im folgenden als Staatsvertrsg bezeichnet - "auf alle am 8. Mai 1945 noch offenen Forderungen Österreichs und seiner Staatsangehörigen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige mit Ausnahme derjenigen, die , aus Verträgen und anderen Verpflichtungen stammen, die vor dem 13* März 1938 eingegangen worden seien, sowie der vor dem 13* März 1938 erworbenen Rechte verzichtet habe”. Daraus ergäbe sich zunächst, daß Ansprüche gegen das Deutsche Reich für Schäden, die nach dem 13. März 1958 zugefügt worden seien, erloschen seien. Ein österreichischer Staatsangehöriger habe für diese Zeit keinen Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land. Fraglich könne nur sein, ob die Ausnahme derjenigen Forderungen, die vor dem 13. März 1938 begründet worden seien, sich auch auf Entschädigungsansprüche beziehe. Dies müsse verneint werden. Um eine zutreffende Auslegung dieser \ I \ ; i ii >i ; * i ! *■ ' » *» " Bestimmung zu finden* müsse man sich* so.meint der Berufungen richter weiter, die politischen und wirtschaftlichen Zusammenhänge vergegenwärtigen, die zur Aufnahme dieses Artikels in den Staatsvertrag geführt hätten« Auf Grund der nach dem ersten Weltkrieg gemachten Erfahrungen hätten die Sieger des zweiten Weltkrieges von Reparationsforderungen gegenüber, dem besiegten Deutschland abgesehen, um die Folgen der Reparationspolitik für die gesamte Weltwirtschaft zu vermeiden« Man habe eine globale. Entschädigung für alle Schäden; die den Siegermächten und ihren Staatsangehörigen durch Maßnahmen der nationalsozialistischen deutschen Regierung zugefügt worden seien, festgesetzt« Im Zuge dieser Entschädigung sei den Siegermächten das gesamte außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31, Dezember 1937 belegene öffentliche und private deutsche Vermögen zugespro-chen worden« Dafür hätten sich die Alliierten verpflichtet, * ihre Staatsangehörigen für alle ihnen durch iirgendwelche Maßnahmen der nationalsozialistischen deutschen Regierung zugefügten Schäden zu entschädigen« Diese Regelung liege dem im Jahre 1946 am 14. Januar 1946 in Paris geschlossenen Re* parationsabkommen und den Friedensvertrügen der Alliierten . mit Italien, Rumänien, Ungarn, Bulgarien und Finnland zugrun de« Die Staatsangehörigen aller dieser Länder hätten keine Entschädigungsansprüche nach dem Bund esentSchädigungsgesetz, Da die Alliierten Österreich im Staatsvertrag durch die Überlassung des dort belegenen deutschen Vermögens eine globale Entschädigung für die ihm während der nationalsoziar listischen Herrschaft zugefügten Schäden gewährt hätten, hätten sie der Bundesrepublik Österreich ebenfalls die Vex’-pflichtung auferlegt und auferlegen wollen, ihre Staatsangehörigen selbst für sämtliche durch nationalsozialistische • » D «-* Gewaltmaßnabmen entstandenen Schäden zu entschädigen. Das sei der Sinn des Artc 23 aa3. Die drrt* festgelcgten Aus nahmen für Forderungen und Rechte, die vor dem 13® März 1938 entstanden seien, könnten sich daher nicht auf die Wiedergut • machung nationalsozialistischen Unrechts beziehen«. Da sonach dem Ehemann der Klägei’in, wenn er noch am Leben wäre, als Österreichischem Staatsangehörigen -keine Entschädigungsansprüche gegen das beklagte Land zustünden, könne auch c(ie Klägerin als seine Witwe derartige Forderungen nicht ererbt haben» 2» Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erwägungen rechtlich stichhaltig sind*. Selbst wenn man annimmt, daß der österreichische Staatsvertrag vom 15» Kai 1955 den von der Klägei’in erhobenen Anspruch völlig unberührt läßt, kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Klägerin kann den Entschädigungsanspruch, der noch Gegenstand des Rechtsstreits ist, nicht als Hinterbliebene des Verfolgten (§ 1 Abs» 3 Hr. BEG), sondern nur als Erbin oder Miterbin (§ 13 Abs. 1 aaö) geltend machen. Da Ernst HflNB österreichischer Staatsangehöriger war, so ist nach deutschem internationalen Privatrecht?, das auch für die Erbfolge in Entschädigungsansprüchen gilt (Blessin/V/ilden BEG 2. Aufl« § 'i3 Anm. 9)« das österreichische Heimatrecht des Erblassers auf den Erbfall anzu-wenden. Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, das in Österreich gilt, wird dabei zwischen der Erbfolge in Grundbesitz und der Erbfolge in das übrige (bewegliche) Vermögen unterschieden (Nußbaum, Internationales Privatrecht S. 348, 3*71 ff; Walker, Internationales Piivatrecht 5- Aufl. 974 ff U Für dis Erbfolge in Grundstücke gilt das am Ort der Belegen-heit der Sache geltende Recht, die.Beerbung in das bewegliche it Vermögen richtet sich nach dem Heimatrecht des Erblassers* also hei Österreichern nach dem Allgemeinen Bürgerlichen /, Gesetzbuch. Da zu dem beweglichen Vermögen auch Geldforderunge# gehören, kann die Klägerin im Y/ege des Erbgangs übergegan^ene Rechte nur geltend machen, wenn 'sie zu den Erben des Ver-folgten gehört« Sie hat nicht behauptet, daß ihr Ehemann eine Verfügung von rodes wegen errichtet habe. Es kommt also, nur die gesetzliche Erbfolge in Betracht. 3. Ein gesetzliches Erbrecht steht der Klägerin nicht zu. Auch das österreichische Recht kennt eine Anerkennung freier Ehen politisch und rassisch Verfolgter, sie und ihre Wirkungen sind der Gegenstand des österreichischen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1953 über die Anerkennung des gust andekoromens von Ehen rassich und politisch Verfolgter (Österr. Bundesgesetzblatt 1954, Stück 3 Nr. 14 S- 62 ff.« Dieses Gesetz stimmt weitgehend mit dem Gesetz der Bundesrepublik Deutschland Überein. Ein wesentlicher Unterschied besteht aber darin, daß nach § 5 dieses Gesetzes die Entscheidung über die Anerkennung solcher Ehen, die in Österreich in der Regel durch das Oberlandesgeiicht in Wien ausgesprochen wird, keine Rechtswirkungen für das Erbrecht hat. Ein Erbrecht der Klägerin würde zunächst voraussetzen, daß die Anerkennung ihrer Verbindung mit Hermann durch den Niedersächsischen Minister der Justiz vom 14« Dezember 1953 * auch nach dem als Erbstatut maßgebenden österreichischen Recht einer gerichtlichen Anordnung nach dem österreichischen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1955 gleichstünde. Ob dies der Pall ist, ist sehr zweifelhaft (Maßfeiler StA8 1954, 195 ff). Seihst wenn man dies aber zugunsten der Klägerin r. y unterstellte so könnte eine solche Anerkennung fler Verfügung einer deutschen Behörde nach dem hierfür allein maßgebenden österreichischen Erbrecht keine weitergehende Rechtswirkung haben, als sie die Anordnung auf Grund des österreichischen Bundesgesetzes besitzt. Da dieses aber dem überlebenden Ehegatten einer Ehe, die auf einer gericht liehen Anordnung beruht, jedes Erbrecht nach dem erstverstorbenen Teil versagt, kann die Klägerin ein solches auch nicht an dem hier fraglichen Entschädigungsanspruch geltend machen. Bern österreichischen Recht ist die Anwendbarkeit durch deutsche Gerichte auch nicht auf Grund des Art, 50 EGBGB zu versagen. Gründe, die einer solchen entgegenstünden, sind nicht ersichtlich« Wird dem überlebenden Teil einer nachträglich mit Rechtswirkungen versehenen eheartigen Verbindung durch Staatsakt nicht die volle Stellung eines Ehegatten eingeräumt, so widerspricht dies weder den guten Sitten noch dem Zweck eines deutschen Gesetzes (vgl« auch das Bundesgesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 29« März 1951 (BGBl I, 215). Da d3r Klägerin demnach ein Erbrecht an dem Nachlaß ihres Ehemanns nicht zusteht, ist die Klage unbegründet« Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher im Ergebnis * * 9 i richtig. Weil die Revision erfolglos ist, ist über die Kostenfolge nach Maßgabe des § 97 ZPO und des § 225' Abs«. *i BEG zu entscheiden» Ascher Johannsen v.Werner Y/üstenberg Wilden