Hat der Verfolgte nach dem Ende der nationalsozialistischen Verfolgung, jedoch vor dem Inkrafttreten des BEG am 1* Oktober 1953, eine neue Staatsangehörigkeit erworben, so beurteilt sich die Frage, ob er Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war, nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der neuen Staatsangehörigkeit« Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragen die Kläger, die als Erben des inzwischen verstorbenen Erblassers den Rechtsstreit fortführen, das beklagte Land zu verurteilen, an sie zu zahlen; Selbst wenn dies der Pall war, ist ihre Wirksamkeit durch die nachträgliche Genehmigung der Kläger herbeigeführt worden, die darin liegt, daß sie das Verfahren im Revisionsrechtszug aufgenommen und als Rechtsnachfolger des Erblassers unbeanstandet fortgeführt haben. In dem Entschädigungsverfahren bedarf es hierzu nicht der Voraussetzungen des § 295 ZPO, soweit hiernach die Wirksamkeit mangelhafter Prozcßhandlungen durch das Unterlassen einer Verfahrensrüge in der mündlichen Verhandlung eintritt, da das Entschädigung«-goricht nach § 2o9 Abs.3 BEG eine Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung treffen kann. Nach Abs, 1 aaO hat der Verfolgte u,a, Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, wenn er bei Inkrafttreten des BEG Staatenloser oder Flüchtling i, S, der Genfer Konvention vom 28, Juli 1951 war und von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen dos erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist. Sofern der Verfolgte die neue Staatsangehörigkeit zwar nach dem Ende der nationalsozialistischen Verfolgung, jedoch vor dem Inkrafttreten des BEO am 1« Oktober 1953 erlangt hat, erfüllt er die in § 16o Abs«, T BEO festgelegte Voraussetzung, im letztgenannten Zeitpunkt Staatenloser oder Flüchtling i» S» der Genfer Konvention zu sein, nicht» Da aber auch diesem Verfolgten nach Abs* 2 aaO der Entschädigungsanspruch erhalten bleiben soll, ist zu folgern, daß es in einem solchen Falle darauf ankommt, ob der Verfolgte im Zeitpunkt des Erwerbs der neuen Staatsangehörigkeit Staatenloser oder Flüchtling i»So der Genfer Konvention war» Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 16o Abs» 2 3EG, der darauf abstellt, daß der Verfolgte die neue Staatsangehörigkeit als Staatenloser oder Flüchtling erworben hat» Für den vorliegenden Fall kommt es daher darauf an, ob der Erblasser im September 1952, als er die belgische Staatsangehörigkeit erwarb, Staatenloser oder Flüchtling war, Das Berufungsgericht ist gleichwohl zu der Feststellung gelangt, daß der Erblasser nicht Flüchtling i.S. der Genfer Konvention vom 28» Juli 1951 (BGBl 1955 II, So 56o ff) gewesen seio Die dieser Annahme zugrundeliegenden Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum«, Vielmehr hat das Berufungsgericht mit Recht eine eigene Prüfung vorgenommeno Das trifft sowohl in dem Fall zu, daß der Erblasser gemäß Kapo I Arto 1 A Nr. 1 Abs. 1 der Konvention Flüchtling war, als auch dann, wenn er die Flüchtlingseigonschaft nach Kap. I Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 erster Halbsatz der Konvention besessen haben will« Anspruchs^oller bereits während des Geltungs- und Anwendungs bcreiehs der insoweit für die Anerkennung maßgeblichen früheren Vereinbarungen, Abkommen und Statuten als Flüchtling anerkannt worden war« Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe jenes Urteils Bezug genommen* Die im vorliegenden Falle vom Erblasser vorgelegte Bescheinigung erfüllt die in dem genannten Urteil angeführten Voraussetzungen nicht* Darüber hinaus hat das Oberlandes gericht im Y/ege eigener Hachprüfung revisionsrechtlich einwandfrei und auch von der Revision nicht gerügt die Feststellung getroffen, daß der Erblasser nicht Flüchtling gemäß der vorgenannten Vorschrift der Konvention war, Das Berxifungsgericht war aber auch befugt, von sich aus nachzuprüfen, ob der Erblasser bei Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit nach Kap* I Art* 1 A Hr* 2 Abs» 1 erster Halbsatz der Konvention als Flüchtling anzusehen war* Y/ie der erkennende Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der weiteren Sache Land Hordrhein-Westfalen */* Heuberg (IV ZR 254/62), auf das gleichfalls verwiesen wird, des näheren dargelegt hat, sind die Entschädigungsorgane grundsätzlich nicht an Bescheinigungen ausländischer Behörden oder internationaler Organisationen, durch die bestätigt wird, daß der Verfolgte im Aufenthaltsland als Flüchtling nach dieser Vorschrift der Genfer Konvention anerkannt ist oder als solcher gilt, gebunden. e) Das Berufungsgericht hat aus den festgestellten Lebensverhältnissen des Erblassers gefolgert, daß sich der Mittelpunkt seines Lebens seit dem frühen Kindesalter in Belgien befunden habe* Bis zu dem Erwerb der belgischen Staats- Die Berücksichtigung der gesamten Lebensumstände des Erblassers rechtfertige sonach allein die Peststellung, daß er sich zu keinem Zeitpunkt aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner rassischen Abstammung oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb Polens befunden habe«, Deshalb sei er kein Flüchtling i«,S, von Kap«, I Art«, 1 A Nr, 2 Abs«, 1 erster Halbsatz der Genfer Konvention,, Dieses Ergebnis beruht auf der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß der sog, refugi6 sur place nur dann Flüchtling i,S, des Kap0 I Art, 1 A Nr, 2 Abs, 1 erster Halbsatz der Genfer Konvention sein könne, wenn er ohne die vor dem 1, Januar 1951 in seinem Heimatland eingetretenen Ereignisse überhaupt die Absicht gehabt hätte, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückzukehren oder dessen Schutz in Anspruch zu nehmen. Das Oberlandesgericht setzt damit für die Begründung einer Flüchtlingseigenschaft i#S, der o.a. Vorschrift der Genfer Konvention voraus, daß der Anspruch-steiler zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit eine innere Bindung in der Form eines Zugehörigkeitsgefühls gehabt haben müsse, die darauf schließen lasse, daß er in sein Heimatland zurückgekehrt wäre oder dessen Schutz in Anspruch genommen hätte, wenn er daran nicht durch die dort vor dom 1» Januar 1951 eingetretenen Ereignisse aus den in der Konvention näher umschriebenen Gründen gehindert worden wäre» f) Dieser Hechtsansicht des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden» V/ie der erkennende Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache Land Nordrhein-\7cstfalen »/» Heuberg (IV ZR 254/62) näher dargelegt hat, ist es zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft i.S. des Kap» I Art» 1 A Nr» 2 Abs» 1 erster Halbsatz der Genfer Konvention nicht erforderlich, daß der Betreffendo eine innere Bindung an das Land seiner Staatsangehörigkeit gehabt haben muß» Vielmehr genügt es, wenn der Angehörige eines Staates unter den in der Konvention im einzelnen genannten Voraussetzungen den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann oder aus triftigen Gründen nicht will» Maßgebend ist die Staatsangehörigkeit des Anspruchstollers als solche, ohne daß es weiter darauf ankommt, v/ie lange und aus welchen Gründen er sich im Ausland aufhält, ob er sich innerlich an das Land seiner Staatsangehörigkeit gebunden fühlt oder ob er einen an sich vorhandenen Y/illen hat, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückzukehren oder dessen Schutz in Anspruch zu nehmen» Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe in dem angeführten Urteil Bezug genommen» 2 Abs«, 1 erster Halbsatz der Genfer Konvention dos näheren umschriebenen Gründen den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen konnte oder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen wollte» Da der erkennende Senat nicht in der Lage ist, die hierfür maßgeblichen Feststellungen selbst zu treffen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein BEG § 16o Abs« 2; Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v« 28« Juli 1951, BGBl 1955 II 559 Hat der Verfolgte nach dem Ende der nationalsozialistischen Verfolgung, jedoch vor dem Inkrafttreten des BEG am 1* Oktober 1953, eine neue Staatsangehörigkeit erworben, so beurteilt sich die Frage, ob er Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war, nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der neuen Staatsangehörigkeit« BGH, Urt« v, 12«. Juli 1963 - IV ZR 269/62 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf IV ZR 269/62 Verkündet am 12o Juli 1963 Klott, Juotizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Jules straat fl Kaufmanns Max dej^Icnriette B LflflBflflstraat Nachlaß des am 11 Max Jacques B l, als Erbe des am *1 1 Juli 1962 verstorbenen ___ geb. BrflP, Anflflflfl, ,f als Nießbraucher in zu 1/2 am Juli 1962 verstorbenen Kaufmanns - Prozeßbevollmächtigter; Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.flfl^^^fe in gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Tannenstraße 26, - Prozeßbevollmächtigters Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr„ hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatsprlisi-denten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr* Graf für Recht erkannt; Auf die Revision der Kläger wird das Ufteil des 11o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23o Mai 1962 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/ieoen* Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen* Von Rechts wegen I Tatbestand^ Der Kläger zu 1. ist der Sohn, die Klägerin zu 2« ist die Witwe des am 11« Juli 1962 verstorbenen Kaufmanns Ilax bIB« Er v/ürde laut Erbschein des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19o April 1965 - 43 a VI 918/62 - von dem Kläger zu I« beerbt« Der Klägerin zu 2« steht nach belgischem Erbrecht ein Nießbr.auchsrocht an der Hälfte des Nachlasses zu« Der am A« 19o4 in geborene Erblasser siedelte im Jahre 19o5 mit seinen Eltern nach Anfg/g/tß über« Seitdem v/ohnte er ununterbrochen in Belgien« Lediglich zu Beginn des ersten Weltkrieges hielt er sich zu Ausbildungs-zv/ockon kurzfristig in Holland und in Deutschland auf« Im übrigen erhielt er seine gesamte Schulund Berufsausbildung in 3olgien« Hier war er als Diamantschleifer und Diamant-hiindlcr tätig« Im Jahre 193o heiratete er in Belgien« Am 17« September 1952 erwarb er die belgische Staatsangehörigkeit« Der Erblasser flüchtete beim Einmarsch deutscher Truppen im Hai 194o nach Frankreich, kehrte jedoch nach V'enigen Wochen wieder nach Antwerpen zurück« Hier mußte er seit Juni 1942 den Judenstern tragen« lfm der Deportation zu entgehen, flüchtete er wiederum nach Frankreich« Er lebte von August 1942 bis August 1944 in der Nähe von ABV vor-öteckt« Nach seiner Befreiung begab er sich wiederum nach Antwerpen« Der Regierungspräsident - Entschädigungsbehörde -in Köln hat dem Erblasser Entschädigung wegen des erlittenen Freihoitsschadens gewährt» Außerdem hat der Erblasser Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit beantragt« Die Landesrentenbehörde hat diesen Antrag abgelehnt, weil dio festgestclltcn Körper- und Gesundheitsschäden nicht auf die nationalsozialistische Verfolgung zurückgeführt werden könnten* Das Landgericht hat die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage nit der Begründung abgewiesen , der Erblasser erfülle nicht die Voraussetzungen des § l6o BEG* Er zähle nicht zu den Flüchtlingen i. S* der Genfer Konvention vom 28* Juli 1951 * Im Borufungsrechtszug hat der Erblasser beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn zu zahlen? 1. eine Kapitalentschädigung in Höhe von 12*o33,o2 DI! 2* eine Rentennachzahlung in Höhe von 15*2o9 DM und 3» ab 1„ Dezember 1961 eine monatliche Rente in Höhe von 369 DM* Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Berufung gebeten* Das Oberlandesgoricht hat die Berufung des Erblassers zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragen die Kläger, die als Erben des inzwischen verstorbenen Erblassers den Rechtsstreit fortführen, das beklagte Land zu verurteilen, an sie zu zahlen; 1* eine KapitalentSchädigung von 12.o33»o2 DM, 2. eine Rentennachzahlung von 17*981 DM, und zwar beide Summen an jeden der Kläger je zur Hälfte} hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dac beklagte Land beantragt, die Revision zurückzu- v/eisen. Entsobe idungsgründe s 1o Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls seit wann das vorliegende Verfahren durch den am 11• Juli 1962 cingotretenen Tod des Erblassers unterbrochen war und daher die nach diesem Zeitpunkt für den Erblasser vorge-nonnenen Prbzeßhandlungen zunächst unwirksam waren. Selbst wenn dies der Pall war, ist ihre Wirksamkeit durch die nachträgliche Genehmigung der Kläger herbeigeführt worden, die darin liegt, daß sie das Verfahren im Revisionsrechtszug aufgenommen und als Rechtsnachfolger des Erblassers unbeanstandet fortgeführt haben. Auch das beklagte Land hat in dieser Hinsxht keine Rüge erhoben. Lie Vorschriften der §§ 239» 246 ZPO dienen dem Schutz der verstorbenen Partei und deren Rechtsnachfolger. Ob dieser Schutz gewährt werden soll, hängt in Anwaltsprozessen von der Entschließung der Rechtsnachfolger ab. Werden daher Prozeßhandlungen trotz der Unterbrechung des Verfahrens vorgenommen, so sind sie nicht nichtig, sondern lediglich unwirksam, mit der Folge, daß ihre Wirksamkeit durch nachträgliche Genehmigung der Rechtsnachfolger herbeigeführt werden kann. In dem Entschädigungsverfahren bedarf es hierzu nicht der Voraussetzungen des § 295 ZPO, soweit hiernach die Wirksamkeit mangelhafter Prozcßhandlungen durch das Unterlassen einer Verfahrensrüge in der mündlichen Verhandlung eintritt, da das Entschädigung«-goricht nach § 2o9 Abs. 3 BEG eine Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung treffen kann. Für die Herbeiführung der Y/irksamkeit von Prozeßhandlungcn, die während einer etwaigen Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens vorge-nommen wurden, ist es daher ohne Belang, daß sieh die Kluger in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht haben vertreten lassen. In sachlicher Hinsicht ist es nach dem Inhalt der Prozeßakten jedoch fraglich, oh auch die Klägerin zu 2,, der nach belgischem Erbrecht lediglich ein Nießbrauchc-rocht an der Hälfte des Nachlasses zusteht, den Erblasser im Sinne des § 39 AbSo 2 BEG beerbt hat und daher wegen der geltend gemachten Entschädigung anspruchsberechtigt ißt, Bor erkennende Senat hat in dem Urteil vom 2o, November 1959 - IV ZR 134/59 - (RzW i960, 212 Nr, 18) zu § 46 BEG ausgesprochen, daß darüber, wer einen zu dem Nachlaß des Verfolgten gehörenden Anspruch geltend machen kann, allein das für die Beerbung des Verfolgten maßgebliche ausländische Recht bestimmt, Bie in jener Entscheidung aufgestellten Grundsätze sind auch im Rahmen des § 39 AbSo 2 BEG entsprechend anzuwenden» Ba das angc-fochtcne Urteil ohnehin aus anderen Gründen aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, wird das Oberlandesgericht die insoweit noch erforderlichen Feststellungen treffen müssen, 2o Im übrigen ist die Revision begründet, a) Bas Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der vom Erblasser geltend gemachte Entschädigungsanspruch in erster Linie davon abhängt, ob er die in § 16o BEC-normierten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Nach Abs, 1 aaO hat der Verfolgte u,a, Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, wenn er bei Inkrafttreten des BEG Staatenloser oder Flüchtling i, S, der Genfer Konvention vom 28, Juli 1951 war und von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen dos erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist. Gemäß Abs, 2 aaO steht dieser Anspruch auch demjenigen Verfolgten zu, der als Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der genannten Konvention nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat. Sofern der Verfolgte die neue Staatsangehörigkeit zwar nach dem Ende der nationalsozialistischen Verfolgung, jedoch vor dem Inkrafttreten des BEO am 1« Oktober 1953 erlangt hat, erfüllt er die in § 16o Abs«, T BEO festgelegte Voraussetzung, im letztgenannten Zeitpunkt Staatenloser oder Flüchtling i» S» der Genfer Konvention zu sein, nicht» Da aber auch diesem Verfolgten nach Abs* 2 aaO der Entschädigungsanspruch erhalten bleiben soll, ist zu folgern, daß es in einem solchen Falle darauf ankommt, ob der Verfolgte im Zeitpunkt des Erwerbs der neuen Staatsangehörigkeit Staatenloser oder Flüchtling i»So der Genfer Konvention war» Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 16o Abs» 2 3EG, der darauf abstellt, daß der Verfolgte die neue Staatsangehörigkeit als Staatenloser oder Flüchtling erworben hat» Für den vorliegenden Fall kommt es daher darauf an, ob der Erblasser im September 1952, als er die belgische Staatsangehörigkeit erwarb, Staatenloser oder Flüchtling war, b) Das Oberlandesgoricht hat nach dem im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbaren polnischen Staatsangehöi'igkeits-recht festgestellt, daß der Erblasser damals nicht staatenlos, sondern polnischer Staatsangehöriger war» c) Der Erblasser hat zu dem Nachweis seiner Flüchtlingseigenschaft eine Bescheinigung der Zweigstelle des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für das Flüchtlingsweson für Belgien und Luxemburg in Brüssel vom 28» Mai 1957 vor-gclegt, wonach er “die erforderlichen Voraussetzungen in seiner Person vereinige, um als politischer Flüchtling vor dem 17» September 1952 anerkannt zu sein, an welchem Datum er die belgische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat" (”reunissait les conditions requises pour &tre roconnu refugie politique avant le 17 septembre 1952, date a laquelle il a acquis la nationality beige par naturalisation”). Das Berufungsgericht ist gleichwohl zu der Feststellung gelangt, daß der Erblasser nicht Flüchtling i.S. der Genfer Konvention vom 28» Juli 1951 (BGBl 1955 II, So 56o ff) gewesen seio Die dieser Annahme zugrundeliegenden Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum«, d) Die Revision rügt allerdings zu Unrecht, daß das Oberlandesgericht nicht schon auf Grund der vorbezeichneten Bescheinigung die Flüchtlingseigenschaft des Erblassers angenommen hato Dieser Bescheinigung kommt keine bindende Wirkung in dem Sinne zu, daß durch sie die Flüchtlingseigenschaft des Erblassers für die Entschädigungsorgane bindend feststeht und ihnen in dieser Hinsicht weitere, selbständige Ermittlungen und Feststellungen verwehrt sind. Vielmehr hat das Berufungsgericht mit Recht eine eigene Prüfung vorgenommeno Das trifft sowohl in dem Fall zu, daß der Erblasser gemäß Kapo I Arto 1 A Nr. 1 Abs. 1 der Konvention Flüchtling war, als auch dann, wenn er die Flüchtlingseigonschaft nach Kap. I Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 erster Halbsatz der Konvention besessen haben will« V/ie der erkennende Senat in dein gleichzeitig verkündeten Urteil Brzezinski ./« Band Nordrhein-Westfalen (IV ZR 5o2/62) ausgeführt hat, kann der Nachweis der Flüchtlingo-cigenschaft i.S. des Kap. I Art. 1 A Nr. 1 Abs. 1 der Genfer Konvention nur dann in ausreichender Weise durch Vorla ge von Dokumenten (Pässe, Ausweise, Bescheinigungen usw.) geführt werden, wenn sich aus ihnen zweifelsfrei ergibt, daß der Anspruchs^oller bereits während des Geltungs- und Anwendungs bcreiehs der insoweit für die Anerkennung maßgeblichen früheren Vereinbarungen, Abkommen und Statuten als Flüchtling anerkannt worden war« Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe jenes Urteils Bezug genommen* Die im vorliegenden Falle vom Erblasser vorgelegte Bescheinigung erfüllt die in dem genannten Urteil angeführten Voraussetzungen nicht* Darüber hinaus hat das Oberlandes gericht im Y/ege eigener Hachprüfung revisionsrechtlich einwandfrei und auch von der Revision nicht gerügt die Feststellung getroffen, daß der Erblasser nicht Flüchtling gemäß der vorgenannten Vorschrift der Konvention war, ♦ Das Berxifungsgericht war aber auch befugt, von sich aus nachzuprüfen, ob der Erblasser bei Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit nach Kap* I Art* 1 A Hr* 2 Abs» 1 erster Halbsatz der Konvention als Flüchtling anzusehen war* Y/ie der erkennende Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der weiteren Sache Land Hordrhein-Westfalen */* Heuberg (IV ZR 254/62), auf das gleichfalls verwiesen wird, des näheren dargelegt hat, sind die Entschädigungsorgane grundsätzlich nicht an Bescheinigungen ausländischer Behörden oder internationaler Organisationen, durch die bestätigt wird, daß der Verfolgte im Aufenthaltsland als Flüchtling nach dieser Vorschrift der Genfer Konvention anerkannt ist oder als solcher gilt, gebunden. Vielmehr sind sie in der Regel berechtigt und verpflichtet, insoweit selbständig Ermittlungen anzustellen und den festgestellten Tatsachenstoff frei zu würdigen* e) Das Berufungsgericht hat aus den festgestellten Lebensverhältnissen des Erblassers gefolgert, daß sich der Mittelpunkt seines Lebens seit dem frühen Kindesalter in Belgien befunden habe* Bis zu dem Erwerb der belgischen Staats- - 9 ~ Bürgerschaft sei er nur durch das Band der Staatsangehörigkeit mit Polen verbunden gewesen«, Da er niemals eigene Erinnerungen und Vorstellungen an Polen gehabt haben könne, habe er zu keiner Zeit daran gedacht, seine gesicherten Lebensverhältnisse in Belgien aufzugeben und den Mittelpunkt seiner Lebensbe.ziehungen nach Polen zurückzuverlegen« Sein Lebensweg zeige, daß er allein seinem belgischen Gastland, nicht aber Polen, verbunden gewesen sei«. Dorthin wäre er niemals zurückgekehrt und er hätte auch niemals den Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen wollen, gleichviel, welche Staatsform die Herrschaft in Polen angetreten hätte«, Die Berücksichtigung der gesamten Lebensumstände des Erblassers rechtfertige sonach allein die Peststellung, daß er sich zu keinem Zeitpunkt aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner rassischen Abstammung oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb Polens befunden habe«, Deshalb sei er kein Flüchtling i«,S, von Kap«, I Art«, 1 A Nr, 2 Abs«, 1 erster Halbsatz der Genfer Konvention,, Dieses Ergebnis beruht auf der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß der sog, refugi6 sur place nur dann Flüchtling i,S, des Kap0 I Art, 1 A Nr, 2 Abs, 1 erster Halbsatz der Genfer Konvention sein könne, wenn er ohne die vor dem 1, Januar 1951 in seinem Heimatland eingetretenen Ereignisse überhaupt die Absicht gehabt hätte, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückzukehren oder dessen Schutz in Anspruch zu nehmen. Hierbei handele es sich um eine Bev/ertung der inneren Einstellung des Anspruchstellers zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit, die nur unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles geprüft werden könne. - Io - Das Oberlandesgericht setzt damit für die Begründung einer Flüchtlingseigenschaft i#S, der o.a. Vorschrift der Genfer Konvention voraus, daß der Anspruch-steiler zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit eine innere Bindung in der Form eines Zugehörigkeitsgefühls gehabt haben müsse, die darauf schließen lasse, daß er in sein Heimatland zurückgekehrt wäre oder dessen Schutz in Anspruch genommen hätte, wenn er daran nicht durch die dort vor dom 1» Januar 1951 eingetretenen Ereignisse aus den in der Konvention näher umschriebenen Gründen gehindert worden wäre» f) Dieser Hechtsansicht des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden» V/ie der erkennende Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache Land Nordrhein-\7cstfalen »/» Heuberg (IV ZR 254/62) näher dargelegt hat, ist es zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft i.S. des Kap» I Art» 1 A Nr» 2 Abs» 1 erster Halbsatz der Genfer Konvention nicht erforderlich, daß der Betreffendo eine innere Bindung an das Land seiner Staatsangehörigkeit gehabt haben muß» Vielmehr genügt es, wenn der Angehörige eines Staates unter den in der Konvention im einzelnen genannten Voraussetzungen den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann oder aus triftigen Gründen nicht will» Maßgebend ist die Staatsangehörigkeit des Anspruchstollers als solche, ohne daß es weiter darauf ankommt, v/ie lange und aus welchen Gründen er sich im Ausland aufhält, ob er sich innerlich an das Land seiner Staatsangehörigkeit gebunden fühlt oder ob er einen an sich vorhandenen Y/illen hat, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückzukehren oder dessen Schutz in Anspruch zu nehmen» Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe in dem angeführten Urteil Bezug genommen» 11 Das Berufungsgericht durfte daher die Flüchtlings-eigenschaft des Erblassers nicht bereits aus den o»a» Gründen verneinen» Vielmehr kommt es darauf an, ob der Erblasser am 17«» September 1952 aus den in Kap«. I Art»1A Ur«. 2 Abs«, 1 erster Halbsatz der Genfer Konvention dos näheren umschriebenen Gründen den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen konnte oder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen wollte» Da der erkennende Senat nicht in der Lage ist, die hierfür maßgeblichen Feststellungen selbst zu treffen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Sollte die Flüchtlingseigenschaft des Erblassers zu bejahen sein, so wird cs für die Begründetheit der Klage gegebenenfalls weiter darauf ankommen, ob er von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wurde oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist» Ascher Johannsen Y/üstenberg Wilden Dr»Graf