Mai I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er beansprucht nach §§ 115, 116 BEG eine Beihilfe von 10»000 DM als Entschädigung für den Schaden durch die erzwungene Unterbrechung seiner Schulausbildung. Nach seinem Ausschluß vom weiteren Schulbesuch in Stuttgart habe er seine Ausbildung an einem Internat in der Schweiz und anschließend in den USA suchen müssen. Für eine Vorteilsausgleichung sei kein Raum; denn es hätte für ihn ohne Ver-folgungsmaßnahmen die Möglichkeit bestanden, nach Ablegung der Reifeprüfung mindestens mit dem Medizinstudium zu beginnen und seine Berufsausbildung nicht wesentlich nach 1948 abzuschließen. 1. Wie vom Oberlandesgericht nicht zutreffend gewürdigt und von der Revision mit Recht gerügt, ist bei Beeinträchtigung der vorberufliehen Ausbildung durch eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme grundsätzlich zur Beurteilung der Frage, ob der Kläger hierdurch in seiner Ausbildung geschädigt worden sei, allein die vorberufliche Ausbildung und ihre Nachholung zu berücksichtigen. Von seiner beruflichen Ausbildung ist der Kläger weder durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen ausgeschlossen worden noch hat er diese Ausbildung infolge solcher Maßnahmen unterbrechen müssen. Denn die gegen den Kläger gerichteten Verfolgungsmaßnahmen hatten das Ziel, die geplante Schulausbildung zu verhindern, und den Erfolg, daß er die von ihm besuchte Schule in Stuttgart verlassen mußte (vgl. Mit Recht v/endet sich die Revision ferner gegen die Auflassung des Oberlandesgerichts, der Kläger könne, da er - unter Hinzurechnung von zwei college-Jahren, welche nach deutschen Begriffen noch zur Oberschule zählten - in seiner vorberuflichen Ausbildung keine Verzögerung erlitten habe, aus diesem Grunde wegen höherer Kosten für die Weiterführung seiner Schulausbildung im Auslande keinen Beihilfeanspruch nach § 116 BEG erheben. Entgegen dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann der Anspruch des Klägers nach § 116 BEG begründet sein, wenn ihm zwar dieselbe vorberufliche Ausbildung, wie er sie in Deutschland ohne die Verfolgung gehabt hätte, zuteil wurde und der Abschluß der vorberuflichen Ausbildung auch keine Verzögerung erlitt, dieses Ziel aber nur, wie vom Kläger behauptet, durch nicht geringfügige zusätzliche Aufwendungen, die ohne die Verfolgung nicht entstanden wären, erreicht werden konnte. Dem Kläger könnte deshalb ein Anspruch auf die Bauschalentschädigung von 5.000 DM bereits zustehen, wenn er wegen der Verfolgungsmaßnahmen, um derentwillen er vom Reformrealgymnasium in Stuttgart genommen werden mußte, auf die Schweizer Schule übergehen mußte und dadurch ihn oder seinem Vater (§ 9 Abs.4 BEG) nicht unerhebliche Mehraufwendungen entstanden» Darüber hinaus ist der Vortrag des Klägers dahin zu verstehen und das Berufungsgericht auch ersichtlich davon ausgegangen, daß der mit der Auswanderung nach den Vereinigten Staaten verbundene weitere Schulwechsel für den Kläger oder seinen Vater ebenfalls erhöhte finanzielle Aufwendungen mit sich gebracht habe. Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht im Sinne der Klage zur Endentscheidung reif, da es an Feststellungen, die das Oberlandesgericht von seinem Standpunkt aus auch nicht zu treffen hatte, darüber fehlt, ob die Mehraufwendungen, die der Kläger nach seiner Darstellung oder sein Vater hatte, erheblich waren. Das läßt sich nur durch einen Vergleich der für die Ausbildung in der Schweiz und in den USA aufgewendeten Kosten mit denjenigen beurteilen, die ohne die Verfolgung in Deutschland bis zu dem Zeitpunkt hätten aus-gegeben werden müssen, in dem der Kläger dort den entsprechenden Ausbildungsstand erreicht hätte, wie er ihn nach mindestens zwei Jahren college-Besuch in den USA tatsächlich erreicht hatte.
2431 CTO IV ZR 271/60 Verkündet am 15 * März 1961 __ Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Dr. med. Andrew S R( Drive, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor RoMBBP in ü^BfcstrJ^P - gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in S1^H|H^~^> ^Pstr®, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 10. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, V/ilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Mai I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Der am 20, September 1922 geborene jüdische Kläger besuchte bis 1935 das Reformrealgymnasium in Stuttgart, wurde dann aus Verfolgungsgründen aus dieser Schule genommen und war anschließend als Schüler im Institut Gabriel RaiflB in iBHIB/Schweiz. Im Oktober 1938 wanderte er in die Vereinigten Staaten aus, schloß dort an der Central High School, Syracuse/New York, die Schulbildung ab und studierte anschließend Medizin» Von 1940 - 1944 besuchte er das A^Up-College in Albion/Michigan und erwarb dort am 31« Januar 1944 den Grad des Bachelor of Arts. Von 1944 - 1948 setzte er das Studium der Medizin an der Wayne State University fort und promovierte am 17. Juni 1948 zu dem Doktor der Medizin. Er beansprucht nach §§ 115, 116 BEG eine Beihilfe von 10»000 DM als Entschädigung für den Schaden durch die erzwungene Unterbrechung seiner Schulausbildung. Er trägt vor; Nach seinem Ausschluß vom weiteren Schulbesuch in Stuttgart habe er seine Ausbildung an einem Internat in der Schweiz und anschließend in den USA suchen müssen. Dieser Schulbesuch im Ausland habe unbestritten wesentlich höhere Kosten erfordert, als sie bei einem Verbleib auf der Stuttgarter Schule entstanden wären. An diesem Schaden ändere auch nichts die überholende Kausalität des § 9 Abs. 5 BEG. Für eine Vorteilsausgleichung sei kein Raum; denn es hätte für ihn ohne Ver-folgungsmaßnahmen die Möglichkeit bestanden, nach Ablegung der Reifeprüfung mindestens mit dem Medizinstudium zu beginnen und seine Berufsausbildung nicht wesentlich nach 1948 abzuschließen. Wenn die in der Sitzung des BundestagsausSchusses für Y/iedergutraachungsfragen am 23« Juni 1959 getroffene Verv/altungsvereinbarung der Länder in seinem Falle angewendet worden wäre, hätte er entschädigt werden müssen. Nachdem er bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt hat, verfolgt er mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision seinen Anspruch weiter., Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen» EntscheidungsgrUnde: Die Revision ist begründet» 1. Wie vom Oberlandesgericht nicht zutreffend gewürdigt und von der Revision mit Recht gerügt, ist bei Beeinträchtigung der vorberufliehen Ausbildung durch eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme grundsätzlich zur Beurteilung der Frage, ob der Kläger hierdurch in seiner Ausbildung geschädigt worden sei, allein die vorberufliche Ausbildung und ihre Nachholung zu berücksichtigen. Von seiner beruflichen Ausbildung ist der Kläger weder durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen ausgeschlossen worden noch hat er diese Ausbildung infolge solcher Maßnahmen unterbrechen müssen. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, daß er seine Berufsausbildung "nachgeholt" habe. Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung zunächst im Urteil vom 22. Mai 1959 - IV ZR 22/59 - (LM Nr. 12 zu § 115 BEG 1956 = RzW 1959» 472 Nr. 26) begründet, später im Urteil vom 20. November 1959 - IV ZR 176/59 - (LM Nr. 18 zu § 115 BEG 1956 = RzW I960, 210 Nr. 17) mit zusätzlicher Begründung aufrechterhalten und seitdem .in zahlreichen, nicht mehr veröffentlichten Entscheidungen bestätigt. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts geben keine Veranlassung, hiervon abzugehen. Unbegründet sind die Bedenken des Oberlandesgerichts dagegen, daß in dem Schulwechsel des Klägers überhaupt eine "Unterbrechung” seiner vorberuflichen Ausbildung liege, so daß er diese auch nicht habe ”nachholen” müssen. Denn die gegen den Kläger gerichteten Verfolgungsmaßnahmen hatten das Ziel, die geplante Schulausbildung zu verhindern, und den Erfolg, daß er die von ihm besuchte Schule in Stuttgart verlassen mußte (vgl. Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze , 3c Aufl. § 115 BEG, Anm. 4 S« 743; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 115 BEG, Anm. 8 S. 545). 2. Mit Recht v/endet sich die Revision ferner gegen die Auflassung des Oberlandesgerichts, der Kläger könne, da er - unter Hinzurechnung von zwei college-Jahren, welche nach deutschen Begriffen noch zur Oberschule zählten - in seiner vorberuflichen Ausbildung keine Verzögerung erlitten habe, aus diesem Grunde wegen höherer Kosten für die Weiterführung seiner Schulausbildung im Auslande keinen Beihilfeanspruch nach § 116 BEG erheben. Entgegen dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann der Anspruch des Klägers nach § 116 BEG begründet sein, wenn ihm zwar dieselbe vorberufliche Ausbildung, wie er sie in Deutschland ohne die Verfolgung gehabt hätte, zuteil wurde und der Abschluß der vorberuflichen Ausbildung auch keine Verzögerung erlitt, dieses Ziel aber nur, wie vom Kläger behauptet, durch nicht geringfügige zusätzliche Aufwendungen, die ohne die Verfolgung nicht entstanden wären, erreicht werden konnte. Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 22. Mai 1959, aaO, vom 19. Juni 1959 - IV ZR 46/59 -j vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 226/59 -(unvollständig abgedruckt: RzW I960, 216 Nr. 27) und vom 27- Januar I960 - IV ZR 238/59) deutlich ausgesprochen, daß Mehraufwendungen den Entschädigungsanspruch begründen; denn das Gesetz sieht eine Beihilfe zu diesen verfolgungsbedingten Vermögensopfern vor. Dem Kläger könnte deshalb ein Anspruch auf die Bauschalentschädigung von 5.000 DM bereits zustehen, wenn er wegen der Verfolgungsmaßnahmen, um derentwillen er vom Reformrealgymnasium in Stuttgart genommen werden mußte, auf die Schweizer Schule übergehen mußte und dadurch ihn oder seinem Vater (§ 9 Abs. 4 BEG) nicht unerhebliche Mehraufwendungen entstanden» Darüber hinaus ist der Vortrag des Klägers dahin zu verstehen und das Berufungsgericht auch ersichtlich davon ausgegangen, daß der mit der Auswanderung nach den Vereinigten Staaten verbundene weitere Schulwechsel für den Kläger oder seinen Vater ebenfalls erhöhte finanzielle Aufwendungen mit sich gebracht habe. 3. Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht im Sinne der Klage zur Endentscheidung reif, da es an Feststellungen, die das Oberlandesgericht von seinem Standpunkt aus auch nicht zu treffen hatte, darüber fehlt, ob die Mehraufwendungen, die der Kläger nach seiner Darstellung oder sein Vater hatte, erheblich waren. Das läßt sich nur durch einen Vergleich der für die Ausbildung in der Schweiz und in den USA aufgewendeten Kosten mit denjenigen beurteilen, die ohne die Verfolgung in Deutschland bis zu dem Zeitpunkt hätten aus-gegeben werden müssen, in dem der Kläger dort den entsprechenden Ausbildungsstand erreicht hätte, wie er ihn nach mindestens zwei Jahren college-Besuch in den USA tatsächlich erreicht hatte. Sollten die Ausbildungskosten, die in der Zeit vor der Währungsreform in ausländischer Währung aufgewendet worden sind, den Betrag von 5.000.— DM übersteigen (§ 116 Abs. 1 S. 3 BEG), so sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (LM. Nr. 2 zu § 11 BEG 1956 = RzW 1959, 181 Nr. 35) diese Kosten in Reichsmark zu berechnen und im Verhältnis 10 : 2 in Deutsche Mark umzurechnen (§ 11 Abs. 1 BEG). Damit der Sachverhalt in dieser Richtung geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 225 AbSo 1 BEGL Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Dr, Loewenheim