a) Einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß §§ 15o, 154 BEG haben nur die Verfolgton, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus Gebieten mit einer Ko11ektiyvertrcibu der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind, Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 13o Juli 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückverwiesen. Das Berufungsgericht hat bei Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG angenommen, die Ver- drängung der Klägerin von ihrem Arbeitsplatz sei auf eine Maßnahme des in seiner Willensbildung damals noch freien bulgarischen Staates zurückzufUhren• Es hat aber offen gelassen, ob die Klägerin aus Furcht vor drohenden deutschen nationalsozialistischen Verfol-gungsmaßnahmen zur Auswanderung veranlaßt und damit verhindert worden sei, sich später eine neue Arbeitsstelle zu suchen* Denn es hat die Verneinung des Anspruchs der Klägerin auf die Erwägung gestützt, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG beziehe sich nicht auf solche Gebiete, aus denen eine allgemeine Vertreibung deutscher Staatsund VolkszugchÖrigcr wegen ihres Deutschtums nicht erfolgt sei* Aus Bulgarien habe aber eine allgemeine Vertreibung der Deutschen nicht stattgefunden* 1. Dem Berufungsgericht ist insoweit zu folgen, als es angenommen hat, § 1 Abs. 2 Nr, 1 BVPG beziehe sich nicht auf solche Gebiete, aus denen eine allgemeine Vortreibung der Deutschen v/egen ihres Deutschtums nicht stattgefunden habe. Zv/ar meinen van Dam/ Loos (Bundesentschädigungsgesetz, § 15o, An. 4 S, 664), nicht nur die Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit aus den Kollektivverteibungs-gebieten, sondern auch solche aus den übrigen Gebieten Ost- und Südosteuropäs, die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ausgewandert seien, müßten in jedem Palle als Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG angesehen werden» Biese Ansicht widerspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats» Y/ie bereits im Urteil vom 24» November 1961 - XV ZR 135/61 - (LM Nr» 4 zu § 154 BEG 1956 - RzW 1962, 224 Nr» 23, mit weiteren Nachweisen) ausgesprochen worden ist, haben nur die Verfolgten einen Anspruch wegen (der Entrichtung von Sonderabgaben und) Schadens im beruflichen -Fortkommen nach den §§ 15o, 154 BEG, die aus den Verfolgungsgründen des * 1 iEG aus Gebieten mit einer Kollektivvertroibung der Beutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgev/andert sind» Die aus Bulgarien ausge-wandorte Klägerin gilt daher als Vertriebene im Sinne des § 1 Abo. 2 Hr. 1 BVFG, wenn das Oberlandesgericht nunmehr fest zustellen vermag, auch die weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sind, ins--besondere die Klägerin aus Furcht vor drohenden deutschen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmcn zur Auswanderung veranlaßt worden ist. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderv/eiton Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kod;cn der Revision, an das Berufungsgericht, zurückzuverweisen «
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
BEG §§ 15o, 154; BundesvertriehenenG § 1
a) Einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß §§ 15o, 154 BEG haben nur die Verfolgton, die aus den Verfolgungsgründen des
§ 1 BEG aus Gebieten mit einer Ko11ektiyvertrcibu der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind,
b) Eine Kollektivvcrtreibung der Deutschen hat auch aus Bulgarien stattgefunden*
BGH, Urteil v„ 29« Mai 1963 - IV ZR 27q/62 -
OLG Neustadt/Yteinstraßc LG Frankenthal
IV^ZR^2Jo/62
Verkündet am 29o Mai 1963
Hoeppe, Juotizangostellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem EntSchädigungsrechtsstreit
-AI
der Charlotte G
H^m^straße
Klägerin und Revisionsklägerin, - ProzcßbeVollmachtigter? Rechtsanwalt flHHB in
gegen
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 13o Juli 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auolagcnfrci.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die am 1695 in SflB geborene Klägerin
ist jüdischer Abstammung» Von 1935 bis Ende 194o war sic in als Abteilungsleitcrin der 11 Women's International
Zionist Organisation" ("\7I20") tätig» Sie wanderte am 31» Kars 1941 in Palästina ein und ist seitdem'dort wohnhaft.
Sie hat Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen beantragt, die Rente gewählt und zur Begründung vorgebrachts Sie habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Nach Erlaß des bulgarischen antijüdischen "Gesetzes zun Schutze der Nation" vom Januar 1941 sei die "WIZO" aufgelöst worden. Dadurch habe sie ihre Stellung verloren» Nach den Einmarsch deutscher (Truppen in Bulgarien im März 1941 habe sie aus Furcht, deportiert zu werden, Bulgarien verlassen, um nach Palästina zu gehen.
Mit ihrem Entschädigungsbegehren hat die Klägerin bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Mit der in Berufungsurteil zugelassonen Revision verfolgt sie ihren Antrag weiter.
Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe s
I.
Das Berufungsgericht hat bei Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG angenommen, die Ver-
drängung der Klägerin von ihrem Arbeitsplatz sei auf eine Maßnahme des in seiner Willensbildung damals noch freien bulgarischen Staates zurückzufUhren• Es hat aber offen gelassen, ob die Klägerin aus Furcht vor drohenden deutschen nationalsozialistischen Verfol-gungsmaßnahmen zur Auswanderung veranlaßt und damit verhindert worden sei, sich später eine neue Arbeitsstelle zu suchen* Denn es hat die Verneinung des Anspruchs der Klägerin auf die Erwägung gestützt, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG beziehe sich nicht auf solche Gebiete, aus denen eine allgemeine Vertreibung deutscher Staatsund VolkszugchÖrigcr wegen ihres Deutschtums nicht erfolgt sei* Aus Bulgarien habe aber eine allgemeine Vertreibung der Deutschen nicht stattgefunden*
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg,
1. Dem Berufungsgericht ist insoweit zu folgen, als es angenommen hat, § 1 Abs. 2 Nr, 1 BVPG beziehe sich nicht auf solche Gebiete, aus denen eine allgemeine Vortreibung der Deutschen v/egen ihres Deutschtums nicht stattgefunden habe. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 23. November 1962 - IV ZR 17o/62 -, Rz\7 1963,. 182 Nr. 26) haben einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß §§ 15o,
154 BEG nur die Verfolgten, die aus den Verfolgungsgründen dos § 1 BEG aus Gebieten mit einer Kollektiv-
ä°r Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert 3ind. Zv/ar meinen van Dam/ Loos (Bundesentschädigungsgesetz, § 15o, Anm. 4 S, 664), nicht nur die Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit
oder Volkszugehörigkeit aus den Kollektivverteibungs-gebieten, sondern auch solche aus den übrigen Gebieten Ost- und Südosteuropäs, die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ausgewandert seien, müßten in jedem Palle als Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG angesehen werden» Biese Ansicht widerspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats»
Y/ie bereits im Urteil vom 24» November 1961 - XV ZR 135/61 - (LM Nr» 4 zu § 154 BEG 1956 - RzW 1962, 224 Nr» 23, mit weiteren Nachweisen) ausgesprochen worden ist, haben nur die Verfolgten einen Anspruch wegen (der Entrichtung von Sonderabgaben und) Schadens im beruflichen -Fortkommen nach den §§ 15o, 154 BEG, die aus den Verfolgungsgründen des * 1 iEG aus Gebieten mit einer Kollektivvertroibung der Beutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgev/andert sind»
2» Entgegen der Auffassung des Bexnifungsgefichts geht dagegen das Bundesvertriebenengesetz davon aus, daß auch aus Bulgarien «ine allgemeine Vertreibung der Beutschen wegen ihres Ueutsuhtv is stattgefunden hat»
Wie im Urteil des erkennenden Senats vom 23o November 1962 (aaO S. 183; vgl» auch Urteil vom 6» März 1963 - IV ZR 2Ö0./62 -, zur Veröffentlichung bestimmt) weiter ausgeführt worden ist, verweist § 15o BEG bei der Frage der Entschädigung für Verfolgte aus den Ver-treibungsgebieten allgenein auf den Begriff des Vertriebenen im Sinne des § 1 BVFG. Nach § 1 Abs. 2 Nr» 3 BVFG ist Vertriebener auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugchöriger uAussiedlei,n ist, d. h. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungs-naßnahnen die dort im einzelnen aufgeführten Gebiete
verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er seinen dortigen Y/ohncits erst nach dem 8. Mai 1945 begründet hat«. Zu diesen Gebieten gehört auch Bulgarien« Hieraus folgt, daß das Gesetz davon ausgoht, auch aus Bulgarien habe eine Kollektivvertreibung der Deutschen stattgefunden* Den Berufungsgericht ist also nicht zu folgen, wenn es die Auffassung vertritt, § 1 Abs» 2 Kr. 3 BVFG nenne die unter kommunistischer Herrschaft stehenden fremden Staatsgebiete, ohne etwas darüber aussagen zu wollen, ob aus all diesen Gebieten eine allgemeine Vertreibung der Deutschen wegen ihres Volkstums stattgefunden habe. Die aus Bulgarien ausge-wandorte Klägerin gilt daher als Vertriebene im Sinne des § 1 Abo. 2 Hr. 1 BVFG, wenn das Oberlandesgericht nunmehr fest zustellen vermag, auch die weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sind, ins--besondere die Klägerin aus Furcht vor drohenden deutschen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmcn zur Auswanderung veranlaßt worden ist.
•w.
~ 6 -
III.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderv/eiton Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kod;cn der Revision, an das Berufungsgericht, zurückzuverweisen «
Eie Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Aba. 1 BEG.
Rasko Johannsen Wüotenberg Maaß Dr.Iioewenhein