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BGH

Gericht: BGH

Die Entschädigungsbehörde, die in einem Bescheid einen Anspruch wegen unwahrer Angaben versagt hat, einen Anspruch aus einer anderen Schadensart aber zugebilligt, insoweit also nicht von der Versagungabofugnis des § 7 BEG Gebrauch gemacht hat, kann gleichwohl im Laufe des gerichtlichen Verfahrens den wegen der anderen Sehadens-art geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Entschädigung auf Grund desselben vorwerfbaren Verhaltens des Verfolgten versagen. Sie hat den Angaben des Klägers, er habe vor 1933 ein Jahreseinkommen von 20.000 EM erzielt, keinen Glauben geschenkt, sondern dieses Einkommen im Wege der Schätzung auf 5.600 - 4.900 EM festgesetzt und den Kläger, auch unter Berücksichtigung seiner Berufsausbildung, in die vergleichbare Beamtengruppe dos gehobenen Dienstes eingereiht. Der Kläger habe sich somit unlauterer Mittel bedient oder zu demindest grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, um in den Genuß einer möglichst hohen Entschädigung zu gelangen. Mit der Klage hat der Kläger eine Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes begehrt. Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn über die im Bescheid vom 20. Das beklagte Land hat seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung auch auf § 7 BEG gestützt und dem Kläger sämtliche Entschädigungsansprüche für Schaden im beruflichen Fort kommen versagt, soweit sie ihm nicht durch den Bescheid zugesprochen worden sind. Diese Ermessensentscheidung werde auch für den Pall aufrechterhalten, daß nur eine der beiden Behauptungen des Klägers falsch sei. . Der Kläger ist der Versagung entgegengetreten und hat ' ausgeführt, es stelle einen Ermessensmißbrauch dar, wenn das beklagte Land auf Grund des gleichen Tatbestandes zwei Er-mesoenoontscheidungen treffe. hat es als erwiesen angesehen» daß der Kläger in der Absicht, Entschädigung zu erlangen, zu demindest grob fahrlässig unrichtige Angaben zu dem Eigontumssehaden gemacht hat» Deshalb hat es die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 7 BEG bejaht. Es liege daher im Rahmen des Ermessens der Behörde, wenn sie dem Kläger darüber hinaus noch einen Seil der Entschädigung wegen BerufsSchadens versagt habe. Der angofochtene Bescheid lasse zwar einen Vorbehalt des beklagten Landes, für den Pall der Geltendmachung eines höheren Anspruchs seitens des Klägers von § 7 BEG auf Grund des bis dahin unterbreiteten und bekannten Sachverhalts Gebrauch zu machen, nicht erkennen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn das Land in allen gleichgelagorten Fällen in der Weise verfahre, daß es sich insoweit Ausführungen zu § 7 BEG erspare und nicht auf die Möglichkeit einer Versagung für den Pall gerichtlicher Geltendmachung einer weitergehenden Entschädigung hinweise. a) Die Revision macht geltend, das beklagte Land habe bereits in Kenntnis der unrichtigen Angaben des Klägers zu dem Eigentumsschaden sein Ermessen ausgeübt und dem Kläger die Ansprüche wegen des Eigentumsschadens aberkannt . Das beklagte Land habe von einer Ermessensentscheidung erst dann Gebrauch gemacht, als die Beweisaufnahme ein Obsiegen des Klägers mit seinem Anspruch auf eine höhere Einstufung wahrscheinlich gemacht habe. November 1962 - IV ZR 174/62 LM Nr. 21 zu §7 BEG 1956 * RzW 1963, 222 Nr. 15) kann das beklagte Land, solange ein Rechtsstreit über einen Entschädigungsanspruch anhängig ist, sich grundsätzlich in jedem Stadium des Verfahrens hinsichtlich dieses Anspruchs auf den Versagungsgrund des § 7 BEG berufen. Da es alle Rechte und Befugnisse hat, die einer Bartei bei der Abwehr von Ansprüchen zustehen (§278 ZPO), kann es einen ihm bekannten Versagungsgrund dazu benutzen, den Anspruch zu Pall zu bringen. Eine erst im Laufe des Verfahrens ausgesprochene Versagung kann jedoch untor dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung oder dann unzulässig sein, wenn das beklagte Land im Laufe des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend auf seine Rechte aus § 7 BEG verzichtet hat. Hat ein Verfolgter mehrere Ansprüche angemeldet und hat sich herausgestellt, daß er hinsichtlich eines dieser Ansprüche unwahre Angaben gemacht hat, so kann die Entschädigungsbehörde durch Teilbescheid zunächst über diesen Anspruch entscheiden und den Anspruch wegen unwahrer Angaben gemäß § 7 BEG versagen. Für die Entscheidung darüber, ob von der Versagungsbefugnis in vollem Umfang oder nur teilweise Gebrauch gemacht wird, kann die volle Kenntnis des Ausmaßes der vom Verfolgten erlittenen Schädigung und der sich hieraus ergebenden Ansprüche von Bedeutung sein. Die Entschädigungsbehörde kann sich folglich eine weitere Klärung des noch nicht beschiedenon Anspruchs Vorbehalten und gegebenenfalls auch diesen Anspruch versagen. Hier ist der Sachverhalt allerdings insofern anders gelagert, als die Entschädigungsbehörde im gleichen Bescheid sowohl über den Anspruch auf Entschädigung v/egen Schadens an Eigentum als auch Über den Anspruch auf Entschädigung v/egen Schadens im beruflichen Fortkommen entschieden und nur den erstgenannten Anspruch v/egen unrichtiger Angaben versagt, den weiteren Anspruch dagegen in der Höhe, wie sie sich unter Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes ergibt, zugebilligt hat. Dieser Sachverhalt rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung, Die Entschädigungsbehörde hat mit ihrem Bescheid einmal zu erkennen gegeben, daß sie den Anspruch wegen des EigentumsSchadens voll versagt, sodann, daß sie hinsichtlich des dem Kläger wegen des Berufssohadens erwachsenen Anspruchs in der ihm zugebilligten Höhe von der Versagungsbefugnis keinen Gebrauch macht, Kur insoweit ist dem Kläger eine Rechtsposition gewährt, die ihm lediglich unter den Voraussetzungen des § ? Dagegen hat die Entschädigungsbehörde damit nicht ausgesprochen, daß sie dem Anspruch des Klägers auf eine höhere BerufsSchadensrente nur mit anderen Einwendungen begegnen und für den Ball, daß der Anspruch sich als höher heraussteilen sollte, nicht auch insoweit eine Versagung aussprechen werde« Die Entschädigungsbehörde kann in Ausübung der ihr nach § 7 Abs. 1 BEG eingeräumten Befugnis bei einer Abwägung des Verfolgungösehioksals des Antragstellers und dessen Auswirkungen einerseits, des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht andererseits zu dem Ergebnis kommen, daß dem Verfolgten mit Rücksicht auf sein Schicksal und seine Lage ein Anspruch aus der einen oder anderen der geltend gemachten Schadensarten in einer bestimmten Höhe auf jeden Pall verbleiben soll. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist hier die Entschädigungsbehörde so verfahren und hat daher in diesem Umfang von ihrer Versagungsbefugnis nicht Gebrauch gemacht* Darin kann aber nach den vorstehenden Darlegungen kein Verzicht des Inhalts, daß auch hinsichtlich dos nicht zugebilligten, noch streitigen Teils des Anspruchs nicht von der Versagungsbefugnis Gebrauch gemacht werde, erblickt werden. Die EntSchädigungsbehörde, die in einem Bescheid einen Anspruch wogen unwahrer Angaben versagt hat, einen Anspruch aus einer anderen Schadensart aber zugebilligt, insoweit also nicht von der Versagungsbefugnis des § 7 BEG Gebrauch gemacht hat, kann somit gleichwohl im laufe des gerichtlichen Verfahrens den wegen der anderen Schadensart geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Entschädigung auf Grund desselben vorwerfbaren Verhaltens des Verfolgten versagen.

Zitierte Normen: § 7 BEG § 278 ZPO § 7 BEG
GrundVersagungEntschädigungbeklagenBEGAnspruchLandEntschädigungsbehördeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG §§ 7, 211
Die Entschädigungsbehörde, die in einem Bescheid einen Anspruch wegen unwahrer Angaben versagt hat, einen Anspruch aus einer anderen Schadensart aber zugebilligt, insoweit also nicht von der Versagungabofugnis des § 7 BEG Gebrauch gemacht hat, kann gleichwohl im Laufe des gerichtlichen Verfahrens den wegen der anderen Sehadens-art geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Entschädigung auf Grund desselben vorwerfbaren Verhaltens des Verfolgten versagen.
BGH, Urt. Vol9. Juni 1964 -jfZR 269/65 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
IV. 2R 269/63
Verkündet am 19« Juni 1964
Broeske, Ju3tizangestellte, als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle
 Im Kramen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 dos früheren Dentisten Karl
, rue
m
~ Prozeßbovollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt in
 Dr.
gegen
 das land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagen
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die münd liehe Verhandlung vom 10« Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19« Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der im Jahre 1904 in Polen geborene jüdische Kläger v/ar in der Zeit von 1930 bis 1933 in £fl|| und BofHB als selbständiger Dentist tätig. Im Sommer 1933 wanderte er über Holland nach Frankreich aus.
Der Kläger hat Ansprüche aut Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Schaden an Eigentum geltend gemacht. Er hat vorgetragen, er habe in den Jahren 1930 bis 1933 ein Einkommen von durchschnittlich 20.000 HM im Jahre erzielt. Nach seiner Eheschließung (21. Dezember 1932) habe er eine Vierzimmerwohnung eingerichtet. Im Sommer 1933 sei er gewarnt worden, er werde durch die Gestapo verhaftet; deshalb sei er nach Holland geflohen und habe seine Praxis und 3eine Wohnung in Stich gelassen. Der Wert des Hausrats und der Praxiseinrichtung betrage 40.523 IM»
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für die Zeit ab 1. November 1953 eine Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen und für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres zugebilligt. Sie hat den Angaben des Klägers, er habe vor 1933 ein Jahreseinkommen von 20.000 EM erzielt, keinen Glauben geschenkt, sondern dieses Einkommen im Wege der Schätzung auf 5.600 - 4.900 EM festgesetzt und den Kläger, auch unter Berücksichtigung seiner Berufsausbildung, in die vergleichbare Beamtengruppe dos gehobenen Dienstes eingereiht. Den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Eigentum hat sie abgclehnt. Sie hat dem Kläger eine Entschädigung für diese Schadensart versagt. Sie hat als erwiesen angesehen, daß die Wohnungseinrichtung nicht dem Kläger, sondern dessen Ehefrau gehörte, daß es sich nur unreine Dreizimmerwohnung handelte, und daß der Kläger diese nicht unbeaufsichtigt im
 
Stich gelassen hat. Auch habe der Kläger nicht vier, sondern nur zwei Praxisräume und ein kleines Labor besessen. Der Kläger habe sich somit unlauterer Mittel bedient oder zu demindest grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, um in den Genuß einer möglichst hohen Entschädigung zu gelangen. Unter Würdigung aller Umstände sei es angebracht, die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Eigentum ganz zu versagen.
Mit der Klage hat der Kläger eine Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes begehrt.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Es hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Kläger ein Einkommen von jährlich 4.900 EM erzielt habe.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn über die im Bescheid vom 20. April I960 zugosprochenen Leistungen hinaus zu zahlen:
a)	einen zusätzlichen Jahrespauschalbetrag von 2.448.- EM
b)	eine weitere Rentennachzahlung von 21.488 IM;
c)	ab 1. März 1963 eine weitere monatlich%vorauszahlbare Rente von 244 DM.
Das beklagte Land hat seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung auch auf § 7 BEG gestützt und dem Kläger sämtliche Entschädigungsansprüche für Schaden im beruflichen Fort kommen versagt, soweit sie ihm nicht durch den Bescheid zugesprochen worden sind. Es ist dabei davon ausgegangen, daß der Kläger vorsätzlich, zu demindest aber grob fahrlässig,
 
unrichtige Angabon sowohl über sein Einkommen als auch über den Schaden an Eigentum gemacht habe, um eine höhere Entschädigung zu erlangen. Bei Abwägung aller Umstände, so hat es ausgeführt, erscheine es gerechtfertigt, nicht nur die Entschädigung für Schaden an Eigentum in voller Höhe, sondern auch die noch geltend gemachte weitere Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen zu versagen. Diese Ermessensentscheidung werde auch für den Pall aufrechterhalten, daß nur eine der beiden Behauptungen des Klägers falsch sei.
. Der Kläger ist der Versagung entgegengetreten und hat ' ausgeführt, es stelle einen Ermessensmißbrauch dar, wenn das beklagte Land auf Grund des gleichen Tatbestandes zwei Er-mesoenoontscheidungen treffe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat die vom beklagten Band gemäß § 7 BEG ausgesprochene Versagung bestätigt. Es hat offenge-Lassen, ob der Kläger auf Grund eines von ihm erzielten Vor-rorfolgungseinkommens von jährlich 4.900 HM oder auf Grund 30incr Berufsausbildung in die vergleichbare Beamtengruppe les höheren Dienstes einzureihen wäre. Auch hat es die Präge, »b er über die Höhe seines Vorverfolgungseinkommens unrichtige ngaben gemacht hat, nicht abschließend entschieden. Jedoch
 
hat es als erwiesen angesehen» daß der Kläger in der Absicht, Entschädigung zu erlangen, zu demindest grob fahrlässig unrichtige Angaben zu dem Eigontumssehaden gemacht hat» Deshalb hat es die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 7 BEG bejaht. Einen Ermessen3fehler im Sinne des § 211 BEG hat es verneint. Die Versagung einer Entschädigung für Schaden an Eigentum habe, so hat es ausgeführt, nur einen verhältnismäßig geringen Betrag betroffen; denn die Praxiseinrichtung habe nur einen Bruchteil des geltend gemachten Schadens an Eigentum ausgemacht. Es liege daher im Rahmen des Ermessens der Behörde, wenn sie dem Kläger darüber hinaus noch einen Seil der Entschädigung wegen BerufsSchadens versagt habe. Die Entscheidung sei auch nicht mißbräuchlich. Das beklagte Land könne sich in jedem Stadium des Verfahrens auf den Versagungsgrund des § 7 BEG berufen. Auf seine Rechte aus dieser Bestimmung habe es weder ausdrücklich noch stillschweigend verzichtet. Der angofochtene Bescheid lasse zwar einen Vorbehalt des beklagten Landes, für den Pall der Geltendmachung eines höheren Anspruchs seitens des Klägers von § 7 BEG auf Grund des bis dahin unterbreiteten und bekannten Sachverhalts Gebrauch zu machen, nicht erkennen. Auch habe der Kläger der Ansicht sein«können, die Behörde wolle ihm auf jeden Pall den ihm zustehenden Anspruch auf Entschädigung des Berufssehadens
 zuerkennen. Das beklagte Land habe jedoch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt, daß der Verfasser des Bescheides es nicht für nötig gehalten habe, von der Bestimmung des § 7 BEG Gebrauch zu machen. Denn der Kläger habe auf jeden Pall Entschädigung für Berufsschäden in der zugebilligten Höhe bekommen sollen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn das Land in allen gleichgelagorten Fällen in der Weise verfahre, daß es sich insoweit Ausführungen zu § 7 BEG erspare und nicht auf die Möglichkeit einer Versagung für den Pall gerichtlicher Geltendmachung einer weitergehenden Entschädigung hinweise. Diese Verfahrensweise lasse nicht den Schluß zu, daß das beklagte Land dem Kläger die gesamte Entschädi-
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gung für Schaden im beruflichen Fortkommen habe zuerkennon
 wollen»
2. Die Angriffe dor Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet.
a)	Die Revision macht geltend, das beklagte Land habe bereits in Kenntnis der unrichtigen Angaben des Klägers zu dem Eigentumsschaden sein Ermessen ausgeübt und dem Kläger die Ansprüche wegen des Eigentumsschadens aberkannt . Zu einer zweimaligen Ermessensausübung sei es nicht berechtigt. Vielmehr sei es verpflichtet, sein Ermessen in vollem Umfang auszuüben. In der Beschränkung der Ermessensausübung auf die Entschädigung für den Eigentumsschaden liege ein Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Rechte aus $ 7 BEG. Hier sei ein besonders krasser Fall eines Ermessensmißbrauchs gegeben. Denn im Bescheid sei die Einstufung in den höheren Dienst dem Kläger aus sachlichen Gründen verwehrt, nicht aber auf Versagungsgründe hingov/iosen worden. Das beklagte Land habe von einer Ermessensentscheidung erst dann Gebrauch gemacht, als die Beweisaufnahme ein Obsiegen des Klägers mit seinem Anspruch auf eine höhere Einstufung wahrscheinlich gemacht habe.
b)	Diesen Gedankengängen der Revision kann nicht gefolgt werden.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 28. Februar 1962 - IV ZR 189/61 -, RzW 1962, 356 Nr. 13 und vom 30. November 1962 - IV ZR 174/62 LM Nr. 21 zu §7 BEG 1956 * RzW 1963, 222 Nr. 15) kann das beklagte Land, solange ein Rechtsstreit über einen Entschädigungsanspruch anhängig ist, sich grundsätzlich in jedem Stadium des Verfahrens hinsichtlich dieses Anspruchs auf den Versagungsgrund des § 7 BEG berufen. Denn die besonderen verfahrensrechtlichen Schranken* die das Gesetz für die Ausübung des Ent-ziohungsrechts in den Bestimmungen der §§ 201 ff BEG errichtet hat, gelten nicht bei einer Versagung von Entschädigung!
 
ansprüchen. Es kommt daher nicht darauf an, wann das beklagte Land von den Tatsachen, aU3 denen os den Versagungsgrund herleitet, Kenntnis erhalten hat. In seinem Ermessen steht es, ob es zunächst gegenüber dem geltend gemachten Anspruch ausführen will, dieser bosteho aus Rechtsoder tatsächlichen Gründen nicht. Es kann jedoch die zunächst auf andere Gründe gestützte Ablehnung von Entschädigungsansprüchen im Laufe des Verfahrens vor der Entschädigungs-behörde oder vor den Entschädigungsgerichten auf die in § 7 Abs. 1 BEG angeführten Gründe stützen. Da es alle Rechte und Befugnisse hat, die einer Bartei bei der Abwehr von Ansprüchen zustehen (§278 ZPO), kann es einen ihm bekannten Versagungsgrund dazu benutzen, den Anspruch zu Pall zu bringen. Dies ist nicht nur dann zulässig, wenn das beklagte Land von den Versagungsgründen erst später Kenntnis erlangt hat. Denn jeder Partei steht es frei, zu entscheiden, ob und wann sie die für ihre Stellung im Verfahren günstigen Tatsachen in den Prozeß oinführen will.
Eine erst im Laufe des Verfahrens ausgesprochene Versagung kann jedoch untor dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung oder dann unzulässig sein, wenn das beklagte Land im Laufe des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend auf seine Rechte aus § 7 BEG verzichtet hat.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der Entschädigungsanspruch ist an sich ein einheitlicher Anspruch. Die Entschädigungsbehörde ist jedoch nicht gehalten, in jedem Palle Über diesen Anspruch umfassend zu entscheiden. Nach der Vorschrift des § 195 Abs. 1 Satz 2 BEG kann sie Toilbescheido erlassen. Von dieser Befugnis kann sie Gebrauch machen, indem sie über die sich aus den einzelnen Sohadonsarton ergebenden Ansprüche gesondert entscheidet oder indem sie zunächst über einen Teil des aus einer Schadensart sich ergebenden Anspruchs entscheidet.
 
Hat ein Verfolgter mehrere Ansprüche angemeldet und hat sich herausgestellt, daß er hinsichtlich eines dieser Ansprüche unwahre Angaben gemacht hat, so kann die Entschädigungsbehörde durch Teilbescheid zunächst über diesen Anspruch entscheiden und den Anspruch wegen unwahrer Angaben gemäß § 7 BEG versagen. Sie ist nicht gehalten, zugleich auch über den weiter angemeldeten Anspruch zu entscheiden. Die Entscheidung hierüber kann sie sich aus irgendwelchen Gründen Vorbehalten. Tut sie dies, indem sie nur einen die Versagung eines Anspruchs aussprechenden Teilbescheid erläßt, so begibt sie sich nicht damit des Rechts,in der Folgezeit auch hinsichtlich des weiteren Anspruchs eine Versagung nach § 7 BEG auozusprechen.
Für die Entscheidung darüber, ob von der Versagungsbefugnis in vollem Umfang oder nur teilweise Gebrauch gemacht wird, kann die volle Kenntnis des Ausmaßes der vom Verfolgten erlittenen Schädigung und der sich hieraus ergebenden Ansprüche von Bedeutung sein. Die Entschädigungsbehörde kann sich folglich eine weitere Klärung des noch nicht beschiedenon Anspruchs Vorbehalten und gegebenenfalls auch diesen Anspruch versagen. Entgegen der Meinung der Revision ist daher die Entschädigüngsbehörde nicht verpflichtet, von vornherein von einer ihr zustehenden Versagungsbefugnis in vollem Umfang Gebrauch zu machen. Es ist vielmehr zulässig, daß sie die Versagung in getrennten Bescheiden ausspricht. Andernfalls müßte sie entweder die Entscheidung über den auf jeden Fall zu versagenden Anspruch zurückstellen oder sogleich sämtliche Ansprüche versagen, ohne sich über deren Höhe oder über eine deshalb etwa gebotene Beschränkung der Versagung ein klares Bild machen zu können. Es kann aber nicht im Interesse des Verfolgten liegen, von der Entschädigungsbehörde zu verlangen, daß sie vorschnell, ohne möglichst genaue Kenntnis des Umfangs des Schadens und der sich hieraus ergebenden Ansprüche ,
 
eine umfassende Entscheidung über die Versagung trifft.
Der Verfolgte kann sich daher deswegen, weil die Entschä-digungsbchördo zunächst nur hinsichtlich eines Anspruchs entscheidet und die Versagung ausspricht, nicht unbedingt darauf verlassen, daß die Entschädigungsbehörde die Versagung bewußt auf diesen Anspruch beschränken wolle und hinsichtlich der noch nicht beschiedenen Ansprüche von einer Versagung Abstand nehmen werde. Ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht der Entschädigungsbehörde kann somit in einer solchen Verfahrensweise nicht erblickt werden.
Hier ist der Sachverhalt allerdings insofern anders gelagert, als die Entschädigungsbehörde im gleichen Bescheid sowohl über den Anspruch auf Entschädigung v/egen Schadens an Eigentum als auch Über den Anspruch auf Entschädigung v/egen Schadens im beruflichen Fortkommen entschieden und nur den erstgenannten Anspruch v/egen unrichtiger Angaben versagt, den weiteren Anspruch dagegen in der Höhe, wie sie sich unter Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes ergibt, zugebilligt hat. Dieser Sachverhalt rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung, Die Entschädigungsbehörde hat mit ihrem Bescheid einmal zu erkennen gegeben, daß sie den Anspruch wegen des EigentumsSchadens voll versagt, sodann, daß sie hinsichtlich des dem Kläger wegen des Berufssohadens erwachsenen Anspruchs in der ihm zugebilligten Höhe von der Versagungsbefugnis keinen Gebrauch macht, Kur insoweit ist dem Kläger eine Rechtsposition gewährt, die ihm lediglich unter den Voraussetzungen des § ? Abs, 2 i.V, mit §§ 201 ff BEG entzogen werden kann, und nur insoweit liegt sine Entscheidung der Entschädigungsbehörde des Inhalts vor, daß hinsichtlich des in diesem Umfang zugebilligten Berufsschadensanspruchs von der Versagungsbefugnis des § 7 BEG
 
nicht Gebrauch gemacht wird. Dagegen hat die Entschädigungsbehörde damit nicht ausgesprochen, daß sie dem Anspruch des Klägers auf eine höhere BerufsSchadensrente nur mit anderen Einwendungen begegnen und für den Ball, daß der Anspruch sich als höher heraussteilen sollte, nicht auch insoweit eine Versagung aussprechen werde« Die Entschädigungsbehörde kann in Ausübung der ihr nach § 7 Abs. 1 BEG eingeräumten Befugnis bei einer Abwägung des Verfolgungösehioksals des Antragstellers und dessen Auswirkungen einerseits, des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht andererseits zu dem Ergebnis kommen, daß dem Verfolgten mit Rücksicht auf sein Schicksal und seine Lage ein Anspruch aus der einen oder anderen der geltend gemachten Schadensarten in einer bestimmten Höhe auf jeden Pall verbleiben soll. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist hier die Entschädigungsbehörde so verfahren und hat daher in diesem Umfang von ihrer Versagungsbefugnis nicht Gebrauch gemacht* Darin kann aber nach den vorstehenden Darlegungen kein Verzicht des Inhalts, daß auch hinsichtlich dos nicht zugebilligten, noch streitigen Teils des Anspruchs nicht von der Versagungsbefugnis Gebrauch gemacht werde, erblickt werden. Desgleichen kann auch nicht davon gesprochen werden, daß die Versagungsbefugnis ein für allemal verbraucht ist.
Die EntSchädigungsbehörde, die in einem Bescheid einen Anspruch wogen unwahrer Angaben versagt hat, einen Anspruch aus einer anderen Schadensart aber zugebilligt, insoweit also nicht von der Versagungsbefugnis des § 7 BEG Gebrauch gemacht hat, kann somit gleichwohl im laufe des gerichtlichen Verfahrens den wegen der anderen Schadensart geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Entschädigung auf Grund desselben vorwerfbaren Verhaltens des Verfolgten versagen.
Entgegen der Möinung der Revision liegt daher in der Versagung der vom Kläger begehrten höheren Entschädigung
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kein Ermessensmißbrauch» Auch im übrigen lassen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen. Ermessensfehler des beklagten Bandes im Sinne des § 211 BEG verneint hat, keinen Rechtsirrtum erkennen»
3» Aus diesen Gründen muß die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs» 1 BEG zurückgewiesen werden»
Johannsen	Wüstenberg
 Br. Graf
 Ascher
Maaß