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BGH · IV ZR 270/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 270/56

Rechtssatzs Bei einer Klage auf Peststellung der Nichtigkeit eines Testaments oder einer sich aus einer behaupteten Testamentsauslegung ergebenden Rechtsfolge ist der Streitwert nicht- nach dem Wert des ganzen Nachlasses, sondern nach dem Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung zu bemessen«. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um den Streit über die Auslegung einer letztwilligen Verfügung« Pie Beklagte ist die Witwe des Erblassers« Sie leitet aus der letztwilligen Verfügung für sich das Recht her, Alleinerbin ihres verstorbenen Mannes geworden zu sein« Per Kläger behauptet, als gesetzlicher Erbe zu 1/24 zur Erbfolge berufen zu sein. Per Streitwert bemißt sich nicht nach dem Wert des ganzen Rachlasses, sondern er ist nach § 5 ZPO unter Berücksichtigung des Intersses' des Klägers am Rechtsstreit zu schätzen. Gegenstand des Rechtsstreits bildet eine Peststellungsklage o Rechtlich liegt es ähnlich wie bei einer Klage auf Feststellung der Richtigkeit des Testaments. Ras ist aber anders, wenn das Interesse an der Feststellung sich nicht mit dem Interesse an der Leistung deckt, das ist ZoB«, der Pall, wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt wird, das zwischen einer Partei und einem Rritten oder das überhaupt nur zwischen dritten Personen besteht (Stein-Jonas-Schönke 18o Aufl § 3 I 1 b)„ Hier liegt es ähnlich* Die besonderen Verhältnisse, die bei der Klage eines Miterben aus § 2039 -BGB das Reichsgericht veranlaßt haben, den Streitwert nicht nach dem Interesse des Klägers, sondern nach der begehrten Leistung zu berechnen, liegen hier nicht vor* Rie von dem Kläger begehrte Feststellung kann federn Miterben gegenüber mit verschiedenem Inhalt erfolgen* Aus ähnlichen Erwägungen hat der erkennende Senat bei der Feststellung der Ausgleichspflicht unter gesetzlichen Erben entschieden, daß allein das Interesse des Klägers für die Bemessung des Streitwertes maßgebend ist und nicht der von dem Beklagten insgesamt zur Ausgleichung zu bringende Betrag (Beschluß vom 3* Oktober 1956 IV ZR 208/56)» Ebenso ist auch hier nur das Interesse des Klägers maßgebend, das sich aus der von ihm behaupteten Beteiligung am Nachlaß ergibt (so auch RG RRpfl 1936, 600s Hillach, Handbuch des Streitwertes,

Zitierte Normen: § 5 ZPO
FeststellungWertInteresseMiterbeStreitwertKlägerähnlich

Volltext der Entscheidung

Nicht für eile Amtliche Sammlung! •
Gesetz 8	ZPO § 5
BGB §§ 2078, 2084
2456 (HD"
Rechtssatzs Bei einer Klage auf Peststellung der Nichtigkeit eines Testaments oder einer sich aus einer behaupteten Testamentsauslegung ergebenden Rechtsfolge ist der Streitwert nicht- nach dem Wert des ganzen Nachlasses, sondern nach dem Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung zu bemessen«.
Aktenzeichen; IV ZR 270/56 Beschluß des BGH vom 17. Oktober 1956
OLG München
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 des Landwirts Johann S IHIB in
 Klägers und.Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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 Beklagte und Revisionsbeklagte«
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Per Streitwert wird auf 3o000,~ PM festgesetzt«
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Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um den Streit über die Auslegung einer letztwilligen Verfügung« Pie Beklagte ist die Witwe des Erblassers« Sie leitet aus der letztwilligen Verfügung für sich das Recht her, Alleinerbin ihres verstorbenen Mannes geworden zu sein« Per Kläger behauptet, als gesetzlicher Erbe zu 1/24 zur Erbfolge berufen zu sein. Per Wert des Gesamtnachlasses beträgt nach seinen. Angaben in der Revisionsinstanz 80 500 PM*
Per Streitwert bemißt sich nicht nach dem Wert des ganzen Rachlasses, sondern er ist nach § 5 ZPO unter Berücksichtigung des Intersses' des Klägers am Rechtsstreit zu schätzen. Gegenstand des Rechtsstreits bildet eine Peststellungsklage o Rechtlich liegt es ähnlich wie bei einer Klage auf Feststellung der Richtigkeit des Testaments.
Auch hier ist der Streitwert unter Berücksichtigung des
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Interesses, das der Kläger am Ausgang des. Rechtsstreits hat, zu schätzen« Aus der vom Reichsgericht in RGZ 149,
193 veröffentlichten Entscheidung kann nichts Gegenteiliges gefolgert werden* Riese Entscheidung bezieht sich allein auf die von einem Miterben angestrengte Leistungsklage * Grundsätzlich ist allerdings der Wert einer Peststellungsklage vorwiegend abhängig von dem Wert einer entsprechenden Leistungskiage. Ras ist aber anders, wenn das Interesse an der Feststellung sich nicht mit dem Interesse an der Leistung deckt, das ist ZoB«, der Pall, wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt wird, das zwischen einer Partei und einem Rritten oder das überhaupt nur zwischen dritten Personen besteht (Stein-Jonas-Schönke 18o Aufl § 3 I 1 b)„ Hier liegt es ähnlich* Die besonderen Verhältnisse, die bei der Klage eines Miterben aus § 2039 -BGB das Reichsgericht veranlaßt haben, den Streitwert nicht nach dem Interesse des Klägers, sondern nach der begehrten Leistung zu berechnen, liegen hier nicht vor* Rie von dem Kläger begehrte Feststellung kann federn Miterben gegenüber mit verschiedenem Inhalt erfolgen* Aus ähnlichen Erwägungen hat der erkennende Senat bei der Feststellung der Ausgleichspflicht unter gesetzlichen Erben entschieden, daß allein das Interesse des Klägers für die Bemessung des Streitwertes maßgebend ist und nicht der von dem Beklagten insgesamt zur Ausgleichung zu bringende Betrag (Beschluß vom 3* Oktober 1956 IV ZR 208/56)» Ebenso ist auch hier nur das Interesse des Klägers maßgebend, das sich aus der von ihm behaupteten Beteiligung am Nachlaß ergibt (so auch RG RRpfl 1936, 600s Hillach, Handbuch des Streitwertes,
20 Aufl § 66 Abschnitt' II% aA zu Unrechts Bäumbach-

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... 3 -
Lauterbach 24* Aufl Anhang § 3 - B 26 -)0
Karlsruhe, den 17» Oktober 1956
Bundesgerichtshof - IVo Zivilsenat -
Schmidt Ascher Johannsen	vcWerner	WUstenberg
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