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BGH · IV ZR 269/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 269/65

Ein beim Berufungsgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt kann eine Partei dort nicht vertreten, wenn er vor Beendigung des ersten Rechtszuges aus der Sozietät, die den Kläger in diesem Rechtszug vertreten hat, ausgeschieden ist, und wenn er danach im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr für die Klägerin als Vertreter aufgetreten ist und auch nicht nach außen erkennbar geworden ist, daß die das Verfahren weiter betreibenden Rechtsanwälte auch für den aus der Sozietät ausgeschiedenen Rechtsanwalt handelten<= Bescheid Klage erhoben hat, ist im Verfahren vor dem Landgericht durch die in einer Sozietät verbunden gewesenen Rechtsanwälte KflHp und vertreten worden (Vollmacht vom 26. Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt St^HP Bll, der nicht beim Berufungsgericht als Rechts-anwalt zugelassen ist, für die Klägerin Berufung eingelegt» Die Revision ist nicht begründet Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der nur bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwalt, der seine Partei auch im ßerui'ungsverfahren vertreten wolle, müsse den Rechtsstreit in erster Instanz verantwortlich für die Partei geführt haben, in dieser Weise nach außen in Erscheinung getreten sein und diese Stellung bis zur letzten mündlichen Verhandlung innegehabt haben» Rechtsanwalt StU^B^sei at)er bereits zu dem 1 » August 1963 aus der Sozietät ausgeschie- Gemäß § 224- Abs» 2 Satz 2 BEG können sich die Parteien im Verfahren vor den Oberlandesgerichten auch durch einen bei einem Landgex’icht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn dieser sie vor dem Landgericht in der gleichen Sache vertreten hat. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1960, 413 Kro 85; 1961, 421 Kr. 52; 1964, 4^0 Nr. 62), hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß der in der Berufungsinstanz auftretende, nur heim Landgericht zugelassene Rechtsanwalt den Rechtsstreit in erster Instanz für die Partei verantwortlich geführt haben, in dieser Weise nach außen in Erscheinung getreten sein und diese Stellung bis zur letzten mündlichen Verhandlung inne-genabt haben muß. Denn er hat die Klägerin nicht bis zu dem Schluß des ersten Rechtszugs nach außen, für den Gegner und das Gericht erkennbar, verantwortlich vertreten. Soweit er nicht selbst unmittelbar als Vertreter der Klägerin gehandelt hat, ergaben die eingereichten Schriftsätze doch, daß der Anwalt, der sie unterzeichnet hatte, damit auch für den der Sozietät angehörigen Rechtsanwalt StU^^ handelte. und es ergab sich auch nicht, daß diejenigen Rechts* anwälte, die nach diesem Zeitpunkt für die Klägerin handelten, dieses zugleich für Rechtsanwalt taten» Penn dieser wurde in dem Briefkopf der im weiteren Verlauf des Verfahrens eingereichten Schriftsätze nicht mehr aufgeführt, und auch sonst enthielten die Schriftsätze keinen Hinweis dahin, daß der sie unterzeichnende Anwalt damit zugleich im Namen des Rechtsanwalts Sthandeln wollte« Eine etwa dahingehende Vereinbarung unter den betreffenden Rechtsanwälten ist nach außen nicht in Erscheinung getretene Pie Prozeßführung nach dem 1« August 1963 ließ im Gegenteil für das beklagte Land und für das Gericht erkennen, daß Rechtsanwalt nicht mehr als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin tätig wurde« Es trifft auch nicht zu, daß nach dem Ausscheiden des Rechtsanwalts St^HI^ aus der Sozietät von der Klägerin keine das Verfahren betreibenden Schriftsätze mehr eingereicht worden sind» Im Schriftsatz vom 5° August 1963 wurde eine Anfrage beantwortet und eine Angabe gemacht, die das Gericht für die sachliche Entscheidung erforderlich hielt« Im Schriftsatz vom 13« August 1963 wurde eine Unterlage überreicht, deren Zweck es war, den Sachvortrag der Klägerin weiter glaubhaft zu machen« Schließlich erklärte sich die Klägerin in dem Schriftsatz vom 30» Oktober 1963 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden« Pie Klägerin hat nicht vorgetragen, daß Rechtsanwalt St^miB au^ die Einreichung und den Inhalt dieser Schrift- La sonach Rechtsanwalt Stm|^ nicht berechtigt war, die Klägerin vor dem Berufungsgericht zu vertreten, hat dieses die von ihm eingelegte Berufung mit Recht verworfene Lie gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Klägerin mußte daher mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltBerufungSchriftsätzeBerufungsgerichtLandgerichtSozietätKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 224 Abs. ’
Ein beim Berufungsgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt kann eine Partei dort nicht vertreten, wenn er vor Beendigung des ersten Rechtszuges aus der Sozietät, die den Kläger in diesem Rechtszug vertreten hat, ausgeschieden ist, und wenn er danach im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr für die Klägerin als Vertreter aufgetreten ist und auch nicht nach außen erkennbar geworden ist, daß die das Verfahren weiter betreibenden Rechtsanwälte auch für den aus der Sozietät ausgeschiedenen Rechtsanwalt handelten<=
BGH, Urte v„ 2» Dezember 1966 - IV ZR 269/65 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
§9/65,	URTEIL	Verkündet	am
2o Dezember 1966 Pohl
 Justizhaupt sekretäi
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
r
geb„ K|
der Frau Gertrud H gescho R|
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
das Land Baden - Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart N, Kronprinzenstraße 9>
Beklagten und Revisionsbeklagten,,
 
Der IV o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2« Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, l)r. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrecht szuges trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag zurückgewiesen, weil ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und den Gesundheitsschäden der Klägerin nicht wahrscheinlich sei. Die Klägerin, die gegen diesen
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Bescheid Klage erhoben hat, ist im Verfahren vor dem Landgericht durch die in einer Sozietät verbunden gewesenen Rechtsanwälte	KflHp
 und	vertreten worden (Vollmacht vom 26.
 Februar 1963)« Rechtsanwalt St HUP, der im Laufe des Verfahrens einige der für die Klägerin eingereichten Schriftsätze unterschrieben hatte, ist zu dem 1- August 1963 aus der Anwaltssozietät ausgeschieden. Lie Schriftsätze sind in der Folgezeit durch andere Anwälte unterzeicnnet wordene Auch war im Kopf der Schriftsätze nicht mehr, wie früher, Rechtsanwalt StflHBPals Mitglied der Sozietät aufgeführt.
Mit Urteil vom 3. Dezember 1963 hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt St^HP Bll, der nicht beim Berufungsgericht als Rechts-anwalt zugelassen ist, für die Klägerin Berufung eingelegt»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung ver worfen.
Mit der gemäß § 221 Abs. 1'BEG zulässigen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Ent scheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet
 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der nur bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwalt, der seine Partei auch im ßerui'ungsverfahren vertreten wolle, müsse den Rechtsstreit in erster Instanz verantwortlich für die Partei geführt haben, in dieser Weise nach außen in Erscheinung getreten sein und diese Stellung bis zur letzten mündlichen Verhandlung innegehabt haben» Rechtsanwalt StU^B^sei at)er bereits zu dem 1 » August 1963 aus der Sozietät	ausgeschie-
den und, da er auch beim Oberlandesgericht Karlsruhe nicht zugelassen sei, infolgedessen nicht in der Lage gewesen, Berufung einzulegen und im zweiten Fveehtszug für die Klägerin aufzutreten,.
Auf seinen Vortrag, bei seinem Ausscheiden aus der Sozietät sei vereinbart worden, er solle, was auch der Klägerin bekannt gewesen sei;; weiterhin bevollmächtigt bleiben, komme es nicht an, da diese Vereinbarung nach außen nicht in Erscheinung getreten sei. Die Berufung sei mithin nicht formgerecht eingelegt worden»
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg»
Gemäß § 224- Abs» 2 Satz 2 BEG können sich die Parteien im Verfahren vor den Oberlandesgerichten auch durch einen bei einem Landgex’icht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn dieser sie vor dem Landgericht in der gleichen Sache vertreten hat. In Übereinstimmung mit der
 Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1960, 413 Kro 85; 1961, 421 Kr. 52; 1964, 4^0 Nr. 62), hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß der in der Berufungsinstanz auftretende, nur heim Landgericht zugelassene Rechtsanwalt den Rechtsstreit in erster Instanz für die Partei verantwortlich geführt haben, in dieser Weise nach außen in Erscheinung getreten sein und diese Stellung bis zur letzten mündlichen Verhandlung inne-genabt haben muß. Diese Voraussetzungen treffen auf Rechtsanwalt StfliHI nicht zu. Denn er hat die Klägerin nicht bis zu dem Schluß des ersten Rechtszugs nach außen, für den Gegner und das Gericht erkennbar, verantwortlich vertreten. Rechtsanwalt StflHHfe ist zu dem 1. August 1963 aus der Sozietät, der die Klägerin Vollmacht erteilt hatte, ausgeschieden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er die Klägerin nach außen erkennbar vertreten. Soweit er nicht selbst unmittelbar als Vertreter der Klägerin gehandelt hat, ergaben die eingereichten Schriftsätze doch, daß der Anwalt, der sie unterzeichnet hatte, damit auch für den der Sozietät angehörigen Rechtsanwalt StU^^ handelte. Das änderte sich, nachdem Rechtsanwalt St^BI^ ans der Sozietät ausgeschieden war. Es mag sein, daß er weiter Vollmacht hatte, die Klägerin zu vertreten. Er ist aber nicht mehr nach außen als ihr Bevollmächtigter aufgetreten? und es ergab sich auch nicht, daß diejenigen Rechts* anwälte, die nach diesem Zeitpunkt für die Klägerin handelten, dieses zugleich für Rechtsanwalt
 taten» Penn dieser wurde in dem Briefkopf der im weiteren Verlauf des Verfahrens eingereichten Schriftsätze nicht mehr aufgeführt, und auch sonst enthielten die Schriftsätze keinen Hinweis dahin, daß der sie unterzeichnende Anwalt damit zugleich im Namen des Rechtsanwalts Sthandeln wollte« Eine etwa dahingehende Vereinbarung unter den betreffenden Rechtsanwälten ist nach außen nicht in Erscheinung getretene Pie Prozeßführung nach dem 1« August 1963 ließ im Gegenteil für das beklagte Land und für das Gericht erkennen, daß Rechtsanwalt nicht mehr als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin tätig wurde«
Es trifft auch nicht zu, daß nach dem Ausscheiden des Rechtsanwalts St^HI^ aus der Sozietät von der Klägerin keine das Verfahren betreibenden Schriftsätze mehr eingereicht worden sind» Im Schriftsatz vom 5° August 1963 wurde eine Anfrage beantwortet und eine Angabe gemacht, die das Gericht für die sachliche Entscheidung erforderlich hielt« Im Schriftsatz vom 13« August 1963 wurde eine Unterlage überreicht, deren Zweck es war, den Sachvortrag der Klägerin weiter glaubhaft zu machen« Schließlich erklärte sich die Klägerin in dem Schriftsatz vom 30» Oktober 1963 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden« Pie Klägerin hat nicht vorgetragen, daß Rechtsanwalt St^miB au^ die Einreichung und den Inhalt dieser Schrift-
 
sätze noch Einfluß gehabt oder auch nur Kenntnis davon ex'langt habe, bas Landgericht und das beklagte Land mußten das Gegenteil annehmen»
La sonach Rechtsanwalt Stm|^ nicht berechtigt war, die Klägerin vor dem Berufungsgericht zu vertreten, hat dieses die von ihm eingelegte Berufung mit Recht verworfene Lie gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Klägerin mußte daher mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Raske	Johannsen	Wüstenberg
 Lr. Loewenheim	von der Mühlen