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BGH · IV ZR 272/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 272/62

hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br. Loewenheim für Recht erkannt: aufgehoben, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an den Kläger über den ihm von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus mehr als weitere 21*341,30 BM zu zahlen und soweit über die außer- In diesem XJmfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision v/ird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/icscno Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«, Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land nach dem im Berufungsrechtszug gestellten Antrag des Klägers verurteilte Es hat die Revision zugelassen. Das beklagte Land hat Revision eingelegte Es beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts teilweise aufzuhoben und die Klage abzuv/eisen, soweit das beklagte Land zur Zahlung von mehr als 21 ."341,30 DM verurteilt worden ist * I» Der Kläger hat einen ordnungsgemäßen, bezifferten Antrag erst im zweiten Rechtszug nach dem Ablauf der Prist-zur Begründung der Berufung gestellt« Obwohl er vorher in seinem Klagantrag und in dem zunächst in der Berufungsinstanz gestellten Antrag die Dauer des Entschädigungszeitraums und damit die Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruchs offen gelassen hatte, ist sowohl von der Zulässigkeit der Berufung wie der Klagerhebung auszugehenp Da der Kläger innerhalb der Prist zur Begründung der Berufung beantragt hatte, nach dem Klagantrag der ersten Instanz zu erkennen, hat er eindeutig zu erkennen gegeben, in welchem Umfang und mit Welchem Ziel das landgerichtliche Urteil angegriffen werden sollte» Den Erfordernissen des § 519 Abs* 3 Nr. 1 ZPO war da- Es hat die in diesem Zusammenhang maßgebenden erreichbaren Dienst-bezüge eines vergleichbaren Beamten derart berechnet, daß es für den ganzen Entschädigungszeitraum den nach der Anlage 4 zur 3» DV-BBG am Ende des Entschädigungszeitraums maßgebenden Betrag eingesetzt- hat. 3« Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif, da dem Kläger möglicherweise aus anderen Gründen der ihm vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag zuotcht. Außerdem bedarf es der Prüfung, ob der Kläger, um eine angemessene Alters- und Hinterbliebenenversorgung {Urteil des Senats RzW 1961, 554 Hr. 20) zu erreichen, in den jeweils in Betracht kommenden Jahren noch mehr als 20 # des Durchschnittseinkommens eines vergleichbaren Beamten aufwenden mußte; dabei sind freilich im Ausland zahlbare Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenrente, die dem Kläger etwa aus früheren Tätigkeiten zustehen, zu berücksichtigen» Möglicherweise wären dann die Vergleichssätze nach §12 Abs» 2 Satz 2 3* DV-BEG schon für die Jahre von 1953 an-um mehr als 20 $ zu erhöhen (Urteile des Senats BzW 1961, 395 Er« 29; 1962, 459 Nr» 23), und damit könnten die Einkünfte des Klägers auch in den Jahren 1955 bis 1956 sätzen geblieben sein» 4« Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an den Kläger über den ihm von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus mehr als weitere 21 •341',30 DM zu zahlen, und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist«. Nach § 225 Abs» 1 BEO ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»

Zitierte Normen: § 77 BEG
LandbeklagenBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2538 028
IV ZR 272/62
Verkündet am 15» März 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Bntschädigungsrechtsstreit des Landes H essen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13>
V	Beklagten und Revisionsklägers,
}
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br*
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 den Kaufmann Max H W*
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Kläger und Hevisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br«
in-
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Berichtigt.
(lurch angehefr-teten Beschluß von 17. Uai 1963
Auf die Revision des beklagten Landes v/ird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 5* Mai 196? aufgehoben, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an den Kläger über den ihm von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinaus mehr als weitere 21*341,30 BM zu zahlen und soweit über die außer-
 
gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist«,
In diesem XJmfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision v/ird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/icscno
 Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«,
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der im Jahre 1902 geborene Kläger ist Jude« Nach dem Besuch einer Oberrcalschule und Beendigung einer kaufmännischen Lehre’ war er bis zu dem Jahre 1933 kaufmännischer Angestellter und von Anfang 1934 bis Anfang 1938 selbständiger Handelsvertreter eines Textilvorsandgeschafts, Im Jahre 1938 wandorte er wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nach Holland aus, Bort ist er seit 1945 als Reisevertreter tätig,
 Ber Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer	'
selbständigen Erwerbstätigkeito
 Bie Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 16.727 BM zuerkannt*	j
Ber Kläger beansprucht eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben.
Entaprechend dem Antrag des beklagten Landes hat das Landgericht die Klage abgewiesen,
 Ber Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag von 25.273 BM zu zahlen,
 Bas beklagte Land hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
 
Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land nach dem im Berufungsrechtszug gestellten Antrag des Klägers verurteilte Es hat die Revision zugelassen.
Das beklagte Land hat Revision eingelegte Es beantragt,
 das Urteil des Berufungsgerichts teilweise aufzuhoben und die Klage abzuv/eisen, soweit das beklagte Land zur Zahlung von mehr als 21 ."341,30 DM verurteilt worden ist *
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgründe:
I» Der Kläger hat einen ordnungsgemäßen, bezifferten Antrag erst im zweiten Rechtszug nach dem Ablauf der Prist-zur Begründung der Berufung gestellt« Obwohl er vorher in seinem Klagantrag und in dem zunächst in der Berufungsinstanz gestellten Antrag die Dauer des Entschädigungszeitraums und damit die Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruchs offen gelassen hatte, ist sowohl von der Zulässigkeit der Berufung wie der Klagerhebung auszugehenp
 Da der Kläger innerhalb der Prist zur Begründung der Berufung beantragt hatte, nach dem Klagantrag der ersten Instanz zu erkennen, hat er eindeutig zu erkennen gegeben, in welchem Umfang und mit Welchem Ziel das landgerichtliche Urteil angegriffen werden sollte» Den Erfordernissen des § 519 Abs* 3 Nr. 1 ZPO war da-
 
durch trotz der Unbestimmtheit des Antrags Genüge geleistet (Urteil des Senats RzW 1961 * 85 Nr. 49)»
Dieser Antrag genügt auch» um die Klagefrist des § 210 Abs* 1 BEG zu wahren. Er ließ immerhin ersehen, daß der Kläger mit der Klage eine höhere als die ihm von der Entochädigungsbehörde wegen des Berufsschadens zuerkannte KapitalentSchädigung geltend machen wollte, wobei er sich darauf berief, daß er nicht in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes, sondern in die des gehobenen Dienstes einzustufen sei (vgl. Urteil des Senats RsV/ 1957» 205 Nr. 40). Es reichte aus, daß dem Antrag erst nach dem Ablauf der Klagefrist im-zweiten Rechtszug die erforderliche Bestimmtheit gegeben wurde.
2. Bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Kapitalentschädigung hat das Berufungsgericht das von ihm seit dem 1. «Tuli 1948 durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielte Einkommen nach Maßgabe des § 77 BEG, § 17	3«	DV-3EG	berücksichtigt.	Es	hat	die
 in diesem Zusammenhang maßgebenden erreichbaren Dienst-bezüge eines vergleichbaren Beamten derart berechnet, daß es für den ganzen Entschädigungszeitraum den nach der Anlage 4 zur 3» DV-BBG am Ende des Entschädigungszeitraums maßgebenden Betrag eingesetzt- hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten ist, sind die erreichbaren Dienstbezüge jedoch derart zu berechnen, daß zwar die am Ende des Entschädigungs-Zeitraums maßgebende iebensaltersstufe einheitlich für den ganzen EntschädigungsZeitraum zugrunde zu legen ist,
 
ira übrigen aber -jeweils die verschiedenen Beträge für die einzelnen Zeiträume, für die sie vorgesehen sind, einzusetzen sind (insbesondere Urteil vom 10« Oktober 1962 - IV ZR 72/62)o Y/ird die Höhe der erreichbaren Bienstbczüge in dieser Woise bestimmt, so ergibt sich, wenn im übrigen für die Berechnung der Kapitalentschädigung die von dem Berufungsgericht angenommenen Grundlagen verwendet werden, daß der Kläger keine höhere Kapital ent Schädigung zu beanspruchen::hat,ji als.; .sie;,ihm das beklagte Land mit seinem Hevisionsantrag zubilligen will*
3« Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif, da dem Kläger möglicherweise aus anderen Gründen der ihm vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag zuotcht.
Bas Berufungsgericht hat nämlich nicht hinreichend begründet, daß der Entschädigungszeitraum mit dem 31o Dezember 1953 sein Ende gefunden habe» Der Kläger hat zwar früher selbst erklärt, daß er seit 1953 wieder eine ausreichende Lebensgrundlage habe«. Seine Einkünfte haben auch, ungerechnet nach dem Devisenkurs, die Vergleichssätze zur Anlage 1 der 3.DV-BEG mit dem in § 12 Abs. 2 Satz 1	3.	DV^BEG vorgesehenen Zuschlag von
20 $ in den Jahren von 1953 bis 1956 überschritten? von 1957 bis I960 liegen sie aber unter diesen Vergleichssätzen, die sich von 1957 an wegen der nunmehr maßgebenden höheren Altersstufe erhöhen. Es hätte, zu demal der Kläger vor dem Berufungsgericht das Erreichen einer ausreichenden Lebensgrundlage bis zur Gegenwart
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in Zweifel gezogen hat, einer besonderen Prüfung bedurft, ob bei dieser Sachlage angenommen werden kann, daß der Kläger vom 1. Januar 1954 an nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe oder ob vom damaligen Standpunkt aus noch damit gerechnet werden mußte, daß die Entwicklung seines Einkommens mit der Steigerung der Tabellensätze nicht schritthalten würde» Die in dem Berufungsurteil enthaltene Wendung, daran, daß der Kläger 1954 das Vergleichsgehalt erreicht habe, habe sich in der Folgezeit im v/esentlichen nichts mehr geändert, reicht nicht aus»
Außerdem bedarf es der Prüfung, ob der Kläger, um eine angemessene Alters- und Hinterbliebenenversorgung {Urteil des Senats RzW 1961, 554 Hr. 20) zu erreichen, in den jeweils in Betracht kommenden Jahren noch mehr als 20 # des Durchschnittseinkommens eines vergleichbaren Beamten aufwenden mußte; dabei sind freilich im Ausland zahlbare Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenrente, die dem Kläger etwa aus früheren Tätigkeiten zustehen, zu berücksichtigen» Möglicherweise wären dann die Vergleichssätze nach §12 Abs» 2 Satz 2	3* DV-BEG
schon für die Jahre von 1953 an-um mehr als 20 $ zu erhöhen (Urteile des Senats BzW 1961, 395 Er« 29; 1962, 459 Nr» 23), und damit könnten die Einkünfte des Klägers auch in den Jahren 1955 bis 1956 sätzen geblieben sein»
4« Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an den Kläger über den ihm von der Entschädigungsbehörde zuerkannten
 
Betrag hinaus mehr als weitere 21 •341',30 DM zu zahlen, und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist«. Da die erforderliche v/eitere Prüfung im wesentlichen dem tatsächlichen Bereich angchört, muß der Rechtsstreit in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
Bas Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu befinden haben»
Nach § 225 Abs» 1 BEO ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Die Bundesrichter Raske und I)r. Loev/enheim sind beurlaubt und deshalb n'erhindert-untersehreiben»
Johannsen	Johannsen
 Wüstenberg	Maaß
IV ZR 272/62
Be a c hl u ß In der Entschädigungssache
 des Landes H e s s e n ,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13?
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionskläger
 Rechtsanwalt Br»
gegen
 den Kaufmann Max H	■,
w. •,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klager und Revisionsbeklagten
 Rechtsanwalt Br»
wird das Urteil des Senats voi 13. März 1963 in Zeile 3
des ent sehe idenden Teils wegen öffenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß die Worte "vorn 5» Mai 1962M durch die Worte "vom 15. Mai 1962"ersetzt werden (§319 Abs» 1 2 ZPO, § 2 09 Abs» 1 BEO).
Karlsruhe? den T?o Mai 1963 Bundesgerichtshof, IV» Zivilsenat
 Baske	Johannsen	Wüstenberg Maaß Br» Loewenheim