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BGH · IV ZR 272/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 272/57

hat der 17* 2»ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, ^) Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Klägerin nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubons oder der Veitanschauung inhaftiert gewesen sei, sondern lediglich wegen ihrer Beziehungen zu polnischen Fremdarbeitern, insbesondere zu dem Vater ihres unehelichen Kindes» Hierbei hat das Berufungsgericht die Tatsache* daß die Klägerin.im Konzentrationslager einen roten Winkel getragen habe, nicht als Beweis dafür angesehen, daß sie aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus inhaftiert gewesen sei» Die von der Klägerin behauptete politische Vergangenheit und Tätigkeit ihres Vaters, der selbst nicht aus Gründen des § 1 BEG verfolgt worden sei, sei für ihre Inhaftierung ohne Bedeutung gewesen» Schließlich liege auch in der Beförderung von Briefen oder Nachrichten der Fremdarbeiter unter Umgehung der Zensur kein aktiver Einsatz gegen die Mißachtung der Menschenwürde auf Grund eigener Gewissensentscheidung» b) Wenn das Berufungsgericht die Tatsache, daß die Klägerin im Konzentrationslager einen roten Winkel getragen hat, nicht als zwingend für die Bejahung einer Verfolgung aus den Gründen des § '1 BEG ange’sehen hat, so liegt auch hierin kein Rechtaverstoß* Denn wenn auch der rote Winkel ein Kennzeichen für einen aus politischen Gründen Inhaftierten eine Inhaftierung aus politischen GrSaSenssif°mujnviclmehr aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus erfolgt sein« und es haben auch aus anderen wie politischen Gründen Inhaftierte diesen Winkel getragen, so daß sich nicht uneingeschränkt sagen läßt, daß nur aus Gründen des § 1 BEG Verfolgte einen solchen Winkel getragen haben (vgl* auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 5* 4* »957 IV ZR 59/57 sowie Blessin/tfilden S* 172 Anm* 12 zu § 1 BEG) • c) Auch die Feststellung des Berufungsrichters, daß die gegnerische Einstellung des Vaters der Klägerin zu dem Nationalsozialismus ohne Bedeutung für ihre eigene Verfolgung gewesen ist, ist vcrfshrcnsrcohtlich einwandfrei* Baß bei den Vernehmungen der Klägerin durch die Gestapo auch Fragen über ihren Vater gestellt worden sind, hat das Berufungsgericht nicht unbeachtet gelassen* allein für Fremdarbeiter bestände)*) hat, und in dem Einsatz von Fremdarbeitern, um deron Zuweisung sich übrigens der Vater der Klägerin nach ihren Angaben sehr bemüht haben soll, zu landwirtschaftlichen Arbeiten nicht eine Mißachtung der Menschenwürde erblickt hat« Denn dabei handelt es sich um Vorgänge, die im Hinblick auf Kriegsverhältnisse mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar waren und durch die auch die Menschenwürde der von solchen Maßnahmen Betroffenen grundsätzlich nicht verletzt wurde» Selbst wenn .aber dies anzunehmen wäre, so liegt in der Beförderung von Briefen und Nach-richteu und in einem Geschlechtsverkehr noch kein aktiver Einsatz gegen eine Verletzung der Menschenwürde (vgl« die Entscheidung HzW 57, 228^5).. e) Auch der Hinweis der Revision auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann ihr nicht zu dem Erfolge verhelfen« Swar hat dies Gericht in seiner in RzW 58, 16 abgedruckteu Entscheidung die Auffassung vertreten, daß auf eine Verfolgung wegen Umgangs mit einem Polen § 1 BEG zu dem mindesten in entsprechender Weise angewandt werden müsse« Das Gericht begründet dies damit, es bestände slie Vermutung, daß für Maßnahmen zur Unterbindung eines solchen Verkehrs nicht nur militärische und nationale Gesichtspunkte entscheidend gewesen seien. BEG vorgesehenen Beweiserlcichterungen schon bei einer bloßen "Vermutung” Platz greifen zu lassen» Diese Bestimmung hat, wie schon ihr Wortlaut zweifelsfrei ergibt, nur die Pälle geregelt, in denen der Beweis fiir eine Tatsache "nicht vollständig erbracht” werden kann. B» gegen Franzosen und Engländer» Da in Ericgszeiton ein solches Verbot eine allgemein übliche Erscheinung in kriegführenden ländern ist, kann daher nicht gesagt werden, daß derjenige, der dem Verbot zuwiderhandelt, ein politischer Gegner des National-SQzialismus ist (vgl» auch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 27» 11. f) Schließlich ist zwar zutreffend, daß der Klägerin durch ihre Inhaftierung ohne ein gerichtliches Verfahren Unrecht geschehen ist« Bas Bundesentschädigungsgesetz will und kann aber nicht ul!

Zitierte Normen: § 1 BEG § 97 ZPO
VaterTatsacheVerfolgungFremdarbeiterGrundBEGBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Ficht für die Amtliche
2463 006
Gesetz?
Rechtssatz
 Gesetz?
Bl£Gr § 1
Die Verfolgung wegen des Verkehrs mit polnischen Zivilarbeitern und wegen der Vermittlung dos Briefwechsels der Zivilarboi ter mit ihren Angehörigen in Bolen während der Kriegszeit ist grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des § 1 Abs* 1 BEG.
BEG § 176
Rechtssatzs Die im § 176 Abs. 2 BEG vorgesehene Beweiserleichterung kann r.ur Platz greifen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der zu . beweisenden Tatsache gegeben ist.
Aktenzeichens IV ZR 272/57
TIrt« des BGH v, 12. Februar 1958
OLG Karlsruhe
 ir zb. tiusi
 Verkündet am 12» .Februar <1955
Justizangest»
als Urkunde'beamter der Geschäftsstelle
 In» Hanen des Volkes In dem Hntschädigungsrechtsstreit der Fr au Ottilie	Bad	WBstr*#,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Pro z ^bevollmächtigter;
Rechtsanwalt Fonrad H KljtLK Str*
gegen
 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in
 Beklagten und Revisionsbeklagtcn
- Proseßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Lr«
in Karlsruhe -
hat der 17* 2»ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske,
T)Vo v„ Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Bnfcschüdi- • gungssenats des Oberlandesgerichts in Kar3.sruhe vom 12c Juni 1957 wird zurüc-kgewiesein Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen* Im übrigen ist das Verfahren gobühren- und auslagenfrei«
Von Rechts wegen
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lie im Jahre 19:9 geborene Klägerin ist in der Zeit von Oktober ?940 bis Mai 1941 und von December 1941 bis Dezember 1943 im Gefängnis und in Konzentrationslagern inhaftiert gewesen» $ie hatte zu einem polnischen Fremdarbeiter nähere Beziehungen unterhalten, aus denen auch ein uneheliches Kind hervorgegangen ist, und Briefe polnischer Fremdarbeiter unter Umgehung der Zensur nach Polen gesandt» Bach ihrer ersten Inhaftierung hatte sie versucht, mit Angehörigen d'er Fremdarbeiter in Verbindung zu komme ho
. :;ie von ihr für Schaden an Freiheit, Gesundheit und im beruflichen Fortkommen geltend gemachten Entschädigungsansprüche haben die Entschädigungsorgane abgelehnt» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter« Bas beklagte Band bittet, die Revision zurüekzuweisen*
Rntscheidungsgründe t Die Revision ist nicht begründet*
^) Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Klägerin nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubons oder der Veitanschauung inhaftiert gewesen sei, sondern lediglich wegen ihrer Beziehungen zu polnischen Fremdarbeitern, insbesondere zu dem
 Vater ihres unehelichen Kindes» Hierbei hat das Berufungsgericht die Tatsache* daß die Klägerin.im Konzentrationslager einen roten Winkel getragen habe, nicht als Beweis dafür angesehen, daß sie aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus inhaftiert gewesen sei» Die von der Klägerin behauptete politische Vergangenheit und Tätigkeit ihres Vaters, der selbst nicht aus Gründen des § 1 BEG verfolgt worden sei, sei für ihre Inhaftierung ohne Bedeutung gewesen» Schließlich liege auch in der Beförderung von Briefen oder Nachrichten der Fremdarbeiter unter Umgehung der Zensur kein aktiver Einsatz gegen die Mißachtung der Menschenwürde auf Grund eigener Gewissensentscheidung»
Die Klägerin habe damit nur eine gefühlsmäßige Gefälligkeit erweisen wollen» In dem intimen Verkehr mit einem der Fremdarbeiter läge gleichfalls weder ein aktiver Einsatz noch eine Gewissensentscheidung im Sinne des § ! Abs» £ Nr» 1 BEG vor, ganz abgesehen davon, daß die polnisohen Arbeiter auf dem Hofe des Vaters der Klägerin menschenwürdig behandelt worden seien.
2) Xiese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rc-chtsfehler, der zu einer Aufhebung des Berufungs-Urteils führen könnte, nicht erkennen« Bas was die Revision hierfür in ihrer schriftlichen Revisionsbegründung und bei der mündlichen Verhandlung angeführt hat, ist unbegründet«
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a)	Tjies gilt zunächst von der Rechtsansicht, zur Gewährung einer Entschädigung genüge das objektive Merkmal der Verfolgung« Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 BEG
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reicht eine Verfolgung allein nicht aus, vielmehr muß für diese auch einer der in dieser Bestimmung ©Itfgeführten Gründe ursächlich gewesen sein»
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b)	Wenn das Berufungsgericht die Tatsache, daß die
 Klägerin im Konzentrationslager einen roten Winkel getragen hat, nicht als zwingend für die Bejahung einer Verfolgung aus den Gründen des § '1 BEG ange’sehen hat, so liegt auch hierin kein Rechtaverstoß* Denn wenn auch der rote Winkel ein Kennzeichen für einen aus politischen Gründen Inhaftierten	eine Inhaftierung
 aus politischen GrSaSenssif°mujnviclmehr aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus erfolgt sein« und es haben auch aus anderen wie politischen Gründen Inhaftierte diesen Winkel getragen, so daß sich nicht uneingeschränkt sagen läßt, daß nur aus Gründen des § 1 BEG Verfolgte einen solchen Winkel getragen haben (vgl* auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 5* 4* »957 IV ZR 59/57 sowie Blessin/tfilden S* 172 Anm* 12 zu § 1 BEG) •
c)	Auch die Feststellung des Berufungsrichters, daß die gegnerische Einstellung des Vaters der Klägerin zu dem Nationalsozialismus ohne Bedeutung für ihre eigene Verfolgung gewesen ist, ist vcrfshrcnsrcohtlich einwandfrei* Baß bei den Vernehmungen der Klägerin durch die Gestapo auch Fragen über ihren Vater gestellt worden sind, hat das Berufungsgericht nicht unbeachtet gelassen*
d)	?in Rechtsverstoß liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht in der Einschränkung der Möglichkeit i
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einer Korrespondenz , wie sie im Kriege aunh1 nicht . allein für Fremdarbeiter bestände)*) hat, und in dem Einsatz von Fremdarbeitern, um deron Zuweisung sich übrigens der Vater der Klägerin nach ihren Angaben sehr bemüht haben soll, zu landwirtschaftlichen Arbeiten nicht eine Mißachtung der Menschenwürde erblickt hat« Denn dabei handelt es sich um Vorgänge, die im Hinblick auf Kriegsverhältnisse mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar waren und durch die auch die Menschenwürde der von solchen Maßnahmen Betroffenen grundsätzlich nicht verletzt wurde» Selbst wenn .aber dies anzunehmen wäre, so liegt in der Beförderung von Briefen und Nach-richteu und in einem Geschlechtsverkehr noch kein aktiver Einsatz gegen eine Verletzung der Menschenwürde (vgl« die Entscheidung HzW 57, 228^5)..
e)	Auch der Hinweis der Revision auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann ihr nicht zu dem Erfolge verhelfen« Swar hat dies Gericht in seiner in RzW 58,
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16 abgedruckteu Entscheidung die Auffassung vertreten, daß auf eine Verfolgung wegen Umgangs mit einem Polen § 1 BEG zu dem mindesten in entsprechender Weise angewandt werden müsse« Das Gericht begründet dies damit, es bestände slie Vermutung, daß für Maßnahmen zur Unterbindung eines solchen Verkehrs nicht nur militärische und nationale Gesichtspunkte entscheidend gewesen seien. Die letzten Beweggründe ließen sich heute aber nicht mehr zuverlässig ermitteln. Infolgedessen sei nach § 176 Abs. 2 BEG als festgestellt zu erachten, daß die Verfolgung des Umgangs mit einem polnischen Zivilarbeiter auf Gründen des § 1 BEG beruhe. Entweder sei derjenige, der den Umgang mit Polen
 gehabt habe, als ein Gegner nationalsozialistischer Lebensauffassung angesehen worden oder es seien die Polen als Passe bekämpft und auch alle die mitverfolgt worden, die sich für die Polen eingesetzt hätten»
Dieser Auffassung kann jedoch nioht gefolgt werden» Zunächst ist es fchlsam, die im § 176 Abs» ? BEG vorgesehenen Beweiserlcichterungen schon bei einer bloßen "Vermutung” Platz greifen zu lassen» Diese Bestimmung hat, wie schon ihr Wortlaut zweifelsfrei ergibt, nur die Pälle geregelt, in denen der Beweis fiir eine Tatsache "nicht vollständig erbracht” werden kann. Um sie anzuwenden, muß daher mindestens eine gewisse Wahrscheinlichltoi t für die zu beweisende Tatsache bestehen, die Gründe für eine Bejahung der Tatsache müssen somit anderen Gründen gegenüber überwiegen (so auch Blcssin/SFlidoii S» 796 in Anuio 8 zu § 176 und van Dam-loos, S» 731 in Anm« 6 zu § 176 BEG)» Das läßt sich aber für ein Verbot des Umgangs mit Kriegsgefangenen oder des Verkehrs mit Ausländern in Itriegszeiten nicht bejahen» Derartige Verbote und die cu ihrer Durchführung ergriffenen Maßnahmen richteten sich nicht nur gegen Angehörige der Oststasten, sondern gegen Angehörige aller ausländischen Staaten, insbesondere auch der des Westens wie z. B» gegen Franzosen und Engländer» Da in Ericgszeiton ein solches Verbot eine allgemein übliche Erscheinung in kriegführenden ländern ist, kann daher nicht gesagt werden, daß derjenige, der dem Verbot zuwiderhandelt, ein politischer Gegner des National-SQzialismus ist (vgl» auch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 27» 11. 57 •* IV ZB ?.2'/5 sowie die Entscheidungen Bz\7 56, 360“^, 57, 319 die
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Entscheidung vom 5« 4* 57 - IV ZR 58/57 -> die auch einen Pall eines Verkehrs mit einem polnischen Zivilarbciter be-traf unä weitgehend mit der Entscheidung Rz\V 57, 226 üb 3 rein»* timrnt)«
f)	Schließlich ist zwar zutreffend, daß der Klägerin durch ihre Inhaftierung ohne ein gerichtliches Verfahren Unrecht geschehen ist« Bas Bundesentschädigungsgesetz will und kann aber nicht ul! das Unrecht entschädigen, das unter der Herrschaft des Bationalsozialismus angerichtet worden ist, sondern es beschränkt bewußt eine Entschädigung auf einzelne Vorgänge und auch für diese nur auf einen eng begrenzten Umfang«
Pie Revision war daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO, 225 BEGr zurückzuweisen.
Ascher	Raske	v«.	Werner
 Wüstenberg	Wilden