Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer am 10. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten des Streitgehilfen des Beklagten. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Für die Umstände, die eine Berufung auf die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gemäß § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen, ist derjenige darlegungsund beweispflichtig, der die Unwirksamkeit des vom Testamentsvollstrecker abgeschlossenen Geschäfts geltend macht.
BUNDESGERICHTSHOF S IV ZR 270/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Konditormeisters Horst R| H( Straße 18, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und v. gegen den Landwirt Paul B Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Streithelfer auf seiten des Beklagten: - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - 2 5" Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer am 10. Oktober 1990 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 1989 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten des Streitgehilfen des Beklagten. Gründe; Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Für die Umstände, die eine Berufung auf die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gemäß § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen, ist derjenige darlegungsund beweispflichtig, der die Unwirksamkeit des vom Testamentsvollstrecker abgeschlossenen Geschäfts geltend macht. Nach der rechtsfehlerfrei begründeten Ansicht 3 des Tatrichters läßt sich eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nicht feststellen; darauf, ob er fahrlässig gegen seine Pflichten verstoßen hat, kommt es nicht an. Dr. Zopfs Römer Bundschuh Dehner Dr. Schmidt-Kessel