Derjenige, dem wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus die Leistung der Kinderbeihilfe vorenthalten wurde, obwohl er die sonstigen dafür aufgestellten Voraussetzungen erfüllte, ist durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme anso&ncra Vermögen geschädigt worden. Kr beansprucht Entschädigung wegen Schadens an Vermögen und hat vorgetragen, wegen seiner Zugehörigkeit zur KPD sei ihm, obwohl or Vater von sechs in der Zeit von 1925 bis 1937 geborenen Kindorn gewesen sei, die Kinderbeihilfe verweigert worden, die er nach den damals geltenden Bestimmungen in der Zeit vom 1. Der Kläger hat das Urteil des Landgerichts zunächst mit der Berufung in vollem Umfang angefochten» dann jedoch nur beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.644,<~ DM zu zahlen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß dio Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurüokgewiesen wird. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Klä-ger, nachdem die Vorschriften über die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien ergangen waren, beantragt habe, ihm Kinderbeihilfe zu gewähren, daß aber der Antrag abgelehnt worden sei, weil er als Kommunist und Gegner der NSDAP bekannt gewesen sei. Es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger, von der hinreichenden Kinderzahl abgesehen, etwa das Erfordernis der Erbgesundheit und der Bedürftigkeit für die Gewährung der Beihilfe nicht erfüllt habe. Sei also die Zugehörigkeit des Klägers zur KPD auch nur mitursächlich für die Ablehnung seines Antrags gewesen, was sich unter den gegebenen kleinstädtischen Verhältnissen keinesfalls ausschließen lasse, dann sei die Ablehnung eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gewesen. Dem Kläger sei durch die Versagung der Beihilfe ein Vermögensschaden im Sinne des § 56 BEG entstanden. Demgegenüber verweist die Revision auf den RzW 1955, 303 Nr. 61 veröffentlichten Besohluß des erkennenden Senats, in dem ausgesprochen ist, daß die Nichtauszahlung der Kinderbeihilfe keine schwere Vermögensschädigung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BErgG sei, da kein Rechtsanspruch auf die Auszahlung bestanden oder es sich nur um die Nichterfüllung einer etwa bestehenden Verbindlichkeit gehandelt habe. Auch wenn man davon ausgehe, so meint die Revision weiter, daß im allgemeinen ein Entschädigung^ anspruch wegen des Ausschlusses von einer Vergünstigung nicht deshalb entfalle, weil darauf kein gesetzlicher Anspruch bestehe, so weise doch die Vergünstigung der Kinderbeihilfe entscheidende Besonderheiten auf.Der damalige Gesetzgeber habe nicht Familienpolitik ohne Ansehen der politischen Einstellung betreiben wollen. Es sei auch die Frage, ob durch den Ausschluß von der Beihilfe ein Vermögensschaden im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats entstanden sei. Zwar ist es noch in dem RzW 1959, 250 Nr. 7 veröffentlichten Senat surteil offen gelassen worden, ob es sich um eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG handelt, wenn die Kinderbeihilfe aus den Gründen des § 1 BEG nicht gewährt wurde. Per Senat hat aber später klargestellt, daß eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme vorliegt, sofern eine Dienststelle des Staates oder der Partei einer Person eine Vergünstigung, selbst wenn auf diese kein Anspruch bestand, versagte, weil der Betroffene aus den Gründen des § 1 BEG von ihr ausgenommen werden sollte (Urteil RzW 1962, 256 Nr. 9 sowie Urteil vom 25. November 1959 - IV ZR 55/59 -)• Per Senat hat ferner ausgesprochen, daß ein Vermögensschaden im Sinne des § 56 BEG entstanden ist, wenn jemand aus den Gründen des § 1 BEG daran gehindert wurde, eine ihm zustehende Forderung einzuziehen, und die Forderung später uneinbringlich wurde (Urteil RzW 1962, 83 Nr. 27)* Per Schaden, für den der Kläger Entschädigung beansprucht, besteht nicht darin, daß die bloße Chance, die Kinderbeihilfe zu erhalten, nicht verwirklicht wurde, sondern darin, daß er die Leis-stungen, die in der Verordnung über die Gewährung von Kin- Dagegen wäre es von Bedeutung, wenn sich die ganze Regelung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Förderung der politischen Ziele dos Nationalsozialismus verstehen ließe und nur im Geiste des Nationalsozialismus durchzuführen gewesen wäre. Wenn diese Beihilfe einem im Reichsgebiet wohnenden deutschen Staatsangehörigen, der Vater von sechs Kindern war, wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus versagt wurde, obwohl die sonstigen Voraussetzungen für die Beihilfe gegeben waren, so handelt es sich bei einem solchen Ausschluß um eine nationalsozialistische Gev/altraaßnahrae, durch die dom Betroffenen ein Vermögensschaden zugefügt wurde. Dem Berufungsurteil kann entnommen werden, daß es bei dem Klüger an den anderen Voraussetzungen, von denen die Gewährung der Boihilfe abhängig gemacht worden war, nicht fehlte. Dem steht nicht entgegen, daß es in der ersten der beiden angeführten Entscheidungen heißt, das Vermögen könne grundsätzlich nur Güter umfassen, deren Bestand an sich unabhängig von der Existenz des Inhabers dieses Vermögens sei. Damit sollte gesagt werden, daß zu dem Vermögen nicht der wissenschaftliche Ruf eines Schriftstellers gehöre, wenn dieser auch die Grundlage für den Erwerb von Vermögen bilden könne. Dagegen ist durch.die Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht ausgeschlossen worden, unübertragbare Rechte, die nur deren Inhaber selbst ausüben und wirtschaftlich nutzbar machen kann, zu dem Vermögen zu zählen (Urteil RzW 1964» 218 Nr. 17).
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BEG §§ 2, 56
Derjenige, dem wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus die Leistung der Kinderbeihilfe vorenthalten wurde, obwohl er die sonstigen dafür aufgestellten Voraussetzungen erfüllte, ist durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme anso&ncra Vermögen geschädigt worden.
BGH, Urt.v. 27. Januar 1967 - IV ZR 271/65 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
IV ZR 271/65 URTEIL
Verkündet am
27. Januar 1967
JustTsangestollt ® •1« Urknndsbeamter der Geschäfustelle
in dem Bntsohädigungsrechtsstreit
des Landes B
vertreten durch das Justizministerium in Kfl^straße
Beklagten und Revisionalclägers,
- Prozeßbovollmächtigteri Rechtsanwalt Br.
gegen
Josef
K
etrafie
Kreis ÜB,
Kläger und Revisionsbeklagton,
- proaeßbovollmächtigt er: Rechtsanwalt Br.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt5
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlande sgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trögt die außergerichtlichen Kosten der Revision*
Das Verfahren des Revisionsrechtszugooiött frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Der am 26. November 1898 geborene Kläger war Angehöriger der KPD und Stadtverordnetenkandidat dieser Partei in Schönberg/Riesengebirge. Kr beansprucht Entschädigung wegen Schadens an Vermögen und hat vorgetragen, wegen seiner Zugehörigkeit zur KPD sei ihm, obwohl or Vater von sechs in der Zeit von 1925 bis 1937 geborenen Kindorn gewesen sei, die Kinderbeihilfe verweigert
worden, die er nach den damals geltenden Bestimmungen in der Zeit vom 1. Oktober 1935 bis zu dem 31. Oktober 1942 hätte erhalten können. Erst nach soiner am 20. November 1942 erfolgten Einberufung zur Transport ■••Brigade Speor habe er Kindergeld nach Tarif bezogen.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhoben und im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 6.390,- DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des beklagten Landes abgewiesen.
Der Kläger hat das Urteil des Landgerichts zunächst mit der Berufung in vollem Umfang angefochten» dann jedoch nur beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.644,<~ DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 604,- UM zu zahlen; im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß dio Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurüokgewiesen wird.
Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe t
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Klä-ger, nachdem die Vorschriften über die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien ergangen waren, beantragt habe, ihm Kinderbeihilfe zu gewähren, daß aber der Antrag abgelehnt worden sei, weil er als Kommunist und Gegner der NSDAP bekannt gewesen sei. Es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger, von der hinreichenden Kinderzahl abgesehen, etwa das Erfordernis der Erbgesundheit und der Bedürftigkeit für die Gewährung der Beihilfe nicht erfüllt habe. Sei also die Zugehörigkeit des Klägers zur KPD auch nur mitursächlich für die Ablehnung seines Antrags gewesen, was sich unter den gegebenen kleinstädtischen Verhältnissen keinesfalls ausschließen lasse, dann sei die Ablehnung eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gewesen. Dem Kläger sei durch die Versagung der Beihilfe ein Vermögensschaden im Sinne des § 56 BEG entstanden. Zwar habe kein Rechtsanspruch auf die Beihilfe bestanden, doch hätte die Dienststelle ihr Ermessen mißbraucht, die dem Kläger, wäre er nicht Mitglied der KPD gewesen, die Beihilfe noch verweigert hätte. Die Kinderbeihilfe habe nicht nur linientreuen Nationalsozialisten zugute kommen sollen. Die Verordnung Uber die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien beruhe auf einer Familienpolitik, wie sie sich auch Rechtsstaaten angelegen sein ließen. Der Zweck, den die damalige Staats-
führung mit der Kinderbeihilfe verfolgt habe, sei kein typisch nationalsozialistischer, der heute zu mißbilligen wäre.
Demgegenüber verweist die Revision auf den RzW 1955, 303 Nr. 61 veröffentlichten Besohluß des erkennenden Senats, in dem ausgesprochen ist, daß die Nichtauszahlung der Kinderbeihilfe keine schwere Vermögensschädigung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BErgG sei, da kein Rechtsanspruch auf die Auszahlung bestanden oder es sich nur um die Nichterfüllung einer etwa bestehenden Verbindlichkeit gehandelt habe. Auch wenn man davon ausgehe, so meint die Revision weiter, daß im allgemeinen ein Entschädigung^ anspruch wegen des Ausschlusses von einer Vergünstigung nicht deshalb entfalle, weil darauf kein gesetzlicher Anspruch bestehe, so weise doch die Vergünstigung der Kinderbeihilfe entscheidende Besonderheiten auf. Der damalige Gesetzgeber habe nicht Familienpolitik ohne Ansehen der politischen Einstellung betreiben wollen. Es sei schlecht vorstellbar, daß der nationalsozialistische Gewalthaber kommunistische Familien habe unterstützen wollen; das widerspreche der Lebenserfahrung, Vielmehr habe es sich um eine nationalsozialistische Einrichtung zur Förderung der nationalsozialistischen Politik gehandelt. Dann habe die Verweigerung der Kinderbeihilfe aus politischen Gründen auch kein Ermessensmißbrauch der Verwaltungsbehörde sein können; vielmehr habe sie dem Willen des Gesetzgebers entsprochen. Es sei auch die Frage, ob durch den Ausschluß von der Beihilfe ein Vermögensschaden im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats entstanden sei. Darüber hinaus müsse bezweifelt werden, ob es dem Sinn des Ent-
Schädigungsrechts überhaupt entspreche, Verfolgten zu Leistungen zu verhelfen, die das nationalsozialistische Regime bestimmten Bevölkerungsgruppen zur Förderung seiner Politik habe zukommen lassen.
Pie Einwendungen der Revision sind nicht begründet.
Pie Auffassung, die der erkennende Senat in dem von der Revision angeführten Beschluß vertreten hat, hat er in seiner späteren Rechtsprechung aufgegeben. Zwar ist es noch in dem RzW 1959, 250 Nr. 7 veröffentlichten Senat surteil offen gelassen worden, ob es sich um eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG handelt, wenn die Kinderbeihilfe aus den Gründen des § 1 BEG nicht gewährt wurde. Per Senat hat aber später klargestellt, daß eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme vorliegt, sofern eine Dienststelle des Staates oder der Partei einer Person eine Vergünstigung, selbst wenn auf diese kein Anspruch bestand, versagte, weil der Betroffene aus den Gründen des § 1 BEG von ihr ausgenommen werden sollte (Urteil RzW 1962, 256 Nr. 9 sowie Urteil vom 25. November 1959 - IV ZR 55/59 -)• Per Senat hat ferner ausgesprochen, daß ein Vermögensschaden im Sinne des § 56 BEG entstanden ist, wenn jemand aus den Gründen des § 1 BEG daran gehindert wurde, eine ihm zustehende Forderung einzuziehen, und die Forderung später uneinbringlich wurde (Urteil RzW 1962, 83 Nr. 27)* Per Schaden, für den der Kläger Entschädigung beansprucht, besteht nicht darin, daß die bloße Chance, die Kinderbeihilfe zu erhalten, nicht verwirklicht wurde, sondern darin, daß er die Leis-stungen, die in der Verordnung über die Gewährung von Kin-
derbeihilfen an kinderreiche Familien vom 15» September 1955 (RGBl I, 1160), geändert durch die Verordnung vom 24. März 1936 (RGBl I, 292), und den zur Durchführung der Verordnung erlassenen Bestimmungen und später in der Kinderbeihilfenverordnung vom 9» Dezember 1940 (RGBl I, 1571) vorgesehen waren, wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus nicht erhielt.
Ba ist also unerheblich, ob derjenige, der die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllte, auf die Leistung der Kinderbeihilfe einen Anspruch hatte. Dagegen wäre es von Bedeutung, wenn sich die ganze Regelung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Förderung der politischen Ziele dos Nationalsozialismus verstehen ließe und nur im Geiste des Nationalsozialismus durchzuführen gewesen wäre. Wenn das der Fall wäre, könnte es allerdings dem Sinn des Entschädigung sr echt s widersprechen, Verfolgte wegen der Versagung derartiger Leistungen, die der Durchsetzung dor nationalsozialistischen Politik dienen sollten, zu entschädigen. So liegt es jedoch nicht.
Dabei ist nicht zu bezweifeln, daß mit den Verordnungen und den zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen nationalsozialistische Familienpolitik betrieben werden sollte und betrieben worden ist. Abgesehen davon, daß damals alle Regelungen, die getroffen wurden, in den Dienst der Ziele der nationalsozialistischen Politik gestellt wurden, machen manche Bestimmungen die Tendenz der Vorschriften über die Kinderbeihilfe besonders deutlich.
Die Eltern mußten Reichsbürger im Sinne des Reichsbürgergesetzes sein {§ 1 Nr. 2 der 1. Durchführungsbestimmungen vom 26. September 1935» RGBl I, 1206, § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 3* Durchführungsbestimmungen vom 24. März 1936, RGBl I, 252); später wurde verlangt, daß die Eltern deutsche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes seien (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der 6. Durchführungsbestimmungen vom 31. August 1937, RGBl I 989, § 1 Abs. 1 der VO vom 9. Dezember 1940). Während zunäohst zusätzlich das Erfordernis aufgostellt wurde, es müsse nach dem Verhalten der Eltern anzunehmen sein, daß sie gewillt und geeignet seien, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen '§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der 6. Durchführungsbestimmimgen), wurde dann bestimmten Dienststellen des Staates und der NSDAP die Befugnis gegeben, der Gewährung der Kinderbeihilfe zu widersprochen, wenn ihre Gewährung mit dem Zweck der Verordnung nicht vereinbar sei (§7 der VO vom 9* Dezember 1940; dazu Nr. 9 des Runderlasses des Reichsfinanzrainisters vom 8. Februar 1941, RStBl 1941, 105)« Es wurde hervorgehoben, daß der Zweck der Kinderbeihilfe die Förderung gesunder, geraeinschaftswürdiger deutscher Familien sei J(Pfundtner/ Neubert, Das neue deutsche Reicherecht V a 15, 43, Einleitung zur VO vom 9. Dezember 1940; Haußmann Deutsche Steuer-zoitung 1941, 61, 64; vgl. auch die Ausführungen des Staatssekretärs Reinhardt auf dem Reichsparteitag 1935, 2itiert bei Pfundtner/Neubert V a 15, 1, Einführung zur VO vom 15. September 1935!'•
Entscheidend ist jedoch, daß mit einer Regelung, wie sie hier getroffen wurde, einem berechtigten politischen Anliegen Rechnung getragen werden konnte. Die Unterstützung
und Förderung kinderreicher Familien ist ein anzuorken-nendos Ziel staatlicher Familienpolitik. Es läßt sich nicht in Abrede stellen, daß einem Großteil der deutschen kinderreichen Familien, insbesondere der minderbemittelten, durch die Kinderbeihilfe eine Unterstützung zutoil wurde, die unabhängig von allen nationalsozialistischen Gedankengängen sachlich angemessen und berechtigt war, und durch deren Empfang objektiv nicht ohne weiteres nationalsozialistische Bestrebungen gefördert wurden.
Es ist in diesem Zusammenhang weitgehend unerheblich, inwieweit die Voraussetzungen, von denen die Gewährung der Kinderbeihilfe abhängig gemacht wurde, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar sind. Wenn diese Beihilfe einem im Reichsgebiet wohnenden deutschen Staatsangehörigen, der Vater von sechs Kindern war, wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus versagt wurde, obwohl die sonstigen Voraussetzungen für die Beihilfe gegeben waren, so handelt es sich bei einem solchen Ausschluß um eine nationalsozialistische Gev/altraaßnahrae, durch die dom Betroffenen ein Vermögensschaden zugefügt wurde. Dem Berufungsurteil kann entnommen werden, daß es bei dem Klüger an den anderen Voraussetzungen, von denen die Gewährung der Boihilfe abhängig gemacht worden war, nicht fehlte. In dom angefochtenen Urteil heißt es, es lasse sich keinesfalls ausschließen, daß die Zugehörigkeit des Klägers zur KPD mitursächlich für die Ablehnung seinos Antrags gewesen sei. Damit sollte orsiohtlich nicht nur die Möglichkeit der Mitursächlichkeit angenommen, sondern die Mitursächlichkeit festgestellt werden.
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Die in den Vorschriften Uber die Kinderbeihilfe vorgesehenen Leistungen bestanden in Bedarfsdeckungs-Scheinen, die zwar ebensowenig wie der Anspruch auf die laufende Kinderbeihilfe übertragbar waren, aber insbesondere zu dem Erwerb von Möbeln, Hausgerät und Wäsche berechtigten, und in Geldzahlungen. Nicht nur die erhaltenen Geldbeträge, sondern auch die Bedarfsdeckungsscheine hätte der Kläger wirtschaftlich verwerten können. Sie gehören deshalb zu dem Vermögen im Sinne des § 56 Abs.
1 Satz 1 BEG (Senatsurteile RzW 1959} 32 Nr. 35, 1965,
266 Nr. 15^. Dem steht nicht entgegen, daß es in der ersten der beiden angeführten Entscheidungen heißt, das Vermögen könne grundsätzlich nur Güter umfassen, deren Bestand an sich unabhängig von der Existenz des Inhabers dieses Vermögens sei. Damit sollte gesagt werden, daß zu dem Vermögen nicht der wissenschaftliche Ruf eines Schriftstellers gehöre, wenn dieser auch die Grundlage für den Erwerb von Vermögen bilden könne. Dagegen ist durch.die Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht ausgeschlossen worden, unübertragbare Rechte, die nur deren Inhaber selbst ausüben und wirtschaftlich nutzbar machen kann, zu dem Vermögen zu zählen (Urteil RzW 1964» 218 Nr. 17).
Es ergibt sich aus alledem, daß der Klägor nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BEG Entschädigung wegen Schadens an Vermögen verlangen kann. Gegen die Höhe des ihm vom Berufungsgericht zuerkannton Anspruchs hat die Revision keine Einwendungen erhoben.
Das Rechtsmittel des beklagten Landes ist deshalb zurUckzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Raske
WUstenberg
Bundesrichter Maaß ist wegen Dienstunfahig-keit verhindert zu unterschreiben
Raske
Wilden
Dr. Loewenheim