ZPO § 328 Die in der Bundesrepublik ansässige Partei kann mit einer im Oktober 1961 erhobenen Klage den sich aus dem Rechtsgedanken des § 328 Abs» 1 Ziffo 3 ZPO ergebenden Schutz nicht beanspruchen, wenn ihre Ehe bereits im Mai 1959 durch ein Gericht der sowjetischen Besatzungszone rechtskräftig geschieden worden ist und wenn der andere Ehegatte im Vertrauen auf die Wirksamkeit des öcheidungs-urteils in der Bundesrepublik, inzwischen eine neue Ehe geschlossen hat„ Gegen dieses urteil legte die Klägerin Berufung ein und suchte für ihr Rechtsmittel das Armenrecht nach, das ihr vom Bezirksgericht Halle hinsichtlich der Scheidung verweigert, hinsichtlich des Unterhalts gewährt wurde. - eingegangen am 13» gl, Mts, - beim Landgericht Köln das Armenrecht nsch für eine Klage auf Feststellung, daß die Ehe der Parteien noch bestehe, Nach Anhörung des Beklagten wurde ihr am 27, September 1961 das Armenrecht gewährt. Lie Klage wurde daraufhin dem Beklagten am 6, Oktober 1961 förmlich zugestellt, Lie Klägerin hat vorgetragen, das Scheidungsurteil des Kreisgerichts Bernburg sei unwirksam, zu demal sich der Beklagte mit Irene nur deswegen nach MitteIdeutsch- land begeben hätte, um sich dort von ihr, der Klägerin, scheiden zu lassen und Irene zu heiraten, Ler Beklagte hat bestritten, daß er mit diesem Ziel nach Mitteldeutschland gegangen sei, das sei vielmehr geschehen aus seiner politischen Einstellung heraus und aus Verärgerung über den Verlust seines auf Pachtland der Stac* Köln gebauten Behelfsbaus, wegen Arbeitslosigkeit und wege-seines Ärgers mit der Klägerin, die ihn schon vor der Trennung nicht mehr richtig versorgt habe. Danach habe sie erst dartun können, daß sich der Beklagte nur vorübergehend nach Mitteldeutschland begeben habe, um sich »-ort scheiden zu lassen und neu zu heiraten, Sie und ihr Kölner Anwalt seien der Ansicht gewesen, daß sonst nichts gegen das Scheidungsurteil des Kreisgerichts Bernburg unternommen werden könne. könnten sowohl das Interesse der öffentlichen Ordnung an der iäaßgeblichkeit eines mit allseitiger Wirksamkeit ausgestatteten rechtskräftigen Urteils als auch schutzwürdiger und -bedürftiger Belange beteiligter Personen entgegenstehei Es können nach dem Erlaß des Urteils Umstände eingetreten sein, die es verbieten, dem Urteil jetzt noch die ^irksamkeift abzusprechen„ Im Interesse der öffentlichen Ordnung und mit Rücksicht auf echutzwürdige Belange Dritter ist es dahe# notwendig, daß der in der Bundesrepublik ansässige Ehegatten der den Fortbestand seiner Ehe behauptet, alsbald nachdem er von der Hechtskraft des Ucheidungsurteils Kenntnis erhalten hat, auf Feststellung des Fortbestehens der Ehe klaaf (BGHZ 34, 134)« Auch dann, wenn die in der Bundesrepublik ansässige Partei längere Zeit mit der Klagerhebung gewartet hat, kenn die Klage rechtzeitig erhoben sein, wenn schutzwürdige Interest des anderen Ehegatten oder Dritter dadurch» daß jetzt noch die Unwirksamkeit festgestellt wird* nicht berührt werden» Stehen solche Interessen entgegen, dann muß ihr Gewicht gegenüber den Interessen des klagenden Ehegatten und den Umstanden, auf die seine Säumigkeit zurückzuführen ist, abgewogen werden» Lavon hängt es ab, ob die Klage rechtzeitig erhoben ist» Nachdem der Beklagte seinen Wohnsitz in die sowjetische Eesatzungszone verlegt hatte, konnte er dort vor den dort zuständigen Gerichten auf Scheidung seiner Ehe klagen, ohne daß ihm dieses rechtlich vorgeworfen werden konnte. Beide Parteien, die Klägerin und der Beklagte, mußten nach den bic dahin bekannt gewordenen Entscheidungen des Bundesgerich hofs davon ausgehen, daß das Urteil des Kreisgerichts, durch das ihre Ehe geschieden worden war, auch in der Bundes re publik wirksam sein würde. Bundesrepublik unwirksam sein können, wenn für die in der Bundesrepublik ansässige Partei ein günstigeres Urteil ergangen wire, falls der Rechtstreit vor einem Gericht der Bundesrepublik geführt und nach dem hier geltenden Recht entschieden worden wäre« Dabei hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß eine in der Bundesrepublik ansässige Partei eß hinnehtnen müsse, daß ihre Ehe durch ein solches Urteil auf Grund des sowjetzonalen Rechts in «iderspruch zu dem in der Bundesrepublik geltenden Recht geschieden worden ist, wenn sich andernfalls hinsichtlich ihres familienrechtlichen Status eine für sie und die Belange der Allgemeinheit unerträgliche Rechtsunsicherheit ergeben würde (BGHZ 34, H3)« Um eine solche Rechtsunsicherheit auszuschliepsen« muß die in der Bundesrepublik ansässige Partei ihr Recht alsbald mit einer Klage auf Peststellung des Fortbestehens ihrer Ehe geltend machen« Bei der Entscheidung der Frage, ob eine solche Klage rechtzeitig erhoben ist, muß zwar auch beachtet werden, wann die den Schutz in Anspruch nehmende Partei von dieser ihr den Schutz gewährenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Kenntnis bekommen hatte oder hätte erlangen können« Die unverschuldete Unkenntnis von dem Bestehen eines solchen Schutzes kann die Partei berechtigen, den Schutz noch geltend zu machen, ■ nachdem eine längere Zeit seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils verstrichen ist« In einem solchen Falle kann ihre Klage als verspätet nur abgewiesen werden, wenn seit dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil des Gerichtes der sowjetischen Besatzungszone rechtskräftig geworden ist, dio ■Verhältnisse, insbesondere der familienrechtliche Status der Parteien sich in solcher Weise verändert haben, daß jetzt die Scheidung der Ehe der Parteien durch das Gericht der sowjetischen Besatzungszone hingenommen werden muß (LK ZPO § 328 Nr« 12)« Bas trifft hier zu. Ihnen kann daher rechtlich nicht vorgeworfen werden;, daß sie nach der Hechtskraft des Urteils alsbald die Ehe schlossen, zu demal sie damit dem Kinde das aus ihrer Verbindung bereits hervorgegangen war, die Hechtsstellung eines ehelichen Kindes verschafften. Seitdem leben sie als rechtsgültig verbundene Eheleute zusammen mit dem Kinde zunächst in der sowjetischen Besatzungszone und jetzt in der Bundesrepublik-Baß sie im Vertrauen auf die uneingeschränkte iVirksamkcit des Scheidungsurteils eine neue Ehe geschlossen haben, schließt es nach dem in BGHZ 34, 143 ausgesprochenen, oben erwähnten Rechtsgedanken aus, der Beklagten hier den sich aus dem Rechtsgedanken des § 328 Abs. 1 Ziff.3 ZPO ergebenden Schutz zu gewähren. Das muß auch beachtet werden, wenn in Fortbildung des Rechts einer Person ein Schutz gewährt wird, den sie nach den geltenden Gesetzen und der bis dahin bestehenden Rechtsprechung nicht beanspruchen konnte. wegen muß die Klägerin os hier hinnehmen, daß ihre Ehe durch das Urteil des Kreisgerichts geschieden ist» Die Teilung Deutschlands und die sich daraus ergehenden Polgon haben dazu geführt.,
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein ZPO § 328 Die in der Bundesrepublik ansässige Partei kann mit einer im Oktober 1961 erhobenen Klage den sich aus dem Rechtsgedanken des § 328 Abs» 1 Ziffo 3 ZPO ergebenden Schutz nicht beanspruchen, wenn ihre Ehe bereits im Mai 1959 durch ein Gericht der sowjetischen Besatzungszone rechtskräftig geschieden worden ist und wenn der andere Ehegatte im Vertrauen auf die Wirksamkeit des öcheidungs-urteils in der Bundesrepublik, inzwischen eine neue Ehe geschlossen hat„ BGH, Urt„ Vo 14. Oktober 1964 _ n ZR 270/63 ~ OLG Köln LG Köln IV. ZK.270/63 'Verkündet am 44. Oktober 1964 Brocske Just13angestellte als Urku.ndsbeamter der Geschäftsstelle * Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des kaufmännischen Angestellten Hermann F Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen Frai^Sibilla ElflHBktraße geh» ) Klägerin und Revisionsbeklagte,, -Prozeßbevollmächtigter • Rechtsanwalt Cr < HIB ^ Karlsruhe - hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9- Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsenp Maaß und Br» Loewenheim für Recht erkannt: Bas Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30„ April 1963 wird aufgehoben. Das Urteil der 7# Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15, Februar 1962 wird geändert, lie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen „ Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1908 geborene Beklagte hat 1929 die zwei Jahre ältere Klägerin geheiratet. Aus dieser Ehe sind vier, inzwischen erwachsene Kinder hervorgegangen, Eine noch unverheiratete Tochter lebt im Haushalt der Klägerin, Die Parteien leben seit 1952 getrennt, 1955 lernte der Beklagte die damals noch nicht 20 Jahre alte Irene I^H^ kennen. Am 18, Juli 1955 gebar Irene dem Beklagten die Tochter Miranda, Die Parteien hatten ständig ihren. Johnsitz in Im März 1957 ging der Beklagte, der schon in seiner Jugend kommunistischen Organisationen, später auch der Kommunistischen Partei angehört hatte, nach Mitteldeutschland, wo er in Bernburg Arbeit nahm. Im Juli oder August 1957 folgte ihm Irene l(^(^mit dem Kinde nach. Am 29, August 1957 erhielt der Beklagte eine Unterhaltsklage der Klägerin zugestellt. Am 19. September 1957 erhob er vor dem Kreisgericht Bernburg Scheidungsklage, Die beiden 'Verfahren wurden miteinander verbunden. Am 8, August 1958 schied das Xreisgericht Bernburg die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch nach § 8 der dort geltenden Eheverordnung vom 24, November 1955, Das Kreisgericht ging davon aus, daß sich in der Ehe der Parteien Schwierigkeiten erst ergeben hätten, als sich der Kläger ab 1949 laufend anderen Frauen zugewandt habe. Die Ehe sah es als zerrüttet an, seit sechs Jahren seien die Beziehungen der Parteien abgebrochen, sie ständen sich feindlich gegenüber und lebten in völlig anderen Verhältnissen, Die Ehe der Parteien habe, so hat das Kreisgericht Bernburg sodann ausgeführt, jeden Sinn für die Parteien und die Gesellschaft verloren und behindere die Farteien nur, weshalb sie zu scheiden sei. Das Kreisgericht sprach der Klägerin für die Dauer von zwei Jahren eine Unterhaltsrente in Höhe von 50 DM monatlich zu. Gegen dieses urteil legte die Klägerin Berufung ein und suchte für ihr Rechtsmittel das Armenrecht nach, das ihr vom Bezirksgericht Halle hinsichtlich der Scheidung verweigert, hinsichtlich des Unterhalts gewährt wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 27, Mai 1959 nahm der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin der damaligen Beklagten,, die Berufung gegen die Scheidung zurück. Lie Klägerin erklärt;, das sei gegen ihren «Villen geschehen.; sie sei mit der Scheidung ihrer Ehe niemals einverstanden gewesen. Später nahm die Klägerin auch ihre Berufung gegen die Unterhaltsregelung durch das Kreisgericht Bernburg zurück. Am 20, Juni 1959 schloß der Beklagte mit Irene Lj^|^ vor dem Standesbeamten in Bernburg die Ehe, Ii? September I960 kehrte er mit dieser Frau und dem Kinde in die Bundesrepublik und schließlich nach Köln zurück,, wo er Arbeit und wieder Wohnsitz nahm. Gegen Mitte 1961 sah ihn der Sohn der Stiefschwester der Klägerin, der Zeuge Ptiter in Köln auf der Straße und verständigte die Klägerin, Liese suchte mit Entwurf vom 8, Juni 196° - eingegangen am 13» gl, Mts, - beim Landgericht Köln das Armenrecht nsch für eine Klage auf Feststellung, daß die Ehe der Parteien noch bestehe, Nach Anhörung des Beklagten wurde ihr am 27, September 1961 das Armenrecht gewährt. Lie Klage wurde daraufhin dem Beklagten am 6, Oktober 1961 förmlich zugestellt, Lie Klägerin hat vorgetragen, das Scheidungsurteil des Kreisgerichts Bernburg sei unwirksam, zu demal sich der Beklagte mit Irene nur deswegen nach MitteIdeutsch- land begeben hätte, um sich dort von ihr, der Klägerin, scheiden zu lassen und Irene zu heiraten, Ler Beklagte hat bestritten, daß er mit diesem Ziel nach Mitteldeutschland gegangen sei, das sei vielmehr geschehen aus seiner politischen Einstellung heraus und aus Verärgerung über den Verlust seines auf Pachtland der Stac* Köln gebauten Behelfsbaus, wegen Arbeitslosigkeit und wege-seines Ärgers mit der Klägerin, die ihn schon vor der Trennung nicht mehr richtig versorgt habe. Las Landgericht hat entsprechend dem Antrag der KlHge:f" «=* 4 •** festgestellt, daß die Ehe der Parteien fortbesteht. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und geltend gemacht, daß die klage verspätet erhoben sei* Demgegenüber hat die Klägerin ausgeführt, sie habe die Klage sofort erhoben, als* sie von der Rückkehr des Beklagten erfahren habe. Danach habe sie erst dartun können, daß sich der Beklagte nur vorübergehend nach Mitteldeutschland begeben habe, um sich »-ort scheiden zu lassen und neu zu heiraten, Sie und ihr Kölner Anwalt seien der Ansicht gewesen, daß sonst nichts gegen das Scheidungsurteil des Kreisgerichts Bernburg unternommen werden könne. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt, Br verfolgt seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen, Entgchgidungsgründe; Die Revision ist begründet. Zutreffend hat die Revision 8usgeführt, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts das Urteil des Kreisgerichts nicht deswegen gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes nach § 328 Ziff, 4 ZPO verstößt, weil die unheilbar zerrüttete Ehe der Parteien in der Bundesrepublik mit Rücksicht auf den Widerspruch der Klägerin nicht geschieden worden wäre (vgl, BGH 34, 134, 140), 3s kann allein in präge kommen, daß das Urteil des Kreisgerichts deswegen in der Bundesrepublik unwirksam ist, weil es die Rechte der in der Bundesrepublik ansässigen Klägerin verletzt, sofern die Ehe nach aem hier geltenden Recht nicht geschieden worden wäre » Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben» Denn die Klägerin konnte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, als sie ein 6- Oktober 1961 ihre Klage erhob, die Unwirksamkeit des Urteils des Kreisgerichts in der Bundesrepublik nicht mehr geltend machen» Urteile sowjetzonaler Gerichte sind Urteile deutscher Gerichte» Sie sind in der Bundesrepublik wirksam, solange nicht rechtskräftig der Fortbestam der Ehe in der Bundesrepublik festgestellt worden ist (BGH£ 20, 323; 31» 1; 34» 134 u»a»)» Wenn die Unwirksamkeit eine; Ehescheidungsurteila festgestellt würde, nachdem das Urteil längere Zeit in der Bundesrepublik als wirksam anzusehen KtH. könnten sowohl das Interesse der öffentlichen Ordnung an der iäaßgeblichkeit eines mit allseitiger Wirksamkeit ausgestatteten rechtskräftigen Urteils als auch schutzwürdiger und -bedürftiger Belange beteiligter Personen entgegenstehei Es können nach dem Erlaß des Urteils Umstände eingetreten sein, die es verbieten, dem Urteil jetzt noch die ^irksamkeift abzusprechen„ Im Interesse der öffentlichen Ordnung und mit Rücksicht auf echutzwürdige Belange Dritter ist es dahe# notwendig, daß der in der Bundesrepublik ansässige Ehegatten der den Fortbestand seiner Ehe behauptet, alsbald nachdem er von der Hechtskraft des Ucheidungsurteils Kenntnis erhalten hat, auf Feststellung des Fortbestehens der Ehe klaaf (BGHZ 34, 134)« Für diese Klage gibt es keine bestimmte Frist, innerhalb der sie angestrengt werden muß» Die in der Bundesrepublik ansässige Partei ist nicht ohne weiteres berechtigt, ein Jahr zu warten, bis sie die Klage erhebt» Ihr Recht kann bereits wesentlich früher erloschen sein» Andererseits kam eine Klage, die erst erhoben wird, nachdem ein Jahr verstrichen ist, noch rechtzeitig sein (BGH IM ZPO § 328 Nr.t Auch dann, wenn die in der Bundesrepublik ansässige Partei längere Zeit mit der Klagerhebung gewartet hat, kenn die Klage rechtzeitig erhoben sein, wenn schutzwürdige Interest des anderen Ehegatten oder Dritter dadurch» daß jetzt noch die Unwirksamkeit festgestellt wird* nicht berührt werden» Stehen solche Interessen entgegen, dann muß ihr Gewicht gegenüber den Interessen des klagenden Ehegatten und den Umstanden, auf die seine Säumigkeit zurückzuführen ist, abgewogen werden» Lavon hängt es ab, ob die Klage rechtzeitig erhoben ist» In dem hier zu entscheidenden Falle hat das Berufungsgericht diese Abwägung nicht oder nur unzulänglich vorge-nommen» Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß die Klägerin am 6. Oktober 1961, als sie ihre Klage erhob, die Feststellung des Fortbestandes ihrer Ehe nicht mehr begehren konnte. Nachdem der Beklagte seinen Wohnsitz in die sowjetische Eesatzungszone verlegt hatte, konnte er dort vor den dort zuständigen Gerichten auf Scheidung seiner Ehe klagen, ohne daß ihm dieses rechtlich vorgeworfen werden konnte. Beide Parteien, die Klägerin und der Beklagte, mußten nach den bic dahin bekannt gewordenen Entscheidungen des Bundesgerich hofs davon ausgehen, daß das Urteil des Kreisgerichts, durch das ihre Ehe geschieden worden war, auch in der Bundes re publik wirksam sein würde. Ben Gerichten der sowjetischen Bosutzungszone stand die Gerichtsbarkeit über diese Ehe zu. Eie Beklagte hatte vor diesen Gerichten ausreichendes rechtliches Gehör gefunden, und das ergangene Urteil verstieß auch nicht gegen die guten Sitten und den Zweck eines deutschen Gesetzes. Es wäre auch nicht anders ausgefallen, wenn in der sowjetischen Besatzungszone noch § 48 des Ehegesetzes 46 gegolten hätte. Erst durch das Urteil vom 30. November I960 - IV 2R 61/60 - (BGHZ 34, 134) hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß Urteile der Gerichte der sowjetischen Besatzungs-zone, durch die Ehen auf Grund des § 8 der ,sow jetzonalen Eheverordnung geschieden worden sind, entsprechend dem in § 328 Abs. i Ziff. 3 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken in der Bundesrepublik unwirksam sein können, wenn für die in der Bundesrepublik ansässige Partei ein günstigeres Urteil ergangen wire, falls der Rechtstreit vor einem Gericht der Bundesrepublik geführt und nach dem hier geltenden Recht entschieden worden wäre« Dabei hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß eine in der Bundesrepublik ansässige Partei eß hinnehtnen müsse, daß ihre Ehe durch ein solches Urteil auf Grund des sowjetzonalen Rechts in «iderspruch zu dem in der Bundesrepublik geltenden Recht geschieden worden ist, wenn sich andernfalls hinsichtlich ihres familienrechtlichen Status eine für sie und die Belange der Allgemeinheit unerträgliche Rechtsunsicherheit ergeben würde (BGHZ 34, H3)« Um eine solche Rechtsunsicherheit auszuschliepsen« muß die in der Bundesrepublik ansässige Partei ihr Recht alsbald mit einer Klage auf Peststellung des Fortbestehens ihrer Ehe geltend machen« Bei der Entscheidung der Frage, ob eine solche Klage rechtzeitig erhoben ist, muß zwar auch beachtet werden, wann die den Schutz in Anspruch nehmende Partei von dieser ihr den Schutz gewährenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Kenntnis bekommen hatte oder hätte erlangen können« Die unverschuldete Unkenntnis von dem Bestehen eines solchen Schutzes kann die Partei berechtigen, den Schutz noch geltend zu machen, ■ nachdem eine längere Zeit seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils verstrichen ist« In einem solchen Falle kann ihre Klage als verspätet nur abgewiesen werden, wenn seit dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil des Gerichtes der sowjetischen Besatzungszone rechtskräftig geworden ist, dio ■Verhältnisse, insbesondere der familienrechtliche Status der Parteien sich in solcher Weise verändert haben, daß jetzt die Scheidung der Ehe der Parteien durch das Gericht der sowjetischen Besatzungszone hingenommen werden muß (LK ZPO § 328 Nr« 12)« Bas trifft hier zu. Es ist zu beachten, daß auch der Beklagte und seine jetzige Ehefrau noch der damals allein bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof davon ausgehen konnten, daß das Urteil des Kreicgerichts in der Bundesrepublik wirksam sei und daß die Beklagte dagegen nichts geltend machen könne. Ihnen kann daher rechtlich nicht vorgeworfen werden;, daß sie nach der Hechtskraft des Urteils alsbald die Ehe schlossen, zu demal sie damit dem Kinde das aus ihrer Verbindung bereits hervorgegangen war, die Hechtsstellung eines ehelichen Kindes verschafften. Seitdem leben sie als rechtsgültig verbundene Eheleute zusammen mit dem Kinde zunächst in der sowjetischen Besatzungszone und jetzt in der Bundesrepublik-Baß sie im Vertrauen auf die uneingeschränkte iVirksamkcit des Scheidungsurteils eine neue Ehe geschlossen haben, schließt es nach dem in BGHZ 34, 143 ausgesprochenen, oben erwähnten Rechtsgedanken aus, der Beklagten hier den sich aus dem Rechtsgedanken des § 328 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ergebenden Schutz zu gewähren. Würde der Beklagten dieser Schutz gewährt werden, dann würde hinsichtlich des familienrecht“ liehen Status der Betroffenen ein Zustand herbeigeführt werden, der der öffentlichen Ordnung widerspricht, der mit den Belangen der Allgemeinheit unvereinbar ist, und der auch nicht den wirklichen recht verstandenen Interessen der Klägerin dient. IVenn der Klage entsprochen würde, würde der Beklagte eine Doppelehe führen. Die Klägerin könnte zwar amf . Wichtigkeit seiner zweiten Ehe klagen und damit den durch die zweite Ehe begründeten Status rückwirkend beseitigen. Ein solcher Zustand würde aber einen unerträglichen Eingriff in die Schutzwürdigkeit der Belange des Beklagten und seiner (zweiten) Ehefrau und ihres Kindes bedeuten, sich bei der Ordnung ihrer rechtlichen Beziehungen auf ein an und für sich rechtlich wirksames Urteil verlassen zu dürfen. Demgegenüber müssen anerkennenswerte Belange der Klägerin zurücktreten. Das muß auch beachtet werden, wenn in Fortbildung des Rechts einer Person ein Schutz gewährt wird, den sie nach den geltenden Gesetzen und der bis dahin bestehenden Rechtsprechung nicht beanspruchen konnte. Des- wegen muß die Klägerin os hier hinnehmen, daß ihre Ehe durch das Urteil des Kreisgerichts geschieden ist» Die Teilung Deutschlands und die sich daraus ergehenden Polgon haben dazu geführt., daß die Klägerin einen Rechtsverlust erleidet. Von diesem ihr auferlegten Opfer kann sie aus den dargelegten Gründen nicht freigestellt werden» Bas angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben.,, das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen werden» Die Koetenentscheiöung beruht auf § 91 ZPO.. Ascher Raske Johannsen lila aß Dr o Loewenheim