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BGH · IV ZB 273/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 273/54

Der Kläger hatte mit der Firma Daimler-Benz AG einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Kraftwagens geschlossen, Die Abwicklung des Geschäfts zog sich längere Zeit hinaus, da der Kläger nicht über die nötigen Geldmittel verfügte, um den Wagen abzunehmen. Über den Inhalt der zwischen der Niederlassung und dem Kläger geführten Verhandlungen fertigte jene eine Aktennotiz vom 11,August 1952, die wie folgt lautet: Am 13,August 1952 übernahm der Kläger das Fahrzeug auf Grund eines von der Niederlassung mit ihm am gleichen Tage geschlossenen Leihvertrages, der in den hier interessierenden Teilen lautet: Der Generalagent G^p| der Zfp|| Allgemeinen Unfall- und Haftpflichtversicherung AG vermittelte die Finanzierung 'des Fahrzeugs durch die Bayrische Hypotheken-und Wechselbank, Filiale L^B» Dazu stellte er zusammen mit dem Kläger unter dem 21.August 1952 folgenden Darlehnsantrag? Der Antrag enthält ausser den Unterschriften der Antragsteller den Vermerk ’’über Daimler-Benz AG-, Niederlassung Die Niederlassung teilte unter dem 26.August 1952 der Bayrischen Hypotheken-und Wechselbank mit, daß nach Zahlung des Betrages von 7000 DM keinerlei Eigentumsrechte an dem Fahrzeug mehr geltend gemacht würden. Am 14.Oktober 1952 ließ Greb durch einen seiner Mitarbeiter den Kraftfahrzeugbrief an die Bank aushändigenc Die Verkaufsabteilung der Firma Daimler-Benz AG in Untertürkheim übersandte der Niederlassung gendes, ^an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 29.September 1952s Er hatte vielmehr bereits am 20.September 1952 ohne Wissen der Bank und des Greb das Fahrzeug an den Kaufmann Alfons AfH verkauft. Carnet de Passages, Zum Nachweis seines Eigentums legte er eine gefälschte Rechnung über den Kauf des Wagens und ein gefälschtes Schreiben der Firma Daimler-Benz vor. Der Käufer Helmut K^mm hat seine Zahlungsverpflichtungen unserer Bank gegenüber nicht erfüllt, weshalb Herr G£0| als Aussteller der Y/echsel von uns in Anspruch genommen werden musste...„Gemäss-Ziff„III des Darlehnsantrags übertragen wir hiermit das Eigentum an dem Kfz mit sofortiger Wirkung undGenehmigung von Herrn GAB auf Herrn Helmut KBBBB in nachdem Herr OfH für Herrn Wunschgemäss treten wir diesen Herausgabeanspruch heute nochmals ausdrücklich an Herrn Der Kraftwagen ist auf Grund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs veräussert und der Erlös von 8100 DM zugunsten desjenigen, der in diesem Hechtsstreit siegt, bei dem Amtsgericht in Kavensburg hinterlegt worden. Der Kläger nimmt den hinterlegten Betrag für sich in Anspruch, da er der Ansicht ist, er sei Eigentümer des Wagens gewesen, bevor dieser auf Grund des Vergleichs veräussert worden sei. Er bat; Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, in die Auszahlung der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtsj^Ravensburg hinterlegten DM 8100 nebst Hinterlegungszinsen an ihn, den Beklagten, zu willigen und die Hinterlegungsstelle anzuweisen, diesen Betrag auf ein für ihn, den Beklagten, bei der Süddeutschen Bank, Filiale R^HHHB* ^liegendes Devisensonderkonto, Anderkonto Rechtsanwalt Dr.GtfHHfc- JM SB zu überweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger sei niemals Eigentümer des Wagens gewordene Er (der Beklagte) habe das Eigentum an dem Kraftwagen von AflB erlangt. Der hinterlegte Betrag ist nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich an denjenigen herauszugeben, der Eigentümer des Kraftwagens war, als dieser auf .Grund des Vergleichs veräussert wurde. Aus dem unstreitigen Sachverhalt und den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich, dass der Kläger in dem maßgeblichen Zeitpunkt Eigentümer des Kraftwagens war. Da die Firma Daimler-Benz die Kundenfinanzierung nicht selbst vermittelte, gestattete sie dem Kläger, sich mit der Bayrischen Hypotheken-und Wechselbank, Filiale über das Sicherungseigentum an dem PKW zu einigen. Diese Gestattung kann nur dahin verstanden werden, daß der Kläger als Nichtberechtigter das Eigentum an dem Wagen bedingt durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises an die Firma Daimler-Benz auf die Bank übertragen durfte. Es kann dahinstehen, ob die Angestellten der Niederlassung ermächtigt waren, für die Firma Daimler-Benz in der Weise, wie es hier geschehen ist, über das Eigentum an dem Kraftwagen zu verfügen. Die Firma Daimler-Benz hat' es aber mit einem Durchschlag der Niederlassung zur Weitergabe an den Kläger übersandt. Es kommt daher nicht darauf an, dass in dem ganzen Verhalten der Firma auch eine stillschweigende Genehmigung des Geschäfts zu erblicken ist. Dass die Bank das Eigentum an dem Wagen wiederum auf den Kläger übertragen hat, hat das Berufungsgericht auf S 22 der Urteilsausfertigung zutreffend ausgeführt. Der Kläger hat das Eigentum an dem Wagen vor der auf Grund des Vergleichs vorgenommenen Veräusserung nicht wieder verloren , Die Firma Daimler-Benz hat sich mit ihm nicht über einen Übergang des Eigentums geeinigt, sondern ihm nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nur den Besitz an dem Wagen eingeräumt. Damit hat aber das Berufungsgericht nur sagen wollen, der Kläger habe A£|B das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung übertragen, dass dieser seinen Zahlungspflichten aus dem Vertrage vom 23.September 1952 nachkömme, insbesondere die Zahlungen für den Kläger an die Bayrische Hypotheken-und Wechselbank in leiste. Diese Auslegung der Erklärung des Klägers entsprach am meisten der Bestimmung des Vertrages vom 23» September 1952, die dahin geht, daß die in dem Darlehnsantrag vom 21.August 1952 enthaltenen allgemeinen Finanzierungsbedingungen und Sicherheitsleistungen für das von dem Kläger mit A4HB geschlossene Geschäft sinngemäss gelten sollten. Da unstreitig die Bedingung, an die danach der Eigentumserwerb A^^Bs geknüpft war, nicht eingetreten ist, hat Amann auch durch sein mit dem Kläger geschlossenes Geschäft nicht das Eigentum an dem Kraftfahrzeug erworben. Nach § 562 ZPO ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt dieses Rechts für das Revisionsgericht bindend.

Zitierte Normen: § 184 BGB § 549 ZPO
WagenBerufungsgerichtFahrzeugEigentumNiederlassungKlägerKraftfahrzeugBank

Volltext der Entscheidung

IV ZB 273/54
VerkUnäet am 16* März 1955 Wust,Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
. In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Jos£ S
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Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Helmut K 3!
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 Kreis
Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbe'vollmächtigter s Rechtsanwalt -
hat der IV.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 16„März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr.Kregel, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4»Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 20„Oktober 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurück-gewiesen.

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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger hatte mit der Firma Daimler-Benz AG einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Kraftwagens geschlossen, Die Abwicklung des Geschäfts zog sich längere Zeit hinaus, da der Kläger nicht über die nötigen Geldmittel verfügte, um den Wagen abzunehmen. Im Laufe der Verhandlungen entschied der Kläger sich im August 1952 dahin, den Vorführwagen Typ Mercedes 220 der Niederlassung R(
der Firma Daimler-Benz - im folgenden als Niederlassung bezeichnet - zu übernehmen. Über den Inhalt der zwischen der Niederlassung und dem Kläger geführten Verhandlungen fertigte jene eine Aktennotiz vom 11,August 1952, die wie folgt lautet:
"Besuch des Herrn «,.. Eingehende Verhandlung und Probefahrt mit unserem 220-Vor führungswagen, Sach gründlicher Erprobung und Besichtigung des Fahrzeugs erklärte sich Herr	zu dem Kauf bereit und wünscht Über-
nahme des Fahrzeugs am Mittwoch-Nachmittag bzw„Donnerstag früh. Als Kaufpreis wurde folgendes vereinbart: DM 10,800 ohne Zubehör .... Kaufpreisabwicklung wie folgt: DM 4000 in bar bei Übernahme, der Restkaufpreis in 18 Monaten durch Absatzfinanzierung."
Der Preis des Wagens mit Zubehör betrug 11.020 DM„ Ferner wurde in den Wagen ein Kadiögerät eingebaut, das 570 DM kostete. Am 13,August 1952 übernahm der Kläger das Fahrzeug auf Grund eines von der Niederlassung mit ihm am gleichen Tage geschlossenen Leihvertrages, der in den hier interessierenden Teilen lautet:
"Zwischen dem Unterzeichneten und der Daimler-Benz AG, Stuttgart-Untertürkheim, sind heute folgende Vereinbarungen getroffen worden: Der Unterzeichnete er-hält von der Daimler-Benz AG Niederlassung leihweise den Mercedes-Ben^ Typ 220 ...„ bis zur Annahme der Finanzierung .... Er hat diesen Leihwagen heute in ordnungsgemässem, fahrbereitem Zustand
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übernommen und verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und in der gleichen Verfassung wieder an der Stelle abzuliefern, bei der es übernommen
 wurde......Die Weitergabe des Wagens an einen Dritten
.... ist ausdrücklich untersagt» .Die Daimler-Benz AG ist berechtigt, das Fahrzeug jederzeit ohne Begründung zurüekzufordern.M
Die im Zusammenhang mit der Übergabe gefertigte Aktennotiz der Niederlassung vom Tage der Übergabe lautet?
f,Vereinbarungsgmäss übernahm Herr	gestern
 abend den 220-Vorführungswagen. Die Baranzahlung betrug DM 4020, das auf seinen Wunsch eingebaute Radiogerät wurde ebenfalls bar bezahlt. Die finanzielle Restabwicklung wird sofort nach Genehmigung der Finanzierung durch die	Versieh erungs-AG vorgenommen. Inzwi-
schen bleibt das Fahrzeug als Leihwagen solange in den Händen des Kunden. Herr	bittet .... ”
Der Generalagent G^p| der Zfp|| Allgemeinen Unfall- und Haftpflichtversicherung AG vermittelte die Finanzierung 'des Fahrzeugs durch die Bayrische Hypotheken-und Wechselbank, Filiale L^B» Dazu stellte er zusammen mit dem Kläger unter dem 21.August 1952 folgenden Darlehnsantrag?
nWir beantragen hiermit die Gewährung eines Darlehns an uns als Gesamtschuldner im unten berechneten Betrag. Das Darlehn dient zur Finanzierung des Kaufs des Kraftfahrzeugs .... Über den Darlehnsbetrag haben Sie zah-lungshalber .nachstehende Wechsel zu erhalten .... Falls Sie unsern Darlehnsantrag annehmen, werden wir Ihnen das vorbezeichnete Kraftfahrzeug nebst Zubehör und Ersatzteilen, auch den nachträglich angebrachten, übereignen. Die Übergabe des Kraftfahrzeugs ist dann wie folgt zu-, ersetzen? .... Ist oder wird der Käufer Eigentümer und unmittelbarer Besitzer des Kraftfahrzeugs, so ist zwischen dem Käufer und Ihnen ein Leihvertrag ab-zuschliessen, worin Sie das Kraftfahrzeug dem Käufer zur Benutzung überlassen.... Die vorstehenden, nach Annahme des Darlehnsantrags abzuschliessenden Vereinbarungen über die Übereignung, den Leihvertrag, gelten anstatt einer schriftlichen Festlegung als getroffen, sobald sie die eingangs bezeichneten Wechsel erhalten und den Restkaufpreis gutgeschrieben haben.... Für die Dauer Ihres Eigentums an dem Kraftfahrzeug erhalten Sie den über das Kraftfahrzeug ausgestellten Kraftfahrzeugbrief .... Nach vollständiger Tilgung des Darlehns zuzüglich
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etwaiger Kosten und Nebenspesen haben Sie das Eigentum an dem Kraftfahrzeug an den Käufer zu übertragen. Im übrigen gelten folgende Bedingungen .... Die Bank ist berechtigt, die sofortige Rückzahlung des gesamten noch ausstehenden Darlehnsbetrages ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der einzelnen Wechsel zu fordern, wenn der Käufer einen Wechsel nicht pünktlich einlöst, die Darlehnsnehmer das Kraftfahrzeug anderweitig übereignen, verkaufen .,,. ”
Der Antrag enthält ausser den Unterschriften der Antragsteller den Vermerk ’’über Daimler-Benz AG-, Niederlassung
 Die Niederlassung teilte unter dem 26.August 1952 der Bayrischen Hypotheken-und Wechselbank mit, daß nach Zahlung des Betrages von 7000 DM keinerlei Eigentumsrechte an dem Fahrzeug mehr geltend gemacht würden. Greb überwies den von der Bank zur Verfügung gestellten Betrag von 7000 DM an die Niederlassung, der die Summe am 6.September 1952 gutgeschrieben wurde. Am 14.Oktober 1952 ließ Greb durch einen seiner Mitarbeiter den Kraftfahrzeugbrief an die Bank aushändigenc
 Die Verkaufsabteilung der Firma Daimler-Benz AG in Untertürkheim übersandte der Niederlassung gendes, ^an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 29.September 1952s
"Durch Vermittlung unserer Niederlassung erhielten wir Ihren geschätzten Auftrag, für Ihnen hiermit bestens danken.	***
Unter Zugrundelegung unserer allgemeinen, auf der Rückseite des von Ihnen am 13.August 1952 unterschriebenen Bestellscheins abgedruckten Einheitsbedingungen bestätigen wir, an Sie verkauft zu haben: einen gebrauchten Typ 220 .... zu dem Preise von DM 11.020, zahlbar in bar bei Übernahme ...."
Dieses Schreiben leitete die Niederlassung nicht weiter.
Vielmehr mahnte sie den Kläger, die in dem Schreiben erwähn-
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ten Auftragsformulare vom 13.August 1952 wegen des Kaufs des Wagens, die er noch nicht übersandt hatte, einzusen-
cten
 Der Kläger veranlaßte hierauf nichts. Er hatte vielmehr bereits am 20.September 1952 ohne Wissen der Bank und des Greb das Fahrzeug an den Kaufmann Alfons AfH verkauft. Über dieses Geschäft wurde folgender Vertrag geschlossen;
"Herr Alfons Afl|B in 0 vBen:
^^^^Äübernimmt heute von der Firma Daimler-Benz AG	den PKW Mercedes
220 wie gesehen und .probegefahren zu dem Preise von DM 11.000. Mit Übernahme des Fahrzeugs erstattet Herr Afl^i Herrn Helmut K0|Hk die von diesen* verauslagte Arjzah-lung abzüglich DM 590. Die Bezahlung erfolgt wie folgt; DM 3000 per Scheck am 20.9.1952, DM 1749,25 per Akzept, zu dem 20.,12.1952. Die Restzahlung des Fahrzeugs erfolgt an die Bayrische Hypotheken-und Wechselbank in laut Kraftfahrzeugfinanzierung in 12 Monatsraten. Die allgemeinen Finanzierungsbedingungen nebst Sicherheitsleistungen gelten sinngemäss, wie im Darlehnsantrag vom 21.8.1952 aufgeführt."
löste den am 20.Dezember 1952 fälligen Wechsel nicht ein. Er schuldet dem Kläger aus dem Geschäft jetzt noch 9765,62 DM. A(|, der im Kreise	umfangreiche
 Holzdiebstähle begangen hatte, flüchtete mit dem Kraftwagen nach Italien. In Triest veräusserte er den Wagen an den Beklagten zu dem Preise von 900 000 Lire. Das Geschäft wurde in Gegenwart eines Notars geschlossen. Dabei übergab A^^ dem Beklagten den Kraftfahrzeugschein, die Steuerkarte und das
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Carnet de Passages, Zum Nachweis seines Eigentums legte er eine gefälschte Rechnung über den Kauf des Wagens und ein gefälschtes Schreiben der Firma Daimler-Benz vor. Für beide Fälschungen waren Briefbögen mit dem Kopf der Firma.Daimler-Benz verwendet worden.
Da A^m seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nicht nachkam, geriet auch dieser der Bank gegenüber in Zah-
lungsverzug., so daß G(H als Aussteller der Wechsel in Anspruch genommen wurde. Nachdem G^jpdie Schuld getilgt hatte, und er sich mit dem Kläger am 10.Mai 1953 über die Abdeckung der Schuld des Klägers an ihn geeinigt hatte, schrieb die Bank am 10.Juni 1953 mit dem Datum vom 27»Mai 1953 an Gflfe
"Wir bestätigen unsere gestrige, mündliche Unterredung und stellen folgendes fest:
laut Darlehnsantrag wurde das Kraftfahrzeug bis zur restlosen Bezahlung an unsere Bank übereignet. Der Käufer Helmut K^mm hat seine Zahlungsverpflichtungen unserer Bank gegenüber nicht erfüllt, weshalb Herr G£0| als Aussteller der Y/echsel von uns in Anspruch genommen werden musste...„Gemäss-Ziff„III des Darlehnsantrags übertragen wir hiermit das Eigentum an dem Kfz mit sofortiger Wirkung undGenehmigung von Herrn GAB auf Herrn Helmut KBBBB in	nachdem	Herr	OfH	für	Herrn
KUHB die Restdarlehnssumme uns gegenüber bezahlt hat und unsere Bank keine Ansprüche aus dieser Finanzierung mehr geltend macht. Der Übergang des Eigentums an dem vorbezeichneten Fahrzeug erfolgt durch Übergabe des zu dem Fahrzeug gehörenden Kfz-Briefs Nr, 1 784 117”.
Unter dem 30.Juni 1953 teilte die Bank Gf^weiter mit:
"In' obiger Angelegenheit bestätigen wir Ihnen, daß unter der Eigentumsübertragung an dem fraglichen Y/agen auf Herrn KH|| laut Schreiben vom 27.5.1953 natürlich die Abtretungoes Herausgabeanspruchs gegenüber dem uns unbekannten Dritten gemeint war. Dies ergibt sich aus dem ganzen Sinn der zwischen uns stattgehabten Besprechung. Wunschgemäss treten wir diesen Herausgabeanspruch heute nochmals ausdrücklich an Herrn
 Der Kraftwagen ist auf Grund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs veräussert und der Erlös von 8100 DM zugunsten desjenigen, der in diesem Hechtsstreit siegt, bei dem Amtsgericht in Kavensburg hinterlegt worden.
Der Kläger nimmt den hinterlegten Betrag für sich in Anspruch, da er der Ansicht ist, er sei Eigentümer des Wagens gewesen, bevor dieser auf Grund des Vergleichs veräussert worden sei.

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Der Kläger hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, in die Auszahlung der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Ravensburg hinterlegten DM 8100 nebst Zinsen an ihn, den Kläger, einzuwilligen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bat; Widerklage erhoben mit dem Antrag,
 den Kläger zu verurteilen, in die Auszahlung der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtsj^Ravensburg hinterlegten DM 8100 nebst Hinterlegungszinsen an ihn, den Beklagten, zu willigen und die Hinterlegungsstelle anzuweisen, diesen Betrag auf ein für ihn, den Beklagten, bei der Süddeutschen Bank, Filiale R^HHHB* ^liegendes Devisensonderkonto, Anderkonto Rechtsanwalt Dr.GtfHHfc- JM SB zu überweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger sei niemals Eigentümer des Wagens gewordene Er (der Beklagte) habe das Eigentum an dem Kraftwagen von AflB erlangt. Falls über das Eigentum an dem Wagen nicht habe verfügen können, habe er das Eigentum doch mindestens gutgläubig erworben. Denn er habe ohne grobe Fahrlässigkeit geglaubt, daß
 der Wagen AtfHfc gehört habe.
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Der Kläger hat beantragt,
 die Widerklage abzuweisen.
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Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und nach dem Klagantrag erkannte Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen .
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Entscheidungsgründe s
Die Revision ist nicht begründet.
Der hinterlegte Betrag ist nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich an denjenigen herauszugeben, der Eigentümer des Kraftwagens war, als dieser auf .Grund des Vergleichs veräussert wurde.
Aus dem unstreitigen Sachverhalt und den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich, dass der Kläger in dem maßgeblichen Zeitpunkt Eigentümer des Kraftwagens war. Der Kläger erhielt den Wagen am 13.August 1952 von der Niederlassung übergeben, da er ihn käuflich erwerben wollte. Die Finanzierung sollte vereinbarungs-gemäss im Wege der Kundenfinanzierung durch ein Kreditinstitut erfolgen. Da die Firma Daimler-Benz die Kundenfinanzierung nicht selbst vermittelte, gestattete sie dem Kläger, sich mit der Bayrischen Hypotheken-und Wechselbank, Filiale über das Sicherungseigentum an dem PKW zu einigen. Diese Gestattung kann nur dahin verstanden werden, daß der Kläger als Nichtberechtigter das Eigentum an dem Wagen bedingt durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises an die Firma Daimler-Benz auf die Bank übertragen durfte. Von dieser Ermächtigung hat der Kläger bei Abschluss des Firianzie-rungsvertrages Gebrauch gemacht. Er hat sich mit der Bank über den Erwerb des Vorbehaltseigentums geeinigt. Die Übergabe wurde dadurch ersetzt, dass er als unmittelbarer Besitzer des Wagens der Bank den mittelbaren Besitz einräumte. Dadurch erlangte die Bank dieselbe Stellung wie ein Käufer, der den Wagen unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte. Nachdem der Restkaufpreis am 6.September 1952 der Niederlassung gutgeschrieben worden war, war die Bank Eigentümerin des
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Wagens geworden. Es kann dahinstehen, ob die Angestellten der Niederlassung ermächtigt waren, für die Firma Daimler-Benz in der Weise, wie es hier geschehen ist, über das Eigentum an dem Kraftwagen zu verfügen. Denn auch wenn sie als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben sollten, sind ihre Verfügungen durch die Genehmigung der Firma Daimler-Benz wirksam geworden. Diese Genehmigung ist in dem Schreiben der Firma Daimler-Benz vom 29.September 1952 enthalten. Das Schreiben ist zwar dem Kläger, obwohl' es an ihn gerichtet war, nicht zugegangen. Die Firma Daimler-Benz hat' es aber mit einem Durchschlag der Niederlassung zur Weitergabe an den Kläger übersandt. Daraus folgt, daß sie auch der Niederlassung gegenüber die von dieser getroffenen Abmachungen genehmigen wollte. Die Genehmigung wirkte nach § 184 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsge-Schaftes zurück. Es kommt daher nicht darauf an, dass in dem ganzen Verhalten der Firma auch eine stillschweigende Genehmigung des Geschäfts zu erblicken ist.
Dass die Bank das Eigentum an dem Wagen wiederum auf den Kläger übertragen hat, hat das Berufungsgericht auf S 22 der Urteilsausfertigung zutreffend ausgeführt.
Der Kläger hat das Eigentum an dem Wagen vor der auf Grund des Vergleichs vorgenommenen Veräusserung nicht wieder verloren ,
Amann ist nicht Eigentümer des Wagens geworden. Die Firma Daimler-Benz hat sich mit ihm nicht über einen Übergang des Eigentums geeinigt, sondern ihm nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nur den Besitz an dem Wagen eingeräumt. Sie hat aber niemals den Willen geäussert, daß sie ihm das Eigentum an dem Kraftfahrzeug übertragen wolle. Amann ist auch nicht auf Grund eines
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mit dem Kläger geschlossenen Rechtsgeschäfts Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Das Berufungsgericht hat allerdings auf S 18 der Urteilsgründe ausgeführt, der Kläger habe Amann das Fahrzeug bedingt übereignet. Damit hat aber das Berufungsgericht nur sagen wollen, der Kläger habe A£|B das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung übertragen, dass dieser seinen Zahlungspflichten aus dem Vertrage vom 23.September 1952 nachkömme, insbesondere die Zahlungen für den Kläger an die Bayrische Hypotheken-und Wechselbank in leiste. Diese Auslegung der Erklärung des Klägers entsprach am meisten der Bestimmung des Vertrages vom 23» September 1952, die dahin geht, daß die in dem Darlehnsantrag vom 21.August 1952 enthaltenen allgemeinen Finanzierungsbedingungen und Sicherheitsleistungen für das von dem Kläger mit A4HB geschlossene Geschäft sinngemäss gelten sollten. Da unstreitig die Bedingung, an die danach der Eigentumserwerb A^^Bs geknüpft war, nicht eingetreten ist, hat Amann auch durch sein mit dem Kläger geschlossenes Geschäft nicht das Eigentum an dem Kraftfahrzeug erworben.
Auch der Beklagte selbst ist nicht Eigentümer des Kraftwagens geworden. Auf einen etwaigen Eigentumserwerb des Besagten war das italienische Recht anzuwenden. Dem Revisionsgericht ist nach § 549 ZPO untersagt zu piüfen, ob das Berufungsgericht dieses Recht richtig angewandt hat. Nach § 562 ZPO ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt dieses Rechts für das Revisionsgericht bindend. Dieses Gericht kann daher insoweit nur prüfen, ob das Berufungsgericht bei der Ermittlung und Anwendung der ausländischen Rechtsnormen von dem Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht dieser Norm gegeben hat, das deutsche Verfahrensrecht verletzt hat (BGHZ 3, 342 /346/ = DM Nr 3 zu § 549 ZPO mit Anm von Dersch, ferner DM Nr 23 zu § 549 ZPO). Die dahin gehenden Rügen der Revision sind aber unbegründet. Nach der vom Berufungsgericht getrof-
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fenen Auslegung des anzuwendenden italienischen Rechts kam es darauf an festzustellen, ob dem Beklagten infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß A^Bfc nicht Eigentümer des Fahrzeugs war. Das Berufungsgericht hat alle für die Entschei dung dieser Frage wesentlichen Umstände berücksichtigt und dabei weder gegen Erfabrungssätze verstossen, noch Denkgesetze oder das Verfahrensrecht verletzt.
Insbescnd9.ireh8tv das Berufungsgericht die Tatsache, dass in Italien gebrauchte Kraftfahrzeuge billiger als in Deutschland gehandelt werden, als wahr unterstelltf es brauchten' daher die hierfür angetretenen Beweise nicht erhoben zu werden. Den noch konnte das Berufungsgericht von einer Verschleuderung des Wagens sprechen, da AflBU in Deutschland, wo der Wagen auch zugelassen war, einen erheblich höheren Erlös hätte erzielen können.
Die Revision musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Johannsen	Kregel
 Bundesrichter WUstenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben,
 Schmidt
Schmidt
 Scbeffler