Rechtssatz: Bescheinigungen der IRO, daß ein Verfolgter sich am 1* Januar 1947 in einem DP-I»ager aufgehalten habe, begründen im Sinne des § 418 ZPO keinen vollen Beweis der beurkundeten Tatsache. Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Die am 1918 zu L^B in Polen geborene und nunmehr in Haifa (Israel) lebende Klägerin hat im Jahre 1950 Entschädigungsansprüche gegen den Beklagten auf Grund der BeStimmungen des Entschädigungsgesetzes in der früheren amerikanischen Besatzungszone erhoben, weil sie als Jüdin in der Zeit von 5* Oktober 1940 bis zu dem 5. Mai 1948 vor dem Standesbeamten der Gemeinde Pocking mit ihrem jetzigen Ehemann die Ehe geschlossen hat und von diesem Lager aus im Jahre 1948 nach Israel ausgewandert ist. Es hat bestritten, daß die Klägerin bereits am 1.%Januar 1947 sich in dem DP-Lager Pöcking befunden habe. Das Landgericht hat der Klägerin den Anspruch auf Entschädigung auf Grund des § 2 Abs. 1 BErgG versagt und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts im Kostenpunkt und in der Sache insoweit aufgehoben? als ihr durch dieses Urteil ein Entschädigungsanspruch versagt worden ist, in übrigen aber die Berufung zurückgewiesen, ilit der im Berufungsurteil sugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den von ihr erhobenen Haftentschädi-gungsanspruch weiter. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit könnten sich daraus ergeben, daß es die Klägerin unterlassen hat, in der Revision entgegen der Bestimmung des § 554 Abs. 2 Nr. 2 a ZPO die Vorschrift anzugeben, deren Verletzung mit der Revision gerügt wird. Dies kann, wenn überhaupt, nur dann der Pall sein wenn die Voraussetzungen des § 418 Abs. 1 ZPO erfüllt sind oder diese Vorschrift wenigstens entsprechend anzuwenden ist. Zeugnisses verkannt, so ist daraus zu entnehmenr daß mit der Revision Verletzung des § 418 Abs. 1 ZPO gerügt werden soll. Im übrigen können die von der Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe dahin verstanden werden, daß Verletzung der §§ 286 ZPO, 176 BEG gerügt werden soll. Januar 1947 im DP-Lager Pocking aufgehalten hat (§4 Abs. 1 Ziff.2 BEG), da die sonstigen in § 4 aaO aufgeführten Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht erfüllt sind. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis für nicht erbracht angesehen, da die ihm vor-geiegten Urkunden, darunter eidesstattliche Versicherungen ■und andere Beweisurkunden, zu dem hier maßgebenden Punkt einander widersprechende Angaben enthalten. In diesen Urkunden war nämlich angegeben, daß die Klägerin erst im April oder Mai 1947 in das DP-Lager Pocking gekommen sei. Es bestehen keine Rechtsbedenken,.die Dienst^ stellen der IRQ als Behörden im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen« Diese gelten nicht nur für Urkunden, die von deutschen Behörden ausgestellt sind (§ 438 ZPO), sondern auch für solche, die eine fremde öffentliche Behörde zu dem Urheber haben (RU in JW 1927, 1096 Nr. 14; Stein-Jonas ZPO 18. Dies ist 'die Beurkundung eines Vorgangs, der von den Vorschriften der §§ 415 und 417 aaO nicht erfaßt wird. Beruht das Zeugnis nicht auf einer eigenen }7ahr~ nehmung der Behörde.oder der Urkundsperson, so ist nach § 418 Abs« 3 aaO die Vorschrift nur anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen - Bunöesgesetse sind ihnen gleich-zustellen (Eosehberg, Lehrbuch d. Die hier in Präge stehende Bescheinigung der IEO laßt schon aus ihrem Inhalt ersehen, daß sie nicht eine eigene Wahrnehmung der beurkundenden Dienststelle oder einer anderen Dienststelle der IEO zur Grundlage hat, sondern lediglich amtliche Urkunden und Akten.SiO' Abgesehen hiervon hätte die beurkundende Dienststelle auch einen Vorgang, das Verweilen der Klägerin in DP-Lager Pocking au 1, Januar 1947- aus eigener Wahrnehmung nicht beurkunden könnenDie IRO hat ihre Tätigkeit erst im Juli 1947 in den besetzten Gebieten Deutschlands ausgenommen,nachdem der Unfang ihres Aufgabenkreises durch Vereinbarungen mit den Zonenbefehlshabern geregelt war (Schmoller-Maier-Tobler aaö). Die von der Klägerin vorgelegte Urkunde kann daher nicht mehr beweisen als da£ unter den Unterlagen der IRO solche vorhanden sind in denen angegeben ist, daß sich die Xlägerin an 1. V.as die Klägerin in diesem Rechtszug hierzu vorträgt, ist, soweit es sich auf die von ihr in diesem Rechtszug überreichten Unterlagen stützt, unbeachtlich, da in dem Revisionsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nicht mehr in den Prozeß eingeführt werden dürfen.
Für das Nachschlagewerk r ■ Nicht für die .Amtliche Sammlung ! O't'i Gesetz: ZPO § 418, BEG §§ 4, 209 Rechtssatz: Bescheinigungen der IRO, daß ein Verfolgter sich am 1* Januar 1947 in einem DP-I»ager aufgehalten habe, begründen im Sinne des § 418 ZPO keinen vollen Beweis der beurkundeten Tatsache. Aktenzeichen: IV ZR 271/57 ‘Urteil des BGH vom 13* Dezember 1957 OLG München IV ZE 271/5? Verkündet am 13. Dez» 1957 Schorm, Just, Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Sntschädigungsrechtsstreit geb. in der Frau Chana K (Israel), Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen den Freistaat* Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, \ Beklagten und Revisionsbeklagten, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in flHHNI - hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne streitige Verhandlung e.m 13. Bezenber 1957 unter Mitwirkung \ des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, \ Baske, Johannsen und Wüstenberg für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in München von 22. Februar 1957 wird zurückgewiesen. Bas Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren und -auslagen. Bie Klägerin hat dem beklagten Land die außergerichtlichen Kosten der Revision zu erstatten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 1918 zu L^B in Polen geborene und nunmehr in Haifa (Israel) lebende Klägerin hat im Jahre 1950 Entschädigungsansprüche gegen den Beklagten auf Grund der BeStimmungen des Entschädigungsgesetzes in der früheren amerikanischen Besatzungszone erhoben, weil sie als Jüdin in der Zeit von 5* Oktober 1940 bis zu dem 5. März 1945 im Ghetto Lodz und verschiedenen Konzentrationslagern in Haft gewesen sei und daher Haftentschädigung für diesen Zeitraum beanspruchen könne. Nach ihrer Behauptung, die sie durch eidesstattliche Versicherungen und andere Urkunden zu erhärten versucht hat, hat sie sich am 1. Januar 1947 in DP-Lager Pocking-Y/aldstadt auf gehalten. Peststeht, daß sie am 5. Mai 1948 vor dem Standesbeamten der Gemeinde Pocking mit ihrem jetzigen Ehemann die Ehe geschlossen hat und von diesem Lager aus im Jahre 1948 nach Israel ausgewandert ist. Da das Bayerische Landesentschädigungsamt die Ansprüche der Klägerin nicht in der in § 45 US-EG vorgesehenen Prist beschieden hat, hat diese Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie, die Klägerin, eine Haft ent Schädigung für 58 Monate zu zahlen. Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen. Es hat bestritten, daß die Klägerin bereits am 1.%Januar 1947 sich in dem DP-Lager Pöcking befunden habe. 3$ie Passivlegitimation des beklagten Landes sei daher nicht^ gegeben. Das Landgericht hat der Klägerin den Anspruch auf Entschädigung auf Grund des § 2 Abs. 1 BErgG versagt und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts im Kostenpunkt und in der Sache insoweit aufgehoben? als ihr durch dieses Urteil ein Entschädigungsanspruch versagt worden ist, in übrigen aber die Berufung zurückgewiesen, ilit der im Berufungsurteil sugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den von ihr erhobenen Haftentschädi-gungsanspruch weiter. Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurück-zuweisen. Die Klägerin war in den zur mündlichen Verhandlung anberauinten terrain nicht vertreten« Sie hat schrift-\ lieh ihr Sinverständnis damit erklärt, daß im schriftlichen Verfahren entschieden werde. En t s che i dungs gründe s 1« Die Revision ist statthaft und auch in rechter Dorm und Srist eingelegt. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit könnten sich daraus ergeben, daß es die Klägerin unterlassen hat, in der Revision entgegen der Bestimmung des § 554 Abs. 2 Nr. 2 a ZPO die Vorschrift anzugeben, deren Verletzung mit der Revision gerügt wird. Diese Bedenken greifen jedoch nicht durch. Gegenstand des Streites ist in erster Linie, ob durch eine von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung des Area Documents Control Officier der International Refugee.Organisation (IRO) Area 3 Subhead-quarter Tfürzburg vom 22. 2äai 1950 (Bl. 69 GA) der Beweis erbracht ist, daß die Klägerin am 1. Januar 1947 sich im DP-Lager Pocking aufgehalten hat. Wie die Ausführungen der schriftlichen Revisionsbegründung ergeben, beansprucht die Klägerin, daß dieser Urkunde »absolute11 Beweiskraft zukomme. Dies kann, wenn überhaupt, nur dann der Pall sein wenn die Voraussetzungen des § 418 Abs. 1 ZPO erfüllt sind oder diese Vorschrift wenigstens entsprechend anzuwenden ist. Da die Revisionsklägerin rügt, der Berufungsrichter habe diese besondere Beweiskraft des erwähnten Zeugnisses verkannt, so ist daraus zu entnehmenr daß mit der Revision Verletzung des § 418 Abs. 1 ZPO gerügt werden soll. Im übrigen können die von der Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe dahin verstanden werden, daß Verletzung der §§ 286 ZPO, 176 BEG gerügt werden soll. Da § 554 Abs. 2 Hr* 2a ZPO nicht erfordert, daß die Vorschrift, deren Verletzung gerügt wird, ausdrücklich angegeben wird (RG in JR 1925 Nr. 1061; JW 1936, 511 Hr. 9; BGH in HDR 1953, S. 164 f; Stein-Jonas ZPO 18. Aufl. § 554 Anm. III 2), so ist den Erfordernis dieser Bestimmung genügt und über die Revision sachlich zu entscheiden. 2. ■ i>ie Revision ist aber sachlich nicht begründet. a) Der Erfolg der Klage hängt davon ab, ob die Klägerin sich am 1. Januar 1947 im DP-Lager Pocking aufgehalten hat (§4 Abs. 1 Ziff. 2 BEG), da die sonstigen in § 4 aaO aufgeführten Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht erfüllt sind. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis für nicht erbracht angesehen, da die ihm vor-geiegten Urkunden, darunter eidesstattliche Versicherungen ■und andere Beweisurkunden, zu dem hier maßgebenden Punkt einander widersprechende Angaben enthalten. Das Berufungsgericht hat die vorgelegten Beweisurkunden eingehend gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, die eidesstattlichen Versicherungen der Klägerin und der Zeugen sowie die IEO-Bescheinigung seien kein ausreichender Beweis dafür, daß die Angaben in dem auf Llitteilungen des Ehemanns der Klägerin beruhenden CM/P Formular, in dem Aufgebotsantrag der Eheleute K^^|H|und der ITS-Bescheinigung unrichtig seien. In diesen Urkunden war nämlich angegeben, daß die Klägerin erst im April oder Mai 1947 in das DP-Lager Pocking gekommen sei. Gegen diese Beweiswürdigung wendet sich die Klägerin und sie beruft sich haupt- sächlich darauf« daß der Urkunde des IRO-Beamten von 22 o Kai 1950 eine besondere Beweiskraft zukoimae. Nach den §§ 415* 417 und 418 ZPO kommt öffentlichen, d,h. den von einer Behörde im Rahnen ihrer Amtsbefugnisse ausgestellten Urkunden eine in diesen Vorschriften geregelte und die freie Beweiswürdigung einschränkende Be- ' weiskraft zu. Es bestehen keine Rechtsbedenken,.die Dienst^ stellen der IRQ als Behörden im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen« Diese gelten nicht nur für Urkunden, die von deutschen Behörden ausgestellt sind (§ 438 ZPO), sondern auch für solche, die eine fremde öffentliche Behörde zu dem Urheber haben (RU in JW 1927, 1096 Nr. 14; Stein-Jonas ZPO 18. Auflc § 415 Bern. I 4)., Die IRO, die ihre Tätigkeit seit 1951 eingestellt hat, war eine Organisation der Vereinten Nationen. Ihre Errichtung beruht auf einem Beschluß der Vollversammlung der Vereinten Nationen von 12. Februar 1946, ihr Statut auf einem Beschluß dieser Versammlung von 5. Dezember 1946 (Schmoller-ilaier-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts § 32 S. 15; Blessin-7/ilden § 4 BEG Anm. 37 und 43)* Die ihr zugewiesene Aufgabe war die Repatriierung, Neu-ansiedlung und Betreuung der im Gefolge des Krieges aus ihren Heimatgebieten verdrängten Personen. Ihre Tätigkeit hat sie in Deutschland auf Grund von Vereinbarungen mit den einzelnen Zonenbefehlshabern im Juli 1947 aufgenommen. Die IRO besaß Rechtspersönlichkeit auf Grund des Völkerrechts. Sie konnte völkerrechtliche Verträge abschließen, ihr Personal genoß völkerrechtliche Vorrechte der Immunität (Schmoller-Tobler-Maier aaO). Es bestehen daher keine Gründe, den Dienststellen der IRO die Eigenschaft von Behörden und von ihnen errichteten Urkunden die Eigenschaft öffentlicher Urkunden nicht zuzuerkennen. > Nach dem Inhalt der hier vorliegenden Urkunde handelt es sich nicht uh eine solche Uber eine vor der ausstellenden Dienststelle der IEO abgegebene Erklärung (§ 415 ZPO) noch um eine solche, die eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung der ausstellenden Behörde enthält (§ 417 ZPO)? Bescheinigt wird lediglich auf Grund der bei den Akten der Dienststelle befindlichen Unterlagen (according to the records in our files), daß die Klägerin am 1. Januar 1947 Insasse (resident) des DP-Lagers (D? Assembly Center) Pocking gewesen sei. Dies ist 'die Beurkundung eines Vorgangs, der von den Vorschriften der §§ 415 und 417 aaO nicht erfaßt wird. Deshalb ist hier § 418 Abs. 1 ZPO anzuwenden, der sich auf öffentliche Urkunden bezieht, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt haben. Solche Urkunden begründen grundsätzlich bis zu dem Beweis des Gegenteils (Abs. 2) vollen Beweis der darin beurkundeten Tatsachen. Diese Beweiskraft gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Beruht das Zeugnis nicht auf einer eigenen }7ahr~ nehmung der Behörde.oder der Urkundsperson, so ist nach § 418 Abs« 3 aaO die Vorschrift nur anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen - Bunöesgesetse sind ihnen gleich-zustellen (Eosehberg, Lehrbuch d. ZPR 7. Aufl. § 118 III 2 a auf S. 555) - ergibt, daß die Beweiskraft von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist« Die hier in Präge stehende Bescheinigung der IEO laßt schon aus ihrem Inhalt ersehen, daß sie nicht eine eigene Wahrnehmung der beurkundenden Dienststelle oder einer anderen Dienststelle der IEO zur Grundlage hat, sondern lediglich amtliche Urkunden und Akten.SiO' geht also auf Urkunden (Register oder Listen) zurück, die der IRO-Diensteteile damals zur Verfügung standen. Abgesehen hiervon hätte die beurkundende Dienststelle auch einen Vorgang, das Verweilen der Klägerin in DP-Lager Pocking au 1, Januar 1947- aus eigener Wahrnehmung nicht beurkunden könnenDie IRO hat ihre Tätigkeit erst im Juli 1947 in den besetzten Gebieten Deutschlands ausgenommen,nachdem der Unfang ihres Aufgabenkreises durch Vereinbarungen mit den Zonenbefehlshabern geregelt war (Schmoller-Maier-Tobler aaö). Die Klägerin kann sich duller auf die Vorschrift des § 418 Abs» 1 ZPO nicht berufen. Die von der Klägerin vorgelegte Urkunde kann daher nicht mehr beweisen als da£ unter den Unterlagen der IRO solche vorhanden sind in denen angegeben ist, daß sich die Xlägerin an 1. Januar 1947 in den Lager aufgehalten hat. Mehr wird nicht darge-tan. Es wird nicht der Beweis erbracht, daß die Angaben in diesen Unterlagen auch den Tatsachen entsprechen, d.h„ daß die Klägerin auch wirklich am 1. Januar 1947 Insasse des Lagers gewesen ist. Ob dies der Pall ist - und dafauf kommt es für die Entscheidung über die Klage allein an -hatte daher der Berulungsrichter in freier pflichtgemäßer }3eweisv;ürdigung‘aller Umstände nadhi§ 286 ZPO! festzustellen. Er war nicht genötigt, die von der IKO-Dienstotelle beurkundete Tatsache des Aufenthalts der Klägerin in Pocking am 1. Januar 1947 solange als erwiesen anzusehen, bis der volle Beweis des Gegenteils geführt war. b) Der Berufungsrichter hat die ihm vorgelegten Urkunden in den Gründen seines Urteils nach ihrem Beweiswert eingehend gewürdigt. Irgendwelche Verstöße gegen die Vorschriften der §§ 286 ZPO oder 176 BEG sind nicht ersichtlich. V.as die Klägerin in diesem Rechtszug hierzu vorträgt, ist, soweit es sich auf die von ihr in diesem Rechtszug überreichten Unterlagen stützt, unbeachtlich, da in dem Revisionsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nicht mehr in den Prozeß eingeführt werden dürfen. Darüber hinaus richtet sich das Vorbringen der Klägerin in der Kevisionsbegrünäung nur gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Diese ist aber, sofern eben nicht eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften oder ein Verstoß gegen Zrfahrungssätze oder Denkgesetze ersichtlich ist, frei und nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterstellt. Solche Verstöße sind jedoch nicht ersichtlich. Das angefochtene Urteil besteht daher zu Recht. Die Rostenentscheidung beruht auf den §§ 97 ZPO und 225 Abs. 1 3EG. Schwidt Ascher Baske Johannsen Wüstenberg