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BGH · IV ZR 272/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 272/59

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Br.Loewenheim für Recht erkannt: Mit ihrem Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer in Höhe von 6.000 DM hatte sie bei der EntschädigungBbe-hörde und in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Entscheidung hängt von der in den Vorinstanzen verneinten, von der Revision dagegen bejahten Frage ab, ob der Aufenthalt der Klägerin in dem DP-Lager und dem DP- Hospital einer* Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Sinne des § 141 Abs 1 BEG darstellt. Dem aus der Emigration nach Deutschland zurückkommenden Emigranten soll durch die Zahlung des Pauschalbetrages ein Ausgleich für die mit der zweimaligen Aufgabe des bisherigen Lebenskreises verbundenen, im einzelnen nicht meßbaren materiellen und immateriellen Schäden gewährt und die Rückkehr in die Heimat durch Zählung einer sofortigen Starthilfe zur Wohnungsbeschaf-fung und zu dem Existenzaufbau erleichtert werden. Dieser AiIle ist vorhanden, wenn der Verfolgte im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nimmt, also den gewählten Ort zu dem Mittelpunkt oder Schwerpunkt seiner Lebenaverhältnisse macht und nicht nur vorübergehend dort verweilt. Immer aber ist die Absicht erforderlich, den Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht nur als eine Lurchgangsstation auf dem Wege früherer oder späterer, jedenfalls aber von vornherein in Aussicht genommener Weiterwanderung ins Ausland anzusehen, sondern in der Bundesrepublik an einem bestimmten Orte wieder seßhaft zu werden, selbst wenn zunächst der vorübergehende Aufenthalt an einem anderen Orte in Kauf genommen werden mußte (Urteil vom 7.Mai 1958 - IV ZR 6/58-, nicht veröffentlicht). Rach den rechtlich einwandfreien und prozessual von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Klägerin diesen Willen zur dauernden Seßhaftigkeit in der Bundesrepublik nicht gehabt. DP*8, die in Deutschland bleiben wollten, bemühten sich nach den Feststellungen des Berufungsurteils früher oder später um eine Wohnung und eine iSxistenz, während die übrigen Insassen der DP-Lager, auch die Klägerin, immer Fremde blieben, ßs fehlt daher nachdem Inhalt des oberlandesgerichtlichen Lr-teils jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin den ernsten Willen gehabt und durch entsprechende Maßnahmen betätigt hat, sich im Geltungsbereich des Bundesentschädiguogsgesetzes dauernd niederzulassen und dort seßhaft zu werden. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, es sei nicht davon überzeugt, daß die Klägerin den Auswanderungsentschluß erst gefaßt habe, nachdem ihre Bemühungen, sich in Deutschland seßhaft zu machen, gescheitert seien.

Zitierte Normen: § 141 BEG § 1 ZPO § 225 RpfBFG § 97 ZPO
DP-LagerseßhaftDeutschlandBundesrepublikAufenthaltKlägerinWilleRückkehrRevision

Volltext der Entscheidung

2519 029
IV ZR 272/59
Verkündet am 16. März I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem EntSchädigungsrechtsstreit
 der Frau Elisabeth Altersheim 11L0 Be
X
in V
*
- Froze Bevollmächtigt er:
Klägerin und Kevisionsklägerin Rechtsanwalt Br .■■■■Bin
 gegen
den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Btaatsministerium der Finanzen in München,
 Beklagten und Eevisionsbeklagten,
- Prozeß!evollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ■!■ in ■■■■■ -
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Br.Loewenheim
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die 1879 geborene, bis 1942 in	wohnhafte
 Klägerin wurde im Oktober dieses Jahres nach Theresienstadt deportiert. Nach ihrer Befreiung kam sie im August 1945 nach Bauern, lebte bis sum 21. März 1949 im DP-Lager Deggendorf und anschließend im JRO-Hospital Bad Wörrishofen und wanderte am 31. Mai 1951 nach V^HI am	See aus.
Mit ihrem Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer in Höhe von 6.000 DM hatte sie bei der EntschädigungBbe-hörde und in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheid ungsgründ e:
Da für die Klägerin, trotz Hinweises auf die Folgen der Säumnis gemäß § 209 Abs. 3 S. 2 3EG in der Ladung, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem i.evisionsge-richt niemand erschienen ist, ist auf die einseitige Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Entscheidung hängt von der in den Vorinstanzen verneinten, von der Revision dagegen bejahten Frage ab, ob der Aufenthalt der Klägerin in dem DP-Lager und dem DP- Hospital einer* Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Sinne des § 141 Abs 1 BEG darstellt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob zur Entscheidung
 dieser *rage § 4 Abs. 3 BEG herangezogen werden kann, nach dessen Wortlaut der Aufenthalt in einem DP-Lager nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Binne des § 4 Abs. 1 BEG gilt. Denn auch bei Nichtanwendung dieser Vorschrift ergibt sich, daß die Klägerin nach § 141 BEG keinen Soforthilfeanspruch hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25* Juni 1958 - IV ZR 67/58-, unvollständig abgedruckt bei LM Nr. 5 zu § 141 3EG 1956) soll mit der Soforthilfe ein Anreiz zur Rückkehr in die alte Heimat geschaffen werden, um deutsche Verfolgte, die in der Zeit des Nationalsozialismus zur Emigration gezwungen waren, für eine Mitarbeit am Aufbau der Bundesrepublik zu gewinnen. Dem aus der Emigration nach Deutschland zurückkommenden Emigranten soll durch die Zahlung des Pauschalbetrages ein Ausgleich für die mit der zweimaligen Aufgabe des bisherigen Lebenskreises verbundenen, im einzelnen nicht meßbaren materiellen und immateriellen Schäden gewährt und die Rückkehr in die Heimat durch Zählung einer sofortigen Starthilfe zur Wohnungsbeschaf-fung und zu dem Existenzaufbau erleichtert werden. Hierzu erfordert das Gesetz allerdings, daß der zurückgekehrte Verfolgte nach dem 8. Mai 1945 im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes den ernsthaften Willen betätigt, sich hier einen neuen Lebensraum zu schaffen und für unbestimmte Zeit seßhaft zu werden. Dieser AiIle ist vorhanden, wenn der Verfolgte im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nimmt, also den gewählten Ort zu dem Mittelpunkt oder Schwerpunkt seiner Lebenaverhältnisse macht und nicht nur vorübergehend dort verweilt. Dabei kann das Erfordernis der Dauer nur relativ, nämlich im Sinne eines unbestimmten, nicht von vornherein befristeten Zeitraums,
 
nicht dagegen im Sinne eines "für immer” verstanden werden (LM Hr. 9 zu § 141 B2G 1956). Freilich erschwerten es die besonderen Verhältnisse vor und nach der Kapitulation, insbesondere die zahlreichen behördlichen Maßnahmen auf dem Gebiete der Wohnraum- und Lebensmittel-bewirtschaftung sowie die Eingriffe der Behörden bei Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, den Rückwanderern sehr, schon sogleich nach der Rückkehr ins Bundesgebiet den aus beruflichen oder persönlichen Gründen ins Auge gefaßten Ort zu dem Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu machen oder wenigstens dort dauernden Aufenthalt zu nehmen, ^he dieses Ziel erreicht werden konnte, mußten Behelfslösungen, insbesondere vorübergehende Unterkünfte an anderen wrten, in Kauf genommen werden. Immer aber ist die Absicht erforderlich, den Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht nur als eine Lurchgangsstation auf dem Wege früherer oder späterer, jedenfalls aber von vornherein in Aussicht genommener Weiterwanderung ins Ausland anzusehen, sondern in der Bundesrepublik an einem bestimmten Orte wieder seßhaft zu werden, selbst wenn zunächst der vorübergehende Aufenthalt an einem anderen Orte in Kauf genommen werden mußte (Urteil vom 7.Mai 1958 - IV ZR 6/58-, nicht veröffentlicht).
Rach den rechtlich einwandfreien und prozessual von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Klägerin diesen Willen zur dauernden Seßhaftigkeit in der Bundesrepublik nicht gehabt. Wie das Berufungsurteil zutreffend ausgeführt hat, muß ein solcher Wille feststellbar und während eines längeren Zeitraums aufrecht erhalten und betätigt sein. Der Aufenthalt in LF-Lagern oder in DP-Hospitalern war, wie das Oberlandesgericht hervorhebt, von vornherein auf eine begrenzte Zeitdauer angelegt und in der Regel zur Vorbereitung der Repatriierung oder der Auswanderung bestimmt. Diejenigen
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DP*8, die in Deutschland bleiben wollten, bemühten sich nach den Feststellungen des Berufungsurteils früher oder später um eine Wohnung und eine iSxistenz, während die übrigen Insassen der DP-Lager, auch die Klägerin, immer Fremde blieben, ßs fehlt daher nachdem Inhalt des oberlandesgerichtlichen Lr-teils jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin den ernsten Willen gehabt und durch entsprechende Maßnahmen betätigt hat, sich im Geltungsbereich des Bundesentschädiguogsgesetzes dauernd niederzulassen und dort seßhaft zu werden. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, es sei nicht davon überzeugt, daß die Klägerin den Auswanderungsentschluß erst gefaßt habe, nachdem ihre Bemühungen, sich in Deutschland seßhaft zu machen, gescheitert seien.
Aus diesen Gründen ist die hevision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs, 1, 225 Abs. 1 BFG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Dr.Loewenheim