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BGH · IV ZR 270/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 270/57

Die Entschädigungsbehörde hat festgestellt, daß die Er-werbsfäbigkeit der Klägerin um 40 i beeinträchtigt ist, und ihr eine Rente von 20 i der vergleichbaren Bezüge eines mittleren 3eamten zugesprochen. Pie Klägerin bat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine Rente und eine Kapitalentschädigung zu zahlen, die nach 20 # der Bezüge eines Beamten der vergleichbaren Gruppe der Beamten des höheren Pienstes berechnet wird» Pas Landgericht hat dem Antrag der Klägerin entspro- $ chen und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine Kapitalentschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit im Betrage von "4»927 PM zu zahlen; ferner, ihr ab 1. H« der Bezüge eines Beamten des höheren Pienstes, mindestens 250 PK, zu zahlen» Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht das Urteil des, Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin wegen Schadens an Körper und Gesundheit weitere '10*0 !'!, 06 PM Kapitalentschädigung und ab 1» November 1953 unter Anrechnung der bisher geleisteten Renten-Zahlungen eine monatliche Rente in Höhe von 20 $6 des Biensteinkommens eines Beamten des höheren Pienstes zu Die Revie ion rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe die der Klägerin nach $ 3f BEG zustehende Rente zu Unrecht nach dem Diensteinkommen eines höheren Beamten berechnet. Die Entschädigungsbehörde hat die Klägerin, von der sozialen Stellung ihres verstorbenen Ehemannes ausgehend, in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht. Das Berufungsgericht hat die soziale Stellung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin in noch stärkerem Maße berücksichtigt und die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht. Es hat ausgeführt, die Ehefrau teile die soziale Stellung des Ehemannes und behalte sie in der Regel auch nach seinem Tode, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Die soziale Stellung der Ehefrau könne sich derjenigen des Ehemannes jedenfalls in einer jahrzehntelangen Ehe soweit angleichen, daß es gegenüber älteren Witwen nicht mehr vertretbar sei, bei ihrer Eingruppierung auf ihre Vorbildung zurückzugreifen und ihre Leistungen und Fähigkeiten als Hausfrau wie diejenigen einer Hausdame oder Haushälterin zu bewerten. Das Gesetz ergibt nicht, daß der Verfolgte bei Berücksichtigung seiner sozialen Stellung, ausgehend von seiner wirtschaftlichen Eingruppierung, immer nur in die nächsthöhere vergleichbare Beamtengruppe eingeordnet werden kann. Bas Berufungsgericht hat aber den Rechtsbegriff der sozialen Stellung des Verfolgten verkannt„ Es geht zutreffend davon aus3 daß § 14 Abs» 6 2, BV-BEG nur die Einreihung derjenigen Verfolgten betrifft, die im Zeitpunkt der Verfolgung verheiratet und im Haushalt tätig waren« Es entspricht nicht dem Gesetz, bei der Einreihung einer Verfolgten, die im Zeitpunkt der Verfolgung bereits verwitwet war, diejenige soziale Stellung zu berücksichtigen, die sie allein deswegen einnimmt, weil sie die Witwe eines höheren Beamten oder eines anderen Mannes ist, der ein hohes gesellschaftliches Ansehen genossen hat« 3. Geburt, Stand und Vermögensverhältnisse, die sonst für die soziale Einoi'dnung eines Menschen bedeutsam sein können, nicht mitberücksichtigt werden sollen, Es ist daher möglich, daß ein Verfolgter nach § 14 Abs, 5 der 2. Pie soziale Stellung einer IVitwe muß dann nach den Grundsätzen des § 14 Abs. 5 2, BV-Biiß bewertet \ erdeno bürde auch hier im Rahmen des § 3» BEG angenommen;, daß die V»itwe in der Regel die frühere soziale Stellung ihres Mannes behalten habe, dann würde damit der Stand einer Person als solcher und nicht ihre Vorbildung, Per Rechtsstreit mußte zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüokverwiesen werden, da Feststellungen über die soziale Stellung der Klägerin; Trie sie nach § 14 Abs 5 2* BV-BBG zu treffen sind, bisher nicht erfolgt sind. Abs. 5 2., BV-BEG auch die Leistungen zu berücksichtigen sind, die darin bestehen, daß die Witwe als Hausfrau den Haushalt des verstorbenen Ehegatten geführt und geleitet hat* Biese Leistungen können nicht ohne weiteres denjenigen einer durchschnittlichen Hausdame oder Haushälterin gleichgesetzt werden.* Je höher die soziale Stellung des Familienhauptes ist, destn mehr unterscheiden sich in der Regel die Aufgaben einer Ehefrau im Hauswesen von denen einer hloßen Haushälterin oder Hausdame, Die Leistungen einer Ehefrau im Haushalt werden nicht selten erheblich höher zu bewerten sein als die einer Hausdame oder Haushälterin, Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen wird es allerdings möglich sein, die Witwe allein auf Grund dieser Leistungen in die vergleichbare Gruppe eines höheren Beamten einzureibec Bas Berufungsgericht wird auch bei der Ein-

Zitierte Normen: § 31 BEG
GesetzBerufungsgerichtLeistungKlägerinsozialeStellunghoch

Volltext der Entscheidung

Für daa Nach sell lagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung *
2463 014
Gesetz	BEß § 31, $ 14 der 2, DVQ-BßG
Rechtssatzs § H Abs. 6 der 2. BVO betrifft nur Verfolgte, die im Zeitpunkt der Verfolgung veiheiratet und im Haushalt tätig waren. Die soziale Stellung eincx'*Frau; die im ..Zeitpunkt der Verfolgung verwitwet war, ist nach § 14 Abs. 5 der 2. BVO-BEG zu bewerten. Hierbei sind auch die Leistungen zu berücksichtigen, die darin bestanden haben, daß die Frau während ihrer Ehe den Haushalt geführt hat. Biese Tätigkeit kann höher bewertet werden, als die einer in einem vergleichbaren Haushalt tätigen Hausdame oder Haushälterin«
Aktenzeichens IV ZR 270/57	Iß	Karlsruhe
 Urteil des BGH vi>m 15. Januar 1958 Olß Karlsruhe
IV ZK 270/52
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 Verkünd et
 am 13- Januar »'958
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Kamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Y/iedergutmachung KflMHHP»
Beklagten und Revisionsklagers,
• Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
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 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br
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)und
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 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br. v.- Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt*.
Bas Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 22. Mai 1957 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Eeri&icu, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die am 2$. Juli 1877 geborene Klägerin ist die Witwe
 des am 9* Mär2 1933 verstorbenen Medizinalrats Dr„ Hermann
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Sie wurde ai 11. Januar 1944 als Jüdin in das Konzentrationslager Theresienstadt verbracht und verblieb dort bis zu dem Kriegsende«. Im Lager entwickelte sich bei ihr eine Knochentuberkulose, die im Jahre 1948 zur Amputation des rechten Unterschenkels führte*
In dem hier anhängigen Verfahren handelt es sich um den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit. Die der Klägerin zustehenden Versorgungsbezüge, die sie jedoch als Jüdin nicht immer in voller Höhe und später gar nicht mehr erhielt, betrugen bis zu dem 1. Juli 1939 monatlich 304,90 HM, sodann bis zu dem 1. Januar 1941 monatlich 327,80 RI£ und von da ab bis zu dem Züsarmenbruoh monatlich 378 HM, Die Klägerin erhielt im Jahre 1956 ein Witwengeld in Höhe von monatlich 516 UM und ferner von der Ärztekammer Nordbaden eine Hinterbliebenenrente voh monatlich 85 DM.
Durch Bescheid vom 15* Juni 1956 hat die Entschädigungsbehörde ihr mit Y/irkung vom 1. November 1953 eine laufende Rente in Höhe von monatlich 125 DM und für die Zeit vom 1. Dezember 1948 bis 31. Oktober 1953 eine Kapital ent Schädigung in Höhe von 4915,92 DM zugesprochen«
Die Entschädigungsbehörde hat festgestellt, daß die Er-werbsfäbigkeit der Klägerin um 40 i beeinträchtigt ist, und ihr eine Rente von 20 i der vergleichbaren Bezüge eines mittleren 3eamten zugesprochen.
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Pie Klägerin bat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine Rente und eine Kapitalentschädigung zu zahlen, die nach 20 # der Bezüge eines Beamten der vergleichbaren Gruppe der Beamten des höheren Pienstes berechnet wird»
Pas beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen c
Pas Landgericht hat dem Antrag der Klägerin entspro- $ chen und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine Kapitalentschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit im Betrage von "4»927 PM zu zahlen; ferner, ihr ab 1. November '953 eine monatliche Rente für Schaden an Gesundheit unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 20 v. H« der Bezüge eines Beamten des höheren Pienstes, mindestens 250 PK, zu zahlen» Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht das Urteil des, Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin wegen Schadens an Körper und Gesundheit weitere '10*0 !'!, 06 PM Kapitalentschädigung und ab 1» November 1953 unter Anrechnung der bisher geleisteten Renten-Zahlungen eine monatliche Rente in Höhe von 20 $6 des
 Biensteinkommens eines Beamten des höheren Pienstes zu
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zahlen»
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land Klagabweisung, soweit das beklagte Land terurteilt ist, mehr als eine weitere Kapitalentschädigung von 2,459,08 PK und eine höhere monatliche Rente als *!25 PM zu zahlen.
Pie Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen»
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Die Revie ion rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe die der Klägerin nach $ 3f BEG zustehende Rente zu Unrecht nach dem Diensteinkommen eines höheren Beamten berechnet.
Die Versorgungsbezüge der Klägerin erreichten in dem maßgeblichen Zeitpunkt, am 1. Mai 1949» nicht ganz das durchschnittliche Diensteinkommen eines Beamten des mittleren Dienstes. Die Entschädigungsbehörde hat die Klägerin, von der sozialen Stellung ihres verstorbenen Ehemannes ausgehend, in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht. Das Berufungsgericht hat die soziale Stellung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin in noch stärkerem Maße berücksichtigt und die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht. Es hat ausgeführt, die Ehefrau teile die soziale Stellung des Ehemannes und behalte sie in der Regel auch nach seinem Tode, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Die soziale Stellung der Ehefrau könne sich derjenigen des Ehemannes jedenfalls in einer jahrzehntelangen Ehe soweit angleichen, daß es gegenüber älteren Witwen nicht mehr vertretbar sei, bei ihrer Eingruppierung auf ihre Vorbildung zurückzugreifen und ihre Leistungen und Fähigkeiten als Hausfrau wie diejenigen einer Hausdame oder Haushälterin zu bewerten. Die SntschädigungsbehÖrde hatte bereits zugunsten der Klägerin deren soziale Stellung als Witwe eines IZedizinalrats und damit die tatsächlichen Wirkungen der Ehe auf ihre soziale Stellung berücksichtigt. Streitig bleibe nur noch, ob diese Tatsache auch angemessen in Rechnung gestellt worden sei. Hierfür
 komme es auf die Bauer der fibs und das Alter der Witwe an, Bio Klägerin sei fast 30 Jahre verheiratet gewesen und habe im 56 Lebensjahr gestanden, als ihr Ehemann gestorben sei. Unter diesen Umstanden könne zwischen der sozialen Stellung ihres verstorbenen Ehemanns und ihrer sozialen Stellung kein wesentlicher Unterschied mehr gemacht werden. Irgendwelche besonderen Umstände, die eine solche unterschiedliche Einschätzung rechtfertigen könnten, seien nicht bekannt geworden.
Die Ansicht der Revision, daß ein Verfolgter auf Grund seiner sozialen Stellung niemals in die vergleich« bare Gruppe eines Beamten des höheren Dienstes eingereiht werden könne, wenn er nach seinem Einkommen in die vergleichbare Gruppe des einfachen Dienstes eingereiht werden müßte, ist unzutreffend» § 31 Abs. 2 Satz 2 BEG bestimmt, daß bei der Einreihung eines Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe neben der wirtschaftlichen Stellung auch seine soziale Stellung zu berücksichtigen sei. Danach ist es möglich« daß ein Verfolgter auf Grund seiner sozialen Steilung in eine höhere vergleichbare Beamtengruppe ein-zuorcnen ist, als dies nach seiner wirtschaftlichen Stellung möglich wäre. Das gibt auch die Revision zu. Das Gesetz ergibt nicht, daß der Verfolgte bei Berücksichtigung seiner sozialen Stellung, ausgehend von seiner wirtschaftlichen Eingruppierung, immer nur in die nächsthöhere vergleichbare Beamtengruppe eingeordnet werden kann. Es ist denkbar und vom Gesetz nicht untersagt, ihn auch noch höher einzuordnen, wenn der Verfolgte, obwohl er nur ein ganz geringes Einkommen hatte, doch eine sehr hohe . soziale Stellung eingenommen hatte.
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Bas Berufungsgericht hat aber den Rechtsbegriff der sozialen Stellung des Verfolgten verkannt„ Es geht zutreffend davon aus3 daß § 14 Abs» 6 2, BV-BEG nur die Einreihung derjenigen Verfolgten betrifft, die im Zeitpunkt der Verfolgung verheiratet und im Haushalt tätig waren«
Es entspricht nicht dem Gesetz, bei der Einreihung einer Verfolgten, die im Zeitpunkt der Verfolgung bereits verwitwet war, diejenige soziale Stellung zu berücksichtigen, die sie allein deswegen einnimmt, weil sie die Witwe eines höheren Beamten oder eines anderen Mannes ist, der ein hohes gesellschaftliches Ansehen genossen hat«
Der Begriff "soziale Stellung” ist nicht eindeutig, Für seinen Inhalt sind die jeweils herrschenden Gesellschafts anschauungen maßgebend, Bas Gesetz geht in § 14 Abs* 5 2, BV-BEG von einem Begriff der sozialen Stellung aus, der in dieser Vorschrift näher umschrieben wird« Hiernach sollen für die soziale Stellung eines Verfolgten mir die Vorbildung, die eigenen Fähigkeiten und Leistungen des Verfolgten entscheidend sein« Daraus ergibt sich, daß andere tMstünde, z. 3. Geburt, Stand und Vermögensverhältnisse, die sonst für die soziale Einoi'dnung eines Menschen bedeutsam sein können, nicht mitberücksichtigt werden sollen, Es ist daher möglich, daß ein Verfolgter nach § 14 Abs, 5 der 2. BV BEG in eine niedrige vergleichbare Beamtengruppe einzuordnen ist, obwohl er in der Gesellschaft auf Grund seiner Geburt oder eines großen ererbten Vermögens, das aber keine wesentlichen Einkünfte abwirft, ein großes Ansehen genossen hat oder genießt.
Nur für die Ehefrau, die den Haushalt ihres Ehegat-ten leitet, und für die Abkömmlinge wird in § 14 Abs, 6
und 7 der 2 DV-BEG eine Ausnahme gemacht. Nach der hier zu dem Ausdruck gekommenen Auffassung des Gesetzes folgt zunächst aus dem Wesen der Ehe, daß die im ehelichen Haushalt tätige Frau die soziale Stellung des Mannes teilt. Solange eine Ehe besteht, hat auch die Familie als solche eine bestimmte soziale Stellung, an cler außer der Ehefrau auch die in der Ausbildung stehenden Kinder teilhahen.
Die in § !4 Abs. 6 20 BV-BEG bestimmte und gebotene Ausnahme trifft aber nicht mehr zu, wenn die Ehe durch den® Tod des Cannes aufgelöst ist. Pie soziale Stellung einer IVitwe muß dann nach den Grundsätzen des § 14 Abs. 5 2, BV-Biiß bewertet \ erdeno bürde auch hier im Rahmen des § 3» BEG angenommen;, daß die V»itwe in der Regel die frühere soziale Stellung ihres Mannes behalten habe, dann würde damit der Stand einer Person als solcher und nicht ihre Vorbildung,
* ihre Fähigkeiten und Leistungen ihre soziale Stellung für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe bestimmen. Pas widerspricht dem Gesetz, das die Unterschiede des Standes, der Geburt und des bloßen Besitzes nicht für maßgebend hält.
Wegen dieses Rechtsirrtums mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Es ist nicht erforderlich, in diesem Stadium des Verfahrens auch darauf näher einzugehen? daß das Berufungsgericht es versehentlich unterlassen hat, entsprechend den in den Urteilsgründen enthaltenen Ausführungen die Klage auch in der Urteilsformel teilweise abzuweisen.
Per Rechtsstreit mußte zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüokverwiesen
 werden, da Feststellungen über die soziale Stellung der Klägerin; Trie sie nach § 14 Abs 5 2* BV-BBG zu treffen sind, bisher nicht erfolgt sind. Bemerkt sei* daß bei einer Libwe im Rahmen des § '.4 Abs. 5 2., BV-BEG auch die Leistungen zu berücksichtigen sind, die darin bestehen, daß die Witwe als Hausfrau den Haushalt des verstorbenen Ehegatten geführt und geleitet hat* Biese Leistungen können nicht ohne weiteres denjenigen einer durchschnittlichen Hausdame oder Haushälterin gleichgesetzt werden.*
An eine Ehefrau werden höhere Anforderungen gestellt.
Je höher die soziale Stellung des Familienhauptes ist, destn mehr unterscheiden sich in der Regel die Aufgaben einer Ehefrau im Hauswesen von denen einer hloßen Haushälterin oder Hausdame, Die Leistungen einer Ehefrau im Haushalt werden nicht selten erheblich höher zu bewerten sein als die einer Hausdame oder Haushälterin, Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen wird es allerdings möglich sein, die Witwe allein auf Grund dieser Leistungen in die vergleichbare Gruppe eines höheren Beamten einzureibec Bas Berufungsgericht wird auch bei der Ein-
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reihung der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe die Einkommensverhältnisse der Klägerin in dem sich nach § ^4 Abs. 2 der 2P DVO-BEG- maßgebenden Zeitraum zu berücksichtigen haben-
kscher	Johannsen	v,	Werner
 Wüstenberg
Wilden