März 1994 in dem Rechtsstreit der Therapeutin Helga Klägerin und Revisionsklägerin, Auf Antrag der Klägerin wird ihre Beschwer durch das Urteil des 8. Die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und 3 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß festgestellt werde, daß die Beklagte eine Auszahlung der Versicherungssummen in Höhe von Zu diesem Betrag ist es, wie sich aus seiner vorangegangenen Streitwertfestsetzung (Bl. 272a GA) erschließen läßt, auf folgendem Wege gelangt: Im Streit sei lediglich, ob und welche Zuzahlungen die Klägerin bei einer (vorzeitigen) Auszahlung der beiden im Klageantrag aufgeführten Versicherungssummen am 1. Nach der Berechnung der Beklagten werde es sich “per 1.6.1997" in dem für die Klägerin günstigsten Falle um 51.260,15 DM für den ersten und um 34.166,55 DM für den zweiten Vertrag handeln (Bl. 73 GA). Hiervon sei noch der übliche Abschlag von 20% für eine Feststellungsklage zu machen, so daß für die Zuzahlungen 29.000 DM und 19.000 DM anzusetzen seien. Die Klägerin ist der Ansicht, daß eine Abzinsung der für ihre Beschwer maßgeblichen Zuzahlungen nicht deshalb gerechtfertigt sei, weil sie die Zuzahlungen gegebenenfalls erst am 1. Das Reichsgericht hat hierzu mit dem Hinweis Stellung genommen, daß es der Systematik der für eine Streitwert- wie eine Beschwerfestsetzung maßgeblichen §§ 2 bis 9 ZPO zuwiderläuft, den Wert für eine Klage auf künftige Leistung abzuzinsen. Wie schon für das Reichsgericht ist auch für den erkennenden Senat nicht einsichtig, warum es anders sein könnte, wenn die Forderung selbst im Streit ist. Die Bewertung einer künftigen Forderung mit dem vollen Nennbetrag wird auch durch den in den §§ 8 und 9 ZPO festgelegten Berechnungsmodus für wiederkehrende und damit ebenfalls künftige Leistungen bestätigt. bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt zu bleiben haben, weist spiegelbildlich aus, daß es dem Gesetzgeber darum ging, eine problemlose Ermittlung des jeweiligen Vermögenswertes einer Forderung zu gewährleisten, da von dieser Wertfestsetzung die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abhängt (vgl. Juni 1997 die Auszahlung der vereinbarten Versicherungssummen auch insoweit verlangen kann, wie diese nicht durch das angesammelte Deckungskapital und die voraussichtlichen Gewinnanteile abgedeckt sein werden, beläuft sich die Beschwer der Klägerin auf die von der Beklagten als Mindestsummen genannten Differenzbeträge von 51.260,15 DM und 34.166,55 DM, zusammen abgerundet demnach auf 85.400 DM.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 270/93 vom 2. März 1994 in dem Rechtsstreit der Therapeutin Helga Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. gegen die Lebensversicherung AG, vertreten durch ihren Vorstand, L^B^Ästraße 6, Ml Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Streithelfer der Beklagten: Herr Kurt K^fl^feetraße 5, G( Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: Straße 2, Cd , SdM-Gi Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno am 2. März 1994 beschlossen: Auf Antrag der Klägerin wird ihre Beschwer durch das Urteil des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 9. September 1993 auf 85.400 DM heraufgesetzt. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 85.400 DM. Gründe: I. Die Klägerin ist im Berufungsverfahren mit folgendem Klageantrag unterlegen: Die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und 3 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß festgestellt werde, daß die Beklagte eine Auszahlung der Versicherungssummen in Höhe von 3 70.000 DM aus dem Versicherungsvertrag Nr. 1031603 und in Höhe von 105.000 DM aus dem Versicherungsvertrag Nr. 1029501 jeweils zu dem 1. Juni 1997 nicht von Zuzahlungen abhängig machen dürfe. Ihre Beschwer hat das Berufungsgericht mit 48.000 DM festgesetzt. Zu diesem Betrag ist es, wie sich aus seiner vorangegangenen Streitwertfestsetzung (Bl. 272a GA) erschließen läßt, auf folgendem Wege gelangt: Im Streit sei lediglich, ob und welche Zuzahlungen die Klägerin bei einer (vorzeitigen) Auszahlung der beiden im Klageantrag aufgeführten Versicherungssummen am 1. Juni 1997 leisten müsse. Nach der Berechnung der Beklagten werde es sich “per 1.6.1997" in dem für die Klägerin günstigsten Falle um 51.260,15 DM für den ersten und um 34.166,55 DM für den zweiten Vertrag handeln (Bl. 73 GA). Diese Beträge seien mit 7 bis 8% abzuzinsen, so daß sich ihr heutiger Kapitalwert auf insgesamt rund 60.000 DM belaufe. Hiervon sei noch der übliche Abschlag von 20% für eine Feststellungsklage zu machen, so daß für die Zuzahlungen 29.000 DM und 19.000 DM anzusetzen seien. Die Klägerin ist der Ansicht, daß eine Abzinsung der für ihre Beschwer maßgeblichen Zuzahlungen nicht deshalb gerechtfertigt sei, weil sie die Zuzahlungen gegebenenfalls erst am 1. Juni 1997 leisten müsse. Seit RGZ 118, 321 sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, daß für Klagen auf künftige Leistung grundsätzlich kein Abzug für Zwischenzinsen in Betracht komme. Nichts anderes könne gelten, wenn es einer Klagepartei darum gehe, einen bestimmten 2V Betrag künftig nicht zahlen zu müssen. Es sei deshalb lediglich der Abschlag für die Feststellungsklage von den am 1. Juni 1997 zu leistenden Zuzahlungsbeträgen, die die Beklagte genannt habe, zulässig. Damit verblieben 68.341,36 DM. II. Der Antrag ist begründet. Bei Erlaß der genannten Entscheidung des Reichsgerichts wurde die Wertfestsetzung bei Streitigkeiten über das Bestehen oder die Sicherstellung einer erst später fällig werdenden Forderung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich gehandhabt (vgl. dazu die Zitate in RGZ 118, 321). Das Reichsgericht hat hierzu mit dem Hinweis Stellung genommen, daß es der Systematik der für eine Streitwert- wie eine Beschwerfestsetzung maßgeblichen §§ 2 bis 9 ZPO zuwiderläuft, den Wert für eine Klage auf künftige Leistung abzuzinsen. Geht der Streit der Parteien um die Sicherstellung einer Forderung, so schreibt § 6 ZPO ausdrücklich vor, den vollen Forderungsbetrag anzusetzen. Wie schon für das Reichsgericht ist auch für den erkennenden Senat nicht einsichtig, warum es anders sein könnte, wenn die Forderung selbst im Streit ist. Die Bewertung einer künftigen Forderung mit dem vollen Nennbetrag wird auch durch den in den §§ 8 und 9 ZPO festgelegten Berechnungsmodus für wiederkehrende und damit ebenfalls künftige Leistungen bestätigt. Auch § 4 Abs. 1, 2. Halbs. ZPO, wonach Zinsen, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden, 5 bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt zu bleiben haben, weist spiegelbildlich aus, daß es dem Gesetzgeber darum ging, eine problemlose Ermittlung des jeweiligen Vermögenswertes einer Forderung zu gewährleisten, da von dieser Wertfestsetzung die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abhängt (vgl. auch Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 2 Rdn. 94 mit Fn. 265; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwertes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 8. Aufl. S. 22 unter B I; Egon Schneider, Streitwertkommentar 10. Aufl. Rdn. 1576). Da die Parteien darum streiten, ob die Klägerin am 1. Juni 1997 die Auszahlung der vereinbarten Versicherungssummen auch insoweit verlangen kann, wie diese nicht durch das angesammelte Deckungskapital und die voraussichtlichen Gewinnanteile abgedeckt sein werden, beläuft sich die Beschwer der Klägerin auf die von der Beklagten als Mindestsummen genannten Differenzbeträge von 51.260,15 DM und 34.166,55 DM, zusammen abgerundet demnach auf 85.400 DM. Bundschuh Dr. Ritter