Für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, kann von Bedeutung sein, daß der Kläger durch Drohungen seitens der Beklagten zur Eheschließung veranlaßt worden ist und dadurch die Ehe von vornherein vorbelastet war. Der Kläger hat Kläge erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EheG, hilfswsise, ohne Verschulden gemäß § 48 EheG, 2u scheiden. Er hat vorgetragen, schon in den Jahren 1940 und 194", also lange Zeit vor der Eheschließung, sei es zu Streitigkeiten zwischen ihm und der Beklagten gekommen. Sie hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und vorgetragen, die Ehe sei bis zu dem Auszug des Klägers aus der Ehewohnung harmonisch verlaufen. Der Kläger habe dies aber nach seiner Rückkehr abgestritten und von da an so abfällig über Fräulein gesprochen, daß sie geglaubt habe, sich getäuscht zu haben. Sie, die Beklagte, sei ihrem Mann immer noch zugetan und wolle an der Ehe festhalten, Bas Bandgericht hat die Ehe aus § 48 EheG geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe. Es hat ausgefUhrt, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe nicht überwiegend verschuldet. Der Kläger habe die Ehe nur unter Bruck geschlossen; die Beklagte habe damals mit Selbstmord gedroht. Ben Kläger treffe jedoch ein Verschulden, weil er während der vielen Jahre den höflichen und besorgten Ehemann gemimt und so die Beklagte in dem Glauben erhalten habe, er habe etwas für sie übrig. Sie hat ergänzend vorgetragen, der Kläger habe nach der (Trauung im Garten eine Tanne eingepflanzt und dabei geäußert: "Nach dem Standesamt soll man eine Tanne setzen, dann wird die Ehe glücklich0. Bis zu der vom Kläger grundlos herbeigeführten Trennung sei die Ehe nicht zerrüttet gewesen, sondern harmonisch verlaufen* Ber Kläger habe an sie liebevoll gehaltene Briefe geschrieben. Er hat noch vorgetragen, die Beklagte habe schon vor Eingehung der Ehe gewußt, daß er eine andere Frau (Fräulein H^K) liebe und mit dieser intime Beziehungen unterhalte. Der Widerspruch der Beklagten sei auch deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte im Jahre 1962 zu einer Zeugin, Frau geäußert habet "Ich werde ihm Schwierigkeiten machen, wo ich kann; er kann Fräulein nicht heiraten; nur über meine Leiche". iZerrüttuag der Ehe könne, entgegen der Auffassung des Landgerichts, nicht überwiegend auf außerhalb des Willens beider Parteien liegende Umstände zurückgeführt werden, vBte/Beklagte sei zwar im Zusammenhang mit dem nächtlichen Fernbleiben des Klägers am 2« Februar 195i erstmals von dritter Seite darauf hingewiesen worden, es bestehe der Verdacht, daß der Kläger mit Fräulein Hak weggefahren sei» Sach der überzeugenden Bekundung der Beklagten habe aber ,d@r; .Kläger, ..von ihr zur Rede gestellt, bestritten, 5 . Daher sei auch der Beklagten zu glauben, daß es in dieser Zeit zwischen ihr und dem Kläger, wenn auch nicht gerade häufig, zu dem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die Beklagte habe zunächst von der Wiederaufnahme der Beziehungen des Klägers zu Fräulein nichts gemerkt. Von einer Zerrüttung der Ehe in den Jahren bis 1959 könne nicht die Rede sein. Erst der für die Beklagte überraschende, vom Kläger aber von langer Hand vorbereitete Auszug aus der Ehewohnung habe das gemeinsame leben jäh beendet. Letzten Endes sei es der freie Wille des Klägers gewesen, sich zu entscheiden, ob er die Ungelegenheiten auf eich habe nehmen wollen, die ihm viel- Nur bei Vorliegen besonderer Umstände sei die Feststellung gerechtfertigt, daß das eheliche Zusammenleben von vornherein durch objektive Mängel in einer Weise belastet gewesen sei, die die Entwicklung der Ehe zu einer echten Lebensgemeinschaft auch bei aller zu demutbaren Anstrengung der sittlichen Kräfte nicht habe erwarten lassen. Lern Kläger sei es ohne weiteres zuzu demuten gewesen, sich ganz auf die neu abgeschlossene Ehe einzustellen und mit seiner Frau eine dem wahren Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft herzustellen. wiesen, daß die Beklagte ihn in dieser Zeit beschimpft oder schlecht behandelt habe» Lie Zerrüttung der Ehe sei vielmehr dadurch verursacht worden, daß der Kläger die Beziehungen zu seiner Freundin wieder aufgenommen habe, in geschlechtlicher Hinsioht seinen ehelichen Pflichten nicht mehr nachgekommen sei und schließlich die Beklagte unvermittelt verlassen habe« In besonderen Fällen kann es auch so seih, daß das eheliche Zusammenleben von vornherein durch objektive Mängel in einer Weise belastet gewesen ist, die die Entwicklung der Ehe zu einer echten Lebensgemeinschaft auch bei aller zu demutbarer Anstrengung der sittlichen Kräfte des Ehegatten nicht hat erwarten lassen. Er hat in diesem Urteil jedoch auch dargelegt, daß ein Ehemann, der sich für die Ehe entschieden hat, auf jeden Fall und zwar unabhängig davon, was ihn zur Eheschließung bewogen hat, versuchen muß, mit der Ehefrau zu einer wirklichen Gemeinschaft zu kommen. Las Berufungsgericht hat sich auf diese Entscheidung gestützt und das Vorliegen einer besonderen Vorbelastung der Ehe verneint. sung hat es deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil es letzten Endes der freie Wille des Klägers gewesen sei, sich zu entscheiden, ob er die üngelegenheiten auf sich habe nehmen wollen, die ihm vielleicht aus der Verwirklichung der Selbstmorddrohungen der Beklagten hätten erwachsen können. b) Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, bei seinen Erwägungen einmal das Ausmaß der Drohungen und des Drängens der Beklagten nicht beachtet und weiterhin rechtsfehlerhaft eine damit gegebene Vorbelastung der Ehe verneint. 35 in einem Fall ausgesprochen, in.dem der Kläger nach seiner Darstellung zur Eheschließung durch die Vorspiegelung einer Schwangerschaft Für den Fall der Herbeiführung einer Eheschließung durch Lrohungen kann nichts anderes gelten als für den Fall einer durch eine arglistige Täuschung herbeigeführten Heirat, Hier hat das Berufungsgericht lediglich eine Selbstmorddrohung der Beklagten, geäußert im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 2. Es hat jedoch, wie die Revision mit der Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO geltend macht, die besondere Intensität des Drängens der Beklagten zur Eheschließung und des Wideretrebens des Klägers in der Folgezeit nicht beachtet. hieser Zeugin hat die Beklagte oft ihr Herz ausgeschüttet und dabei auch einmal erklärt, eie habe jetzt endlich alle Papiere beisammen und sogar eine Sondergenehmigung vom Papst, aber der Kläger wolle eie jetzt nicht® Weiterhin hat die Beklagte der Zeugin gegenüber geäußert, sie würde eich lieber das Leben nehmen als auf den Mann zu verzichten, ihr Mann wisse auch, daß sie eine Giftkapsel - Zyankali - im Besitz habe. Schließlich hat das Berufungsgericht auch die Aussage des Klägers bei seiner Vernehmung nach § 619 ZPO nicht gewürdigt, er habe auf seine angesehene Stellung in Berchtesgaden Rücksicht nehmen müssen und habe der Beklagten, noch bevor sie zu dem Standesamt gegangen seien, 10.000,— DM geboten, falls sie ihn freigeben würde; die Beklagte habe dafür nur ein höhnisches Lachen übrig gehabt. Bas Berufungsgericht hat außerdem, wie die Revision weiter rügt, den Inhalt eines Briefes des Klägers an Herrn Hfl) vom 6. Der Inhalt dieser Aussagen und Briefe läßt erkennen, daß, deren Richtigkeit unterstellt, die Beklagte in ausserordentlich starker Weise den widerstrebenden Kläger zur Eheschließung gedrängt hat und dabei auch vor Bro-hungen, nämlich mit einem Selbstmordversuch und einem gesellschaftlichen Skandal - nach der Barstellung des Klägers wurde der halbe Markt in Aufruhr versetzt, nach der Darstellung der Beklagten in ihrem Brief wurde der Chef des Klägers zu dem Jawort herangezogen - nicht zurück-geschreckt ist» Hätte das Barufungsgericht diese Umstände ausreichend berücksichtigt, dann hätte es möglicherweise die Frage, ob der Entschluß des Klägers zur Eheschließung wirklich frei und ohne Bruck seitens der Beklagten zustande gekommen ist, anders beurteilt» Das gleiche gilt von der Beurteilung der Frage, ob es dem Kläger gelingen konnte, sich auf eine in solcher Weise zuständegekommene* Ehe einzustellen. Die möglicherweise damit gegebene Vorbelastung der Ehe hätte das Berufungsgericht bei der nach § 46 Abs. 2 EheG gebotenen Schuldabwägung neben der Tatsache der Eheschließung und den sich hieraus für den Kläger ergebenden Pflichten mit berücksichtigen müssen. Hinsichtlich der Bedeutung des von der Beklagten ausgeübten Druckes ist zu beachten, daß der Kläger sich einer Eheschließung widersetzte wegen seiner Bindung an die Frau, der er sich schließlich wieder zuge- Wach allem.bedarf die Präge, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG ganz oder überwiegend verschuldet hat, einer erneuten tatrichterlichen Würdigung. Einer Prüfung der Frage, ob das Berufungsgericht das Pehlen einer Bindung der Beklagten an die Ehe mit Recht verneint hat, bedarf es bei dieser Sachund Rechtslage nicht.
Nachschlagewerk:* ja BGHZ: nein EheG § 48 Abs. 2 Für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, kann von Bedeutung sein, daß der Kläger durch Drohungen seitens der Beklagten zur Eheschließung veranlaßt worden ist und dadurch die Ehe von vornherein vorbelastet war. BGH, Urt. v. 27. Januar 1967 - iv ZR 270/65 - OLG München LG Traunstein BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 270/65 URTEIL Verkündet am 27 o Januar'. 196? Justizangestellte als Urkundebeamter der Geschäftestelle in dem Rechtsstreit des Angestellten Georg tetraße - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Freiherr von gegen die Hausfrau Maria L M^BÄBtraße^bei ht in Fi bei Beklagte und Revisionsbeklagts, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalti Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1967 unter Mitwirkung der 3undesrichter Johannsen, WUstenberg, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts München vom 14. Juli 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüokverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 12. Mai 1951 vor dem Standesbeamten in Berchtesgaden die Ehe geschlossen. Sie hatten schon seit dem Jahre 1940, mit kriegsbedingten Unterbrechungen, zusammengelebt. Die Eheschließung verzögerte sich jedoch, weil die Beklagte mit Theodor ScflHHfc ia Köln verheiratet war und diese Ehe erst im Jahre 1951 geschieden worden ist. Der Kläger ist am 14. Dezember 1905 geboren, die Beklagte am 16. Rovember 1906, Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Nach der Darstellung des Klägers ist es in der Ehe nie zu einem ehelichen Verkehr gekommen, nach der Darstellung der Beklagten in den ersten eineinhalb Jahren in geringerem Umfang, in späterer Zeit nicht mehr« Als die Beklagte am 22« Oktober 1959 vom Besuch des Grabes ihrer Schwester aus Köln nach Berchtesgaden in die Wohnung der Parteien zürückkehrte, hatte der Kläger die Wohnung unter Hinterlassung eines Briefes für die Beklagte verlassen. Seitdem leben die Parteien getrennt. Die Versuche der Beklagten, den Kläger zur Rückkehr zu bewegen, blieben erfolglos. Der Kläger wird nunmehr von der Buchhändlerin HM versorgt, in deren Buchhandlung in Traunstein er arbeitet, Hach seiner Darstellung steht der Kläger mit seit dem Jahre 1950, mit einer Unterbrechung von eineinhalb Jahren vom Zeitpunkt seiner Eheschließung an, in geschlechtlichen Beziehungen. Der Kläger hat Kläge erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EheG, hilfswsise, ohne Verschulden gemäß § 48 EheG, 2u scheiden. Er hat vorgetragen, schon in den Jahren 1940 und 194", also lange Zeit vor der Eheschließung, sei es zu Streitigkeiten zwischen ihm und der Beklagten gekommen. Eineinhalb Jahre vor der Eheschließung habe er Beziehungen zu Präulein aufgenommen und die geschlechtlichen Beziehungen zur Beklagten eingestellt. Mit dieser sei es von da an nicht mehr zu dem Geschlechtsverkehr gekommen? er müsse allerdings offen lassen, ob die Behauptung der Beklagten richtig sei, er habe einmal, als er angetrunken nach Hause gekommen sei, mit ihr verkehrt. Die Beklagte habe ihn durch Drohung mit Selbstmord und mit einem gesellschaftlichen Skandal zur Eheschließung gezwungen. Er habe schließlich nachgegeben. Sie hätten wie zwei Geschwister nebeneinander hergelebt. Im Jahre 1959 habe die Beklagte ihn mit Ausdrücken wie ’'Lumpur 4 Schuft, Drecksau, Mistkerl" helegt. Am 7» September 1959 habe sie geäußert, sie sei froh, wenn er endlich ginge. Am 14. September 1959 habe sie zu ihm gesagt, er könne jederzeit gehen, am besten gleich am folgenden Morgen. Nach der Trennung habe sie mehrmals bei seinem damaligen Arbeitgeber vorgesprochen und hierbei die ehelichen Verhältnisse geschildert, so daß er seinen langjährigen Arbeitsplatz in einer Buchdruckerei in Berchtesgaden verloren habe. Schriftlich und mündlich habe sie gegenüber seiner in Berlin wohnenden Schwester erklärt, sie werde dafür sorgen, daß er seine Arbeit verliere. Am 19. November 1959 habe sie in Neuötting trotz des Widerspruchs der Vermieterin das vom Kläger gemietete Zimmer durch einen Schlosser öffnen lassen und seine Sachen durchsucht. Am 15» Februar i960 habe sie seinem neuen Chef in Neuötting von ihrer Ehe berichtet. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und vorgetragen, die Ehe sei bis zu dem Auszug des Klägers aus der Ehewohnung harmonisch verlaufen. Von Beziehungen des Klägers zu Fräulein habe sie nichts bemerkt. Wohl habe sie vor der Eheschließung einmal, nämlich,als der Kläger am 2. Februar 1951 ohne vorherige Ankündigung eine Nacht weggeblieben sei, aufgrund eines Hinweises von dritter Seite den Verdacht gehegt, er könne mit Fräulein Hdweggefahren sein. Der Kläger habe dies aber nach seiner Rückkehr abgestritten und von da an so abfällig über Fräulein gesprochen, daß sie geglaubt habe, sich getäuscht zu haben. Auch Fräulein H0I habe damals ihr gegenüber Beziehungen zu dem Kläger bestritten. Von solchen Beziehungen habe sie, die Beklagte, erst im Jahre I960 erfahren. Die Ehe sei somit nur durch das Verschulden des Klägers zer- 5 - rüttet. Sie, die Beklagte, sei ihrem Mann immer noch zugetan und wolle an der Ehe festhalten, Bas Bandgericht hat die Ehe aus § 48 EheG geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe. Es hat ausgefUhrt, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe nicht überwiegend verschuldet. Bie Ehe sei vielmehr schon zerrüttet gewesen, ehe sie überhaupt begonnen habe. Der Kläger habe die Ehe nur unter Bruck geschlossen; die Beklagte habe damals mit Selbstmord gedroht. Eine von einem Ehepartner nicht gewollte Ehe sei von Anfang an zu dem Scheitern verurteilt. Ber Kläger habe der Beklagten den ehelichen Verkehr von Anfang an verweigert? well er sich in die Ehe hineingedrängt gefühlt habe. Ben Kläger treffe jedoch ein Verschulden, weil er während der vielen Jahre den höflichen und besorgten Ehemann gemimt und so die Beklagte in dem Glauben erhalten habe, er habe etwas für sie übrig. Ben wahren Grund für seine geschlechtliche Zurückhaltung habe er ihr nicht mitgeteilt. Mit der Berufung hat die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Sie hat ergänzend vorgetragen, der Kläger habe nach der (Trauung im Garten eine Tanne eingepflanzt und dabei geäußert: "Nach dem Standesamt soll man eine Tanne setzen, dann wird die Ehe glücklich0. Bis zu der vom Kläger grundlos herbeigeführten Trennung sei die Ehe nicht zerrüttet gewesen, sondern harmonisch verlaufen* Ber Kläger habe an sie liebevoll gehaltene Briefe geschrieben. Auch habe er selbst eingeräumt, er sei auf das gesundheitliche Wohl seiner krau bedacht gewesen. Es habe ferner ehelicher Verkehr stattgefunden, bis eich der Kläger wieder seiner früheren Geliebten zugewandt habe. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuwei- sen. Er hat noch vorgetragen, die Beklagte habe schon vor Eingehung der Ehe gewußt, daß er eine andere Frau (Fräulein H^K) liebe und mit dieser intime Beziehungen unterhalte. Die Beklagte habe von diesen Beziehungen nicht erst im Jahre I960 erfahren. Er habe die Ehe nur geschlossen, weil er befürchtet habe, die Beklagte werde ihn in der Öffentlichkeit unmöglich machen. Wenn er in Gegenwart dritter Personen Zank und Streit vermieden habe, so könne hieraus nicht gefolgert werden, daß keine tiefgreifende Entfremdung eingetreten sei. Seine Besorgtheit um das Wohl der Beklagten sei noch kein Reichen von Liebe und Zuneigung. Der Widerspruch der Beklagten sei auch deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte im Jahre 1962 zu einer Zeugin, Frau geäußert habet "Ich werde ihm Schwierigkeiten machen, wo ich kann; er kann Fräulein nicht heiraten; nur über meine Leiche". Das Oberlandesgericht hat das Orteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren aus § 48 EheG weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründet Die nur nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision ist begründet» Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die häus- lieheGemeinschaftder Parteien.sett me hr ale di*ei Jahren auf gehoben und die Ehe der Earl: eien unheilbar zerrüttet i lab, unterliegt: nicht ■■■.der laehprttf ung.;. durch, has Revisions-. vg©rbqht.0 ■■. 2o hat dem Scheidungshegehren des Klägers mit Rücksicht auf der Beklagten gemäß § 48,Abs.- 2 EheG erhobenen Widerspruch nicht stattgegeben0 : Bs..hat\'die f rage»: ob der, Kläger die. .Zerrüttung der Ehe\ . ganz oder überwiögehd;verschuldet hat, mit folgenden Erwägungen bejahti.-iSfie iZerrüttuag der Ehe könne, entgegen der Auffassung des Landgerichts, nicht überwiegend auf außerhalb des Willens beider Parteien liegende Umstände zurückgeführt werden, vBte/Beklagte sei zwar im Zusammenhang mit dem nächtlichen Fernbleiben des Klägers am 2« Februar 195i erstmals von dritter Seite darauf hingewiesen worden, es bestehe der Verdacht, daß der Kläger mit Fräulein Hak weggefahren sei» Sach der überzeugenden Bekundung der Beklagten habe aber ,d@r; .Kläger, ..von ihr zur Rede gestellt, bestritten, 5 . daß er mit' 1-räuleih Haait zusammengewesen sei; ' er habe. -Sogar bei der Seligkeit seiner Mutter geschworen, dai3 er mit dem Vgr^ zu tun habe, und daß er an Ge- ■- Schmacksvarirrühg .leiden würde, wenn er sich mit dieser Sin- 1 lasssn; wÜrde0;:';;Ber Kläger habe die Richtigkeit dieser Schilde-! ; ;rung nicht.bestritten; es könne ihm daher nicht geglaubt ' !werden!,'.!daß!-.cf etWaIzu/dleser Zeit der Beklagten gesägt: ha- .., ' be,. er-:!häbS .ftäuielh Hiwi; gern» Zwar sei er damals- dem. Wün- :T ..■■söhe der.Beklagten, .sie .hach. Scheidung ihrer damals, noch "o ■■Ib.astöhsnäen'Bhe zu heiraten., ablehnend gegenübergeaiandeuo: huch: habe, ihm die Beklagte am 2.. Februar 1951. eine\,S!sene: .-ge- ■: macht ..Uhd dabei auch-, von.. Selb st aordab sichten . gesprochen» .les-:halb könne aber' die am 12»!. Mat. 1951. geschlossere .Ehe nicht. ::■ als "unter - Bruck" ..eingegängen bezeichnet 'wex’den». 'B'er'Klhger.. .■-.hübe damals.-.den -guten Willen.gehabt;, . ..aus der' Ehe -das Beste ; zu machen. Er habe, wie er nunmehr eingeräumt habe, am Tage der Trauung eine Tanne gepflanzt, weil dies nach einem Aberglauben einem glücklichen Zusammenleben der Ehegatten förderlich sein solle. Vor allem habe er damals die Beziehungen zu Fräulein HIM völlig abgebrochen. Er habe mithin damals den Vorsatz gehabt, seiner Verpflichtung zur ehelichen Treue gewissenhaft nachzukommen. Daher sei auch der Beklagten zu glauben, daß es in dieser Zeit zwischen ihr und dem Kläger, wenn auch nicht gerade häufig, zu dem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Von diesem Vorhaben sei aber der Kläger nach seinen eigenen Bekundungen nach etwa eineinhalb Jahren wieder abgekommen. Er habe seine Beziehungen zu Fräulein wieder aufgenommen und, wie sich aus der Aussage der Beklagten ergebe, seine geschlechtlichen Beziehungen zur Beklagten etwa um dieselbe Zeit abgebrochen. Die Beklagte habe zunächst von der Wiederaufnahme der Beziehungen des Klägers zu Fräulein nichts gemerkt. Der Kläger habe auch weiterhin gewissenhaft für die Beklagte gesorgt. Von einer Zerrüttung der Ehe in den Jahren bis 1959 könne nicht die Rede sein. Der Kläger habe der Beklagten liebevolle Briefe geschrieben, wenn sie zur Kur auswärts gewesen sei. Erst der für die Beklagte überraschende, vom Kläger aber von langer Hand vorbereitete Auszug aus der Ehewohnung habe das gemeinsame leben jäh beendet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme trage der Kläger in jeder Hinsicht die alleinige Schuld hieran und habe alle Ursachen für die Zerrüttung der Ehe selbst gesetzt. Die Tatsache, daß die Beklagte den Kläger zur Ehe gedrängt habe, während dieser gezögert und die Beklagte hinzuhalten versucht habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Letzten Endes sei es der freie Wille des Klägers gewesen, sich zu entscheiden, ob er die Ungelegenheiten auf eich habe nehmen wollen, die ihm viel- leicht aus der Verwirklichung der Selbstmorddrohungen der Beklagten hätten erwachsen können. La er sich zur Ehe entschlossen habe, habe er sein Verhalten auf die sich hieraus ergebende Sachlage einrichten müssen. Lessen sei er sich auch bewußt gewesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt seine Beziehungen zu Fräulein Hfli völlig abgebrochen. Lie bei Eingehung einer Ehe entstehenden Pflichten könnten durch die zur Heirat führenden Beweggründe nicht beeinflußt werden. Die Zerrüttung einer infolge einer Zwangslage geschlossenen Ehe müsse nicht überwiegend auf diese Zwangslage zurückgeführt werden. Vielmehr sei es die Aufgabe beider Ehegatten, zu demindest den Versuch des Beginns einer wirklichen Ehe zu machen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände sei die Feststellung gerechtfertigt, daß das eheliche Zusammenleben von vornherein durch objektive Mängel in einer Weise belastet gewesen sei, die die Entwicklung der Ehe zu einer echten Lebensgemeinschaft auch bei aller zu demutbaren Anstrengung der sittlichen Kräfte nicht habe erwarten lassen. So lägen hier aber die Verhältnisse nicht. Lern Kläger sei es ohne weiteres zuzu demuten gewesen, sich ganz auf die neu abgeschlossene Ehe einzustellen und mit seiner Frau eine dem wahren Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft herzustellen. Er habe sich in der Tat redlich bemüht und es sei ihm auch zunächst gelungen. Laß er nach etwa eineinhalb Jahren seine.Beziehungen zu Fräulein wieder auf genommen habe, könne nicht entschuldigt werden. Lieser Schritt habe im Laufe der Zeit die zwischen den Parteien entstandene Lebensgemeinschaft für den Kläger immer schwerer ertragbar gemacht und schließlich zur Trennung der Parteien geführt. Für die Wiederaufnahme dieser Verbindung trage der Kläger die volle Verantwortung. Laher treffe ihn das alleinige Verschulden daran, daß ihm das Zusammenleben mit der beklagten immer peinlicher geworden sei. Es sei nicht er- wiesen, daß die Beklagte ihn in dieser Zeit beschimpft oder schlecht behandelt habe» Lie Zerrüttung der Ehe sei vielmehr dadurch verursacht worden, daß der Kläger die Beziehungen zu seiner Freundin wieder aufgenommen habe, in geschlechtlicher Hinsioht seinen ehelichen Pflichten nicht mehr nachgekommen sei und schließlich die Beklagte unvermittelt verlassen habe« 2o Lie von der Revision gegen diese Würdigung erhobenen materiallrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen haben im Ergebnis Erfolg« a) Hach der Rechtsprechung des Senats (B6HZ 42» 62» 69) können für die Zerrüttung einer Ehe Umstände aller Art ursächlich sein, nämlich solche, die dem einen oder anderen Ehegatten zu dem Verschulden gereichen, wie auch solche, die von keinem Ehegatten verschuldet sind oder die rein schicksalsmäßig bedingt sind. In besonderen Fällen kann es auch so seih, daß das eheliche Zusammenleben von vornherein durch objektive Mängel in einer Weise belastet gewesen ist, die die Entwicklung der Ehe zu einer echten Lebensgemeinschaft auch bei aller zu demutbarer Anstrengung der sittlichen Kräfte des Ehegatten nicht hat erwarten lassen. Lies hat der Senat im Urteil LM EheG § 48 Abs. 2 Kr. 42 ausgesprochen. Er hat in diesem Urteil jedoch auch dargelegt, daß ein Ehemann, der sich für die Ehe entschieden hat, auf jeden Fall und zwar unabhängig davon, was ihn zur Eheschließung bewogen hat, versuchen muß, mit der Ehefrau zu einer wirklichen Gemeinschaft zu kommen. Las Berufungsgericht hat sich auf diese Entscheidung gestützt und das Vorliegen einer besonderen Vorbelastung der Ehe verneint. Hach seinen Erwägungen kann nicht schon deshalb, weil die Beklagte am 2. Februar 1951 dem Kläger eine Szene gemacht und von Selbstmordabsichten gesprochen hat, die am 12. Mai 1951 geschlossene Ehe als "unter Bruck" eingegangen bezeichnet werden, lern Drängen der Beklagten zur Eheschlies. sung hat es deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil es letzten Endes der freie Wille des Klägers gewesen sei, sich zu entscheiden, ob er die üngelegenheiten auf sich habe nehmen wollen, die ihm vielleicht aus der Verwirklichung der Selbstmorddrohungen der Beklagten hätten erwachsen können. b) Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, bei seinen Erwägungen einmal das Ausmaß der Drohungen und des Drängens der Beklagten nicht beachtet und weiterhin rechtsfehlerhaft eine damit gegebene Vorbelastung der Ehe verneint. Die eheliche Gemeinschaft muß auf dem Vertrauen beider Ehegatten und auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung beruhen. Fehlt von vornherein eine dieser Grundlagen der Ehe, so kann daran die Ehe zerbrechen, ohne daß deshalb dem aus der Ehe herausstrebenden Ehegatten ein Schuldvorwurf gemacht werden muß. Es ist zu bedenken, daß derjenige Ehegatte, der die Eheschließung durch irgendwelche Drohungen oder durch sonstige Mittel herbeizuführen verstanden hat, in erster-Linie für die damit gegebene Vorbelastung der Ehe verantwortlich ist. Es kann deshalb sein, daß den aus der Ehe herausstrebenden Ehegatten nicht der Hauptvorwurf an dem Scheitern der Ehe trifft. Eine solche durch einen Ehegatten veranlaßte Vorbelastung der Ehe kann ein Hindernis für eine gesunde Entwicklung der ehelichen Gemeinschaft gebildet haben und kann folglich als Zerrüttungsursache in Betracht kommen. Dies hat der Senat im Urteil LM EheG § 48 Abs. 2 .tr. 35 in einem Fall ausgesprochen, in.dem der Kläger nach seiner Darstellung zur Eheschließung durch die Vorspiegelung einer Schwangerschaft 12 - seitens der Beklagten veranlaßt worden war. Für den Fall der Herbeiführung einer Eheschließung durch Lrohungen kann nichts anderes gelten als für den Fall einer durch eine arglistige Täuschung herbeigeführten Heirat, Hier hat das Berufungsgericht lediglich eine Selbstmorddrohung der Beklagten, geäußert im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 2. Februar 1951, seinen Erwägungen zugrunde gelegt. Es hat jedoch, wie die Revision mit der Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO geltend macht, die besondere Intensität des Drängens der Beklagten zur Eheschließung und des Wideretrebens des Klägers in der Folgezeit nicht beachtet. So hat das Berufungsgericht die Aussage der Zeugin unberücksichtigt gelassen. Liese Zeugin hat bekundet, daß in der in Betracht kommenden Zeit die Beklagte öfters zu ihr gekommen ist und dabei in aufgeregtem Ton geäußert hats "Er hat schon wieder so dummes Zeug geredet, er will nicht, er will noch immer nicht'». Nach der weiteren Bekundung dieser Zeugin hat der Kläger, als ihm die Zeugin das Anliegen der Beklagten, nämlich daß der Kläger sie heirate, vorbrachte, mit erhobener Stimme gerufen: "Hie, nie, nie". Weiter hat das Be-rufungegericht die Aussage der Zeugin nicht berück- sichtigt. hieser Zeugin hat die Beklagte oft ihr Herz ausgeschüttet und dabei auch einmal erklärt, eie habe jetzt endlich alle Papiere beisammen und sogar eine Sondergenehmigung vom Papst, aber der Kläger wolle eie jetzt nicht® Weiterhin hat die Beklagte der Zeugin gegenüber geäußert, sie würde eich lieber das Leben nehmen als auf den Mann zu verzichten, ihr Mann wisse auch, daß sie eine Giftkapsel - Zyankali - im Besitz habe. Schließlich hat das Berufungsgericht auch die Aussage des Klägers bei seiner Vernehmung nach § 619 ZPO nicht gewürdigt, er habe auf seine angesehene Stellung in Berchtesgaden Rücksicht nehmen müssen und habe der Beklagten, noch bevor sie zu dem Standesamt gegangen seien, 10.000,— DM geboten, falls sie ihn freigeben würde; die Beklagte habe dafür nur ein höhnisches Lachen übrig gehabt. Bas Berufungsgericht hat außerdem, wie die Revision weiter rügt, den Inhalt eines Briefes des Klägers an Herrn Hfl) vom 6. Februar 1951 und eines Briefes der Beklagten an Fräulein Hfl) vom 2. Februar 1951 nicht berücksichtigt. Hach dem Inhalt des letzteren Briefes hat der Kläger an diesem Tag - 2. Februar 1951 -der Beklagten in Gegenwart seines Chefs erneut sein Wort gegeben. Im ersteren Brief erklärte der Kläger u. a.: "... Man rannte zu meinem Chef, dann zu MNflflBflfl, ach ich weiß nicht, wo sonst noch hin, jedenfalls der halbe Markt wurde in Aufruhr gebracht. Aussprache (wenn man es so nennen darf) an Aussprache.’löste sich ab, ich versuchte alles, Verzicht auf alles einschließlich Iläusl, monatl. Zuschdß usw., immer mit der Bitte, mich freizugeben, bis man mich unter Zwang so weit hatte, und ich sagte gut, ich gebe mein Wort, aber nur zwangsmäßig, aus einer. Muß heraus. Darunter fällt auch ein Selbstmordversuch von Frau Sch|HIPt Kurz, ich werde heiraten, betone aber immer, weil ich muß, weil es gar keinen anderen Ausweg gibt, und ich einfach nicht freigegeben werde. ... Da jeder nur erdenklich mögliche Versuoh, eine andere Lösung zu finden, hoffnungslos ist, ergebe ich mich in mein Schicksal." Der Inhalt dieser Aussagen und Briefe läßt erkennen, daß, deren Richtigkeit unterstellt, die Beklagte in ausserordentlich starker Weise den widerstrebenden Kläger zur Eheschließung gedrängt hat und dabei auch vor Bro-hungen, nämlich mit einem Selbstmordversuch und einem gesellschaftlichen Skandal - nach der Barstellung des Klägers wurde der halbe Markt in Aufruhr versetzt, nach der Darstellung der Beklagten in ihrem Brief wurde der Chef des Klägers zu dem Jawort herangezogen - nicht zurück-geschreckt ist» Hätte das Barufungsgericht diese Umstände ausreichend berücksichtigt, dann hätte es möglicherweise die Frage, ob der Entschluß des Klägers zur Eheschließung wirklich frei und ohne Bruck seitens der Beklagten zustande gekommen ist, anders beurteilt» Das gleiche gilt von der Beurteilung der Frage, ob es dem Kläger gelingen konnte, sich auf eine in solcher Weise zuständegekommene* Ehe einzustellen. Das Berufungsgericht spricht ohnedies nur davon, daß dem Kläger dies lediglich zunächst gelungen sei. Dabei ist zu beachten, daß eine solche Vorbelastung der Ehe naturgemäß fortwirkt und sich möglicherweise erst nach einiger Zeit in stärkerem Maße auswirkt. Die möglicherweise damit gegebene Vorbelastung der Ehe hätte das Berufungsgericht bei der nach § 46 Abs. 2 EheG gebotenen Schuldabwägung neben der Tatsache der Eheschließung und den sich hieraus für den Kläger ergebenden Pflichten mit berücksichtigen müssen. Es hat jedoch dieser Vorbelastung keine Bedeutung für die eingetretene Ehezerrüttung beigemessen. Es ist nicht auszuschließen, daß es bei richtiger Beurteilung des Ausmaßes und der Wirkung des von der Beklagten vor Eingehen der Ehe auf den Kläger ausgeübten Druckes und der damit verbundenen Vorbelastung der Ehe die Frage nach dem Urgrund der Zerrüttung anders beurteilt und in dem späteren Verhalten des Klägers nicht die entscheidende Zerrüttungsursache gesehen hätte. Hinsichtlich der Bedeutung des von der Beklagten ausgeübten Druckes ist zu beachten, daß der Kläger sich einer Eheschließung widersetzte wegen seiner Bindung an die Frau, der er sich schließlich wieder zuge- wandt hat und mit der er jetzt zusammenlebt. Wach allem.bedarf die Präge, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG ganz oder überwiegend verschuldet hat, einer erneuten tatrichterlichen Würdigung. 4. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Einer Prüfung der Frage, ob das Berufungsgericht das Pehlen einer Bindung der Beklagten an die Ehe mit Recht verneint hat, bedarf es bei dieser Sachund Rechtslage nicht. Ein Eingehen auf die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ist daher nicht geboten«, Durch die Zuriickverweisung erhält der Kläger Gelegenheit, neue Tatsachen vorzubringen, die gegen eine Bindung der Beklagten an die Ehe sprechen könnt en. Johannsen WUstenberg Maaß Dr. Graf von der MUhlen