1. Die Vorinstanzen haben den Streitwert für die mit der Widerklage begehrte negative Feststellung nach dem Wert der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung bestimmt und sind dabei Uber den Höchstbetrag, bis zu dem der Beklagte sich verbürgt hatte, hinausgegangen, weil die Bürgschaft sich nach dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde auch auf Zinsen der Bürgschaftssumme erstreckte und diese von der Klägerin gegenüber dem HauptSchuldner wegen des zwischen ihnen bestehenden Kontokorrentverhältnisses zu dem Kapital geschlagen wurden. Die Bürgschaft war, wie der Y/ort-laut der Bürgschaftsurkunde ergibt, derart übernommen, daß die Bürgschaftsverpflichtung auf den Betrag von 20.0C0,- DH beschränkt wurde, während der dem Hauptschuldner zu gewährende Kredit, auf den sich die Bürgschaft bezog, nicht begrenzt war (RGZ 136, 178 /I82J% Staudinger BGB 10o Aufl Vorbem vor § 765 Anm 24). Darüber hinaus verbürgte sich der Beklagte nach dem Inhalt der Bürgschaft sur künde für die Zinsen, Provision und Spesen der Bürgschaftssumme sowie für Kosten jeder Art, auch soweit die Zinsen usw. Bei der Berechnung des Streitwerts für den zwischen der Gläubigerin und dem Bürgen geführten Prozeß ist deshalb § 4 Abs 1 ZPO anzuwenden und die Nebenforderung außer Ansatz zu lassenj so daß der Streitwert für die negative Feststellungsklage auf 20»000,- DM zu bemessen ist. Der Streitwert für diese Anträge überschreitet 20.000,- DM nicht; hinsichtlich der Zinsen der Grundschuld gilt auch hier § 4 Abs 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt deshalb auch hier 20.000,- DIS ohne Rücksicht darauf, daß die durch die Bürgschaft und die Grundschuld gesicherte Forderung der Klägerin gegen den HauptSchuldner, wenn deren Zinsen unberücksichtigt bleiben, diesen Betrag nicht erreicht, da sich nach dem insoweit nicht angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts die Bürgenhaftung auf nach dem
I?, ZK 271/55 2474 066 Beschluß In Sachen des Rechtsanwalts Br„ Hans H in M Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br in gegen die Stadt- und Kreissparkasse , vertreten durch den Vorsitzenden ihres Verwaltungsrates, Oberbürgermeister Ludwig in Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Io Ber Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18« August 1952, durch den der Streitwert auf 22o600,- BM festgesetzt worden ist, sowie der Beschluß des 7p Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23o Juni 1955, durch den der Streitwert für den Berufungs-rechtszug auf 24.710,- BM festgesetzt worden ist, werden aufgehoben* II. Ber Streitwert bezw« der Beschwerdewert wird für alle Rechtszüge einschließlich des Revisionsrechtszuges auf 20.000,- BM festgesetzt. / I* Gründe s 1. Die Vorinstanzen haben den Streitwert für die mit der Widerklage begehrte negative Feststellung nach dem Wert der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung bestimmt und sind dabei Uber den Höchstbetrag, bis zu dem der Beklagte sich verbürgt hatte, hinausgegangen, weil die Bürgschaft sich nach dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde auch auf Zinsen der Bürgschaftssumme erstreckte und diese von der Klägerin gegenüber dem HauptSchuldner wegen des zwischen ihnen bestehenden Kontokorrentverhältnisses zu dem Kapital geschlagen wurden. Die Revision beanstandet das mit Recht. Die Bürgschaft war, wie der Y/ort-laut der Bürgschaftsurkunde ergibt, derart übernommen, daß die Bürgschaftsverpflichtung auf den Betrag von 20.0C0,- DH beschränkt wurde, während der dem Hauptschuldner zu gewährende Kredit, auf den sich die Bürgschaft bezog, nicht begrenzt war (RGZ 136, 178 /I82J% Staudinger BGB 10o Aufl Vorbem vor § 765 Anm 24). Darüber hinaus verbürgte sich der Beklagte nach dem Inhalt der Bürgschaft sur künde für die Zinsen, Provision und Spesen der Bürgschaftssumme sowie für Kosten jeder Art, auch soweit die Zinsen usw. zu dem Kapital geschlagen wurden-und dadurch die Bürgschaftssumme überschritten wurde (vgl RG Bank-Arch 1921/22, 385 /3867; OLG Hänchen BayZ 1929, 397 /39§7; KGRK HGB § 349 Anm 32). Biese zusätzliche Verpflichtung, die dazu führen konnte, daß der Beklagte gegebenenfalls Uber den eigentlichen Höchstbetrag der Bürgschaft von 20.000,- DH hinaus in Anspruch zu nehmen war, stellte je-*doch im Verhältnis zwischen der Gläubigerin und dem Bürgen nach dem Inhalt des Bürgschaftsverträges eine Hebenverpflichtung dar, unabhängig davon, ob die entsprechenden Forderungen gegen den HauptSchuldner zu der Hauptforderung gehörten oder Nebenforderungen bildeten. Bei der Berechnung des Streitwerts für den zwischen der Gläubigerin und dem Bürgen geführten Prozeß ist deshalb § 4 Abs 1 ZPO anzuwenden und die Nebenforderung außer Ansatz zu lassenj so daß der Streitwert für die negative Feststellungsklage auf 20»000,- DM zu bemessen ist. Wegen der sonstigen in den beiden vorhergehenden Rechtszügen anhängigen Ansprüche kommt ein darüber hinausgehender Streitwert nicht in Betracht. Die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6<,000,- DM betrifft keinen besonderen Streitgegenstand; ebenso haben die Widerklage auf Bewilligung der Löschung der Grundschuld und auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung wirtschaftlich dasselbe Ziel, wie das Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens von Verpflichtungen aus dem Bürgschaftsvertrag. Der Streitwert für diese Anträge überschreitet 20.000,- DM nicht; hinsichtlich der Zinsen der Grundschuld gilt auch hier § 4 Abs 1 ZPO. Es erscheint angemessen, die von den Vorinstanzen vorgenommenen Streitwertfestsetzungen nach § 18 Abs 1 Satz 4 GKG dementsprechend zu ändern. 2o Im Revisionsrechtszug ist der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Löschung der Grundschuld sowie der Antrag, die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde über die Bestellung der Grundschuld für unzulässig zu erklären, noch in vollem Umfange anhängig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt deshalb auch hier 20.000,- DIS ohne Rücksicht darauf, daß die durch die Bürgschaft und die Grundschuld gesicherte Forderung der Klägerin gegen den HauptSchuldner, wenn deren Zinsen unberücksichtigt bleiben, diesen Betrag nicht erreicht, da sich nach dem insoweit nicht angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts die Bürgenhaftung auf nach dem 17. Januar 1950 gewährte Kredite nicht bezieht. Auch wenn man annehmen wollte» daß bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Löschung der Grundschuld der Betrag der gesicherten Forderung maßgebend sei (so OLG Hamburg Rspr OLG 23» 75; a.A. Sydow-Busch ZPO 22. Aufl § 6 Anm 5> Rittmann-Wenz GKG 19. Aufl Zus zu § 9 Anm 19 /I2Ö7) , bleibt jedenfalls für den Antrag, die Zwangsvollstrekkung für unzulässig zu erklären, der Nennbetrag der Grundschuld maßgebend. Karlsruhe, den 29. Februar 1956 Bundesgerichtshof - IV. Zivilsenat - Schmidt Ascher Kregel v.Werner Wüstenberg