Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 30. Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 19. Die Klägerin hat von dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 400.000 DM verlangt, den sie in Erfüllung eines nach ihrer Auffassung nichtigen "Anteilsübertragungs- und Erbteilskaufvertrages" gezahlt hatte. Der Senat hat durch Versäumnisurteil vom 19. Juni 2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten ergangen ist, und unter teilweiser Änderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Da die Klägerin in dem zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und zur Hauptsache anberaumten Termin erneut nicht anwaltlich vertreten gewesen ist, war der Einspruch gemäß den §§ 557 ZPO a.F., 345 ZPO ohne weitere Sach Prüfung (BGHZ 141, 351, 353 m.w.N.) im Wege eines zweiten Versäum nisurteils zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 270/00 ZWEITES VERSÄUMNISURTEIL Verkündet am: 30. Oktober 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2002 für Recht erkannt: Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 19. Juni 2002 wird verworfen. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat von dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 400.000 DM verlangt, den sie in Erfüllung eines nach ihrer Auffassung nichtigen "Anteilsübertragungs- und Erbteilskaufvertrages" gezahlt hatte. Daneben hat sie Schadensersatz in Höhe von 20.000 DM begehrt. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt, die Schadensersatzklage hingegen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung zur Rückzahlung in Höhe von 266.666,67 DM bejaht und eine in zweiter Instanz vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung in Höhe von 96.666,67 DM durchgreifen lassen. Mit seiner Revision hat der Be- klagte eine Abweisung des gesamten Klaganspruchs erstrebt. Der Senat hat durch Versäumnisurteil vom 19. Juni 2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten ergangen ist, und unter teilweiser Änderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Einspruch der Klägerin. Entscheidunqsaründe: Der statthafte (BGHZ 37, 79, 83; BGH, Urteil vom 5. März 1991 - XI ZR 151/89 - NJW 1991, 1947) Einspruch ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden. Die Tatsache, daß er nicht begründet worden ist, steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen (BGHZ 75, 138, 140 m.w.N.; BGH, Urteil vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 61/79 - NJW 1980, 1102 unter II 1; Urteil vom 10. April 1992 - XI ZR 71/91 - NJW-RR 1992, 957). Er führt dennoch nicht zu dem Erfolg. Da die Klägerin in dem zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und zur Hauptsache anberaumten Termin erneut nicht anwaltlich vertreten gewesen ist, war der Einspruch gemäß den §§ 557 ZPO a.F., 345 ZPO ohne weitere Sach Prüfung (BGHZ 141, 351, 353 m.w.N.) im Wege eines zweiten Versäum nisurteils zu verwerfen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Ambrosius Dr. Kessal-Wulf