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BGH · IV ZR 270/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 270/89

Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer am 10. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten des Streitgehilfen des Beklagten. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Für die Umstände, die eine Berufung auf die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gemäß § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen, ist derjenige darlegungsund beweispflichtig, der die Unwirksamkeit des vom Testamentsvollstrecker abgeschlossenen Geschäfts geltend macht.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 2206 BGB
Kosten10TestamentsvollstreckersKlägerProzeßbevollmächtigteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S
IV ZR 270/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Konditormeisters Horst R| H(
Straße 18,
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und v.
gegen
 den Landwirt Paul B
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
Streithelfer auf seiten des Beklagten:
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.	-
2
5"
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer
 am 10. Oktober 1990
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 1989 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten des Streitgehilfen des Beklagten.
Gründe;
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Für die Umstände, die eine Berufung auf die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gemäß § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen, ist derjenige darlegungsund beweispflichtig, der die Unwirksamkeit des vom Testamentsvollstrecker abgeschlossenen Geschäfts geltend macht. Nach der rechtsfehlerfrei begründeten Ansicht
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des Tatrichters läßt sich eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nicht feststellen; darauf, ob er fahrlässig gegen seine Pflichten verstoßen hat, kommt es nicht an.
Dr. Zopfs
 Römer
Bundschuh
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel