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BGH · IV ZR 271/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 271/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 16. Das Berufungsgericht hat den als übergangen gerügten Vortrag des Klägers zu dem Ausschluss des Anspruchs nach § 12 Abs.3 VVG zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat sich damit im Urteil ausführlich auseinandergesetzt und ist nicht nur in vertretbarer, sondern in überzeugender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem maßgeblichen Verständnis des Versicherers jedenfalls auch der Kläger Anspruch auf Leistungen wegen Mitte September 1998 eingetretener Berufsunfähigkeit erhoben hatte, er somit (auch) richtiger Adressat der mit Fristsetzung und Belehrung nach § 12 Abs.3 VVG verbundenen Leistungsablehnung war und diese erkennbar alle von ihm und seiner Tochter erhobenen Ansprüche betraf, gleich wem sie letztlich zustanden. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG, das Willkürverbot oder den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz ist nicht erkennbar. Davon abgesehen ist das Berufungsurteil im Ergebnis schon deshalb richtig, weil der geltend gemachte Anspruch bereits im vorangegangenen Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Zitierte Normen: § 12 VVG § 400 BGB § 850b ZPO Art. 103 GG
NürnbergÄnderungWeideBerufsunfähigkeitAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 271/04
vom 16. Januar 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 16. Januar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Oktober 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 87.381,57 €
Gründe:
1	Die	Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die geltend gemachten
 Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers nicht vorliegen und es im Übrigen darauf auch nicht ankommt.
2	1.	Das	Berufungsgericht	hat	den	als übergangen gerügten Vortrag
 des Klägers zu dem Ausschluss des Anspruchs nach § 12 Abs. 3 VVG zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat sich damit im Urteil ausführlich auseinandergesetzt und ist nicht nur in vertretbarer, sondern in überzeugender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem maßgeblichen Verständnis des Versicherers jedenfalls auch der Kläger
 
Anspruch auf Leistungen wegen Mitte September 1998 eingetretener Berufsunfähigkeit erhoben hatte, er somit (auch) richtiger Adressat der mit Fristsetzung und Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG verbundenen Leistungsablehnung war und diese erkennbar alle von ihm und seiner Tochter erhobenen Ansprüche betraf, gleich wem sie letztlich zustanden. Die nur insoweit bestehenden Unklarheiten, die insbesondere durch das Abtretungsverbot des § 400 BGB i.V. mit § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGHZ 70, 206, 208 ff.; OLG Saarbrücken VersR 1995, 1227, 1228; KG VersR 2003, 490 f.) bedingt sind, sind nicht der Beklagten, sondern den vom Kläger und seiner Tochter vorgenommenen mehrfachen Änderungen des Bezugsrechts und der Auswechslung des Versicherungsnehmers zuzuschreiben. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG, das Willkürverbot oder den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz ist nicht erkennbar.
3	2. Davon abgesehen ist das Berufungsurteil im Ergebnis schon
 deshalb richtig, weil der geltend gemachte Anspruch bereits im vorangegangenen Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die Klagabweisung durch das Urteil des Landgerichts Weiden vom 21. Juni 2001 umfasst alle Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die auf die damals behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen gestützt waren. Wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht darlegt, konnte der Kläger aus wegen identischer Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehender Berufsunfähigkeit nur einen einheitlichen Anspruch herleiten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, jede Änderung des Klägervortrags allein über den Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit - hier zunächst Mai 1999, dann 14. September 1998 - schaffe einen neuen Klagegrund, der einen anderen Versicherungsfall und damit einen anderen Streitgegenstand betref-
fe, ist nicht richtig. Zur näheren Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung verwiesen.
Terno
 Seiffert
Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 21.11.2003 - 1 0 297/03 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.10.2004 - 8 U 205/04 -