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BGH · IV SR 271/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV SR 271/62

Auf die Revision dos beklagten Landes wird das Teil-Grundurteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichto in Frankfurt/Main vom 29« Juni 1962 auf gehoben, Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und -•Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten dor Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Bas Verfahren des Revisionsrechtszugeo ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Von Rechts wegen Die Klägerin hat mit der Klage ihre Ansprüche weiter verfolgt und beantragt, festzustollcn, daß das beklagte Land nicht berechtigt ist, ihre Entschädigungsansprüche nach ihrem Ehemann aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zu versagen, hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, an sie unter Einstufung ihres Ehemanns in den höheren Dienst folgende Entschädigungen zu zahlen? beruflichen Fortkommen geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Hechtsstroit zur Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen«, 1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Auswanderung des Erblassers nach Norwegen im Jahre 1919 für die Frage seiner Anspi'uchs-berechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG außer Betracht bleiben muß. Übersiedlung eines Verfolgten in das Land seiner Staatsangehörigkeit erblickt hat, nicht gefolgt werden« Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 31» Oktober 1962 - IV ZR 116/62 - an seiner Rechtsprechung, nach der ein Verfolgter, der in das Land seiner Staatsangehörigkeit übergesiedelt ist, nicht ausgewandert ist, auch gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts festgohalten. Wie in diesem Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, dargelegt ist, ist schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß nämlich alle in § 4 Abs« 1 Kr. 1c BEG gebrauchten Begriffe - Auswanderung, Ausweisung, Deportation -gleichwertig unter dem Gesichtspunkt des unfreiwilligen, erzwungenen Vorlassons des ehemaligen Reichsgebietes zu betrachten sind, in zweierlei Hinsicht falsch« Einmal bedeutet die Ausweisung lediglich das Verbot des Aufenthalts im Staat mit der Verpflichtung, dessen Gebiet zu verlassen und nicht wieder zu betreten« Sie erfolgt nicht in ein bestimmtes Land« Deshalb kommt der rechtliche Vorzug, , den Verfolgte im Lande ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber anderen ausgewanderton Verfolgten genießen, als allgemeines Kriterium nur für die Auswanderung, aber nicht für die Ausweisung in Betroht« Außerdem müssen, was das Berufungsgericht verkannt hat, Auswanderung, Ausweisung und Deportation nicht verfol-gungsbedingt sein, um die Anspruchsvorausoetzungon des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG zu erfüllen. Das vorerwähnte Senatsurteil vom 31« Oktober 1962 setzt sich weiter mit der Auffassung des Berufungsgerichts auseinander, daß die Entstehungsgeschichte des Bundesentschädlgungsgesetzes nicht für den Ausschluß der in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehrenden ausländischen Verfolgten von der Entschädigung sprechep Dieser Auffassung gegenüber ist im Urteil im einzelnen unter Hinweis auf Äußerungen des Abgeordneten Dr. Greve in einer Sitzung des Wiedergutmachungsausschusses und in seinem Schriftlichen Bericht dargelegt, daß ein Unterschied zwischen Rückkehr und Auswanderung gemacht, als ”Auswanderung”, also nicht die Rückkehr des Verfolgten in das Land seiner Staatsangehörigkeit verstanden werden sollte« Weiter ist ausgeführt, daß die Versagung von Ansprüchen bei Verfolgten, die in das Land ihrer Staatsangehörigkeit übergesiedelt sind, nicht im Hinblick auf die Ausgewiesenen einen Verstoß gegen Art» 3 GG bedeutet, da in der Sache liegende Verschiedenheiten, die eine verschiedene rechtliche Behandlung rechtfertigen können, zwischen Auswanderung und Ausweisung bestehen«, Dem Senat kann schließlich auch nicht entgegen gehalten werden, er habe seine Rechtsprechung insofern durchbrochen, als er Auswanderungskosten auch bei einer Rückkehr des Verfolgten in seine Heimat für erstattungsfähig erklärt hat» Der erkennende Senat hat zwar im Urteil vom 28. 363 Nr. 22, ausgesprochen, daß Auswanderungs-und Rückwand erungskosten gemäß § 57 BEG auch dann erstattungsfähig sind, wenn der Verfolgte in das Land seiner Staatsangehörigkeit übergesiedelt ist. Der Senat hat jedoch diese Auffassung mit der Erwägung begründet, daß § 57 BEG ein Unterfall des Vermöger-sschadens im Sinne des § 56 BEG ist und daß es auf die Vermögensschädigung, die der Verfolgte durch die zur Übersiedlung notwendigen Aufwendungen erlitten hat, ohne Einfluß ist, ob er sich in das land seiner Staatsangehörigkeit oder in ein drittes Land begeben hat* Aus diesen Überlegungen heraus hat der Senat ausgesprochen, daß dem Begriff der Auswanderung, wie er in § 57 BEG verwendet ist, nicht dieselbe Bedeutung wie in § 4 Abs«, 1 Nr, 1 c BEG zukommen kann« Diese Entscheidung bedeutet somit keine Durchbrechung der Rechtsprechung des Senats zur Frage der Auswanderung im Sinne des § 4 Abs« 1 Nr« 1 c BEG. Pas Berufungsgericht ist zwar davon ausgegangen, daß der Erblasser sich nicht nur vorübergehend in Norwegen aufhalten wollte, sondern dort seinen V/ohn3itz begründete. Letztere Möglichkeit hat es verneint, weil der Erblasser nicht nur 3 Monate sich in Norwegen aufgehalten habe, sondern dort eine Anstellung bei einer norwegischen Firma gefunden habe, die ihn für eine von vornherein begrenzte Zeit nach Pänemark ahge-ordnot habe. richterlicher Klärung» Dabei muß geprüft werden, welche Zukunftspläne der Erblasser hatte, als er Deutschland verließ und sich nach OflP begab, ob er dort Anstalten getroffen hat, aus denen gefolgert werden kann, daß er sich dort seßhaft machen wollte, oder ob er, wie es die Klägerin vorträgt, sich dort wegen seiner Beziehungen zu norwegischen Firmen nach Erwerbsmöglichkoiten umsehen wollte und ob er dann, weil er diese in Norwegen nicht fand, sich mit einer Empfehlung einer norwegischen Firma nach Dänemark begab, wo er eine Anstellung fand» Wenn das der Fall war, könnte, zu demal auch die Familie des Erblassers nach der Behauptung der Klägerin noch in Deutschland verblieben war, nicht festgestellt werden, der Erblasser habe schon in 0^^ einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt genommen»

Zitierte Normen: § 4 BEG
LandFirmaBerufungsgerichtBEGErblasserVerfolgteAuswanderungKlägerin

Volltext der Entscheidung

2538 025
IV SR 271/62
Verkündet am 27o Februar 1963
Oechsler, Justizangestellte ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hessen*
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Beklagten und RevisionsklUgero, - Prozeßbcvollmüchtigters Rechtsanwalt Br» PHIH in HH
gegen
 Frau Erna W HHB geb,	flH	Ca VHP Blvd ,,
WYVP, No Yo, USA,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und dor Bundesrichter Johannaen, Maaß, Br» loewenhcim und Br» Graf
 für Recht erkannt %
Auf die Revision dos beklagten Landes wird das Teil-Grundurteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichto in Frankfurt/Main vom 29« Juni 1962 auf gehoben, Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und -•Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten dor Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 Bas Verfahren des Revisionsrechtszugeo ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin ist Erbin ihres am B« BB 1895 in FBI^BIB^’BB geborenen und am 2, Juli 1943 in Schweden verstorbenen jüdischen Ehemannes Erich Josef VBB« Dieser besuchte in FBBHB/BB ein Gymnasium bis zur mittleren Reife und war anschliessend in einer kaufmännischen Lehre bei der Firma B^B, S^BH^B & Co in Ab 1916 arbeitete er als Stellvertreter des Filialleiters in dem Berliner Geschäft dieser Firma, Im Jahre 1919 üborsiedeltc er nach O^B« Dort trat er als leitendes Direktionsmitglied in den Vorstand der norwegischen Tochtergesellschaft der vorerwähnten Firma ein«. Im Jahre 1923 erwarb er die norwegische Staatsbürgerschaft, Im Frühjahr 1923 begab er sich im Aufträge seiner Firma nach Paris, Später leitete er eine Studien- und Konzessions-Kommission seiner Firma nach Rußland, Ende 1924/ Anfang 1925 schied er aus der Firma aus, begab sich nach Berlin und beteiligte sich an der Neugründung einer metallurgischen Gesellschaft, deren Prokurist er wurde.
Ab 1927 war er im Verlagswesen und als freier Schriftsteller tätig, Anfang 1933 mußte er diese Tätigkeiten aufgeben. Er begab sich zunächst nach FBBI^B? wo er den Hausbesitc seiner Mutter und seiner Schwiegermutter verwaltete. Im September 1933 begab er sich nach Oslo,
 Von dort wurde er im Dezember 1933 von der	ABBl
C^B OBP nach KBBH1B zu deren Tochtergesellschaft, der DBB ABBB IBHB A/S gesandt. Hier blieb er bis Dezember 1934, In Februar 1935 übersiedelte er nach Paris, wo er teils im Verlagswesen, teils als Schriftsteller und Übersetzer tätig war. Kurz vor Kriegsausbruch kehrte er nach Norwegen zuiück, um für belgische, französische und englische Geschäftsfreunde Metall und Erz oinzukaufen. In Frühjahr 194o flüchtete er infolge der
 
Kricgshandlungen nach Schweden, wo er bis zu seinem Tode blieb*
Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Berufs-, Gesundheits- und Lebehsschadens ihres ^hemanns geltend gemacht*
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt, weil der Erblasser 1933 nicht ausgewandert, sondern in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückgekehrt sei*
Die Klägerin hat mit der Klage ihre Ansprüche weiter verfolgt und beantragt,
 festzustollcn, daß das beklagte Land nicht berechtigt ist, ihre Entschädigungsansprüche nach ihrem Ehemann aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zu versagen, hilfsweise,
 das beklagte Land zu verurteilen, an sie unter Einstufung ihres Ehemanns in den höheren Dienst folgende Entschädigungen zu zahlen?
a)	wegen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1 * März 1933 bis 3o* Juni 1948,
b)	wegen Gesundhätsschadens eine Kapitalentschädigung,
c)	wegen LebensSchadens eine Kapitalentschädigung und für die Zeit ab 1* November 1953 eine monatliche Rente *
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen*
Das Oberlandosgericht hat durch Teil-Grundurteil das Urteil des Landgerichts geändert, den wegen Schadens im
 
beruflichen Fortkommen geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Hechtsstroit zur Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen«,
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgeiichtlichen Urteils.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-weisen.
Entscheidungsgründe s
Bie Revision ist begründet.
1.	Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Auswanderung des Erblassers nach Norwegen im Jahre 1919 für die Frage seiner Anspi'uchs-berechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG außer Betracht bleiben muß. Biese Bestimmung stellt nicht allein darauf ab, daß der Verfolgte au3gewandert ist, sondern weiter darauf, daß er sich infolge dieser Auswanderung auch noch am 31» Bezember 1952 im Ausland befindet. Bas trifft für den Kläger nicht zu. Benn er ist nach seiner Auswanderung im Jahre 1919 in das Altreichsgebiet zu-rückgokohrt (vgl. Urteile vom 7, Oktober 1959 - IV ZR 99/59 LM Nr. 11 zu § 4 BEG 1956 » RzW i960, 22 Nr. 9 und vom 26. Oktober i960 - IV ZR 12o/6o RzW 1961,
62 Nr, 15)o
2.	Bagegen kann den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Gegensatz zu der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Auswanderung auch in der
 
Übersiedlung eines Verfolgten in das Land seiner Staatsangehörigkeit erblickt hat, nicht gefolgt werden« Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 31» Oktober 1962 - IV ZR 116/62 - an seiner Rechtsprechung, nach der ein Verfolgter, der in das Land seiner Staatsangehörigkeit übergesiedelt ist, nicht ausgewandert ist, auch gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts festgohalten. Wie in diesem Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, dargelegt ist, ist schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß nämlich alle in § 4 Abs« 1 Kr. 1c BEG gebrauchten Begriffe - Auswanderung, Ausweisung, Deportation -gleichwertig unter dem Gesichtspunkt des unfreiwilligen, erzwungenen Vorlassons des ehemaligen Reichsgebietes zu betrachten sind, in zweierlei Hinsicht falsch« Einmal bedeutet die Ausweisung lediglich das Verbot des Aufenthalts im Staat mit der Verpflichtung, dessen Gebiet zu verlassen und nicht wieder zu betreten« Sie erfolgt nicht in ein bestimmtes Land« Deshalb kommt der rechtliche Vorzug, , den Verfolgte im Lande ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber anderen ausgewanderton Verfolgten genießen, als allgemeines Kriterium nur für die Auswanderung, aber nicht für die Ausweisung in Betroht« Außerdem müssen, was das Berufungsgericht verkannt hat, Auswanderung, Ausweisung und Deportation nicht verfol-gungsbedingt sein, um die Anspruchsvorausoetzungon des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG zu erfüllen. Auch eine Auswanderung, Ausweisung oder Deportation in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu dem in der Vorschrift genannten End-zeitpuhkt begründen die Anspruchsberechtigung nach dem Gesetz, ebenso eine Auswanderung oder Ausweisung vor Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft«
Das vorerwähnte Senatsurteil vom 31« Oktober 1962 setzt sich weiter mit der Auffassung des Berufungsgerichts auseinander, daß die Entstehungsgeschichte des Bundesentschädlgungsgesetzes nicht für den Ausschluß der in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehrenden ausländischen Verfolgten von der Entschädigung sprechep Dieser Auffassung gegenüber ist im Urteil im einzelnen unter Hinweis auf Äußerungen des Abgeordneten Dr. Greve in einer Sitzung des Wiedergutmachungsausschusses und in seinem Schriftlichen Bericht dargelegt, daß ein Unterschied zwischen Rückkehr und Auswanderung gemacht, als ”Auswanderung”, also nicht die Rückkehr des Verfolgten in das Land seiner Staatsangehörigkeit verstanden werden sollte« Weiter ist ausgeführt, daß die Versagung von Ansprüchen bei Verfolgten, die in das Land ihrer Staatsangehörigkeit übergesiedelt sind, nicht im Hinblick auf die Ausgewiesenen einen Verstoß gegen Art» 3 GG bedeutet, da in der Sache liegende Verschiedenheiten, die eine verschiedene rechtliche Behandlung rechtfertigen können, zwischen Auswanderung und Ausweisung bestehen«,
Dem Senat kann schließlich auch nicht entgegen gehalten werden, er habe seine Rechtsprechung insofern durchbrochen, als er Auswanderungskosten auch bei einer Rückkehr des Verfolgten in seine Heimat für erstattungsfähig erklärt hat» Der erkennende Senat hat zwar im Urteil vom 28. Pebruar 19 62 - IV ZR 176/61-, RzY/ 1962,
363 Nr. 22, ausgesprochen, daß Auswanderungs-und Rückwand erungskosten gemäß § 57 BEG auch dann erstattungsfähig sind, wenn der Verfolgte in das Land seiner Staatsangehörigkeit übergesiedelt ist. Der Senat hat jedoch diese Auffassung mit der Erwägung begründet, daß § 57 BEG ein Unterfall des Vermöger-sschadens im Sinne des § 56 BEG ist und daß es auf die Vermögensschädigung,
 
die der Verfolgte durch die zur Übersiedlung notwendigen Aufwendungen erlitten hat, ohne Einfluß ist, ob er sich in das land seiner Staatsangehörigkeit oder in ein drittes Land begeben hat* Aus diesen Überlegungen heraus hat der Senat ausgesprochen, daß dem Begriff der Auswanderung, wie er in § 57 BEG verwendet ist, nicht dieselbe Bedeutung wie in § 4 Abs«, 1 Nr, 1 c BEG zukommen kann« Diese Entscheidung bedeutet somit keine Durchbrechung der Rechtsprechung des Senats zur Frage der Auswanderung im Sinne des § 4 Abs« 1 Nr« 1 c BEG.
Nach allem ist daran festzuhalten, daß eine Auswanderung im Sinne des § 4 Abs«, 1 Nr» 1 c BEG nicht vorliegt, wenn ein verfolgter Ausländer nicht in ein fremdes Land, sondern in das Land seiner Staatsangehörigkeit übersiedelto Diese Auslegung verstößt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der vom Klager in der Revisionsorwiderung vertretenen Meinung nicht gegen Art«, 3 GG, so daß kein Anlaß besteht, entsprechend dem vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art«, loo Abs. 1 GG einzuholen. Eine unterschiedliche Behandlung der Verfolgten, je nachdem sie sich in das Land ihrer Staatsangehörigkeit oder in ein drittes Land begeben haben, ist aus zwei Gründen sachlich gerechtfertigt* Einmal ist, wie in früheren Entscheidungen dos Senats dargelegt ist, die Lage der Verfolgten, die sich in das Land ihrer Staatsangehörigkeit begeben hatten, eine günstigere gewesen als diejenige der Verfolgten, die sich in einem dritten Land angesiedelt hatten.
Außerdem kann der Verfolgte Ansprüche wegen Schäden, die er als Angehöriger eines dritten Staates in Deutschland erlitten ht, durch diesen Staat geltend machen lassen. Damit ist für die unterschiedliche Behandlung
 
beider Verfolgtengruppen ein sachlich gerechtfertigter Grund gegeben» Paß zwischen Auswanderung und Ausweisung sachlich verschiedene, eine andere rechtliche Behandlung rechtfertigende Unterschiede bestehen, jsb bereits dargelegt»
3.	Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben» Per Senat ist jedoch nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden» Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl» Urteil vom 28. September 1962 - IV ZR 66/62 -, RzW 1963, 67 Nr. 14) steht der vorübergehende Aufenthalt eines Verfolgten im Lande seiner Staatsangehörigkeit einer "Auswanderung” nicht entgegen. Pas Berufungsgericht ist zwar davon ausgegangen, daß der Erblasser sich nicht nur vorübergehend in Norwegen aufhalten wollte, sondern dort seinen V/ohn3itz begründete. Pabei hat das Berufungsgericht nur untersucht, ob der Erblasser 1933 nicht schon in Norwegen, sondern erst in Pänemark seinen Wohnsitz begründet hat. Letztere Möglichkeit hat es verneint, weil der Erblasser nicht nur 3 Monate sich in Norwegen aufgehalten habe, sondern dort eine Anstellung bei einer norwegischen Firma gefunden habe, die ihn für eine von vornherein begrenzte Zeit nach Pänemark ahge-ordnot habe. Aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht eine Absicht des Erblassers, sich ständig in Pänemark niederzulassen, als nicht nachgewiesen erachtet. Biese Erwägung trägt die Feststellung des Berufungsgerichts nicht. Penn das Berufungsgericht hat insoweit nicht das gesamte Vorbringen der Klägerin berücksichtigt. Pie3e hat in der Revisionserwiderung mit Recht darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht den Inhalt ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 7. November 1959 (Bl. 41/42 EA) und den Inhalt der Bestätigung der Pansk Aluminium Industri A/S vom 2o. August 1959 (Bl. 44 EA) unberücksichtigt gelassen hebe.
 
Diese Unterlagen können dafür sprechen, daß der Erblasser in der Zeit von Dezember 1933 bis Dezember 1934 im Gegensatz zur Annahme des Berufungsgerichts nicht Angestellter der	Firma,	sondern	Angestellter	deren Tochterge-
sellschaft in Kodmp war und von dieser letzteren Gesellschaft entlohnt wurde»
Nach allem bedarf die Frage, ob der Erblasser sich in	nur vorübergehend aufgehalten hat, weiterer tat-
richterlicher Klärung» Dabei muß geprüft werden, welche Zukunftspläne der Erblasser hatte, als er Deutschland verließ und sich nach OflP begab, ob er dort Anstalten getroffen hat, aus denen gefolgert werden kann, daß er sich dort seßhaft machen wollte, oder ob er, wie es die Klägerin vorträgt, sich dort wegen seiner Beziehungen zu norwegischen Firmen nach Erwerbsmöglichkoiten umsehen wollte und ob er dann, weil er diese in Norwegen nicht fand, sich mit einer Empfehlung einer norwegischen Firma nach Dänemark begab, wo er eine Anstellung fand» Wenn das der Fall war, könnte, zu demal auch die Familie des Erblassers nach der Behauptung der Klägerin noch in Deutschland verblieben war, nicht festgestellt werden, der Erblasser habe schon in 0^^ einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt genommen»
Damit das Berufungsgericht die hiernach erforderlichen Feststellungen treffen kann, muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
Die Entscheidung über die Freiheit von gerichtlichen Gebühren und Auslagen beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Senatspriisident Ascher	Johannsen	Maaß
 ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben
 Johannsen	Dr.Eoewenheim	Dr. Graf