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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Nüßgens, Sonnabend und Bunz für Recht erkannt: Der Beklagte gab ein Hupsignal, um den Fußgänger auf seine Annäherung aufmerksam zu machen, verringerte sodann seine Geschwindigkeit und richtete seine Aufmerksamkeit nach rechts in die Einmündung der bevorrechtigten Hoefft-straße, um etwaigen von dort kommenden Fahrzeugen die Vorfahrt einzuräumen. Die linke Bremsspur begann 3,20 m von dem für den Beklagten linken Fahrbahnrand, die später einsetzende rechte Spur etwa auf der Fahrbahnmitte. Zum Grunde des Anspruchs hat er vorgetragen: Der Beklagte habe den Kläger, wie das Hupsignal beweise, zeitig genug gesehen und bei aufmerksamer Beobachtung der Verkehrslage erkennen können, daß er die Fahrbahn habe überschreiten wollen. Im übrigen sei der Reifenzustand für den Unfall ursächlich, weil die Haftreibung abgefahrener Reifen auf feuchtem Kopfsteinpflaster besonders gering sei und damit zu einer Verminderung der Brems Verzögerung führe. Zudem habe der Beklagte den Unfall durch Herabsetzung seiner Geschwindigkeit und dadurch vermeiden können, daß er nach rechts statt nach links ausgewichen wäre. her Kläger sei nach dem Hupsignal auf dem Gehweg stehen geblieben und habe die Fahrbahn in Richtung des Beklagten beobachtet. Der Reifenzustand könne für den Unfall nicht ursächlich-gewesen sein, da die festgestellte Bremsspur eine relativ gute Brems Verzögerung erkennen lasse. Das Landgericht hat den Klageanspruch, soweit er nicht auf einen Träger der Sozialversicherung übergegangen ist, zu 4/5, das Oberl and esger icht dagegen nur zu 1/4 des entstandenen und noch entstehenden Verdienstausfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat sich weder davon zu überzeugen vermocht, daß der Kläger im Zeitpunkt des Hupens 30 m vor der Unfallstelle die Fahrbahn schon betreten hatte, noch daß er ohne Reaktion auf das Signal in Fortsetzung seiner ursprünglichen Gehweiee dem Fahrbahnrand zustrebte und damit für den Beklagten erkennbar werden ließ, der Kläger werde die Fahrbahn trotz Annäherung des Kraftfahrzeugs überqueren. Das Berufungsgericht erblickt einen schuldhaften Verstoß des Beklagten auch nicht darin, daß er nach links ausgewichen und nicht hinter dem Kläger über den freien Teil der Fahrbahn her gefahren ist« Es geht davon aus, daß der Beklagte, nachdem der Kläger verhalten habe, sc daß eine Gefahren situation nicht erkennbar gewesen sei, einen Augenblick die von rechts einmündende und bevorrechtigte Hoefftstraße beobachteteo Danach, so erwägt das Berufungsgericht, habe er den Kläger erstmals auf der Fahrbahn gesehen, als dieser etwa 2 bis 3 m zurückgelegt und der Beklagte sich der Unfallstelle schon auf eine Entfernung von etwa 15 m genähert habe. Schließlich erachtet das Berufungsgericht für nicht beweisbar, daß der Unfall vermieden worden v/äre, wenn die Reifen am Unfallfahrzeug ein der gesetzlichen Vorschrift des § 36 Abs. 2 StVZO entsprechendes Frofil gehabt hätten. hat, gehalten, einen Sachverständigen heranzuziehen (§§ 144, 286 ZEO), auch wenn dieses Beweismittel vom Kläger nicht angehoten war, Hierzu bestand umsomehr Anlaß, als nach den Gründen des Urteils der 3. Aufgrund dessen hatte das Strafgericht ausgeführt, da der Kraftwagen nach dem Anstoß sofort gestanden habe, wäre er bei intakten Reifen in einem Augenblick zu dem Stehen gekommen, als seine vordere Begrenzung den Kläger noch nicht erreicht hätte. Im Tatbestand des Berufungsurteils wird als unstreitig berichtet, der Belag der vom Beklagten befahrenen Straßenmitte habe aus Kopfsteinpflaster bestanden und sei feucht gewesen* Damit standen wesentliche Umstände flir die Beantv/ortung der anstehenden Frage fest* Ob und inwieweit diese Feststellungen für eine sachverständige Beurteilung hier ausreichten, war im übrigen eine Frage, zu deren Beantwortung erst recht Sachkunde erforderlich ist» Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht über sie verfügte* Der Beklagte hat in Abrede gestellt, daß sich der unstreitige Reifenzustand auf den Unfall ausgewirkt habe; unter Anführung von Berechnungen hatte er ausgeführt, die festgestellte Bremsspur lasse eine verhältnismäßig gute Brems Verzögerung erkennen. Gegenüber dieser Frage, deren Beurteilung Sachkunde erforderte, genügte das Vorbringen des Klägers, der Reifenzustand sei für den Unfall ursächlich geworden, weil die Haftreibung abgefahrener Reifen auf feuchtem Kopfsteinpflaster besonders gering sei und - so auch hier - zu einer Verminderung der Brems Verzögerung führe. In anderem Zusammenhang führt das Berufungsgericht aus, es sei nicht erwiesen, daß sich der Kläger, für den Beklagten erkennbar, bei Abgabe des Hupsignals etwa 30 m vor der Unfallstelle, angeschickt habe, die Straße zu Überqueren. Daß der Beklagte deshalb in diesem Zeitpunkt sein Fahr verhalten noch nicht darauf einzustellen brauchte, der Kläger werde die Straße überqeren wollen, mag aus den Gründen des Berufungsurteils zutreffen. Offen ist aber, weshalb der Beklagte den Kläger auf der Fahrbahn erst gesehen hat, als dieser schon etwa 2 bis 3 m auf ihr zurückgelegt hatte, wozu er bei einer Fußgängergeschwindigkeit von 5 km/st 1,4 bis 2,2 sec. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte mittlerweile die von rechts kommende und daher bevorrechtigte Hoefftstraße beobachtet habe. Es wird jedoch zu erwägen sein, ob der Beklagte, wenn er schon so verfuhr und unter Herabsetzung seiner Geschwindigkeit nur auf 30 km/st seine Fahrbahn eine Zeitlang ohne Beobachtung ließ, darauf vertrauen durfte, daß sich zwischenzeitlich die Verkehrslage nicht verändert habe, insbesondere kein Hindernis in seinen v/eiteren Fahrweg gekommen sei. b) In diesem Zusammenhang wird ferner zu erwägen sein, oh sich nicht aus der Begutachtung durch einen Sachverständigen (Zeit- Wegberechnung) objektive Anhaltspunkte für die Präge gewinnen lassen, wo sich der Beklagte befand, als er den Kläger erstmals auf der Fahrbahn sah» Bas Berufungsgericht legt seiner Beurteilung - offenbar dem Vorbringen des Beklagten folgend - zugrunde, der Beklagte habe sich zu diesem Zeitpunkt etwa 15 m vor der Unfallstello befunden. Aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Geschwindigkeit des Unfallwagens von 30 km/st und der übrigen objektiven Umstände ergeben sich aus sachverständiger Berechnung möglicherweise hinreichende Anhaltspunkte dafür, wann (aus welcher Entfernung) der Beklagte den bereits 2 bis 3 m auf der Fahrbahn vorangeschrittenen Kläger gesehen hat. Aus solchen Umständen können sich auch Gesichtspunkte für die Beurteilung der Frage ergeben, ob dem Beklagten mangelnde Sorgfalt deshalb vorzuwerfen ist, weil er nicht hinter dem Kläger hergefahren ist, wozu nach den Feststellungen des Tatrichters hinreichender Raum war und was den Unfall vermieden hätte.

Zitierte Normen: § 36 StVZO § 144 ZPO § 9 StVG § 1 StVO
ReifeUnfallmGrundFahrbahnBerufungsgerichtGeschwindigkeitKläger

Volltext der Entscheidung

/' I
BUNDESGERICHTSHOF 2054 009
IM NAMEN DES VOLKES
V I_ ZR_ 269/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25o März 1969 K r i e g 1,
Justi zhauptselcretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Schuhmachermeisters Alfred
 Ufli, RÜ^HI^^BstraßeflP
Klägers9 Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Pro zeßb evollraächti gter t
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Maurer Hubert Kr s. Ui
 Beklagten, Berufungskläger und Berufungsbeklagten,
- Prozeßbevollmächti gter:	Recht sanv/alt	Br
- 2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode,
 Br. Nüßgens, Sonnabend und Bunz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision dös Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9«. Oktober 1967 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi esen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte befuhr am 14. Bez ember 1962 gegen 17.25 Uhr bei Buhkelheit mit seinem Personenkraftwagen (VW 1200) die St. Viti-Straße in Uelzen in Richtung Ebstorfer Straße. Neben ihm saß der CastStättengehilfe Ber Beklagte fuhr mit Abblendlicht und näherte sich der durch Strnßenlarapen ausgeleuchteten recht-winkeligen Kreuzung der St. Viti-Straße mit der Hoefft-straße. Bereits vor dem Erreichen der Kreuzung hielt er sich etwa auf der Mitte der 8,10 m breiten Pahrbahn, die auf der Straßenraitte mit Kopfsteinpflaster belegt und feucht war. Bei seiner Annäherung an die Kreuzung bemerkte er einen Fußgänger auf dem jenseits der Einmündung der Hoefftstraße befindlichen Gehweg. Bieser
 
Fußgänger - es handelte sich um den damals 55-jährigen Kläger - wollte die Fahrbahn des Straßenzuges St» Viti-Straße/Ebstorfer Straße überqueren. Der Beklagte gab ein Hupsignal, um den Fußgänger auf seine Annäherung aufmerksam zu machen, verringerte sodann seine Geschwindigkeit und richtete seine Aufmerksamkeit nach rechts in die Einmündung der bevorrechtigten Hoefft-straße, um etwaigen von dort kommenden Fahrzeugen die Vorfahrt einzuräumen. Als der Beklagte wieder die Fahrbahn in seiner Fahrtrichtung beobachtete, war der Kläger im Begriff, die Fahrbahn zu überqueren. Der Beklagte bremste sein Fahrzeug unter gleichzeitigem Einschlag nach links ab. Er erfaßte den Kläger jedoch mit dem rechten vorderen Kotflügel unmittelbar jenseits des engeren Kreuzungsbereichs und schleuderte ihn zu Boden. Das Fahrzeug des Beklagten kam unmittelbar nach dem Zusammenstoß zu dem Halten. Es stand mit dem vorderen linken Kotflügel 0,60 m und mit dem hinteren linken Kotflügel 0,80 m rechts von der für den Beklagten linken Fahrbahnbegrenzung der St. Viti-Straße. Im Bereich der Kreuzung wurde eine bis zu den Hinterrädern des Fahrzeugs des Beklagten verlaufende Bremsspur festgestellt, die links 10,70 m und rechts 8,90 m lang war. Die linke Bremsspur begann 3,20 m von dem für den Beklagten linken Fahrbahnrand, die später einsetzende rechte Spur etwa auf der Fahrbahnmitte.
Die Laufflächen des vorderen rechten und des linken hinteren Reifens am Fahrzeug des Beklagten waren nahezu profillos. Die beiden anderen Reifen wiesen stellenweise Profiltiefen von weniger als 1 Millimeter auf. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt.
 
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Die Parteien haben sich durch einen außergerichtlichen Teilvergleich über die Behandlungskosten, den Sachschaden und das Schmerzensgeld geeinigt.
Im jetzigen Rechtsstreit macht der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausf alls in Form einer Rente geltend. Zum Grunde des Anspruchs hat er vorgetragen: Der Beklagte habe den Kläger, wie das Hupsignal beweise, zeitig genug gesehen und bei aufmerksamer Beobachtung der Verkehrslage erkennen können, daß er die Fahrbahn habe überschreiten wollen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger weiter im Auge zu behalten. Der Unfall wäre vermieden worden, wenn der Beklagte den Kreuzungsbereich sorgfältig beobachtet und sein Fahr verhalt en auf die Ver-kehrssituation eingestellt hätte. Im übrigen sei der Reifenzustand für den Unfall ursächlich, weil die Haftreibung abgefahrener Reifen auf feuchtem Kopfsteinpflaster besonders gering sei und damit zu einer Verminderung der Brems Verzögerung führe. Zudem habe der Beklagte den Unfall durch Herabsetzung seiner Geschwindigkeit und dadurch vermeiden können, daß er nach rechts statt nach links ausgewichen wäre. Der Kläger begehrt die Zahlung einer monatlichen Rente vom 1. Januar 1963 bis 31o Dezember 1964 in Höhe von 750 DM und vom 1. Januar 1965 bis zu dem 30. September 1976 in Höhe von 1.000 DM, jeweils nebst Zinsen, abzüglich gezahlter 3.000 DM.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hat die Klageforderung nach Grund und Betrag bestritten und vorgetragen: Seine Fahrgeschwindigkeit habe allenfalls 30 km/st betragen und sei angemessen
 
gewesen, da für ihn keine Verkehrs situation Vorgelegen habe, die ihn zur weiteren Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit hätte veranlassen müssen. her Kläger sei nach dem Hupsignal auf dem Gehweg stehen geblieben und habe die Fahrbahn in Richtung des Beklagten beobachtet. Dieser habe darauf vertrauen dürfen, der Kläger werde ihn vor dem Betreten der Fahrbahn passieren lassen. Als der Beklagte den Fußgänger auf der Fahrbahn gesehen habe, sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Das Ausweichen nach links sei unverschuldet, da er die Reaktion des Fußgängers nicht habe voraussehen könneh. Der Reifenzustand könne für den Unfall nicht ursächlich-gewesen sein, da die festgestellte Bremsspur eine relativ gute Brems Verzögerung erkennen lasse. Den Beklagten treffe - wenn überhaupt - nur ein ganz geringes Verschulden, während der Kläger den Unfall überwiegend verschuldet habe. '
Das Landgericht hat den Klageanspruch, soweit er nicht auf einen Träger der Sozialversicherung übergegangen ist, zu 4/5, das Oberl and esger icht dagegen nur zu 1/4 des entstandenen und noch entstehenden Verdienstausfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Ent s chei dung sgründ e s
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 Das Berufungsgericht hält den Beklagten nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für haftbar. Abweichend vom Landgericht verneint es eine Haftung nach den Vorschriften der unerlaubten Handlungen, weil es ein Verschulden des Beklagten nicht für erwiesen erachtet, Das Berufungsurteil bejaht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers und wertet es als grob. In Abwägung dieser Grundlagen erklärt e:s das Klagebegehren zu 1/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht sieht sich nicht in der Lage, mit ausreichender Sicherheit dem Beklagten das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit vorzuwerfen.
Es ist davon überzeugt, daß der Beklagte sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 30 km/st genähert hat. Nach seiner Auffassung war diese Geschwindigkeit nicht überhöht, weil der Beklagte bei der gegebenen Verkehrslage zu einer weiteren Ermäßigung seiner Geschwindigkeit nicht verpflichtet gev/esen sei. Das Berufungsgericht hat sich weder davon zu überzeugen vermocht, daß der Kläger im Zeitpunkt des Hupens 30 m vor der Unfallstelle die Fahrbahn schon betreten hatte, noch daß er ohne Reaktion auf das Signal in Fortsetzung seiner ursprünglichen Gehweiee dem Fahrbahnrand zustrebte und damit für den Beklagten erkennbar werden ließ, der Kläger werde die Fahrbahn trotz Annäherung des Kraftfahrzeugs überqueren.
 
Das Berufungsgericht erblickt einen schuldhaften Verstoß des Beklagten auch nicht darin, daß er nach links ausgewichen und nicht hinter dem Kläger über den freien Teil der Fahrbahn her gefahren ist« Es geht davon aus, daß der Beklagte, nachdem der Kläger verhalten habe, sc daß eine Gefahren situation nicht erkennbar gewesen sei, einen Augenblick die von rechts einmündende und bevorrechtigte Hoefftstraße beobachteteo Danach, so erwägt das Berufungsgericht, habe er den Kläger erstmals auf der Fahrbahn gesehen, als dieser etwa 2 bis 3 m zurückgelegt und der Beklagte sich der Unfallstelle schon auf eine Entfernung von etwa 15 m genähert habe. Unter diesen Umständen sei dem Beklagten seine objektiv unrichtige Reaktion nicht vorzuwerfen; sie sei durch das für ihn nicht vorhersehbare Verhalten des Klägers ausgelöst worden.
Schließlich erachtet das Berufungsgericht für nicht beweisbar, daß der Unfall vermieden worden v/äre, wenn die Reifen am Unfallfahrzeug ein der gesetzlichen Vorschrift des § 36 Abs. 2 StVZO entsprechendes Frofil gehabt hätten.
II.
Diese Ausführungen sind teilweise nicht frei von Rechtsirrtum.
. 1. Allerdings liegt entgegen der Meinung der Revision der Beurteilung des Berufungsgerichts keine
 
Verwechslung der örtlichen Situation zugrunde« Zwar berichtet das Berufungsurteil an verschiedenen Stellen (S. 3 und 10), der Kläger hahe die Fahrbahn der Hoefftstraße Überqueren wollen und der Beklagte habe diese in seiner Fahrtrichtung beobachtet« Bas ist offensichtlich unrichtig« Es handelte sich um die Fahrbahn des Straßenzuges St« Viti-Straße/Ebstorfer Straße« Wie die Entscheidungsgründe zeigen, sind die örtlichen Verhältnisse aber zutreffend gesehen« Bas Berufungsgericht hat sich ersichtlich nur in der NamensbeZeichnung vergriffen«
2« Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht vieles für die Annahme, daß nach der Erfahrung die Haftreibung abgefahrener Reifen auf feuchtem Kopfsteinpflaster herabgesetzt und damit der Bremsweg verlängert ist (vgl, Floegel/Hartung/ Jagusch StVR17» Aufl. StVZO § 36, 3 am Ende; Schmidt BAR 1966, 146, 147; Förste BAR 1967, 201; vgl. unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten? BGH Urteil vom 26. Juni 1968 - IV ZR 513/68 = VersR 1968, 785 und - IV ZR 534/68 - VersR 1968, 834; Urteil vom 2. Oktober 1968 - IV ZR 533/68 = VersR 1968, 1081).
Bamit ist allerdings noch nichts darüber ausgesagt, in welchem Maße sich der Bremsweg vergrößert.
Verneinte der Tatrichter einen Erfahrungssatz in beiderlei Richtung, dann durfte er seiner Beurteilung zu Basten des Klägers aber nicht schon zugrundelegen, daß die Unfallursächlichkeit des Reifenzustandes nicht zu beweisen sei. Bas Berufungsgericht war mangels eigener Sachkunde, über die es sich nicht ausgewiesen
 
hat, gehalten, einen Sachverständigen heranzuziehen (§§ 144, 286 ZEO), auch wenn dieses Beweismittel vom Kläger nicht angehoten war, Hierzu bestand umsomehr Anlaß, als nach den Gründen des Urteils der 3.
(kl.) Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 13.
Juni 1963 der dort gehörte Sachverständige Br. Vogelsang ausgeführt hatte, daß die “miserable” Beschaffenheit der Reifen eine ungewöhnlich schlechte, weit unter dem mittleren Wert liegende Bremsverzögerung bedingt habe; der Wagen des jetzigen Beklagten wäre entsprechend früher zu dem Stehen gekommen, wenn die Reifen in Ordnung gewesen wären. Aufgrund dessen hatte das Strafgericht ausgeführt, da der Kraftwagen nach dem Anstoß sofort gestanden habe, wäre er bei intakten Reifen in einem Augenblick zu dem Stehen gekommen, als seine vordere Begrenzung den Kläger noch nicht erreicht hätte. Auf all das hat sich der Kläger im zweiten Rechtszug unter Bezugnahme auf die Strafakten und das erwähnte Strafurteil berufen.
Unter solchen Umständen stellt es einen Rechtsfehler dar, wenn der ÜJatrichter bei Fehlen eigener Sachkunde einen Sachverständigen nicht gehört hat ( §§ 144, 286 ZPO).
a)	Der Zuziehung eines Sachverständigen war das Berufungsgericht nicht deshalb enthoben, weil sich nach seiner Auffassung nähere Feststellungen über die genaue Beschaffenheit des Straßenpflasters - der Straßenbelag ist zwischenzeitlich erneuert worden -und das Maß der Feuchtigkeit nicht mehr treffen ließen.
 
Im Tatbestand des Berufungsurteils wird als unstreitig berichtet, der Belag der vom Beklagten befahrenen Straßenmitte habe aus Kopfsteinpflaster bestanden und sei feucht gewesen* Damit standen wesentliche Umstände flir die Beantv/ortung der anstehenden Frage fest* Ob und inwieweit diese Feststellungen für eine sachverständige Beurteilung hier ausreichten, war im übrigen eine Frage, zu deren Beantwortung erst recht Sachkunde erforderlich ist» Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht über sie verfügte*
b)	Der weiteren Prüfung der Unfallursächlichkeit des schlechten Reifenzustandes war das Berufungsgericht auch nicht deshalb enthoben, weil es an einer hinreichenden Darlegung des Klägers mangelte, wie das Berufungsurteil weiter meint. Der Beklagte hat in Abrede gestellt, daß sich der unstreitige Reifenzustand auf den Unfall ausgewirkt habe; unter Anführung von Berechnungen hatte er ausgeführt, die festgestellte Bremsspur lasse eine verhältnismäßig gute Brems Verzögerung erkennen. Gegenüber dieser Frage, deren Beurteilung Sachkunde erforderte, genügte das Vorbringen des Klägers, der Reifenzustand sei für den Unfall ursächlich geworden, weil die Haftreibung abgefahrener Reifen auf feuchtem Kopfsteinpflaster besonders gering sei und - so auch hier - zu einer Verminderung der Brems Verzögerung führe.
c)	Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Unfallursächlichkeit sei nicht erweisbar, wird auch nicht durch seine weitere Erwägung getragen, die
-11-
Bremsspur des Unfallfahrzeugs - mit ihrem längsten
 Ast von 10,70 m entspreche - wenn man eine etwaige,
 aber nicht zu beweisende Vorbremsung unberücksichtigt lasse -3
bei der festgestellten Geschwindigkei t von 30 km/st
 im Zeitpunkt der Bremsung einer Brems Verzögerung von
p
etwa 3,5 m/sec, , Bas Berufungsgericht folgert hieraus selbst nur, eine wesentlich höhere Verzögerung auf nassem Kopfsteinpflaster könne auch mit vorschriftsmäßig profilierten Reifen nicht erzielt werden. Solche Feststellung reicht schon deshalb nicht aus, weil nach dem imstreitigen Unfallhergang das Fahrzeug des Beklagten unmittelbar nach dem Zusammenstoß zu dem Halten kam und damit möglicherweise schon eine nur unwesent-	|
lieh höhere Brems Verzögerung den Unfall vermieden hatte,	j
Zudem ist entscheidend, ob das ünfal 1 fahr zeug statt	j
seiner wirklichen Bremsverzögerung von etv/a 3,5 m/sec,^	3
p
(genauer; 3,24 m/sec 1, die das Berufungsgericht errechnet, bei ordnungsmäßiger Bereifung eine bessere Bremsverzögorung gezeigt hätte und um wieviel besser sie gewesen wäre, Biese Frage erörtert das Berufungsgericht nicht.
Damit hat das Berufungsgericht einen Umstand außer acht gelassen, der bei der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 BGB von Belang sein konnte. Das ange-	~
fochtene Urteil kann hiernach keinen Bestand haben,
3, Bei der erneuten Prüfung kann die schon	!
aus den Gründen zu 2) erforderliche sachverständige	1
Begutachtung auch im Rahmen der Übrigen vom Berufungsgericht geprüften Gesichtspunkte Bedeutung gewinnen. Insbesondere v/ird folgendes zu erwägen sein;
-12-
r

a) Das Berufungsgericht stellt im Rahmen seiner Erörterung, oh der Beklagte gegen § 1 StVO verstoßen hat, fest, der Beklagte habe den Kläger erstmals auf der Fahrbahn gesehen, als dieser schon etwa 2 bis 3 m auf ihr zurückgelegt habe; dabei habe sich der Beklagte auf etwa 15 m der TJnfal 1st eile genähert. Damit befand er sich nach der Verkehrsunfallskizze etwa kurz vor der Einfahrt in die Kreuzung. In anderem Zusammenhang führt das Berufungsgericht aus, es sei nicht erwiesen, daß sich der Kläger, für den Beklagten erkennbar, bei Abgabe des Hupsignals etwa 30 m vor der Unfallstelle, angeschickt habe, die Straße zu Überqueren. Daß der Beklagte deshalb in diesem Zeitpunkt sein Fahr verhalten noch nicht darauf einzustellen brauchte, der Kläger werde die Straße überqeren wollen, mag aus den Gründen des Berufungsurteils zutreffen. Offen ist aber, weshalb der Beklagte den Kläger auf der Fahrbahn erst gesehen hat, als dieser schon etwa 2 bis 3 m auf ihr zurückgelegt hatte, wozu er bei einer Fußgängergeschwindigkeit von 5 km/st 1,4 bis 2,2 sec. benötigte. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte mittlerweile die von rechts kommende und daher bevorrechtigte Hoefftstraße beobachtet habe.
Es wird jedoch zu erwägen sein, ob der Beklagte, wenn er schon so verfuhr und unter Herabsetzung seiner Geschwindigkeit nur auf 30 km/st seine Fahrbahn eine Zeitlang ohne Beobachtung ließ, darauf vertrauen durfte, daß sich zwischenzeitlich die Verkehrslage nicht verändert habe, insbesondere kein Hindernis in seinen v/eiteren Fahrweg gekommen sei.
 
b) In diesem Zusammenhang wird ferner zu erwägen sein, oh sich nicht aus der Begutachtung durch einen Sachverständigen (Zeit- Wegberechnung) objektive Anhaltspunkte für die Präge gewinnen lassen, wo sich der Beklagte befand, als er den Kläger erstmals auf der Fahrbahn sah»
Bas Berufungsgericht legt seiner Beurteilung - offenbar dem Vorbringen des Beklagten folgend - zugrunde, der Beklagte habe sich zu diesem Zeitpunkt etwa 15 m vor der Unfallstello befunden. Nach der Verkehrsunfallskizze begann die längere Bremsspur des linken Hinterrades etwa 12 m vor der späteren Anstoßstelle. Hier wird auch das Ausweichen nach links erstmals sichtbar. Damit müssen auslösendes Bemerken des Klägers, Entschluß und Reaktion des Beklagten vorher liegen. Aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Geschwindigkeit des Unfallwagens von 30 km/st und der übrigen objektiven Umstände ergeben sich aus sachverständiger Berechnung möglicherweise hinreichende Anhaltspunkte dafür, wann (aus welcher Entfernung) der Beklagte den bereits 2 bis 3 m auf der Fahrbahn vorangeschrittenen Kläger gesehen hat. Sie können auch für die Rechtsfrage von Belang werden, wann der Beklagte bei gebotener Sorgfalt hätte bemerken können, daß der Kläger auf die Fahrbahn trat oder sich auf ihr befand. Aus solchen Umständen können sich auch Gesichtspunkte für die Beurteilung der Frage ergeben, ob dem Beklagten mangelnde Sorgfalt deshalb vorzuwerfen ist, weil er nicht hinter dem Kläger hergefahren ist, wozu nach den Feststellungen des Tatrichters hinreichender Raum war und was den Unfall vermieden hätte. Zu bedenken ist, daß der Kläger, wie das Berufungsgericht fest stellt, beim Zusammenstoß bereits etwa 6 m der 8,10 ra breiten Fahrbahn überquert hatte. Bei einer Fußgänger geschwindigk eit von
 
ungefähr 5 kra/st benötigte er hierzu etwa 4,3 sec. In dieser Zeit legte der Beklagte bei einer Fahrgeschwindigkeit von 30 kra/st schon etwa 36 m zurück»
III o
Nach alledem war das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen o
Br» Bode	Br»	Nüßgens
 Dunz
Hanebeck
 Sonnabend
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