BBG § 224 Ein nicht heim Oberlandesgericht zugelassener Hechtsanwalt kann den Kläger im Verfahren vor diesem Gericht nur vertreten, wenn er als Prozeßbevollmächtigter für das Verfahren vor dem Landgericht bestellt war und dort als solcher aufgetreten ist, dagegen nicht, wenn ihm von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers des ersten Hechtszuges nur Untervollmacht dahin erteilt war, diesen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zu vertreten. Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, V.üstenberg und Dr.Loewenheim für Recht erkannt: Das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 2* Juli 1959 wird aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen * Mit der fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger seine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes begehrt. Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn nach Maßgabe einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengrup- 2r konnte aber die Berufung nach § 224 Abs. 2 B3G einlegen, da er den Kläger vor dem Landgericht in der gleichen Sache vertreten hatte. Die Berufung wäre unzulässig gewesen, wenn Dr.SflIB öur als für die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht bestellter Vertreter (Terminsvertreter) für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers tätig geworden wäre.§ 224 Abs. 2 BBG gestattet der Partei, sich beim Oberlandesgericht durch einen bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, nur für den besonderen Pall, daß dieser Anwalt die Partei bereits beim Landgericht in der gleichen Sache vertreten hat. Sinn und Zweck des § 224 Abs. 2 BEG erfordern nicht, der Partei zu gestatten, sich im Verfahren vor dem Oberlandesgericht auch durch einen solchen Anwalt vertreten zu lassen. Diese Ausnahme muß aber in engen Grenzen gehalten werden, da an sich die Hechte der Partei immer dann am besten gewahrt werden, wenn sie von dem beim Prozeßgericht zugelassenen Hechtsanwalt vertreten werden, zu demal andere Rechtsanwälte, die oft in größerer Entfernung vom Prozeßgericht wohnen, vielfach mit Rücksicht auf die entstehenden Kosten und den Zeitaufwand davon absehen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erscheinen, so daß das Gericht nach Rechtsanwalt Br.S®® hat aber nicht nur den Termin für Dr.B^® wahrgenommen, sondern er ist in dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht als Prozeßbevollmächtigter des Klägers aufgetreten, wenn er sich auch als Unterbevollmächtigter bezeichnet hat. Es kann auch angenommen werden, daß Dr.B®® auf Grund der ihm vom Kläger erteilten Vollmacht berechtigt war, einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu dem Prozeßbevollmächtigten für den Kläger zu bestellen. gericht hat angenommen, der Bundesgerichtshof habe entschieden, daß für die Berechnung dieser Entschädigung der Verfolgte nach der der 1« DV-BEG als Anlage beigefügten Besoldungsübersicht in eine vergleichbare Beamten-grjppe eingestuft werden müsse« Bas Berufungsgericht hat in eingehenden Ausführungen dargelegt, daß es sich dieser Ansicht nicht anschließen könne, und wegen seiner abweichenden Ansicht die Revision zugelassen« Soweit es sich um den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen handelt, hat der Bundesgerichtshof die Einstufung niemals nach der als Anlage zur 1. Auf die vom Berufungsgericht für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe erörterten Fragen, die auch für die Einreihung entsprechend den Besoldungsübersichten der Anlage 2 und 3 der 3oBV~BEG gelten, braucht nicht näher eingegangen zu werden. ftach Satz 3 dieser Bestimmung ist bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die den Schaden im beruflichen Fortkommen verursacht hat, auszugehen. Auch soweit es sich um die Entschädigung für seine Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit handelt, ist unter Beginn der Verfolgung im Sinne des § 14 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 der 3. Biese ist nur gerecht, wenn die durch die Verfolgung noch nicht beeinträchtigten Einkünfte des Verfolgten mit den in der Tabelle aufgeführten Beamtenbezügen verglichen werden und wenn dabei das Alter zugrunde gelegt wird, das der Verfolgte hatte, als er zuletzt diese durch Verfolgung ungeschmälerten Einkünfte hatte. Der Kläger war bei Beginn der Verfolgung 33 Jahre alt* Da die Verfolgung gegen ihn im Jahre 1933 begann, ist er in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen, wenn sein Durchschnittseinkommen im Sinne des § 14 Abs* 2 3c DV-BEG in den Jahren 1930 bis 1932 mindestens 6.000 HÜ betragen hat. Nach § 66 ff BEG kann ein Verfolgter eine Entschädigung nur beanspruchen, soweit seine ErwerbStätigkeit, aus der er verdrängt worden oder in der er beschränkt worden ist, den in Deutschland geltenden Gesetzen nicht widersprach und auch nicht unsittlicher Natur war. Ob der Handel des Klägers mit Kohdiamanten eine gegen deutsche Gesetze verstoßende Erwerbstätigkeit war, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, da keine genügenden Feststellungen über die Art dieses Handels getroffen sind.
N ach sch lag ewer k: j a Amtliche Sammlung: nein 2b19 087 BBG § 224 Ein nicht heim Oberlandesgericht zugelassener Hechtsanwalt kann den Kläger im Verfahren vor diesem Gericht nur vertreten, wenn er als Prozeßbevollmächtigter für das Verfahren vor dem Landgericht bestellt war und dort als solcher aufgetreten ist, dagegen nicht, wenn ihm von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers des ersten Hechtszuges nur Untervollmacht dahin erteilt war, diesen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zu vertreten. 3EG §§ 66 ff Entschädigung wird nur gewährt, soweit der Verfolgte aus einer erlaubten Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung besonders beschränkt worden ist, dagegen nicht, soweit es sich um die Beeinträchtigung in einer in Deutschland gesetzlich verbotenen Tätigkeit handelt, selbst dann nicht, wenn diese Tätigkeit durch die staatlichen Vollzugsorgane zeitweilig geduldet worden ist. BJ3G § 76; 3.DV-B3G v. 20. März 1957, BGBl I 269, § 14 Wenn ein Verfolgter zunächst in seiner Erwerbstätigkeit' beschänkt und soäter aus dieser verdrängt worden ist, ist im Sinne unter Beginn der Verfolgung/aes § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 der 3. DV-BEG der Zeitpunkt anzusehen, in dem der Verfolgte erstmals durch V er folgur^sm aß nahmen in seiner Erwerbstätigkeit beeinträchtigt wurde. BGH, Urt. v. 16. März I960 - IV ZH 270/59 ~ OLG Koblenz LG Mainz IV ZK 270/39 Verkündet am 16* März i960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem EntSchädigungsrechtsstreit d G es Isak Samuel in N*W Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br.CHHHV in gegen das Land Rhein land-Pf alz, vertreten durch den Direktor des Landesaznts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, V.üstenberg und Dr.Loewenheim für Recht erkannt: Das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 2* Juli 1959 wird aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen * Von Rechts wegen Tatbestand: Cer am I. 1900 geborene Kläger ist Jude und hat die Volksschule besucht, Am 1. Mai 1916 begann er eine kaufmännische Lehre und besuchte in Abendkursen nebenher die Handelsschule, Hach Abschluß seiner Lehre war er zunächst einige Jahre als kaufmännischer Angestellter tätig, 1927 trat er als Mitinhaber in das väterliche Textilgeschäft ein. Außerdem war er als Teilhaber in zwei Bdelsteinschleifereien in I^B-OflHHÜM tätig, und zwar in der Schleiferei 3cl4HH|^p seit 1930 und in der Schleiferei seit August 1937* Infolge der national- sozialistischen Boykottmaßnahmen gingen die Einkünfte aus dem Textilgeschäft seit 1933 zurück. Im November 1938 wurde das Geschäft geschlossen, Cer Kläger war schließlich gezwungen, am 31* ^ai 1939 über Belgien nach L^H^ auszuwandern, Bort wurde er während des Krieges interniert. Seit Kriegsende ist er in einer Importfirma in Lfl|^ tätig. Lurch Bescheid des Regierungsbezirksamts für Wiedergutmachung in Mainz vom 28, Mai 1958 wurde ihm wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 11 474,- CM zuerkannt. Biese Kapitalentschädigung wurde unter Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes errechnet. Mit der fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger seine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes begehrt. Br hat behauptet: Br habe als Mitinhaber der Firma R^B sin Einkommen von mindestens 8 000,- RM bezogen. Außerdem sei er bei der Edelstein-schleiferei SclflHHHM seit 1930 mit einer Einlage von 2 900,- RM beteiligt gewesen. Für diese Firma habe er auch häufig selbst Geschäfte vermittelt, so daß sein Einkommen aus dieser Beteiligung nicht als reiner Kapital- ~ 3 - ertrag angesehen werden könne. In ähnlicher Weise sei er außerdem bei der Firma mit einer Beteiligung von 13 500 EM seit August 1937 beteiligt gewesene Ohne die nationalsozialistische Verfolgung hätte er aus dieser Tätigkeit mit einem zusätzlichen Einkommen von 3 000, jährlich rechnen können. Hinzu komme, daß er für verschiedene Firmen in als Vermittler von Auslandsaufträgen und als Verkäufer von Rohdiamanten tätig gewesen sei. Hierüber könne er allerdings keine Unterlagen beibringen, da der Handel mit Rohdiamanten in zu dem großen Teil illegal betrieben worden sei. Der Kläger hat beantragt, ihn eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit ab 1. Januar 1934 nach Maßgabe einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu gewähren. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger über die im Bescheid vom 28. Mai 1958 zuerkannte Entschädigung hinaus weitere 5 456,- DM zu zahlen. Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn nach Maßgabe einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengrup- pe des höheren Dienstes statt 5 456,- DM einen Betrag von 13 577,- DM zu zahlen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die außergerichtlichen Kosten des ersten Kechtszuges den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden« Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. 2r verfolgt damit seinen vor dem Berufungsgericht, gestellten Antrag weiter« Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Bntschei dungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Berufung ist von Rechtsanwalt Dr.SfliB eingelegt. Dieser war beim Berufungsgericht nicht zugelassen. 2r konnte aber die Berufung nach § 224 Abs. 2 B3G einlegen, da er den Kläger vor dem Landgericht in der gleichen Sache vertreten hatte. Die Berufung wäre unzulässig gewesen, wenn Dr.SflIB öur als für die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht bestellter Vertreter (Terminsvertreter) für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers tätig geworden wäre.§ 224 Abs. 2 BBG gestattet der Partei, sich beim Oberlandesgericht durch einen bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, nur für den besonderen Pall, daß dieser Anwalt die Partei bereits beim Landgericht in der gleichen Sache vertreten hat. Diese Voraussetzung trifft nur auf einen Anwalt zu, der als Prozeßbevollmächtigter für das Verfahren vor dem Landgericht bestellt war und dort als solcher auf getreten ist. Er muß die Vollmacht gehabt haben, die ein Prozeßbevollmächtigter nach § 81 2P0 hat. Das trifft auf den nur für die Wahrnehmung eines Termins bestellten sogenannten Unterbevollmächtigten nicht zu. Dieser führt den Hechtsstreit nicht verantwortlich im ersten Rechtszug, da seine Vollmacht nur eine sehr beschänkte ist. Sinn und Zweck des § 224 Abs. 2 BEG erfordern nicht, der Partei zu gestatten, sich im Verfahren vor dem Oberlandesgericht auch durch einen solchen Anwalt vertreten zu lassen. Das wahre Interesse der Verfolgten verbietet es auch, den § 224 Abs. 2 B3G in diesem Sinne weiter auszulegen. Wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 4. November 1959 IV ZB 269/59 ausgeführt hat, ist die in 5 78 ZPO angeordnete Notwendigkeit der Vertretung durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt (Anwaltszwang) ein Hauptgrundsatz des Verfahrensrechts der deutschen Zivilprozeßordnung und auch im Interesse der Parteien verfügt, damit eine sachliche Wahrnehmung ihrer Hechte gewährleistet ist. Hiervon macht § 224 Abs. 2 Satz 2 ebenso wie § 224 Abs. 4 BEO eine Ausnahme, weil der Gesetzgeber glaubte, damit den Interessen der Verfolgten zu dienen. Diese Ausnahme muß aber in engen Grenzen gehalten werden, da an sich die Hechte der Partei immer dann am besten gewahrt werden, wenn sie von dem beim Prozeßgericht zugelassenen Hechtsanwalt vertreten werden, zu demal andere Rechtsanwälte, die oft in größerer Entfernung vom Prozeßgericht wohnen, vielfach mit Rücksicht auf die entstehenden Kosten und den Zeitaufwand davon absehen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erscheinen, so daß das Gericht nach ~ 6 - § 209 BEG auf die einseitige mündliche Verhandlung des Prozeßgegners oder ohne mündliche Verhandlung entscheiden muß. Damit ist den Interessen der Verfolgten in der Hegel nicht gedient. Der Kläger hat die Klage durch Dr.B^® als seinen Bevollmächtigten einreichen lassen. Dieser hat, wie sich aus dem Schreiben des Pr. vom 29. Oktober 1958 ergibt, Hechtsanwalt Dr.Sfl^fe “zur Wahrnehmung des Termins bevollmächtigt” und ihm, wie es in der Bevollmächtigung heißt, ”Untervollmacht” erteilt. Rechtsanwalt Br.S®® hat aber nicht nur den Termin für Dr.B^® wahrgenommen, sondern er ist in dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht als Prozeßbevollmächtigter des Klägers aufgetreten, wenn er sich auch als Unterbevollmächtigter bezeichnet hat. Er hat einen Schriftsatz eingereicht und den Verhandlungstermin für den Kläger v?ahrgenommen. Nach diesem Termin hat er noch zwei Schriftsätze eingereicht o Das Gericht hat ihn, obwohl in dem Urteil Dr.B®^ als frozeßbevollmächtigter und Dr.S®® als Unterbevollmächtigter aufgeführt ist, doch als den Prozeßbevollmächtigten des Klägers angesehen, denn das Urteil ist ihm und nicht Dr.B^® zugestellt worden. Es kann auch angenommen werden, daß Dr.B®® auf Grund der ihm vom Kläger erteilten Vollmacht berechtigt war, einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu dem Prozeßbevollmächtigten für den Kläger zu bestellen. Als Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszuges konnte Dr.SflBl die Berufung einlegen. 2. Im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. Das Berufungs- gericht hat angenommen, der Bundesgerichtshof habe entschieden, daß für die Berechnung dieser Entschädigung der Verfolgte nach der der 1« DV-BEG als Anlage beigefügten Besoldungsübersicht in eine vergleichbare Beamten-grjppe eingestuft werden müsse« Bas Berufungsgericht hat in eingehenden Ausführungen dargelegt, daß es sich dieser Ansicht nicht anschließen könne, und wegen seiner abweichenden Ansicht die Revision zugelassen« Bas Berufungsgericht hat übersehen, daß das von ihm angeführte, in RzVV 1958, 104 veröffentlichte Urteil keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden ira beruflichen Fortkommen, sondern einen solchen wegen Schadens an ^eben betrifft. Soweit es sich um den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen handelt, hat der Bundesgerichtshof die Einstufung niemals nach der als Anlage zur 1. DV-BEG beigefügten Besoldungsübersicht vorgenommen, sondern stets auf der Grundlage der in den Anlagen 2 und 3 der 3« DV-BEG enthaltenen« Auf die vom Berufungsgericht für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe erörterten Fragen, die auch für die Einreihung entsprechend den Besoldungsübersichten der Anlage 2 und 3 der 3oBV~BEG gelten, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Durch die inzwischen ergangene und auch im Revisionsverfahren noch anzuiwendete 2« VQ zur Änderung der Ersten, Zweiten und Britten VO zur Durchführung des BEG vom 2 5* Februar I960 (BGBl I 130)ist § 14 der 3« DV-BEG geändert. Für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe ist die neu geschaffene Anlage 3 (zu § 14) maßgebend. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der 3» DV-3EG bestimmt sich die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung. ftach Satz 3 dieser Bestimmung ist bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die den Schaden im beruflichen Fortkommen verursacht hat, auszugehen. In den hier zu entscheidenden Fall ist der Kläger seit 1933 in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt und seit 1938 aus seiner Tätigkeit verdrängt worden. Auch soweit es sich um die Entschädigung für seine Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit handelt, ist unter Beginn der Verfolgung im Sinne des § 14 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 der 3. DV-BEG der Zeitpunkt anzusehen, in dem der Verfolgte in seiner Erwerbstätigkeit durch Verfolgungsmaßnahmen überhaupt erstmals beeinträchtigt wurde. Die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem LM BEG § 66 Kr. 5 veröffentlichten Urteil, insbesondere untei 2 d Abs. 3 stehen dem nicht entgegen. Sie beziehen sich auf die Bemessung des Schadenszeit-* raums und auf die Berechnung der Höhe der Entschädigung. Hier handelt es sich um die Einstufung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe. Biese ist nur gerecht, wenn die durch die Verfolgung noch nicht beeinträchtigten Einkünfte des Verfolgten mit den in der Tabelle aufgeführten Beamtenbezügen verglichen werden und wenn dabei das Alter zugrunde gelegt wird, das der Verfolgte hatte, als er zuletzt diese durch Verfolgung ungeschmälerten Einkünfte hatte. Der Kläger war bei Beginn der Verfolgung 33 Jahre alt* Da die Verfolgung gegen ihn im Jahre 1933 begann, ist er in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen, wenn sein Durchschnittseinkommen im Sinne des § 14 Abs* 2 3c DV-BEG in den Jahren 1930 bis 1932 mindestens 6.000 HÜ betragen hat. Damit diese Feststellung getroffen werden Kann, muß das an-gefochtene Urteil aufgehoben und der Hechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte es darauf ankommen, ob das Einkommen des Klägers aus dem Handel mit Rohdiamanten berücksichtigt werden kann, dann wäre folgendes zu beachten. Nach § 66 ff BEG kann ein Verfolgter eine Entschädigung nur beanspruchen, soweit seine ErwerbStätigkeit, aus der er verdrängt worden oder in der er beschränkt worden ist, den in Deutschland geltenden Gesetzen nicht widersprach und auch nicht unsittlicher Natur war. Eine in Deutschland gesetzlich verbotene Tätigkeit bleibt auch dann außer Betracht, wenn staatliche Vollzugsorgane aus besonderen Gründen zeitweilig nicht gegen sie eingeschritten sind. Ob der Handel des Klägers mit Kohdiamanten eine gegen deutsche Gesetze verstoßende Erwerbstätigkeit war, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, da keine genügenden Feststellungen über die Art dieses Handels getroffen sind. Wenn der Kläger durch diese Tätigkeit nur gegen ausländische Gesetze, nicht aber zugleich auch gegen deutsche verstoßen haben sollte, könnte sein auf diese Weise erzieltes Einkommen berücksichtigt werden, wenn deutsche staatliche Stellen diese Tätigkeit gebilligt und sogar gefördert haben* Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Bundesrichter I)r*Loev/enheim ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher