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BGH · IV ZR 271/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 271/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 ZPO am 22. November 2005 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts in Saarbrücken vom 4. Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 53% und die Beklagte zu 47%.

Zitierte Normen: § 307 ZPO
KostenSeiffertÜbrigenSaarbrückenKlägerinFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 271/05	IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL An Verkündungs statt zugestellt an Klägervertreter am 11. Juli 2006 an Beklagtenvertreter am 11. Juli 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 ZPO am 22. Mai 2006
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken vom 8. November 2005 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts in Saarbrücken vom 4. Mai 2005 teilweise geändert. Der amtsgerichtliche Urteilsausspruch wird wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 598,26 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
9.	Dezember 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-3-
Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 53% und die Beklagte zu 47%.
Terno
 Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.05.2005 - 42 C 615/04 -LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.11.2005 - 14 S 12/05 -
Wendt