Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Der Kläger ist zigeunerischer Abstammung« Er war verheiratet mit Auguste !&■■■, Aus der Ehe sind zwei Söhne Egon und Karl hervorgegangen« Der Kläger wurde im Jahre 1942 in ein Konzentrationslager verbracht, während seine Söhne und seine Ehefrau am 8« März 1943 nach Auschwitz verbracht wurden« Der Kläger hat seine Angehörigen nicht wiedergesehen« Durch den rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 24 * Juli 1961 wurde der Sohn Karl unter Festsetzung des Todeszeitpunktes auf den 8« Mai 1945 für tot erklärt. Nachdem dem Kläger mit dem Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 18o Juni 1959 die Geltendmachung seiner Entschädigungsansprüche aus ererbtem Recht bestätigt worden war, hat die Behörde ihm mit dem Schreiben vom 21o März 1962 erstmalig mitgeteilt, daß die Anträge nach seiner Familie nicht fristgerecht gestellt worden seien und ihm anheimgestellt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Darauf hat der Kläger mit dem Schreiben vom 6«, April 1962 behauptet, er habe seinerzeit bei der Betreuungsstelle für KZrrEntlassene nicht nur seine eigenen Ansprüche angemeldet, sondern auch die nach seiner Familie. Durch Bescheid des Landesamts für Wiedergutmachung vom 26o November 1962 ist der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt worden, da die Anträge aus ererbtem Recht nicht rechtzeitig gestellt worden seien. Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage, mit der er die Zuerkennung einer Entschädigung von 3*900,— DM wegen Freiheitsschadens seines Sohnes Karl beantragt hat, ist durch,das Urteil der Entschädigungs-kammer des Landgerichts Bremen vom 22 „ November 1963 abgewiesen wordeno Die Berufung des Klägers blieb erfolglos« I« Keine rechtlichen Bedenken bestehen bei der von Amts wegen gebotenen Prüfung dagegen, daß dem Kläger gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist« Wenn die sachkundige, zuverlässige und ausreichend überwachte Büroangestellte des Prozeßbevollmächtigten des Klägers den am 27* November 1962 zugestellten Bescheid nicht alsbald vorgelegt, sondern versehentlich in eine falsche Akte abgelegt hat, so daß der Bevollmächtigte den Bescheid erst am 30«, April 1963 bei der Bearbeitung dieser Akte zur Kenntnis bekam, so beruht die Versäumung der Klageerhebungsfrist in der Tat auf einem 20 In sachlicher Beziehung hält das Urteil des Berufungsgerichts den Angriffen, der Revision .stand0 Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß der Kläger die Entschädigungsansprüche nach seinem Sohn Karl auch dann nicht rechtzeitig angemeldet habe, wenn er mit der Anmeldung seiner eigenen Entschädigungsansprüche im Jahre 1945 bei der Betreuungsstelle für KZ-Entlassene die ihm nach seinem Sohn Karl zustehenden Entschädigungsansprüche angemeldet hat, oder wenn man in seinem Schreiben an den Oberfinanzpräsidenten Weser/Ems vom 25» Oktober 1945 eine Anmeldung von Entschädigungsansprüchen nach seinem Sohn Karl sieht* Diese Auffassung des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht angegriffen werden« Zu der Zeit, zu der der Kläger die Entschädigungsansprüche nach seinem Sohn Karl angemeldet haben will, war das BEG noch nicht in Kraft« Es galt daher insbesondere auch § 189 Abs« 1 BEG nicht, der die Frist für die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen auf 1« April 1958 bestimmt» Ebensowenig bestanden hat die Vorschrift der* Abs« 2 des § 189 BEG, nach der die Antragsfrist auch dann als gewahrt gilt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer für Ansprüche nach dem BEG unzuständigen Behörde gestellt oder wenn der Anspruch bei dem Gericht geltend gemacht worden ist« Diese Vorschrift gilt allein für Anmeldungen von Entschädigungsansprüchen aufgrund des BEG« Ob eine erneute Anmeldung nach diesem Gesetz erforderlich ist, wenn der Antragsteller Entschädigungsansprüche Wenn Abs. 1 des § .189 a BEG bestimmt, daß in den Pallen, in denen ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt worden ist, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis 31« Dezember 1965 angemeldet werden können, so gilt diese Vorschrift, wie sich aus ihrem Zusammenhang mit § 189 b BEG ergibt, nur für Ansprüche, die aus eigenem Recht geltend 5° Mit zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht schließlich auch die Auffassung des Landgerichts gebilligt, daß dem Kläger nicht nach § 189 Abs« 3 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Nichteinhaltung der Antragsfrist zu gewähren sei« Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden an der Innehaltung der Anmeldefrist hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an der Freiheit nach seinem Sohn Karl verhindert worden« Nach der Überzeugung des Senats habe der Kläger die Anmeldefrist versäumt, weil er sich um diesen Anspruch überhaupt nicht weiter gekümmert habe« Seine Behauptung, er habe die Anmeldung dieses Anspruchs innerhalb der Anmeldefrist nicht betrieben, weil er wegen drohender Vollstreckung einer Freiheitsstrafe seit 1948 untergetaucht sei und unter falschem Namen gelebt h^be, könne ihn nicht entschuldigen« Der Kläger habe sich schuldhaft selbst in diese Situation begeben und müsse die Folgen tragen, so daß es auf seine spätere psychische Verfassung nicht ankomme« in Auschwitz umgekommen sei* Eine Auskunft von der Polizeibehörde hätte ergeben, daß seine Ehefrau nach Auschwitz deportiert worden sei* Eine Erkundigung bei seinem Verwandten Hermann TflHHfe hätte ergeben, daß auch Karl nach Auschwitz deportiert worden sei* Im Hinblick darauf, daß Karl sich nicht wieder nach so langer Zeit zurückgemeldet habe, hätten sich die Anhaltspunkte noch mehr verdichtet, daß Karl in Auschwitz umgekommen sei* Dem Kläger v/äre es dann auch zuzu demuten gewesen, unter diesen Umständen den Entschädigungsanspruch nach seinem Sohn Karl vor Ablauf der Anmeldefrist anzu demelden, sich auf die Todesvermutung des § 180 BEG zu berufen oder die Todeserklärung des Sohnes Karl herbeizuführen*
BUNDESGERICHTSHOF 2016 080 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am Io Dezember 1965 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IV ZR 269/64 URTEIL in dem Entachädigungsrechtsstreit des Händlers Werner C T - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers? Rechtsanwalt gegen die Freie Hansestadt B r e m e n 9 vertreten durch den Senator für Arbeit in B 9 Beklagten und Revisionsbeklagten0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8« Juni 1964 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist zigeunerischer Abstammung« Er war verheiratet mit Auguste !&■■■, Aus der Ehe sind zwei Söhne Egon und Karl hervorgegangen« Der Kläger wurde im Jahre 1942 in ein Konzentrationslager verbracht, während seine Söhne und seine Ehefrau am 8« März 1943 nach Auschwitz verbracht wurden« Der Kläger hat seine Angehörigen nicht wiedergesehen« Durch den rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 24 * Juli 1961 wurde der Sohn Karl unter Festsetzung des Todeszeitpunktes auf den 8« Mai 1945 für tot erklärt. Gemäß Erbschein des Amtsgerichts Bremen vom 12« März 1962 ist Karl allein von seinem Vater, dem Kläger, beerbt worden. Der Kläger, 1 der nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eigene Entschädigungsansprüche angemeldet und verschiedene Entschädigungsleistungen erhalten hat, behauptet, er habe zusammen mit seinen eigenen Ansprüchen auch die seiner Angehörigen als Erbe angemeldet«» Der erste Aktennachweis hierüber datiert jedoch erst vom 12« März 1959, In der Zwischenzeit hat der Kläger seine eigenen Ansprüche nicht weiter verfolgt, weil er nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 30. März 1962 in Verbindung mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 6. April 1962 im Jahre 1947 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war und, um sich der Verbüßung der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe zu entziehen, bis November 1958 unter falschem Namen gelebt hatte. Nachdem dem Kläger mit dem Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 18o Juni 1959 die Geltendmachung seiner Entschädigungsansprüche aus ererbtem Recht bestätigt worden war, hat die Behörde ihm mit dem Schreiben vom 21o März 1962 erstmalig mitgeteilt, daß die Anträge nach seiner Familie nicht fristgerecht gestellt worden seien und ihm anheimgestellt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Darauf hat der Kläger mit dem Schreiben vom 6«, April 1962 behauptet, er habe seinerzeit bei der Betreuungsstelle für KZrrEntlassene nicht nur seine eigenen Ansprüche angemeldet, sondern auch die nach seiner Familie. Hilfsv/eise hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand v/egen Versäumung der Anmeldefrist des § 189 BEG mit der Begründung beantragt, daß er infolge seines Lebens unter falschem Namen sich in einer Zwangslage befunden habe, die es ihm unmöglich gemacht habe, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Durch Bescheid des Landesamts für Wiedergutmachung vom 26o November 1962 ist der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt worden, da die Anträge aus ererbtem Recht nicht rechtzeitig gestellt worden seien. Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage, mit der er die Zuerkennung einer Entschädigung von 3*900,— DM wegen Freiheitsschadens seines Sohnes Karl beantragt hat, ist durch,das Urteil der Entschädigungs-kammer des Landgerichts Bremen vom 22 „ November 1963 abgewiesen wordeno Die Berufung des Klägers blieb erfolglos« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Hevision verfolgt der Kläger seinen Haftentschädigungsanspruch nach seinem Sohn Karl weiter«. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten* Ents oheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist unbegründet« I« Keine rechtlichen Bedenken bestehen bei der von Amts wegen gebotenen Prüfung dagegen, daß dem Kläger gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist« Wenn die sachkundige, zuverlässige und ausreichend überwachte Büroangestellte des Prozeßbevollmächtigten des Klägers den am 27* November 1962 zugestellten Bescheid nicht alsbald vorgelegt, sondern versehentlich in eine falsche Akte abgelegt hat, so daß der Bevollmächtigte den Bescheid erst am 30«, April 1963 bei der Bearbeitung dieser Akte zur Kenntnis bekam, so beruht die Versäumung der Klageerhebungsfrist in der Tat auf einem 5 unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO« Da auch ein Organisationsfehler in der Behandlung fristgebundener Eingänge nicht festgestellt und der Wiedereinsetzungsantrag frist- und formgerecht gestellt worden ist, ist die Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu Recht gewährt worden» 20 In sachlicher Beziehung hält das Urteil des Berufungsgerichts den Angriffen, der Revision .stand0 Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß der Kläger die Entschädigungsansprüche nach seinem Sohn Karl auch dann nicht rechtzeitig angemeldet habe, wenn er mit der Anmeldung seiner eigenen Entschädigungsansprüche im Jahre 1945 bei der Betreuungsstelle für KZ-Entlassene die ihm nach seinem Sohn Karl zustehenden Entschädigungsansprüche angemeldet hat, oder wenn man in seinem Schreiben an den Oberfinanzpräsidenten Weser/Ems vom 25» Oktober 1945 eine Anmeldung von Entschädigungsansprüchen nach seinem Sohn Karl sieht* Diese Auffassung des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht angegriffen werden« Zu der Zeit, zu der der Kläger die Entschädigungsansprüche nach seinem Sohn Karl angemeldet haben will, war das BEG noch nicht in Kraft« Es galt daher insbesondere auch § 189 Abs« 1 BEG nicht, der die Frist für die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen auf 1« April 1958 bestimmt» Ebensowenig bestanden hat die Vorschrift der* Abs« 2 des § 189 BEG, nach der die Antragsfrist auch dann als gewahrt gilt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer für Ansprüche nach dem BEG unzuständigen Behörde gestellt oder wenn der Anspruch bei dem Gericht geltend gemacht worden ist« Diese Vorschrift gilt allein für Anmeldungen von Entschädigungsansprüchen aufgrund des BEG« Ob eine erneute Anmeldung nach diesem Gesetz erforderlich ist, wenn der Antragsteller Entschädigungsansprüche > vor dem Inkrafttreten des BEG am 1. Oktober 1953 angemeldet hat, bestimmt die Übergangsvorschrift des § 231 Abs« 1 BEG. Danach bedarf es eines erneuten Antrags auf Entschädigung nach den Vorschriften des BEG nicht, wenn der Anspruch auf Entschädigung bereits aufgrund bisher geltender Vorschriften oder Verwaltungsanordnungen angemeldet worden ist. Bas ist nur der Fall, wenn die Anmeldung den Anmeldebestimmungen des Landesrechts entspricht (Blessin - Ehrig - Wilden, BEG 3« Auflo, Anm. 2 zu § 231; van Dam - Loos BEG Anm«, 3 zu § 231), 3o Im Lande Bremen galt vor Inkrafttreten des BEG das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) vom 16» August 1949# das nach § 53 Abs« 1 des Gesetzes am 1«, April 1949 in Kraft getreten ist«, (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1949, S 159 ff»). Nach § 40 dieses Gesetzes mußten die Ansprüche aus dem Gesetz bei Meidung des Ausschlusses bis zu dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes förmlich erhoben werden« Die Frist konnte durch Vereinbarung mit dem Gegner verlängert werden. Nach Abs. 2 daselbst erfolgte die förmliche Erhebung bei Ansprüchen gegen das Land einschließlich der Ansprüche auf Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst, auf Erteilung einer Genehmigung und auf Vornahme sonstiger Verwaltungsakte sowie einschließlich des Anspruchs nach § 31 Satz 2 durch .Anmeldung des Anspruchs bei der allgemeinen Anmeldebehörde oder bei der zuständigen Fachbehörde. Das war gemäß § 47 des Entschädigungsgesetzes i.V« mit § 1 der 3« DVO zu dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts vom 23» Juni 1950 das Landesamt für Wiedergutmachung - Entschädigungsbehörde - in Bremen, wenn der Antragsteller im Bereich der Stadtgemeinde Bremen ansässig war. (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1950 S 62 ff.). Wenn das 7 - Berufungsgericht unter Hinweis auf seine Entscheidung RzW 1952, S. 202/203 aus diesen Bestimmungen folgert, daß es in jedem Palle einer besonderen V/ilienserklärung des Geschädigten bedurft habe, daß er aufgrund des Entschädigungsgesetzes Ansprüche geltend zu machen beabsichtige, und daß aus diesem Grunde nur die erneute nach Erlaß des Entschädigungsgesetzes und der Durchführungsverordnungen erfolgte Anmeldung den damals bestehenden Erfordernissen genügt hätte, so beruht diese Auffassung auf der Auslegung des Bremischen Landesrechts, dessen Verletzung gemäß § 222 BEG im Revisionsverfahren nicht gerügt werden kann«. Die aus dieser Auslegung gezogene Schlußfolgerung, daß weder die Anmeldung bei der Betreuungsstelle für KZ-Entlassene noch diejenige bei dem Oberfinanzpräsidenten Weser-Ems, wenn man eine solche in dem Schreiben des Klägers vom 25» Oktober 1945 sehen sollte, eine Anmeldung aufgrund bisher geltender Vorschriften oder Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 231 Abs. 1 BEG sei«, so daß es nach § 189 Abs. 1 BEG einer erneuten Anmeldung bedurft hätte, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 4» Die Rechtzeitigkeit des Antrags folgt auch nicht aus den §§ 189 a und 189 b BEG in der Passung des Entschädigungsschlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl 1965? S. 1315)«. Wenn Abs. 1 des § .189 a BEG bestimmt, daß in den Pallen, in denen ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt worden ist, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis 31« Dezember 1965 angemeldet werden können, so gilt diese Vorschrift, wie sich aus ihrem Zusammenhang mit § 189 b BEG ergibt, nur für Ansprüche, die aus eigenem Recht geltend j / ' 4 / gemacht worden sind« Auch § 189 h BEG kann dem Kläger nicht helfen« Denn er hat keinen Antrag auf Entschädigung als Hinterbliebener nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt« Ebenso hat er umgekehrt einen Antrag wegen ererbter Ansprüche nach einem verstorbenen Verfolgten, hier nach seinem Sohn Karl, nicht rechtzeitig gestellt«, 5° Mit zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht schließlich auch die Auffassung des Landgerichts gebilligt, daß dem Kläger nicht nach § 189 Abs« 3 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Nichteinhaltung der Antragsfrist zu gewähren sei« Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden an der Innehaltung der Anmeldefrist hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an der Freiheit nach seinem Sohn Karl verhindert worden« Nach der Überzeugung des Senats habe der Kläger die Anmeldefrist versäumt, weil er sich um diesen Anspruch überhaupt nicht weiter gekümmert habe« Seine Behauptung, er habe die Anmeldung dieses Anspruchs innerhalb der Anmeldefrist nicht betrieben, weil er wegen drohender Vollstreckung einer Freiheitsstrafe seit 1948 untergetaucht sei und unter falschem Namen gelebt h^be, könne ihn nicht entschuldigen« Der Kläger habe sich schuldhaft selbst in diese Situation begeben und müsse die Folgen tragen, so daß es auf seine spätere psychische Verfassung nicht ankomme« Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, er habe irrtümlich geglaubt, die Anmeldung sei rechtswirksam erfolgt« Selbst wenn dies der Fall wäre, könne ihn dies nicht entschuldigen« Seit dem Erlaß des Entschädigungsgesetzes vom 16« August 1949 sei immer wieder in der Öffentlichkeit darauf hingev/iesen v/orden, daß eine förmliche Anmeldung erforderlich sei«, Dies sei auch durchaus in den Kreisen der Zigeuner, die eine große Gruppe der Verfolgten bildeten, bekannt gewesene Hätte der Kläger sich bei Rechts verständigen erkundigt, so hätte er erfahren, daß eine ordnungsgemäße Anmeldung nach dem Entschädigungsgesetz vom 16«, August 1949 oder nach dem BEG erfolgen müßte«, Wenn der Kläger es unterlassen habe, sich in dieser Frage Aufklärung zu verschaffen, habe er schuldhaft gehandelt«, Schließlich könne der Kläger auch nicht als Entschuldigungsgrund für die Versäumung der Anmeldefrist Vorbringen, er habe bis zu dem Ablauf der Anmeldefrist keine positive Kenntnis vom Tode seines Sohnes Karl gehabt« Es sei daher für ihn unzu demutbar bar gewesen, die Anmeldung des Anspruchs nach seinem Sohn Karl fristgemäß zu bewirken« Dieser Beweggrund scheide nach Auffassung des Senats aus« Der Kläger habe am 12« März 1959» also etwa ein Jahr nach Ablauf der Anmeldefrist den Entschädigungsanspruch nach seinem Sohn Karl bei dem Landesamt für Wiedergutmachung geltend gemacht, obwohl er auch in diesem Zeitpunkt keine positive Kenntnis vom Tode seines Sohnes Karl gehabt habe« Erst im August 1959 habe er sich nach seinem eigenen Vortrag an den Suchdienst Arolsen gewandt und erst im Oktober 1959 Nachricht dahingehend erhalten, daß über das Schicksal seines Sohnes nichts bekannt sei« Wenn der Kläger aber im März 1959 die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs nach seinem Sohn Karl bewirkt habe, ohne positive Kenntniä vom Tode seines Sohnes zu haben, sei es nicht einzusehen, weshalb er diesen Anspruch nicht vor Ablauf der Anmeldefrist angemeldet habe« Hiervon ganz abgesehen, hätten aber, wenn der Kläger sich vor dem 1« April 1958 nach dem Schicksal seines Sohnes Karl erkundigt hätte, die Anhaltspunkte für einen verfolgungsbedingten Tod seines Sohnes sich so verdichtet, daß der Kläger objektiv und auch unter Berücksichtigung seiner subjektiven Empfindungen spätestens bis zu dem Ablauf der Antragsfrist eine andere Möglichkeit nicht mehr in Rechnung stellen konnte« Er hätte erfahren, daß sein Sohn Egon Jl 10 - in Auschwitz umgekommen sei* Eine Auskunft von der Polizeibehörde hätte ergeben, daß seine Ehefrau nach Auschwitz deportiert worden sei* Eine Erkundigung bei seinem Verwandten Hermann TflHHfe hätte ergeben, daß auch Karl nach Auschwitz deportiert worden sei* Im Hinblick darauf, daß Karl sich nicht wieder nach so langer Zeit zurückgemeldet habe, hätten sich die Anhaltspunkte noch mehr verdichtet, daß Karl in Auschwitz umgekommen sei* Dem Kläger v/äre es dann auch zuzu demuten gewesen, unter diesen Umständen den Entschädigungsanspruch nach seinem Sohn Karl vor Ablauf der Anmeldefrist anzu demelden, sich auf die Todesvermutung des § 180 BEG zu berufen oder die Todeserklärung des Sohnes Karl herbeizuführen* Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen* Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 ZPO und 225 Abs* 1 BEG* Ascher Wilden Dr* Loewenheim Dr, Graf von der Mühlen