1. Das angefochtene Urteil mußte aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob der Erblasser nicht nach § 6 33G von der Entschädigung ausgeschlossen ist» Das Berufungsgericht hat diese Frage zwar geprüft, jedoch nicht die für ihre Beantwortung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Dezember 1958 für das Berufungsgericht binderd festgestellt, daß der Erblasser nur nominelles Parteimitglied ge^vesen sei und der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auch keinen Vorschub geleistet habe. Diese Annahme ist irrig« Die Präge, ob jemand mehr als nominelles Parteimitglied gewesen ist oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat, kann nur nach den für den Einzelfall zu treffenden tatsächlichen Feststellungen entschieden werden« Diese Feststellungen muß das Gericht der Tatsacheninstanz treffen« In seinem Urteil vom 14. Mai *1958 hatte das Berufungsgericht die Frage, ob der Erblasser mehr als nominelles Parteimitglied gewesen ist und der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat, nicht entschieden, sondern, weil es nach Ansicht des Berufungsgerichts hierauf nicht ankam, nur unterstellt, daß dieses nicht der Fall gewesen sei« Der Bundesgerichtshof hätte zwar die Klage ab-weisen müssen, wenn er auf Grund der vom Berufungsgericht in dem Urteil vom 14« Mai 1958 getroffenen tatsächlichen Feststellungen hätte entscheiden können, daß der Erblasser mehr als nominelles Parteimitglied gewesen sei oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. Es hat vom Erblasser verfaßte Schreiben angeführt, die ergeben, daß er stark antisemitisch eingestellt war« Dennoch konnte der Bundesgerichtshof auf Grund dieser Schreiben nicht selbst feststellen, daß der Erblasser mehr als nominelles Parteimitglied gewesen sei oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe; denn nach dem vom Berufungsgericht weiter mitgeteilten Tatbestand konnte es zweifelhaft sein, ob der Erblasser für dieses Verhalten verantwortlich gemacht werden konnte« Darüber mußten zuvor Feststellungen getroffen werden, ehe entschieden werden konnte, ob der Erblasser nach § 6 BEG endgültig von der Entschädigung ausgeschlossen ist. Das Berufungsgericht hätte, nachdem der Rechtsstreit zurückverwiesen worden war, erneut sämtliche Tatsachen feststeilen müssen, die erforderlich sind, um zu entscheiden, ob der Erblasser mehr als nominelles Parteimitglied war oder ob er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat* Eg hätte insbesondere feststeilen müssen, inwieweit der Erblasser für seine antisemitischen Äußerungen verantwortlich gemacht werden kann* Insoweit bestand für das Berufungsgericht keine Bindung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19* Dezember 1958* Da das Be- Mai 1958 alle Tatsachen, die sich aus dem iarteivor-bringen und dem sonstigen Inhalt der Akten und Beiakten ergehet), vollständig erörtert worden sind, steht fest, daß der Klager wegen des V/ideratandes, den er unter Ein-eats von Freiheit, Leih oder Lehen geleistet hat, verfolgt worden ist. Las Berufungsgericht konnte in der neuen Verhandlung nie lit davon Ausgaben, daß nach den früher gclrof-fatten Postal ellungen feet st ehe, daß der Erblasser were« seines VH i der et and ed, den er unter Einsatz von Freiheit p Leih oder Lehen geleistet habe, verfolgt worden sei* Las Berufungsgericht mußte vielmehr auf Grund des Ergebnisses der neuen i’atsachenverhanölung selbst wiederum feetstellen, aus welchen Gründen der Erblasser in das Konzentrationslager verbracht worden war« kann dahingestellt bleiben, oh das Urteil auch an dam eben erörterten Llangül leidet und auch deswegen aufgehoben werden müßte, oder oh das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung dieselben Pestatellunger* hat treffen wollen, die seinem Urteil vom 14* Mai 195B zugrunde lagen und ob es sich in den Gründen des angefochtenen Urteils nur mißverständlich ausgediückt bat*
ELZR- 271/59 Verkündet am 17«Februar I960 tfcborm,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die öosialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 36, Drehbahn 54, Beklagten und Hevisioneklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Er« gegen lo die Frau Astrid istraße S Christa geboHl in Hl 2. den Ralph Christian Fflp, geb.am ®.®.1952, gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1 als Erben des am 22. April 1959 verstorbenen Er. rnedo Ernst F flÜHP in ■, Ha^troV, Kläger und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Er hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar I960' unter Mitwirkung der Bundesrichter Easke, Johannsen, Dr.v.Werner, Wilden und Er. Graf für Eecht erkannt: Das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25« März 1959 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc kv erw ies e n„ Von Rechts wegen / - 2 ~ Tatbestand: Wegen des Sachverhalts wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 19» Dezember 1958 IV ZB 206/58 verwiesen« Durch dieses Urteil ist das in dieser Sache ergangene Urteil des Berufungsgerichts vom 14o Mai 1958 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwlesen worden« Das Berufungsgericht hat auf Grund der neuen Verhandlung die Beklagte verurteilt, an den später verstorbenen Kläger (im Folgenden Erblasser genannt) eine monatliche Rente von 600 DM für die Zeit vom 1» November 1953 ab und eine Kapitalentschädigung von 7 »200 DM zu zahlen« Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 20* September 1959 die Revision zugelassen» Die Beklagte hat am 20» Oktober 1959 Revision eingelegt und diese am 27» Oktober 1959 begründet. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Die Kläger haben gebeten, die Revision zurückzuweiaen« Entscheidungsgründ e: 1. Das angefochtene Urteil mußte aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob der Erblasser nicht nach § 6 33G von der Entschädigung ausgeschlossen ist» Das Berufungsgericht hat diese Frage zwar geprüft, jedoch nicht die für ihre Beantwortung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht geht in seinem Urteil davon aus, der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 19. Dezember 1958 für das Berufungsgericht binderd festgestellt, daß der Erblasser nur nominelles Parteimitglied ge^vesen sei und der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auch keinen Vorschub geleistet habe. ~ 3 ~ Diese Annahme ist irrig« Die Präge, ob jemand mehr als nominelles Parteimitglied gewesen ist oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat, kann nur nach den für den Einzelfall zu treffenden tatsächlichen Feststellungen entschieden werden« Diese Feststellungen muß das Gericht der Tatsacheninstanz treffen« In seinem Urteil vom 14. Mai *1958 hatte das Berufungsgericht die Frage, ob der Erblasser mehr als nominelles Parteimitglied gewesen ist und der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat, nicht entschieden, sondern, weil es nach Ansicht des Berufungsgerichts hierauf nicht ankam, nur unterstellt, daß dieses nicht der Fall gewesen sei« Von dieser Unterstellung mußte auch der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1958 ausgehen. Der Bundesgerichtshof hätte zwar die Klage ab-weisen müssen, wenn er auf Grund der vom Berufungsgericht in dem Urteil vom 14« Mai 1958 getroffenen tatsächlichen Feststellungen hätte entscheiden können, daß der Erblasser mehr als nominelles Parteimitglied gewesen sei oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. Daraus, daß der Bundesgerichtshof die Klage nicht abgewiesen hat, konnte das Berufungsgericht nicht schließen, der Bundesgerichtshof habe seinerseits entschieden, daß nach den damals getroffenen Feststellungen der Erblasser nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 endgültig von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Es folgte daraus allein, daß der Bundesgerichtshof die Sache nicht reif für eine Endentscheidung hielt. Auf Grund der vom Berufungsgericht in dem Urteil vom 14o Mai 1956 getroffenen Feststellungen konnte der Bundesgerichtshof auch keine abschließende Entscheidung zu § 6 BEG treffen* Denn das Berufungsgericht hatte, da es von seinem Standpunkt aus diese Frage nicht zu entscheiden brauchte, nicht die für diese Entscheidung erforderlichen Feststellungen getroffene Das Berufungsgericht hat zwar Feststellungen über das Verhalten des Erblassers in der Zeit seit 1932 gemacht» Es hat vom Erblasser verfaßte Schreiben angeführt, die ergeben, daß er stark antisemitisch eingestellt war« Dennoch konnte der Bundesgerichtshof auf Grund dieser Schreiben nicht selbst feststellen, daß der Erblasser mehr als nominelles Parteimitglied gewesen sei oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe; denn nach dem vom Berufungsgericht weiter mitgeteilten Tatbestand konnte es zweifelhaft sein, ob der Erblasser für dieses Verhalten verantwortlich gemacht werden konnte« Darüber mußten zuvor Feststellungen getroffen werden, ehe entschieden werden konnte, ob der Erblasser nach § 6 BEG endgültig von der Entschädigung ausgeschlossen ist. Das Berufungsgericht hätte, nachdem der Rechtsstreit zurückverwiesen worden war, erneut sämtliche Tatsachen feststeilen müssen, die erforderlich sind, um zu entscheiden, ob der Erblasser mehr als nominelles Parteimitglied war oder ob er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat* Eg hätte insbesondere feststeilen müssen, inwieweit der Erblasser für seine antisemitischen Äußerungen verantwortlich gemacht werden kann* Insoweit bestand für das Berufungsgericht keine Bindung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19* Dezember 1958* Da das Be- rufungsgericht diese FeatStellungen nicht getroffen hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der neci-is-3 x reit 2ur anderweit on Verhandlung und Ent Scheidung an das Berufungsgericht zurüekv erwiesen werden* 2« Bas Berufungsgericht hat auf Seite 11/12 des ange-focMenan Urteils auegeführt; ‘’Der BGH hat auf Grund der Tatsachen, die in dem früheren Urteil des Senats erörtert sind, angenommen, d aß d or uuig ang, den der Klag er (ürhlas s er) rci t J ud on gebäht hat, für seine Inhaftierung in einem KZ ursächlich gewesen ist. Bet $uch insoweit in dem Urteil vom 14. Mai 1958 alle Tatsachen, die sich aus dem iarteivor-bringen und dem sonstigen Inhalt der Akten und Beiakten ergehet), vollständig erörtert worden sind, steht fest, daß der Klager wegen des V/ideratandes, den er unter Ein-eats von Freiheit, Leih oder Lehen geleistet hat, verfolgt worden ist. Auch diese Ausführungen sind rechtlich bedenklich. Bas Berufungsgericht hatte in seinem Urteil vom 14« Mai 1958 tatsächlich fest#esteilt, daß der Umgang des Erblassers mit ^uden mitursächlich dafür gewesen sei, daß er in ein Konzentrationslager verbracht wurde« Baß das Berufungsgericht diese Feststellung getroffen hatte, hat der Bund engeriohtshof in dem Urteil vom 19-Dezember 1958 dargelegt., Br hat sodann den rechtlichen .'Schluß gesogen, daß nach diesen damals vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Erblasser als politischer Gegner des Kationalsozislismus ve folgt worden sei. - 6 Las Berufungsgericht konnte in der neuen Verhandlung nie lit davon Ausgaben, daß nach den früher gclrof-fatten Postal ellungen feet st ehe, daß der Erblasser were« seines VH i der et and ed, den er unter Einsatz von Freiheit p Leih oder Lehen geleistet habe, verfolgt worden sei* Las Berufungsgericht mußte vielmehr auf Grund des Ergebnisses der neuen i’atsachenverhanölung selbst wiederum feetstellen, aus welchen Gründen der Erblasser in das Konzentrationslager verbracht worden war« La das angefoebtene Urteil ohnehin schon aus dem unter Sr* 1 auf gef Uhr ten Grunde aufgehoben werden muß* ■fce. kann dahingestellt bleiben, oh das Urteil auch an dam eben erörterten Llangül leidet und auch deswegen aufgehoben werden müßte, oder oh das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung dieselben Pestatellunger* hat treffen wollen, die seinem Urteil vom 14* Mai 195B zugrunde lagen und ob es sich in den Gründen des angefochtenen Urteils nur mißverständlich ausgediückt bat* 3h Im Tatbestand de» angefochtenen Urtei.ls wird erwähnt« daß der Erblasser auf Grund des H^mburgischcn Eonderhilfsrentengesetzes eine Lenie von 70 $ der Voll-z*eote erhalte* Liese Heute erhält er, weil er duz-ch die Verfolgung gesundheitlich geschädigt ist* Palls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen. sollte, daß die Klage nicht schon nach § 6 Bi& abzuweiäen ssi, sondern den Anspruch für begründet hält, ist § 122 BiSG entsprechend anäuwanderu Lanaoh ist die Heute, die der Erblasser auf Grund des Hamburgiseben Bonderhilfsrentengesetzes oe* zieht, in Höhe von 75 vom Hundert auf seine Leute für seinen Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fori- kommen ansurecfcnen« Pie Erwägungen» aus denen § 122 BüG diese Anrechnung für die Fälle verschreibt, in denen verschiedene Reuten auf Srund des Bundesentschädigungs-geseizes au 2 ab len sind, gölten in derselben $eiee, wenn der Anspruch auf die eine Rente sich aufiandesrechtliehe formen gründet* § t22 38G muß daher auf diesen Fall entsprechend angewandt werden* § 228 Abs* 2 BEG steht dem nicht entgegen* Den« durch die Anrechnung mindert sich ällöinr die nach dem Bußdesentsehädigungsgesetz au zahlende Konto, Per Anspruch auf die nach Landesrecht sustehende Rente bleibt in vollem Umfang bestehen (vgl, auchOLG Düsseldorf.i;zb.1958, 372). Baske Johanne an v iWer ner Bundesrichter Dr,G?raf ffilden ist beurlaubt und •. verhindert zu unterschreiben Baske