1 0» November 1938 in ein Konzentrationslager eihgeliefertt* aus dem er am 28« November 1938 krank entlassen wurde« Die Ehewohnung war anläßlich der Verhaftung ihres Ehemannes durch eine^ Hehscheximenge teilweise zerstört worden« Da dem Ehemann der KlMgerih von dei* Gestapö eine Frist zur Auswanderung bis zu dem 23* Januar 1939 gesetzt worden war«, wanderten dieser und die Klägerin - getrennt - illegal nach Holland aus« Von da siedelten sie im Juli 1939 Die Klägerin hat mit Antrag vom 1» August 1956 Entschädigungsansprüche wegen Eigentums-«, Vermögens- und Berufsschadeno angemeldet» In dem von der Klägerin eigenhändig unterschriebenen Antragsformular hat sio die Frage nach der Geltendmachung weiterer Entschädigungsansprüche» insbesondere solcher wegen Schadens an Körper odor Gesundheit ? hat die Klägerin Gesundheitsschäden erwähnt und gleichseitig auch insoweit Entschädigungsansprüche angemeldet» über die im Jahre 1956 geltend gemachten Ansprüche haben die Parteien sich am 1 5»/22» Dezember 1961 vor der Entschädigungobehörde, unter Auslclammerung des Gesundheitsschadensp verglichen» Durch Endbescheid vom 13* Juni 1962 hat die Entschädigungsbehörde den geltend gemachten Anspruch wegen Schadens an '>• Körper und Gesundheit abgelehnt«. ggf * unter gesetzlich vorgeschriebener Verrechnung mit den Leistungen des beklagten Landes auf Grund des Vergleiches der Parteien vom 15° Dezember 1961 und 22 * Dezember 1961 für Schaden im beruflichen Eortkommen* Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiter* Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe einen Anspruch wegen Gesundheitsschadens erstmals mit Schreiben vom 4» Mai 1959? In diesem Fragebogen habe die Klägerin nämlich unter Ziffer IV Kr, 2 die Frage nach Entschädigungsansprüchen für Schaden an Körper oder Gesundheit durch Streichen des Wortes n«Taw und Stehenlassen des Wortes "Mein0 ausdrück* lieh verneint und auch weder in dem Übersendungsschreiben noch in dem beigefügten Lebenslauf Schäden dieser Art er* wähnt. Die Entschädigungsbehörde habe durch die sachliche Prüfung des - verspäteten - Antrags und die Ablehnung durch den angefochtenen Bescheid der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte Sie habe den Antrag der Klägerin«, trotz der Fristversäumung* entsprechend der Verwaltungsvereinbärung der Bundesländer vom 23° Juni 1959 (Ziffer III Nr, 1 0)p als rechtzeitig gestellt behandelt9 weil innerhalb der Anmeldefrist An diese Ländervereinbarung und die Handhabung der Entschädigungsbehörde seien die Entschädigungsgerichte jedoch nicht gebunden« Die 11 Zulas sung” der Anmeldung beinhalte auch keinen die Entschädigungsgerichte bindenden begünstigen^ den Verwaltungsakt* zu demal insoweit nur - stillschweigend -über eine Vorfrage entschieden, in der Sache selbst der Anspruch der Klägerin aber abgelehnt worden sei» Einer stillschweigend von der Bntsekä^ digungsbehörde gewährten Wiedereinsetzung stehe auch entgegen* daß die Entschädigungsbehörde den hier streitigen Anspruch als rechtzeitig angemeldet angesehen habe«. Nr, 34 -X ist das Entschädigungsverfahren ein einheitliches, Seine Grundlage bildet die Anmeldung * Wenn der Verfolgte nicht auf bestimmte Ansprüche verzichtet hat, was nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bei der Klägerin nicht anzunehmen ist, so kann während der Dauer des Verfahrens bei der Entschädigungsbehörde die Anmeldung durch sog, nachgeschobene Ansprüche ergänzt werden. Im vorliegenden Falle hat die Klägerin mit Antrag vom 1, August 1956 Entschädigungsansprüche wegen Eigentums-Vermögens- und BerufsSchadens angemeldet, Hierüber haben die Parteien sich erst am 1$,/22* Dezember 1961 unter Aus« klammerung des Gesundheitsschadens vor der Bntschädigungs« behörde verglichen. Die Klägerin war daher während dieses hoch laufenden Verfahrens, nämlich im Mai 1959p in der läge, ihren IntSchädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nachzuschieben* Dieser ist daher, im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts, als.
XV ZR 272/63 2538 047 /erkundet am 1 Oo Juni 1964 Broeske? Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Ha men des V o 1 k e s In dent; Entschädigungsrechtsstreit der Frau Hildegard H (früher NaflHBHIK) gescho geh, liwo - Prozeßbevollmächtigte Klägerin und Bevisionsklägerin? Hechtsanwälte und das Land Hie d e r s a c h s e n ? vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern? Hannover? iavesallee 6? Beklagten und Nevisionsbeklagten hat der LZ* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 3* Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske? Johannsen? Maaß? Lr<> Loewenheim und Pro Graf für Hecht erkannt: Auf die-Be1vision der Klügsrih wird des 2c Ferienzivilsenats des Ob er1and esgeri ehts Celle vom 23o August 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die außergerichtlichen Kosten der Kevision? an das Berufungsgericht surückverwieseno Hie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfreic Von Hechts wegen - 2 ~ Tatbestand: Die Klägerin wurde am Wt* flHHB 1906 in geboren» Ihre im Jahre 1921 verstorbene Hutter war jüdischer Herkunft« Die Klägerin legte die Reifeprüfung ab, studierte anschließend vier Semester Kunstgeschichte und arbeitete dann als kaufmännische Angestellte in der Galerie und Kunsthandlung ihres Vaters0 Im Jahre 1932 heiratete sie den nichtjüdischen damaligen Chefarzt des Städtischen Krankenhauses in l|^9 Dr> und gab aus diesem Anlaß ihre Berufstätigkeit auf« Die Beziehungen zu ihrem Vater brachen im Jahre 1933 ab, da dieser sich dem Nationalsozialismus zugewendet und wieder geheiratet hatte» Der Ehemann der Klägerin betrieb im Herbst 1935 die Scheidung, um seine Stellung als Chefarzt halten zu können« Die Ehescheidung wurde 1937 aus rasaisehen Gründen ausgesprochen» Schon am 28« Oktober 1935 hatte die Klägerin wieder eine Stellung angenommen, und zwar als Stenotypistin und Kontoristin bei der Firma Carl Otto Bef|^ in Seit dem 1» Juli 1936 war sie Fremdsprachenkorrespondentin und erste Assistentin in dem statistischen Büro der Firma G^|^ in verlor diese Stellung aber zu dem 31« Dezem- ber 1937 anläßlich der "Arisierung” dieses Betriebes« Am 29o Juni 1938 schloß die Klägerin die Ehe mit dem jüdischen Verwaltungsbeamten des jüdischen Krankenhauses in Max (jetzt » Ihr Ehemann wurde am 1 0» November 1938 in ein Konzentrationslager eihgeliefertt* aus dem er am 28« November 1938 krank entlassen wurde« Die Ehewohnung war anläßlich der Verhaftung ihres Ehemannes durch eine^ Hehscheximenge teilweise zerstört worden« Da dem Ehemann der KlMgerih von dei* Gestapö eine Frist zur Auswanderung bis zu dem 23* Januar 1939 gesetzt worden war«, wanderten dieser und die Klägerin - getrennt - illegal nach Holland aus« Von da siedelten sie im Juli 1939 nach England über» Bei der Klägerin wurde dort durch Dr o eine schwer ec Diabetes festgestellt«, Seit dem Jahre 1945 ist die Klägerin als Handtaschenmacherin wieder berufstätig» Die Klägerin hat mit Antrag vom 1» August 1956 Entschädigungsansprüche wegen Eigentums-«, Vermögens- und Berufsschadeno angemeldet» In dem von der Klägerin eigenhändig unterschriebenen Antragsformular hat sio die Frage nach der Geltendmachung weiterer Entschädigungsansprüche» insbesondere solcher wegen Schadens an Körper odor Gesundheit ? durch Streichen des Wortes ’’Ja” und Offenlassen des Wortes "Nein11 beantwortet» In dem fbersendungsschreiben ihres Bevollmächtigten vom 11»August 1956 sind Körperoder Gesundheitsschäden ebensowenig erwähnt 9 wie in dem gleichzoitig eingereichten "Lebenslauf" der Klägerin» Erstmals mit einem Antrag vom 4* Mai 1959» hei der Entschädigungsbehörde eingegöngen am 6» Mai 1959? hat die Klägerin Gesundheitsschäden erwähnt und gleichseitig auch insoweit Entschädigungsansprüche angemeldet» über die im Jahre 1956 geltend gemachten Ansprüche haben die Parteien sich am 1 5»/22» Dezember 1961 vor der Entschädigungobehörde, unter Auslclammerung des Gesundheitsschadensp verglichen» Durch Endbescheid vom 13* Juni 1962 hat die Entschädigungsbehörde den geltend gemachten Anspruch wegen Schadens an '>• Körper und Gesundheit abgelehnt«. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben» Das Landgerieht hat die Klage abgewiesen» Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingei^l Sie hat beantragt? unter Abänderung dea angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilenP ihr 1» für verfolgungsbedingte Leiden? Angstzustände mit nervösem Erregungszustand? Schlaflosigkeit und Diabetes Heilfürsorge zu gewähren? 2o für Schaden an Körper und Gesundheit bei Annahme einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 eines Hundertsatzes von 28 $ und Einordnung in den mittleren Dienst für die Zeit vom 1* Januar 1940 bis 31> Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung von 9*621 ? 60 DM? für die Zeit vom 1* November 1953 bis 30* September 1962 Hentenrückstände in Höhe von ?4*864P80 DM und ab 1 * Oktober 1962 eine monatliche Bente von 167 DM? die insoweit noch rückständigen Beträge sofort und die künftig fällig werdenden am f o eines Jeden Monats im voraus zu .zahlen? ggf * unter gesetzlich vorgeschriebener Verrechnung mit den Leistungen des beklagten Landes auf Grund des Vergleiches der Parteien vom 15° Dezember 1961 und 22 * Dezember 1961 für Schaden im beruflichen Eortkommen* Das beklagte Land hat beantragt? die Berufung zurückzüweisen> /-I.;,: yy Jas Öberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen* Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiter* Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten 5 - SntseheidungsgrÜnde: Die Revision ist begründet, I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe einen Anspruch wegen Gesundheitsschadens erstmals mit Schreiben vom 4» Mai 1959? also nach Ablauf der Anmeldefrist des § 189 Aba, 1 BEG, angemeldet0 Die Versäumung der Anmeldefrist werde nicht dadurch beseitigt-, daß die Klägerin den Mantelantrag rechtzeitig innerhalb der Antragsfrist bei der Entschädigungsbehörde eingereicht habe. In diesem Fragebogen habe die Klägerin nämlich unter Ziffer IV Kr, 2 die Frage nach Entschädigungsansprüchen für Schaden an Körper oder Gesundheit durch Streichen des Wortes n«Taw und Stehenlassen des Wortes "Mein0 ausdrück* lieh verneint und auch weder in dem Übersendungsschreiben noch in dem beigefügten Lebenslauf Schäden dieser Art er* wähnt. Damit habe sie unmißverständlich zu erkennen ge* geben-, daß sie insoweit Entschädigung begehre. Als sie diese Erklärung abgegeben habe«, seien ihr die von ihr nachträglich zur Entschädigung angemeldeten GesundheitsSchäden längst bekannt gewesen. Wenn sie gleichwohl von der Geltendmachung einer Entschädigung für ihre Gesundheits* schaden abgesehen«, sich aber gleichzeitig um die Entschädigung V7egen Schadens an Eigentum» an Vermögen und im beruflichen Fortkommen bemüht habe«, so sei aus diesem Verhalten der Schluß zu ziehen, daß sie von der Anmeldung eines Eht-schädigungsanspruchs für Schaden an Körper oder Gesundheit bewußt abgesehen habe. In einem solchen Falle handele es sich nicht um eine Dnvollständigkeit der Angaben, sondern um eine bewußte Beschränkung der Ansprüche«? Der Nachmeldung der Klägerin stehe die Versäumung der Antragsfrist entgegen, Einen Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 189 Abs, 3 BEG habe die Klägerin nicht gestellte Sie habe auch zu Keinem Zeitpunkt Gründe vorgetragen,, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist hätten rechtfertigen können. Die Entschädigungsbehörde habe durch die sachliche Prüfung des - verspäteten - Antrags und die Ablehnung durch den angefochtenen Bescheid der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte Sie habe den Antrag der Klägerin«, trotz der Fristversäumung* entsprechend der Verwaltungsvereinbärung der Bundesländer vom 23° Juni 1959 (Ziffer III Nr, 1 0)p als rechtzeitig gestellt behandelt9 weil innerhalb der Anmeldefrist wenigstens ein anderer Anspruch angemeldet worden sei«. An diese Ländervereinbarung und die Handhabung der Entschädigungsbehörde seien die Entschädigungsgerichte jedoch nicht gebunden« Die 11 Zulas sung” der Anmeldung beinhalte auch keinen die Entschädigungsgerichte bindenden begünstigen^ den Verwaltungsakt* zu demal insoweit nur - stillschweigend -über eine Vorfrage entschieden, in der Sache selbst der Anspruch der Klägerin aber abgelehnt worden sei» Pur eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehle es an dem erforderlichen Antrag und einem Wiedereinsetzungsgrund« Es könne nicht ein stillschweigend ge~ stellter Wiedereinsetzungsantrag und eine durch die Entschädigungsbehörde stillschweigend gewährte Wiedereinsetzung angenommen werden«. Denn Tatsache^ die eine Wieder* einsetzung begründen könnten* seien weder vorgetragen noch aktenkundig. Einer stillschweigend von der Bntsekä^ digungsbehörde gewährten Wiedereinsetzung stehe auch entgegen* daß die Entschädigungsbehörde den hier streitigen Anspruch als rechtzeitig angemeldet angesehen habe«. :l* Die Versäumung der Antragsfrist sei von Amts wegen zu beachten, da das Vorliegen eines rechtzeitig gestellten Antrages nicht nur eine verfahrensrechtliche, sondern auch eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung sei, Ilo Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg, Hach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 28* Februar 1964 - IV ZE 182/63:#ä#^9.64^-272 Nr, 34 -X ist das Entschädigungsverfahren ein einheitliches, Seine Grundlage bildet die Anmeldung * Wenn der Verfolgte nicht auf bestimmte Ansprüche verzichtet hat, was nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bei der Klägerin nicht anzunehmen ist, so kann während der Dauer des Verfahrens bei der Entschädigungsbehörde die Anmeldung durch sog, nachgeschobene Ansprüche ergänzt werden. Auf die Begründung der angeführten Entscheidung des Senats wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Im vorliegenden Falle hat die Klägerin mit Antrag vom 1, August 1956 Entschädigungsansprüche wegen Eigentums-Vermögens- und BerufsSchadens angemeldet, Hierüber haben die Parteien sich erst am 1$,/22* Dezember 1961 unter Aus« klammerung des Gesundheitsschadens vor der Bntschädigungs« behörde verglichen. Die Klägerin war daher während dieses hoch laufenden Verfahrens, nämlich im Mai 1959p in der läge, ihren IntSchädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nachzuschieben* Dieser ist daher, im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts, als. rechtzeitig angemeldet anzusehen* III. Aus diesem Grunde ist auf die Revision? ohne daß es eines Eingehens auf deren weitere Ausführungen bedarfP das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderwolten Verhandlung und Entscheidung,, auch über die außergerichtlichen Kosten der Eevision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei s en„ Die Entscheidung wegen der Gebühren- und Auslagen«-freiheit beruht auf § 225 Abs« 1 BEG* Baske Johannsen Jffaaß Br> Loewenheim Dr* Graf