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BGH · IV ZR 270/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 270/55

Ent sehe idungsgründe Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 25«September 1952 IV ZR 110/51 (BGHZ 7/218) ausgesprochen, daß in einer Ehesache ein Landgericht im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung des § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, wenn der letzte gemeinschaftliche Aufenthaltsort der Ehegatten in der sowjetischen Besatzungs- so ergibt sich daraus die Zuständigkeit des Landgerichts in Köln* da der letzte gemeinschaftliche Aufenthalt der Parteien in der sowjetischen Besatzungszone war und der Kläger jetzt im Bezirk des Landgerichts in Köln wohnt« Beide Vorinstanzen haben jedoch Bedenken getragen, der Entscheidung des erkennenden Senats zu folgen und demgemäß die Zuständigkeit des Landgerichts in Köln verneint«, Der Berufungsrichter führt hierzu folgendes auss lo Die Zuständigkeit des Landgerichts in Köln könne auf Grund des § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO nur bejaht werden, wenn angenommen werde« daß die Parteien einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt ”im Inland” nicht gehabt hätten«. Dem Begriff "Inland” komme im Bahmen des § 606 aaO eine besondere Bedeutung zu, zwingende Gründe«, das Gebiet der Sowjetzone nicht unter diesen Begriff fallend anzusehen, lägen nicht vor* Gehe man von einer staatsrechtlichen Interpretation aus, dann sei auch dieses Gebiet als Inland anzusehen« wie sich aus der Präambel sowie aus Art 23 Satz 2, 116 und 146 des Grundgesetzes ergebe. Jedoch brauche eine staatsrechtliche Interpretation nicht unbedingt maßgebend zu sein, da die in § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO gegebene Zuständigkeitsregelung nicht staatsrechtlicher Natur sei, vielmehr aus Sinn und Zweck dieses Gesetzes verstanden werden müsse« Gehe man hiervon aus, so zeige sich, daß in der genannten Vorschrift ein allgemeiner Grundsatz zu dem Ausdruck komme, daß Zuständigkeiten durch ein Gesetz nur für den räumlichen Bereich geregelt werden können, in dem dieses Gesetz gelte. über die Revision - bei deren Zulassung - letztlich durch die Ober-landesgerichte« Aus dieser Verschiedenheit der Verfahrens-Vorschriften folgere der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen an und für sich § 606 ZPO auf ein Gericht der Sowjetzone verweise, die Unmöglichkeit für ein westdeutsches Gerichte den Rechtsstreit an das zuständige sowjetzonale Gericht zu verweisen« weil an sich nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht an ein Landgericht und nicht« wie es nach dem Recht der Sowjetzone der Fall sein müsse« an ein Amtsgericht zu verweisen wäre«, Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs ergebe sich aus diesen Umständen eine Lücke für die Anwendbarkeit des § 606 Abs 1 ZPO im Verhältnis der Gerichte der beiden Zonen«, Liese Lücke wolle der Bundesgerichtshof durch entsprechende Anwendung des § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO schließen« Liese Auffassung könne aber nur als zutreffend angesehen werden«. Ihr könnte nur gefolgt * werden« wenn das in der Sowjetzone gehandhabte Recht so andersartig und mit den althergebrachten Grundsätzen so unvereinbar wäre« daß es als deutsches Recht nicht mehr anerkannt werden könne. Beziehungen) das gleiche und beruhe auf dem Kontrollratsgesetz Hr 12 (lies* Nr 16) von 1946c Diesem Umstand komme eine beachtliche Bedeutung zu, weil an sich darin schon eine Garantie zu finden sei, daß keine erheblichen, rechtsgrundsätzlichen Unterschiede in der Rechtsmaterie selbst auftreten« Jedenfalls bestehe kein hinreichender Anlaß, bei gleicher materieller Rechtsgrundlage wegen möglicherweise abweichender Rechtsauffassungen die Gerichte der Sowjetzone schon deshalb nicht mehr als deutsche Gerichte gelten zu lassen» Auch der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland sehe die Gerichte und Be-hören der Sowjetzone als deutsche Gerichte und Behörden an, wie sich aus § 1 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechtsund Amtshilfe in Strafsachen vom 2« Mai 1955 (BGBl I 161) ergebe. Bine in einem Einzelfall ergehende., unserem Rechtsempfinden gröblich widersprechende Entscheidung könne jederzeit unter dem Gesichtspunkt des § 328 Abs 1 Nr 4 ZPO überprüft und ihr notfalls die Anerkennung versagt werden„ Y/enn es auch bedeutsam und erstrebenswert erscheine, dem Re.chtsuchenden im Bundesgebiet die Möglichkeit zu geben, sein Recht bei der für ihn selbst maßgebenden Gerichtsbarkeit zu suchen, so dürften hier die Belange des anderen Teils, mit dem der Rechtsuchende sich noch in der Gemeinschaft der Ehe befinde, nicht außer acht gelassen werden* Eine verschiedenartige Auslegung des Inlandsbegriffes in der Bundesrepublik und in der russischen Besatzungszone könne zu der schwer erträglichen Möglichkeit führen, daß über ein und dieselbe Ehe zwei voneinander abweichende Entscheidungen ergingen* 20 a) Die Ausführungen des Berufungsrichters geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner früheren Rechtsprechung abzugehen0 Bevor auf die Erwägungen des Berufungsrichters im einzelnen eingegangen wird, ist es angebracht, zwei Punkte klarzustellen, *7enn der Senat in dem der Entscheidung vom 25° September 1952 zugrunde liegenden Fall, mit dem der jetzt zu entscheidende in den wesentlichen Umstanden für die Zuständigkeitsfrage übereinstimmt., das zuständige Gericht unter Zugrundelegung der Vorschrift des § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO gefunden hat, so darf nicht verkannt werden, daß die Anwendung dieser Vorschrift nur eine entsprechende ist, wie sich auch aus dem Leitsatz ergibt, der der Entscheidung in der amtlichen Sammlung vorangestellt ist. auch der Senat hat in seinem früheren Erkenntnis nicht darauf abgestellt» Maßgebend sind zunächst verfahrensrechtliche Gesichtspunktea § 606 ZPO ist eine Vorschrift des Verfahrensrechts, sie regelt die örtliche Zuständigkeit der Landgerichte in Ehesacheno Ist. wie im vorliegenden Fall, ein Land“ gericht im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung nicht vorhanden., zu dem die für die Zuständigkeit maßgebende Beziehung der Parteien oder des Streitgegenstandes besteht, dann kann die Zuständigkeit nicht unmittelbar aus dem Gesetz bestimmt werden, es besteht eine Lücke im Gesetz, die nach allgemein anerkannten Grundsätzen im Wege der entsprechenden Anwendung des Gesetzes geschlossen werden mußo Hierbei muß auf die'grundsätzliche Bedeutung der Vorschriften zurückgegangen werden, die die sog* örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine bestimmte Art von gerichtlichen Verfahren regeln, hier also die auf die Regeln über die örtliche Zuständigkeit im Erkennt-nisverfahren0 Das Verfahrensrecht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, wie es in der Bundesrepublik und der Sowjetzone in Geltung ist, kennt Bestimmungen über die sachliche, die funktionelle und die örtliche Zuständigkeit« Dabei wird herkömmlich im deutschen Recht die sachliche und funktionelle Zuständig- Wie bereits in der Entscheidung des Senats, die in BGHZ 7« 218 abgedruckt ist, ausgeführt wurde, hat das Reichsgericht in mehreren Entscheidungen für die sich aus dieser Verschiedenheit der VerfahrensOrdnungen ergebende Rechtslage ausgesprochen, daß Rechtsstreitigkeiten von den Gerichten des einen Verfahrenssystems nicht an solche des anderen verwiesen oder delegiert werden können«, Auf den Ergebnissen dieser Rechtsprechung beruht die Entscheidung des Senats vom 25o September 1952„ Penn die "Normsituation", die in verfahrensrechtlicher Beziehung im Verhältnis der Bundesrepublik gegenüber der Sowjetzone besteht* ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht dieselbe, sie bekommt nur noch dadurch eine Verschärfung, als nunmehr eine einheitliche Staatsgewalt zur Zeit nicht mehr besteht* Pie Bundesrepublik übt Staatsgewalt nur innerhalb der Grenzen ihres Gebietes aus (vgl hierzu Mangold, Bonner Grundgesetz Art 25 Bern 23 Bonner Kommentar zu dem Grundgesetz Art 23 Bern I und II)«. Außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik steht ihren Organen keine Staatsgewalt zu* Pies wird wohl auch vom Berufungsrichter nicht verkannt«, Es geht aber nicht an, die Gebiete der Bundesrepublik und von West-Berlin einerseits und der sowjetischen Besatzungszone andererseits trotzdem als ein einheitliches Verfahrensgebiet anzusehen, wie es der Berufungsrichter will* Pas ist schon deshalb nicht möglich, weil trotz der in diesen Gebieten weithin vorhandenen materiellen Übereinstimmung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung von einem einheitlichen Gerichtssystem nicht gesprochen werden kann. Ob diesen Erwägungen beizutreten ist, kann hier offen bleiben* Der Berufungsrichter übersieht, daß zur Einheit des Verfahrensrechtssystems nicht nur die Vorschriften über den Gang des Verfahrens, sondern auch die Bestimmungen in Betracht gezogen werden müssen, die den Aufbau und die Zusammensetzung der Gerichtsregeln und die im Bereich des deutschen Rechts herkömmlich in dem Gerichtsverfassungsrecht zu finden sind* Zivilprozeßordnung und Gerichtsverfassungsgesetz sind, soweit es sich um die Frage der Einheit des Verfahrenssystems in bürgerlichen RechtsStreitigkeiten handelt, untrennbar miteinander verbunden. Die mitwirkenden Richter brauchen keine Befähigung zur Ausübung des Richteramts im Sinne des westdeutschen Gerichtsverfassungsgesetzes zu besitzen (§ 12), sie werden auf Zeit bestellt (§ 14)* In erstinstanzlichen Sachen wirken m der mündlichen Verhandlung Schöffen mit (§§ 43, 53)o Die sachlichen Zuständigkeiten sind wesentlich verändert o Der Schwerpunkt der erstinstanzlichen Rechtspflege liegt bei den Kreisgerichten, Nur ausnahmsweise, wenn eine Partei Träger gesellschaftlichen Eigentums im Werte von über 3000f~ DM ist, ist erstinstanzliches Gericht das Bezirksgericht (§§ 42, 50)„ Es gibt in der Regel nur den Rechtsmittelzug der Berufung vom Kreisgericht an das Bezirksgericht bezw» von diesem an das Oberste Gericht, Eine Revision kennt das sowjetzonale Gerichtsverfassungsrecht nicht, sondern nur das außerordentliche Rechtsmittel der Kassation gegen rechtskräftige Urteile» Dieser Rechtsbehelf steht nur der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten des Obersten Gerichts der DDR zu, Auf die Kreisgerichte ist auch die Rechtsprechung in Ehesachen übergegangen» Sie wird nach wie vor entgegen der Ansicht des Berufungsrichters unter Mitwirkung von Schöffen in der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz ausgeübt. c) Es kommt aber noch auf folgendes ans Würde man mit dem Berufungsrichter die Zuständigkeit westdeutscher Gerichte in Sachen verneinen, die dieselben räumlichen Beziehungen zur Sowjetzone haben wie der vorliegende Fall, dann würde dies Folgen haben« die vom Standpunkt der Bechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland als < örtlichen Zuständigkeit, sondern darüber hinaus zugleich auch die Verneinung der Gerichtsgewalt der Bundesrepublik und ihrer Länder überhaupt« Diese muß aber in allen Ehesachen bestehen, in denen ein im Gebiet der Bundesrepublik (einschließlich Berlin) ansässiger deutscher Staatsangehöriger beteiligt ist» Das Deutsche Reich hat die Gerichtsbarkeit in Ehesachen stets dann in Anspruch genommen, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 606 Abs 2 und 3 ZPO). Diese auf der Personalhoheit beruhende Gerichtsbarkeit (staatliche Zuständigkeit) war* und ist auch noch heute in vielen Fällen, besonders bei ausländischem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Ehegatten, keine ausschließliche, sondern eine nur fakultative, d,h<> sie besteht neben einer etwa vorhandenen fremdstaatlichen (KGZ 102, 82; Nussbäum, Intern, Privatrecht 1932, 396)0 Eine Gerichtshoheit der Bundesrepublik auf dieser Rechtsgrundlage besteht nicht«, Denn, solange das in Art 73 Nr 2 GrundG vorgesehene Gesetz Uber die Staatsangehörigkeit im Bunde nicht erlassen ist, gibt es keine Bundesstaatsangehörigkeit« Die Bundesrepublik kann auch Gerichtsgewalt nicht gegenüber allen deutschen Staatsangehörigen (Art 116 GrundG) ausüben, das verbietet schon der Umstand, daß ihr Gebiet nur einen Es entspricht aber der durch die Zonentrennung herbeigeführten Rechtslage, daß der Bundesrepublik, ihren Ländern und Berlin eine wenn auch nicht ausschließliche Gerichtsbarkeit in allen den Ehesachen zukommen muß, in denen einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik oder von «/est-Berlin hat« Hierzu zwingt, wie der ^enat in BGHZ 7, 218 /2237 ausgeführt hat; sowohl die Wahrung der eigenen Rechtsordnung über die ihr räumlich zugeordneten Personen als auch das Recht dieser Personen, ihre Rechte im Rahmen der ihnen durch das Grundgesetz ihrer staatlichen Zugehörigkeit gewährten Grundrechte gewahrt zu sehen* Soweit aber’ der Bundesrepublik, den Ländern oder Berlin die Gerichtsbarkeit zusteht, muß auch ein für die Entscheidung der Sache zuständiges Gericht vorhanden sein (Nussbaum aaO § 57 I S 386). es "erfordere die Konsequenz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, daß auch die Rechtshängigkeit bei einem Ostzonengericht und die Rechtskraft eines von diesem erlassenen Scheidungsurteil außer acht zu lassen wäre und solchen Urteilen die Anerkennung versagt werden müsse”o Baß der Bundesgerichtshof diese Konsequenz nicht gezogen hat, dürfte dem Kammergericht nicht entgangen sein, sie ist aber auch nicht notwendige Bie Gerichtsbarkeit, die für Ehesachen der hier in Frage stehenden Art besteht, kann keine ausschließliche sein.

Zitierte Normen: § 606 ZPO
VorschriftRechtBerufungsrichterSowjetzoneGesetzBundesrepublikZuständigkeit

Volltext der Entscheidung

IV ZR 270/55
Verkündet am 11vApril 1956
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2508 008
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Arbeiters Gustav Franz M istraßec bei KAM;
in K<
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter § Rechtsanwalt
 gegen
seine Ehefrau Ida Anna M über HAA/Saale, KflMMRerstrr 0?
ge b o G<
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dr©Kregel
 für Recht erkannt*
Bas Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 260 Juli 1955 wird aufgehoben*
Bas Urteil der 8<> Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 280 Oktober 1954 wird geändert«
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Hauptsache sowie über die Kosten der Berufung und der Revision an das ’Landgericht in Köln zurückverwiesen..
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige«, Sie haben am 23» Oktober 1937 die Ehe vor dem Standesbeamten in LflHI bei HflBi geschlossen* Ihr letzter gemeinsamer Aufenthalt war immmo Seit Mitte Januar 1949 leben die Streitteile getrennt? der Kläger hat nunmehr dauernden Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen.,
Der Kläger begehrt mit der beim Landgericht in Köln angestrengten Klage Scheidung der Ehe* Die Beklagte war in dem Rechtsstreit in den beiden ersten Rechtszügen nicht vertreten«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da seine Zuständigkeit nicht begründet sei«, Die Berufung des Klägers blieb.erfolglose
 Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht*
Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten«,
Ent sehe idungsgründe
 Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 25«September 1952 IV ZR 110/51 (BGHZ 7/218) ausgesprochen, daß in einer Ehesache ein Landgericht im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung des § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, wenn der letzte gemeinschaftliche Aufenthaltsort der Ehegatten in der sowjetischen Besatzungs-
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»one liegt und ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatc Wendet man diesen Grundsatz auf den vorliegenden Pall an. so ergibt sich daraus die Zuständigkeit des Landgerichts in Köln* da der letzte gemeinschaftliche Aufenthalt der Parteien in der sowjetischen Besatzungszone war und der Kläger jetzt im Bezirk des Landgerichts in Köln wohnt« Beide Vorinstanzen haben jedoch Bedenken getragen, der Entscheidung des erkennenden Senats zu folgen und demgemäß die Zuständigkeit des Landgerichts in Köln verneint«, Der Berufungsrichter führt hierzu folgendes auss
 lo Die Zuständigkeit des Landgerichts in Köln könne auf Grund des § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO nur bejaht werden, wenn angenommen werde« daß die Parteien einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt ”im Inland” nicht gehabt hätten«. Dem Begriff "Inland” komme im Bahmen des § 606 aaO eine besondere Bedeutung zu, zwingende Gründe«, das Gebiet der Sowjetzone nicht unter diesen Begriff fallend anzusehen, lägen nicht vor* Gehe man von einer staatsrechtlichen Interpretation aus, dann sei auch dieses Gebiet als Inland anzusehen« wie sich aus der Präambel sowie aus Art 23 Satz 2, 116 und 146 des Grundgesetzes ergebe. Jedoch brauche eine staatsrechtliche Interpretation nicht unbedingt maßgebend zu sein, da die in § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO gegebene Zuständigkeitsregelung nicht staatsrechtlicher Natur sei, vielmehr aus Sinn und Zweck dieses Gesetzes verstanden werden müsse« Gehe man hiervon aus, so zeige sich, daß in der genannten Vorschrift ein allgemeiner Grundsatz zu dem Ausdruck komme, daß Zuständigkeiten durch ein Gesetz nur für den räumlichen Bereich geregelt werden können, in dem dieses Gesetz gelte. Wenn in § 606 aaO der Begriff "Inland” gebraucht werde, so stelle dieser Begriff nur einen
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verkürzten gesetzestechnischen Ausdruck für die genauere Bezeichnung "Geltungsbereich” dar* Zur Zeit des Erlasses der Reichsjustizgesetze hätten sich Staatsgebiet und Geltungsbereich dieser Gesetze gedeckt» Eine mögliche Inkongruenz von Staatsgebiet und Geltungsbereich sei nicht voraussehbar gewesen und habe völlig außerhalb der möglichen Erwägungen gelegen» Sei jetzt wie erstmals bei der zwischenzeitlich aufgehobenen Eingliederung Österreichs, Staatsgebiet und Anwendungsbereich von Gesetzen dieses Staates nicht mehr ohne weiteres identisch, so scheine es richtig» die vorstehend ermittelte Ausle-gung unter Berücksichtigung der ursprünglichen Verhältnisse zu ergänzen» Bei solcher Auslegung sei unter dem Begriff Inland in § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO der Bereich zu verstehen» in dem diese Vorschrift ursprünglich« d»ho unter den früheren Voraussetzungen einer Deckung von Staatsgebiet und Geltungsbereich zur Anwendung bestimmt gewesen sei» Deshalb sei bis zu einer anderweitigen Regelung durch den Gesetzgeber als Inland der gesamte, sich mit dem früheren Geltungsgebiet deckenden Bereich anzusehen, in dem § 606 ZPO heute .. noch gelte»
In diesen Bereich gehöre auch die sowjetische Besatzungszone, da in ihr die Zivilprozeßordnung ihre Geltung behalten habe» Wenn auch einige Änderungen der Prozeßvorschriften erfolgt seien, so gelte jedenfalls § 606 ZPO in der gleichen Passung» Im übrigen seien die Veränderungen nicht so erheblich» daß darin eine Zerstörung der ursprünglichen Einheit des Verfahrensrechtes für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten "gesehen werden müsse”» Im Rahmen der für einen Eherechtsstreit
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geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften lasse sich
 als besonders bedeutsamer Unterschied erkennen«, daß in der Bundesrepublik die Landgerichte , im Gebiete der Sowjetzone die .Amtsgerichte ausschließlich zuständig seien«,
Als weiterer Unterschied sei "bislang” hervorgetreten, daß die Amtsgerichte unter Mitwirkung von Eheschöffen entschieden hätten? er zeige sich weiter darin? daß durch die Anwendung der Vorschriften für das Verfahren vor den Amtsgerichten der Anwaltszwang entfalle und daß über die Berufung durch die Landgerichte entschieden werde? über die Revision - bei deren Zulassung - letztlich durch die Ober-landesgerichte« Aus dieser Verschiedenheit der Verfahrens-Vorschriften folgere der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen an und für sich § 606 ZPO auf ein Gericht der Sowjetzone verweise, die Unmöglichkeit für ein westdeutsches Gerichte den Rechtsstreit an das zuständige sowjetzonale Gericht zu verweisen« weil an sich nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht an ein Landgericht und nicht« wie es nach dem Recht der Sowjetzone der Fall sein müsse« an ein Amtsgericht zu verweisen wäre«, Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs ergebe sich aus diesen Umständen eine Lücke für die Anwendbarkeit des § 606 Abs 1 ZPO im Verhältnis der Gerichte der beiden Zonen«, Liese Lücke wolle der Bundesgerichtshof durch entsprechende Anwendung des § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO schließen« Liese Auffassung könne aber nur als zutreffend angesehen werden«. wenn sie sich unabwendbar aus Sinn und Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften ergebe« Las könne jedoch nicht anerkannt werden. Ihr könnte nur gefolgt * werden« wenn das in der Sowjetzone gehandhabte Recht so andersartig und mit den althergebrachten Grundsätzen so unvereinbar wäre« daß es als deutsches Recht nicht mehr anerkannt werden könne. Liese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben. Las materielle Eherecht sei in
 
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vielen Gebieten (lies? Beziehungen) das gleiche und beruhe auf dem Kontrollratsgesetz Hr 12 (lies* Nr 16) von 1946c Diesem Umstand komme eine beachtliche Bedeutung zu, weil an sich darin schon eine Garantie zu finden sei, daß keine erheblichen, rechtsgrundsätzlichen Unterschiede in der Rechtsmaterie selbst auftreten« Jedenfalls bestehe kein hinreichender Anlaß, bei gleicher materieller Rechtsgrundlage wegen möglicherweise abweichender Rechtsauffassungen die Gerichte der Sowjetzone schon deshalb nicht mehr als deutsche Gerichte gelten zu lassen» Auch der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland sehe die Gerichte und Be-hören der Sowjetzone als deutsche Gerichte und Behörden an, wie sich aus § 1 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechtsund Amtshilfe in Strafsachen vom 2« Mai 1955 (BGBl I 161) ergebe. Auch die Abweichungen im Verfahrensrecht seien nicht so erheblich, daß vom deutschen Recht ioS«, der in der Bundesrepublik geltenden Normen nicht gesprochen werden könne» Dabei sei besonders zu berücksichtigen, daß der Unterschied, der in der Mitwirkung von Eheschöffen bestanden habe, inzwischen fortgefallen sei, wie sich aus der sowjetzonalen Ausgleichungsverordnung vom 4« Oktober 1952 (GBl DDR 988) ergebe«, Es könne auch nicht gesagt werden, daß sich aus dem Nichtbestehen eines Anwaltszwanges in der Sowjetzone eine völlig andere Auffassung vom Wesen der Ehe herleiten lasse, die es unmöglich mache, eine auf Grund dieser Auffassung ergehende Entscheidung dadurch anzuerkennen, daß die Sowjetzone als Inland i0S0 von § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO angesehen werde.
Die Unterschiede in der Gerichtsverfassung und der Rechtsprechung in der Bundesrepublik pnd der Sowjetzone rechtfertigten noch nicht den Schluß, daß von einer Handhabung deutschen Rechts nicht mehr die Rede sein könne-
 
Bine in einem Einzelfall ergehende., unserem Rechtsempfinden gröblich widersprechende Entscheidung könne jederzeit unter dem Gesichtspunkt des § 328 Abs 1 Nr 4 ZPO überprüft und ihr notfalls die Anerkennung versagt werden„ Y/enn es auch bedeutsam und erstrebenswert erscheine, dem Re.chtsuchenden im Bundesgebiet die Möglichkeit zu geben, sein Recht bei der für ihn selbst maßgebenden Gerichtsbarkeit zu suchen, so dürften hier die Belange des anderen Teils, mit dem der Rechtsuchende sich noch in der Gemeinschaft der Ehe befinde, nicht außer acht gelassen werden* Eine verschiedenartige Auslegung des Inlandsbegriffes in der Bundesrepublik und in der russischen Besatzungszone könne zu der schwer erträglichen Möglichkeit führen, daß über ein und dieselbe Ehe zwei voneinander abweichende Entscheidungen ergingen*
20 a) Die Ausführungen des Berufungsrichters geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner früheren Rechtsprechung abzugehen0 Bevor auf die Erwägungen des Berufungsrichters im einzelnen eingegangen wird, ist es angebracht, zwei Punkte klarzustellen, *7enn der Senat in dem der Entscheidung vom 25° September 1952 zugrunde liegenden Fall, mit dem der jetzt zu entscheidende in den wesentlichen Umstanden für die Zuständigkeitsfrage übereinstimmt., das zuständige Gericht unter Zugrundelegung der Vorschrift des § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO gefunden hat, so darf nicht verkannt werden, daß die Anwendung dieser Vorschrift nur eine entsprechende ist, wie sich auch aus dem Leitsatz ergibt, der der Entscheidung in der amtlichen Sammlung vorangestellt ist. Dies hat der Berufungsrichter zwar nicht verkannt, aber im Laufe der angestellten Erwägungen nicht immer scharf im Auge behalten.
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Außerdem muß noch besonders hervorgehoben werden, daß die von dem Berufungsrichter angegriffene Entscheidung nicht darauf beruht.« daß der Senat etwa angenommen hätte., die in der Sowjet zone mit der Rechtspflege betrauten Organe seien nicht deutsche Gerichte oder Behörden oder dem von ihnen angewandten Recht müsse der Charakter des deutschen Rechts abgesprochen werden. Wie der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte ausgesprochen hat, besteht das deutsche Reich fort. Daraus ergibt sich, daß die Sowjetzonenbehörden, soweit sie nicht solche der Besatzungsmacht sind oder waren, deutsche Behörden sind. Das ist. wie der Berufungsrichter selbst richtig erkannt hat, auch die Ansicht des Gesetzgebers der Bundesrepublik Deutschland. die in der Bestimmung des § 1 des Gesetzes Uber die innerdeutsche Rechtsund Amtshilfe vom 2. Mai 1953 (BGBl I 161) zu dem Ausdruck kommt. Der Berufungsrichter hätte daneben auch auf die Vorschriften des Zustandig-keitsergänzungsgesetzes vom 7. August 1952 (BGBl I 407) ^erweisen können. Die Aufzählung in § 1 des Gesetzes läßt zur Genüge erkennen, daß nach Ansicht des Gesetz-geoers die Organe der öffentlichen Gewalt in der Sowjet-sone« soweit es sich nicht um solche der Sowjetunion handelt. deutsche Hoheitsgewalt ausüben«, Die von ihnen ausgehenden Hoheitsakte mögen auf Grundsätzen oder Auffassungen beruhen, die mit den in der Bundesrepublik geltenden schlechterdings unvereinbar sind. Deswegen kann die Bundesrepublik, soweit sich ihre Wirkungen in das Gebiet der Bundesrepublik erstrecken, ihnen die rechtliche Anerkennung nicht schlechthin versagen. Denn sie gehen von Organen aüs, die deutsche Behörden oder Gerichte sind. Ebenso sind auch die in der,Sowjetzone angewandten Rechtsvorschriften, soweit sie nicht von der Besatzungsmacht selbst ausgehen, deutsche Gesetze selbst
 
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dann« wenn sie gegen die in der Bundesrepublik anerkannte Sittenordnung oder gegen Zwecke des in der Bundesrepublik geltenden Rechts verstoßen Solche Verstöße oder Unvereinbarkeiten könnten lediglich die Folge habenf daß dieses Recht von den Staatsorganen der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuwenden wäre*
b) Auf diese vom Berufungsrichter wiederholt erwähnten Gesichtspunkte kommt es für die hier zu fällende Entscheidung nicht an. auch der Senat hat in seinem früheren Erkenntnis nicht darauf abgestellt» Maßgebend sind zunächst verfahrensrechtliche Gesichtspunktea § 606 ZPO ist eine Vorschrift des Verfahrensrechts, sie regelt die örtliche Zuständigkeit der Landgerichte in Ehesacheno Ist. wie im vorliegenden Fall, ein Land“ gericht im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung nicht vorhanden., zu dem die für die Zuständigkeit maßgebende Beziehung der Parteien oder des Streitgegenstandes besteht, dann kann die Zuständigkeit nicht unmittelbar aus dem Gesetz bestimmt werden, es besteht eine Lücke im Gesetz, die nach allgemein anerkannten Grundsätzen im Wege der entsprechenden Anwendung des Gesetzes geschlossen werden mußo Hierbei muß auf die'grundsätzliche Bedeutung der Vorschriften zurückgegangen werden, die die sog* örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine bestimmte Art von gerichtlichen Verfahren regeln, hier also die auf die Regeln über die örtliche Zuständigkeit im Erkennt-nisverfahren0 Das Verfahrensrecht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, wie es in der Bundesrepublik und der Sowjetzone in Geltung ist, kennt Bestimmungen über die sachliche, die funktionelle und die örtliche Zuständigkeit« Dabei wird herkömmlich im deutschen Recht die sachliche und funktionelle Zuständig-
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keit im Gerichtsyerfassungsgesetz geregelt, während die Ordnung der Örtlichen Zuständigkeit der Zivil- bezw,. der Strafprozeßordnung überlassen ist (vgl hierzu Entwurf in ZPO 1931 S 287) > Soweit es sich dabei um Verfahren handelt, die durch Klage eingeleitet und durch ein Urteil über den Klaganspruch abgeschlossen werden, betreffen die Regeln über die sog, örtliche Zuständigkeit die Verteilung der Klagen unter die sachlich zuständigen Amts- oder Landgerichte« Verteilungsmaßstab ist die Beziehung., die die Parteien oder die betreffende Streitsache zu dem Gerichtssprengel des betreffenden Gerichts haben (Rosenberg ZPR 6« Aufl § 33 I)* Gilt für ein bestimmtes Staatsgebiet nur eine Verfahrens-“ Ordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, so ist ohne weiteres klar, daß die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nur eine Verteilung zwischen den Gerichten des betreffenden Staates bewirken können, in dem die Verfahrensordnung gilt. Denn jeder Staat kann nur die Kompetenz seiner eigenen Gerichte regeln, auf die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Staates hat er keinen Einfluß (Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht 1949 S 205 )<» Er kann weder durch Verweisung oder Delegierung die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Staates begründen noch durch allgemeine Zuständigkeitsregeln den Gerichten eines fremden Staates Sachen zuweisen«, Eine ähnliche Rechtssituation besteht, wenn im Gebiete eines Staates zwei regional getrennte Verfahrensordnungen für alle oder bestimmte Rechtsstreitigkeiten gelten. Diese MNorm-situation" war in Deutschland erstmals eingetreten, als dem Deutschen Reich im Jahre 1938 Österreich und später die suddetendeutschen Gebiete der Tschechoslowakei eingegliedert wurden«, In beiden Gebieten galt ein anderes Verfahrensrecht und blieb auch in Geltung
 
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Wie bereits in der Entscheidung des Senats, die in BGHZ 7« 218 abgedruckt ist, ausgeführt wurde, hat das Reichsgericht in mehreren Entscheidungen für die sich aus dieser Verschiedenheit der VerfahrensOrdnungen ergebende Rechtslage ausgesprochen, daß Rechtsstreitigkeiten von den Gerichten des einen Verfahrenssystems nicht an solche des anderen verwiesen oder delegiert werden können«, Auf den Ergebnissen dieser Rechtsprechung beruht die Entscheidung des Senats vom 25o September 1952„ Penn die "Normsituation", die in verfahrensrechtlicher Beziehung im Verhältnis der Bundesrepublik gegenüber der Sowjetzone besteht* ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht dieselbe, sie bekommt nur noch dadurch eine Verschärfung, als nunmehr eine einheitliche Staatsgewalt zur Zeit nicht mehr besteht* Pie Bundesrepublik übt Staatsgewalt nur innerhalb der Grenzen ihres Gebietes aus (vgl hierzu Mangold, Bonner Grundgesetz Art 25 Bern 23 Bonner Kommentar zu dem Grundgesetz Art 23 Bern I und II)«. Außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik steht ihren Organen keine Staatsgewalt zu* Pies wird wohl auch vom Berufungsrichter nicht verkannt«, Es geht aber nicht an, die Gebiete der Bundesrepublik und von West-Berlin einerseits und der sowjetischen Besatzungszone andererseits trotzdem als ein einheitliches Verfahrensgebiet anzusehen, wie es der Berufungsrichter will* Pas ist schon deshalb nicht möglich, weil trotz der in diesen Gebieten weithin vorhandenen materiellen Übereinstimmung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung von einem einheitlichen Gerichtssystem nicht gesprochen werden kann.
Es kann schon zweifelhaft sein, ob man trotz der materiellen Übereinstimmung der meisten Vorschriften der Zivilprozeßordnung in beiden Teilgebieten von einer einheitlichen Zivilprozeßordnung sprechen kann.
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Per It. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Vorhandensein einer einheitlichen Eisenbahnverkehrsordnung verneint, obwohl auf beiden Seiten der Gebietsgrenzen materiell die gleichen Vorschriften bestehen (BGHZ 17, 309 /3127). Ob diesen Erwägungen beizutreten ist, kann hier offen bleiben* Der Berufungsrichter übersieht, daß zur Einheit des Verfahrensrechtssystems nicht nur die Vorschriften über den Gang des Verfahrens, sondern auch die Bestimmungen in Betracht gezogen werden müssen, die den Aufbau und die Zusammensetzung der Gerichtsregeln und die im Bereich des deutschen Rechts herkömmlich in dem Gerichtsverfassungsrecht zu finden sind* Zivilprozeßordnung und Gerichtsverfassungsgesetz sind, soweit es sich um die Frage der Einheit des Verfahrenssystems in bürgerlichen RechtsStreitigkeiten handelt, untrennbar miteinander verbunden. Die enge Verbundenheit zeigt sich besonders darin, daß Gegenstände, die an und für sich in die eigentliche Verfahrensordnung gehören, im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt sind (z.B, die sachliche Zuständigkeit), Die Trennung ist rein technisch bedingt. Die Einheit der Gerichtsorganisation ist gerade in Ehesachen zuerst in der Sowjetzone grundlegend geändert worden, wie in dem erwähnten Urteil des erkennenden Senats näher dargelegt ist. Seit dem Erlaß des Urteils vom 25o September 1952 hat sich die rechtliche Lage noch wesentlich verändert. In der Sowjetzone und im sowjetischen Sektor von Berlin ist das neue Gerichtsverfassungsgesetz vom 2, Oktober 1952 (DDR GBl *983) in Kraft getreten, das den Gerichtsaufbau von Grund auf ändert. Die Gerichtsbarkeit wird nun durch die Kreisgerichte, die Bezirksgerichte und das Oberste Gericht für die Deutsche Demokratische Republik ausgeübt (§ 1), Aufgabe der Rechtsprechung ist nach § 2 dieses Gesetzes nicht nur die Wahrung von Gesetz und
 Hechts sondern auch der Aufbau des Sozialismus, Der personelle Aufbau der Gerichte ist anders geregelt., Die mitwirkenden Richter brauchen keine Befähigung zur Ausübung des Richteramts im Sinne des westdeutschen Gerichtsverfassungsgesetzes zu besitzen (§ 12), sie werden auf Zeit bestellt (§ 14)* In erstinstanzlichen Sachen wirken m der mündlichen Verhandlung Schöffen mit (§§ 43, 53)o Die sachlichen Zuständigkeiten sind wesentlich verändert o Der Schwerpunkt der erstinstanzlichen Rechtspflege liegt bei den Kreisgerichten, Nur ausnahmsweise, wenn eine Partei Träger gesellschaftlichen Eigentums im Werte von über 3000f~ DM ist, ist erstinstanzliches Gericht das Bezirksgericht (§§ 42, 50)„ Es gibt in der Regel nur den Rechtsmittelzug der Berufung vom Kreisgericht an das Bezirksgericht bezw» von diesem an das Oberste Gericht, Eine Revision kennt das sowjetzonale Gerichtsverfassungsrecht nicht, sondern nur das außerordentliche Rechtsmittel der Kassation gegen rechtskräftige Urteile» Dieser Rechtsbehelf steht nur der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten des Obersten Gerichts der DDR zu,
 Auf die Kreisgerichte ist auch die Rechtsprechung in Ehesachen übergegangen» Sie wird nach wie vor entgegen der Ansicht des Berufungsrichters unter Mitwirkung von Schöffen in der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz ausgeübt.
Von einem einheitlichen Gerichtsverfassungsrecht der Sowjetzone und der Bundesrepublik kann daher nicht mehr gesprochen werden» Damit entfällt auch das einheitliche Gerichtssystem, dessen Vorhandensein das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat»
c) Es kommt aber noch auf folgendes ans Würde man mit
 dem Berufungsrichter die Zuständigkeit westdeutscher
 Gerichte in Sachen verneinen, die dieselben räumlichen
 Beziehungen zur Sowjetzone haben wie der vorliegende
 Fall, dann würde dies Folgen haben« die vom Standpunkt
 der Bechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland als	<
unerwünscht bezeichnet werden müssen« Verneint man mit
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dem Berufungsrichter die örtliche Zuständigkeit eineswestzonalen Gerichts in einem solchen Falle, dann bedeutet dies nicht nur die Verneinung der. örtlichen Zuständigkeit, sondern darüber hinaus zugleich auch die Verneinung der Gerichtsgewalt der Bundesrepublik und ihrer Länder überhaupt« Diese muß aber in allen Ehesachen bestehen, in denen ein im Gebiet der Bundesrepublik (einschließlich Berlin) ansässiger deutscher Staatsangehöriger beteiligt ist» Das Deutsche Reich hat die Gerichtsbarkeit in Ehesachen stets dann in Anspruch genommen, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 606 Abs 2 und 3 ZPO).
Diese auf der Personalhoheit beruhende Gerichtsbarkeit (staatliche Zuständigkeit) war* und ist auch noch heute in vielen Fällen, besonders bei ausländischem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Ehegatten, keine ausschließliche, sondern eine nur fakultative, d,h<> sie besteht neben einer etwa vorhandenen fremdstaatlichen (KGZ 102, 82; Nussbäum, Intern, Privatrecht 1932, 396)0 Eine Gerichtshoheit der Bundesrepublik auf dieser Rechtsgrundlage besteht nicht«, Denn, solange das in Art 73 Nr 2 GrundG vorgesehene Gesetz Uber die Staatsangehörigkeit im Bunde nicht erlassen ist, gibt es keine Bundesstaatsangehörigkeit« Die Bundesrepublik kann auch Gerichtsgewalt nicht gegenüber allen deutschen Staatsangehörigen (Art 116 GrundG) ausüben, das verbietet schon der Umstand, daß ihr Gebiet nur einen
 
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Veil des Gebiets des Deutschen Reiches umfaßt (Art 23 aaO). Es entspricht aber der durch die Zonentrennung herbeigeführten Rechtslage, daß der Bundesrepublik, ihren Ländern und Berlin eine wenn auch nicht ausschließliche Gerichtsbarkeit in allen den Ehesachen zukommen muß, in denen einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik oder von «/est-Berlin hat« Hierzu zwingt, wie der ^enat in BGHZ 7, 218 /2237 ausgeführt hat; sowohl die Wahrung der eigenen Rechtsordnung über die ihr räumlich zugeordneten Personen als auch das Recht dieser Personen, ihre Rechte im Rahmen der ihnen durch das Grundgesetz ihrer staatlichen Zugehörigkeit gewährten Grundrechte gewahrt zu sehen* Soweit aber’ der Bundesrepublik, den Ländern oder Berlin die Gerichtsbarkeit zusteht, muß auch ein für die Entscheidung der Sache zuständiges Gericht vorhanden sein (Nussbaum aaO § 57 I S 386). Sieht das Gesetz einen Gerichtsstand nicht vor, wie bei wörtlicher Gesetzesanwendung im vorliegenden oder dem in BGHZ 7, 218 entschiedenen Pall, dann ist die Gesetzeslücke in Anwendung der dafür allgemein geltenden Grundsätze zu schließen. Daß diese Lücke auch durch entsprechende Anwendung bestehender Gesetzesvorschriften ausgefüllt werden kann, wie es in der Entscheidung in BGHZ 7, 218 geschehen ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Das Interesse der Bundesrepublik Deutschland, die Rechtspflege in Ehesachen in Anspruch zu nehmen, wenn an ihnen ein in ihrem Gebiet sich dauernd aufhaltender Deutscher als Partei beteiligt ist, ist umsomehr begründet, als es nunmehr auch an einem einheitlichen materiellen Eherecht fehlt. Das Kontrollrats-
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gesetz Nr 16, das das Eherecht für ganz Deutschland einheitlich regelte, hat seine Gültigkeit in der dowjet-sone verloren. An seine Stelle ist dort die Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24«. November
 
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1955 (BBR GBl I 849) in Kraft getreten, die vor allem das Hecht der oeheidung neu regelt und hierbei von einer völlig anderen Auffassung Uber das Wesen der Ehe ausgeht als das in der Bundesrepublik geltende Eherecht (§ 8 der VQ; vgl hierzu Ostinann in NJ 1955, 725K
d) Auf ein Bedenken ist noch einzugehen, das nicht vom Berufungsrichter, aber von anderen Oberlandesgerichten gegen die Rechtsprechung des Senats vorgebracht worden ist* So hat das Kammergericht in einem Beschluß vom 22c April 1955 (NJW 1955? 1884) die Ansicht vertreten? es "erfordere die Konsequenz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, daß auch die Rechtshängigkeit bei einem Ostzonengericht und die Rechtskraft eines von diesem erlassenen Scheidungsurteil außer acht zu lassen wäre und solchen Urteilen die Anerkennung versagt werden müsse”o Baß der Bundesgerichtshof diese Konsequenz nicht gezogen hat, dürfte dem Kammergericht nicht entgangen sein, sie ist aber auch nicht notwendige Bie Gerichtsbarkeit, die für Ehesachen der hier in Frage stehenden Art besteht, kann keine ausschließliche sein. Bas verbietet sich schon dadurch, daß die Ausschließlichkeit der Zuständigkeit gegenüber ausländischen Gerichten auf Grund des geltenden Rechts in Ehesachen nicht in Anspruch genommen wird. Handelt es sich bei den Parteien um Ausländer oder um Inländer, von denen der Ehemann einen ausländischen Wohnsitz hat, dann kann deutsche und nichtdeutsche Gerichtsbarkeit nebeneinander bestehen, wie sich aus § 606 Abs 2 und 3 ZPO ergibt. Die Verfahren vor Gerichten der sowjetischen Besatzungszone und die in ihnen ergehenden Entscheidungen können aber nicht von geringerer pechtswirkung sein als die eigentlichen ausländischen Verfahren und Urteile. Bas muß dazu führen, daß an und für sich so-
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wohl die Rechtshängigkeit vor einem sow jet zonalen Gericht als auch die Rechtskraft der von ihm erlassenen Entscheidungen von westdeutschen Gerichten beachtet werden müssen. Ob sich aus § 328 ZPO oder aus Art 30 EGBGB für die Anerkennung solcher Urteile gewisse Grenzen ergeben, kann hier offen bleiben.
Unter den obwaltenden Umständen ist es nicht angebracht , in Pallen, in denen ein Ehegatte im Westen seinen dauernden Aufenthalt hat. während sich der andere in der Sowjefczone aufhält, auf die Gerichtsbarkeit in Ehesachen gänzlich zu verzichten.» Der Senat verkennt dabei nicht die Schwierigkeiten, die sich in einzelnen Pällen aus einer Doppelgleisigkeit der Gerichtszuständigkeit ergeben können* Sie sind Folgen der widerrechtlichen Trennung des deutschen Reichsgebiets und müssen wie die übrigen sich daraus ergebenden Nachteile hingenommen werden«
ochmidt Ascher Raske Johannsen Kregel