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BGH · IV ZR 271/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 271/61

Die vom Erblasser angemeldeten Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen wurden durch den angefochtenen Bescheid der Entschädigungsbehörde in mit der Begründung abgelehnt, daß die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erforderlichen persönlichen und wohnsitzmäßigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage haben die Kläger als Erben Arthur K^H^^ beantragt, ihnen 40.000 DM wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu zahlen; ferner festzustellen, daß ihnen das Bentenwahlrecht zustehe und - falls sie es ausüben - den Beklagten zu verurteilen, ihnen die Rente unter Einstufung des Verstorbenen in den höheren Dienst sowie die ihnen gesetzlich zustehende Kapitalabfindung und Rentennachzahlung zu gewähren. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an sie 10 000 BM zu zahlen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, daß der Antrag wegen Unzuständigkeit der angerufenen Entschädigungsbehörde abgelehnt und die Sache zur*neuerlichen Bearbeitung und Entscheidung ari das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz überwiesen wird, weiter. 1. Nachdem die Kläger zunächst geltend gemacht hatten, daß der Erblasser, von dem sie ihre Ansprüche ableiten, nach § 4 Abs. 1 Ziff.1 c BEG anspruchsberechtigt gewesen sei, weil er vor dem 1. Mr diese Ansprüche besteht im behördlichen Entschädigungsverfahren nach § 185 Abs. 5 Ziff.2 BEO die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz. Aus den Verwaltungsakten (Bl. 11 bis 16) ergibt sich, daß diese Entschädigungsbehörde Bedenken gegen die Zuständigkeit des Landes Niedersachsen hatte. Diese Behörde war jedoch der Auffassung, daß der Erblasser wegen seiner Übersiedlung von Dresden nach Bodenbach im Jahre 1927 nach § 4 BEG anspruchsberechtigt sei, woraus sich nach der Meinung des Bezirksamts für die Wiedergutmachung in M^^P die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden des Landes Niedersachsen ergab. Die Behörde bejahte ihre Zuständigkeit unter Hinweis auf § 185 Abs. 2 Ziff.3 b BEG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziff.4 ZVO-BEG, weil der Erblasser vor dem 31. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Bundesgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine Auswanderung im Sinne des § 4 BEG dann nicht vorliege, wenn der Verfolgte in das Land seiner Staatsangehörigkeit ausgewandert sei. in die Tschechoslowakei als das Land seiner Staatsangehörigkeit ausgev/andert sei, könne er nicht als Auswanderer im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff.1 c BEG angesehen werden. Der erkennende Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, daß niemand in sein Heimatland auswandern kann, und zwar auch dann nicht, wenn er zu diesem Lande vor seiner Übersiedlung keine persönlichen oder räumlichen Beziehungen hatte (vgl. Zutreffend ist daher das Berufungsgericht der Auffassung, daß den Klägern als Erben des verstorbenen Erblassers keine Entschädigungsansprüche wegen Schadens des Erblassers im beruflichen Fortkommen aus den §§ 64 ff in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Ziff.1 c BEG gegen das beklagte Land zustehen. Es bedarf vielmehr der Prüfung und Entscheidung der Frage, ob dem Erblasser der Kläger als Vertriebenen Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach den §§ 154 ff in Verbindung mit den §§ 64 ff BEG im Hinblick auf seine Auswanderung nach Ecuador im Jahre 1959 zustanden, die im Erbwege auf die Kläger übergegangen sind. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß die in Betracht kommenden Entschädigungsbehörden des beklagten Landes einerseits und des Landes Rheinland-Pfalz andererseits Zweifel Uber ihre Zuständigkeit hatten. Dieses Land gab jedoch das Verfahren mit Zustimmung des Bevollmächtigten des Erblassers an die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes zurück, da es wegen der Übersiedlung des Erblassers von Dresden nach Bodenbach im Jahre 1927, die es als Auswanderung wertete, die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörde des beklagten Landes gemäß § 4 Abs. 1 Ziff.1 c BEG als gegeben ansah. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, die Zuständigkeit der übernehmenden Entschädigungsbehörde und die Passivlegitimation des beklagten Landes (vgl. Oktober 1959 (aaO) hat der erkennende Senat unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 3. Die in § 172 BEG, insbesondere in Abs. 2 daselbst, geregelte Verteilung der Entschädigungslast zeige, daß es letztlich für die Höhe des von dem einzelnen Land zu tragenden AUfv/ands unerheblich sei, ob das eine oder andere Land in Anspruch genommen werde. Aus den gleichen Gründen sähen alle gemäß § 184 BEG erlassenen Verordnungen der Länder vor, daß ein Entschädigungsantrag wegen Unzuständigkeit an die zur Übernähme bereite Behörde eines anderen Landes mit Zustimmung des Antragstellers abgegeben werden könne. 5* Die vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze führen im vorliegenden Pall zu dem Ergebnis, daß das beklagte Land auch für die Geltendmachung des Anspruchs nach § 154 BEG der richtige Beklagte ist. Die Präge, ob aus den dargelegten Gründen die Passivlegitimation des beklagten Landes auch dann zu bejahen sein würde, wenn die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden dieses Landes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sein würde, bedarf im vorliegenden Pall keiner Entscheidung, da die Zuständigkeit des Landes Niedersachsen für die Geltendmachung des Anspruchs gemäß den §§ 64 ff in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Ziff 1 c BEG zu bejahen sein würde, wenn dieser Anspruch auch sachlich nicht gerechtfertigt ist. Bei dieser Sachlage bedarf es der Prüfung und Entscheidung, ob der Klageanspruch der Kläger aus § 154 BEG in Verbindung mit den §§ 64 ff BEG deshalb begründet ist, weil der Erblasser im Jahre 1939 von Prag nach Ecuador ausgewandert ist und mit Rücksicht auf diese Auswanderung seine berufliche Stellung in Prag verloren hat.

Zitierte Normen: § 4 BEG
LandAnspruchBEGErblasserEntschädigungsbehördeZuständigkeitKlägerSache

Volltext der Entscheidung

2537 078
IV ZR 271/61
Verkündet am 14. März 1962 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
1.	der Frau Ellie Irene K
2.	des Ernst Georg K
in G(
Place,
T USA,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.	in
 gegen
das Land Niedersachsen ,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Oktober 1961 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger klagen aus ererbtem Hecht nach ihrem am 28. Dezember 1958 verstorbenen Ehemann bzw. Vater Arthur
 Sein Vater war früher in Prag beheimatet und besaß die österreichische Staatsangehörigkeit, er ließ sich später in Deutschland nieder. Der Erblasser Arthur K^m^ wurde in Dresden geboren und erwarb nach Beendigung des eröten Weltkrieges im Zuge der Bildung des tschechoslowakischen Staates die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit.
Im Jahre 1927 siedelte der Erblasser Arthur wieder in die Tschechoslowakei über und war zunächst in Bodenbach und dann 11 Jahre in Prag beruflich tätig. Als im Jahre 1939 dort der Einmarsch der deutschen Truppen erfolgte, wan-derte er nach Ecuador aus, wo er bis zu seinem Tode bliebr*
Die vom Erblasser angemeldeten Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen wurden durch den angefochtenen Bescheid der Entschädigungsbehörde in mit der Begründung abgelehnt, daß die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erforderlichen persönlichen und wohnsitzmäßigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage haben die Kläger als Erben Arthur K^H^^ beantragt,
 ihnen 40.000 DM wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu zahlen; ferner festzustellen, daß ihnen das Bentenwahlrecht zustehe und - falls sie es ausüben - den Beklagten zu verurteilen, ihnen die Rente unter Einstufung des Verstorbenen in den höheren Dienst sowie die ihnen gesetzlich zustehende Kapitalabfindung und Rentennachzahlung zu gewähren.
 
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, es fehle an den in § 4 BEG aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen.
Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag,
 den Beklagten zu verurteilen, an sie 10 000 BM zu zahlen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, daß der Antrag wegen Unzuständigkeit der angerufenen Entschädigungsbehörde abgelehnt und die Sache zur*neuerlichen Bearbeitung und Entscheidung ari das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz überwiesen wird,
 weiter.
Bas beklagte Land beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Bie Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.
V
1.	Nachdem die Kläger zunächst geltend gemacht hatten, daß der Erblasser, von dem sie ihre Ansprüche ableiten, nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 c BEG anspruchsberechtigt gewesen sei, weil er vor dem 1. Januar 1952 ausgewandert war und seinen letzten Wohnsitz in Gebieten hatte, die am 31. Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben, stützen sie im Berufungsverfahren
 
die Klage nur noch auf die §§ 150 ff BEG. Mr diese Ansprüche besteht im behördlichen Entschädigungsverfahren nach § 185 Abs. 5 Ziff. 2 BEO die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz.
2.	Der Erblasser hat seine Entschädigungsansprüche zunächst bei der Entschädigungsbehörde des Landes Niedersachsen geltend gemacht. Aus den Verwaltungsakten (Bl. 11 bis 16) ergibt sich, daß diese Entschädigungsbehörde Bedenken gegen die Zuständigkeit des Landes Niedersachsen hatte. Auf Anregung der Behörde (s. Aktenvermerk vom 16. Dezember 1957, Bl. 17 VA) beantragte der Bevollmächtigte des Erblassers am 20. Dezember 1957, die Sache zuständigkeitshalber an die Entschädigungsbehörde in Mainz abzugeben. Diese Behörde war jedoch der Auffassung, daß der Erblasser wegen seiner Übersiedlung von Dresden nach Bodenbach im Jahre 1927 nach § 4 BEG anspruchsberechtigt sei, woraus sich nach der Meinung des Bezirksamts für die Wiedergutmachung in M^^P die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden des Landes Niedersachsen ergab. In einem Schreiben vom 20. Juni 1958 fragte des Landesamt bei dem Bevollmächtigten des Erblassers unter Bezugnahme auf die seiner Ansicht nach bestehende Rechtslage an, ob der Antrag nach Hildesheim zurückgegeben werden solle, "andernfalls hier eine ablehnende Verwaltungsentscheidung mangels fehlender örtlicher Zuständigkeit ergehen würde" (Bl. 22 VA).
Der Bevollmächtigte erklärte sich mit der Rückgabe der Sache an . die Entschädigungsbe)rö;rde in Hiid.esheim einverstanden. Demgemäß wurde die Sache durch/Verfügung vom 14. Juli 1958 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Vorschrift des § 185 Abs. 2 Ziff. 3 b BEG zurückgegeben. Die Entschädigungsbehörde in Hildesheim wies nunmehr den Entschädigungsantrag des Erblassers wegen Schadens im beruflichen Portkommen durch den Bescheid vom 5. Dezember 1958 ab. Die Behörde bejahte ihre Zuständigkeit unter Hinweis auf § 185 Abs. 2 Ziff. 3 b BEG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziff. 4 ZVO-BEG, weil der Erblasser vor dem 31. Dezember 1952 ausgewan-
 
dert sei und seinen letzten Wohnsitz in Dresden gehabt habe.
Die Ablehnung des Antrages v/urde damit begründet, daß die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 64 BEG nicht gegeben seien. Soweit der Anspruch darauf gestützt sei, daß der Erblasser im Jahre 1927 ausgewandert sei, müsse der Anspruch daran scheitern, daß zu diesem Zeitpunkt ein Verfolgungsdruck gegenüber der jüdischen Bevölkerung noch nicht bestanden habe. Der spätere Verlust des Arbeitsplatzes in Prag rechtfertige den Entschädigungsanspruch deshalb nicht, weil dieser Schaden außerhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 eingetreten sei.
3.	In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landgerichts hat das Berufungsgericht den von den Klägern als Erben des am 28. Dezember 1958 verstorbenen Erblassers erhobenen Anspruch als unberechtigt angesehen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Bundesgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine Auswanderung im Sinne des § 4 BEG dann nicht vorliege, wenn der Verfolgte in das Land seiner Staatsangehörigkeit ausgewandert sei. Dieser Auffassung schließe sich das Berufungsgericht an. Da der Erblasser Arthur	im	Jahre	1927
in die Tschechoslowakei als das Land seiner Staatsangehörigkeit ausgev/andert sei, könne er nicht als Auswanderer im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 c BEG angesehen werden. Da auch keine der anderen Voraussetzungen des § 4 BEG erfüllt sei, die den Klageanspruch und die Zuständigkeit des Landes Eiedersachsen begründen könnte, sei die Berufung des Klägers zurückzuweisen. An diesem Ergebnis könne auch der hilfsweise gestellte Verweisungsantrag des Klägers nichts ändern, da eine solche mit bindender Wirkung ausgestattete Verweisung mit den Grundsätzen des Entschädigungsrechts unvereinbar und daher unzulässig sei. Die Entscheidung darüber, ob der Klaganspruch aus anderen als den in § 4 BEG aufgeführten Voraussetzungen begründet sei, obliege
 
den Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz* das sich zur erneuten Bearbeitung der Sache bereiterklärt habe.
4.	Diese Ausführungen tragen das Berufungsurteil nicht. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt allerdings die Meinung des Berufungsgerichts, daß die Anspruchsberechtigung des Erblassers nicht aus § 4 Abs. 1 Ziff. 1 c BEG hergeleitet werden könne. Der erkennende Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, daß niemand in sein Heimatland auswandern kann, und zwar auch dann nicht, wenn er zu diesem Lande vor seiner Übersiedlung keine persönlichen oder räumlichen Beziehungen hatte (vgl. die auf S. 4 des Berufungsurteils zitierten Entscheidungen). An dieser grundsätzlichen Auffassung ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten. Zutreffend ist daher das Berufungsgericht der Auffassung, daß den Klägern als Erben des verstorbenen Erblassers keine Entschädigungsansprüche wegen Schadens des Erblassers im beruflichen Fortkommen aus den §§ 64 ff in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Ziff. 1 c BEG gegen das beklagte Land zustehen.
Damit ist jedoch die Abweisung der Klage noch nicht gerechtfertigt. Es bedarf vielmehr der Prüfung und Entscheidung der Frage, ob dem Erblasser der Kläger als Vertriebenen Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach den §§ 154 ff in Verbindung mit den §§ 64 ff BEG im Hinblick auf seine Auswanderung nach Ecuador im Jahre 1959 zustanden, die im Erbwege auf die Kläger übergegangen sind. Richtig ist, daß diese Ansprüche nach §185 Abs. 5 Ziff. 2 BEG nicht gegen das beklagte Land, sondern gegen das Land Rheinland-Pfalz zu richten sind. Zutreffend ist auch, daß in der Vorschrift des § 185 BEG nicht nur die örtliche Zuständigkeit der EntSchädigungsbehörde, sondern auch die Passivlegitimation der Länder geregelt ist. Gleichwohl richten die Kläger im vorliegenden Falle ihren Anspruch aus den §§ 154 ff BEG
 
mit Recht gegen das beklagte Land. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß die in Betracht kommenden Entschädigungsbehörden des beklagten Landes einerseits und des Landes Rheinland-Pfalz andererseits Zweifel Uber ihre Zuständigkeit hatten. Die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes gab in Auswirkung dieser Zweifel das zunächst bei ihr anhängig gemachte Verfahren an die Entschädigungsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz ab. Dieses Land gab jedoch das Verfahren mit Zustimmung des Bevollmächtigten des Erblassers an die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes zurück, da es wegen der Übersiedlung des Erblassers von Dresden nach Bodenbach im Jahre 1927, die es als Auswanderung wertete, die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörde des beklagten Landes gemäß § 4 Abs. 1 Ziff.
1 c BEG als gegeben ansah. In seinem Bescheid vom 5. Dezember 1958 bejahte die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes
 ausdrücklich ihre Zuständigkeit unter Hinweis auf die genannte
«
Gesetzesvorschrift. Die Abweisung des Anspruchs erfolgte aus sachlichen Gründen.
Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, die Zuständigkeit der übernehmenden Entschädigungsbehörde und die Passivlegitimation des beklagten Landes (vgl. BGH vom 7. Oktober 1959
- IV ZR 119/59	RzW i960, ^20 Hr.	vom 18. Januar 1961
- IV ZR 170/63 -, RzW 1961, J^Hr. J2&). In der Entscheidung vom 7. Oktober 1959 (aaO) hat der erkennende Senat unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 3. Juni 1959 - IV ZR 242/58 RzW- 1959, 475 Hr. 31 dargelegt, daß die Verknüpfung der Zuständigkeit der Entschadigangsbehörde (§§ 185, 186 BEG) mit der Passivlegitimation der Länder (§ 188 BEG) nur auf Gründen der zweckmäßigen Verwaltung beruhe, nicht aber dazu diene, den Entschädigungsaufwand der einzelnen Länder gegeneinander abzugrenzen. Die Mittel zur Erfüllung der berechtigten Entschädigungsansprüche müßten vielmehr von der Gesamtheit der Bürger der
 
f
Bundesrepublik aufgebracht werden. Die in § 172 BEG, insbesondere in Abs. 2 daselbst, geregelte Verteilung der Entschädigungslast zeige, daß es letztlich für die Höhe des von dem einzelnen Land zu tragenden AUfv/ands unerheblich sei, ob das eine oder andere Land in Anspruch genommen werde. Die Abgrenzung der Zuständigkeit der einzelnen Länder und die sich daran anschließende Passivlegitimation sei aus reinen Zweckraäßigkeitserwägungen getroffen worden, um die Arbeitslast angemessen zu verteilen und eine möglichst rasche Entscheidung über die Entschädigungsanträge zu ermöglichen. Aus den gleichen Gründen sähen alle gemäß § 184 BEG erlassenen Verordnungen der Länder vor, daß ein Entschädigungsantrag wegen Unzuständigkeit an die zur Übernähme bereite Behörde eines anderen Landes mit Zustimmung des Antragstellers abgegeben werden könne. Diese Regelung würde ihren Zweck, die Bearbeitung der Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen, verfehlen, wenn das Land, das eine Sache übernommen habe, im gerichtlichen Verfahren einwenden könnte, seine Zuständigkeit und Passivlegitimation sei zu verneinen, oder wenn die Gerichte diesen Standpunkt einnehmen und die Klage abweisen könnten.
5* Die vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze führen im vorliegenden Pall zu dem Ergebnis, daß das beklagte Land auch für die Geltendmachung des Anspruchs nach § 154 BEG der richtige Beklagte ist. Daß dieses Ergebnis zutreffend ist, folgt auch aus dem vom erkennenden Senat für das gerichtliche Entschädigungsverfahren entwickelten Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung* Sowohl die Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit als auch die beschleunigte Durchführung der Entschädigungsverfahren erfordern in gleicher Weise, daß die Entschädi-gungsgerichte den an sie herangetragenen Entschädigungsanspruch unter jedem entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkt prüfen. Dieser Grundsatz erleidet auch dann keine Ausnahme, wenn sich die *
 
Entschädigungabehörde des anderen aus Gründen der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Entschädigungsverfahrene in Betracht kommenden Landes zur Übernahme der Sache bereiterklärt. Eine Verweisung des Bechtsstreits an die zuständige Entschädigungsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz ist, wie der erkennende Senat gleichfalls in ständiger Rechtsprechung annimmt, unzulässig. Für die Kläger wäre auch mit einer solchen Verweisung nichts gewonnen, da die Entschädigungsgerichte des Landes Rheinland-Pfalz an die Rechtsauffassung ihrer Entschädi-gungsbehörden nicht gebunden sind. Die Präge, ob aus den dargelegten Gründen die Passivlegitimation des beklagten Landes auch dann zu bejahen sein würde, wenn die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden dieses Landes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sein würde, bedarf im vorliegenden Pall keiner Entscheidung, da die Zuständigkeit des Landes Niedersachsen für die Geltendmachung des Anspruchs gemäß den §§ 64 ff in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Ziff 1 c BEG zu bejahen sein würde, wenn dieser Anspruch auch sachlich nicht gerechtfertigt ist.
6. Bei dieser Sachlage bedarf es der Prüfung und Entscheidung, ob der Klageanspruch der Kläger aus § 154 BEG in Verbindung mit den §§ 64 ff BEG deshalb begründet ist, weil der Erblasser im Jahre 1939 von Prag nach Ecuador ausgewandert ist und mit Rücksicht auf diese Auswanderung seine berufliche Stellung in Prag verloren hat.

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Aus diesem Grunde ist der Rechtsstreit zur ander-v/eiten Verhandlung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ascher	Johannsen	Wüstenberg
 Bundesrichter Maaß	Wilden
 ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher