* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 269/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 269/61

Es hat, wie bereits im ersten Berufungsverfahren, geltend gemacht, daß die Ansprüche der Klägerin aus den im Urteil des Landgerichts aufgeführten Gründen, nämlich wegen zu demindest grob fahrlässig unrichtiger Angaben über ihr Einkommen und über ihre ab 1940 bestehende Arbeitsunfähigkeit, gemäß § 7 BEG zu versagen seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, in der die Klägerin nicht vertreten war, hat der Vertreter des beklagten Landes erklärt, daß das Land der Klägerin die Ansprüche auch für den Fall versage, daß die Angaben der Klägerin über ihre Arbeitsunfähigkeit ab 1940 nicht als vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch anzusehen seien. 1. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, daß das beklagte Land im Laufe des BerufungBver-fahrens der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche mit Recht gemäß § 7 Abs. 1 BEG versagt habe. Es sei daher nur nqch zu prüfen, ob das beklagte Land die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise hinsichtlich ihrer Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe, sei entbehrlich, da der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt habe, daß die Ansprüche auch allein auf Grund des Vorbringens über das Vorverfolgungseinkommen gemäß § 7 BEG versagt würden. a. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das beklagte Land den geltend gemachten Anspruch auch noch während des gerichtlichen Entschädigungsverfahrens gemäß § 7 BEG versagen kann. Dezember 1959 (Bl. 70 ff GA), auf die das beklagte Land während des zweiten Berufungsverfahrens in seinem Schriftsatz vom 9* llärz 1961 (Bl. 107 GA) verwiesen hat, eine Versagung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs zu erblicken ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend die mündliche Ergänzung eines Versagungsbescheides durch den Sitzungsvertreter des beklagten Landes als zulässig erachtet (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 18. Das Berufungsgericht ist sich ferner bewußt gewesen, daß es die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung uneingeschränkt nachzuprüfen hat, im übrigen ihm aber nach § 211 BEG nur die Prüfung obliegt, In den Entscheidungsgründen dieses Urteils ist zwar ausgeführt, daß für die Klägerin eine günstigere Teilungszahl als im Bescheid der Entschädigungsbehörde angenommen, nämlich die Teilungszahl 4, gemäß § 33 3. Die Revision übersieht jedoch, daß ein mit der Klage geltend gemachter Entschädigungsanspruch in jeder Hinsicht vom Gericht nachgeprüft werden kann und insoweit nur die Einschränkung besteht, daß dem Verfolgten die ihm durch Bescheid der Entschädigungsbehörde zugebilligten Beträge verbleiben müssen. Das beklagte Land hat jedoch in der mündlichen Verhandlung durch seinen Sitzungsvertreter die volle Versagung der Ansprüche auch für den Pall erklärt, daß die Angaben der Klägerin über ihre Arbeitsunfähigkeit ab 1940 nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch sind. Die Tragweite dieser Erklärung liegt darin, daß damit für die volle Versagung des geltend gemachten Anspruchs bereits der Vorwurf mindestens grob fahrlässig unrichtiger Angaben hinsichtlich eines Punktes, nämlich des Vorverfolgungseinkommens, als ausreichend erachtet worden ist. RzW 1959» 515 Nr. 31 ausgesprochen, wie in diesen Entscheidungen ausgeführt ist, wird das rechtliche Gehör des ordnungsgemäß geladenen Säumigen dadurch, daß der Gegner seinen Standpunkt mündlich vortragen kann, nicht beeinträchtigt. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß auf Grund der einseitigen Verhandlung ein Urteil gegen einen Säumigen ergehen kann, wenn in dieser Verhandlung neue Tatsachen vorgetragen worden sind, zu denen er noch keine Stellung nehmen konnte. Da die vorstehend erörterte Änderung der Ermessensentscheidung des beklagten Landes ein neues Vorbringen darstellt, hatte das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit geben müssen, zu dieser geänderten Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 211 BEG Stellung zu nehmen. h. durch die vollständige Versagung des geltend gemachten Anspruchs ausschließlich wegen grob fahrlässig unrichtiger Angaben der Klägerin über ihr Vorverfolgungseinkommen, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Daher muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses der Klägerin Gelegenheit geben kann, zu dem geänderten Versagungsbescheid Stellung zu nehmen.

Zitierte Normen: § 7 BEG § 132 ZPO § 211 BEG
LandbeklagenBerufungsgerichtBEGAnspruchangebenKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

oll
IV ZR 269/61
Verkündet am 4. April 1962 Becker, Justizangeötellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Fenn^ Road,
»
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Frozeßbevollmächti
A w<
: Rechtsanwalt Br. Oscar	in
\Street -
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz
 vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, A^^platz 09
- PE
Beklagten und Revisionsbeklagten,
ßbevollmächti in K
Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a. d. Weinstraße vom 17. März 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Wegen des Sachverhalts wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 14. Dezember I960 - IV ZR 156/60 - Bezug genommen.
Nach Zurückverweisung hat die Klägerin erneut beantragt, unter Abänderung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts das beklagte Land zu verurteilen, ihr wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ab 1. November 1953 eine monatliche Rente in Höhe von 600 DM - statt nur 100 DM - zu zahlen.
Das beklagte Land hat erneut die Zurückweisung der Berufung beantragt.
Es hat, wie bereits im ersten Berufungsverfahren, geltend gemacht, daß die Ansprüche der Klägerin aus den im Urteil des Landgerichts aufgeführten Gründen, nämlich wegen zu demindest grob fahrlässig unrichtiger Angaben über ihr Einkommen und über ihre ab 1940 bestehende Arbeitsunfähigkeit, gemäß § 7 BEG zu versagen seien.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, in der die Klägerin nicht vertreten war, hat der Vertreter des beklagten Landes erklärt, daß das Land der Klägerin die Ansprüche auch für den Fall versage, daß die Angaben der Klägerin über ihre Arbeitsunfähigkeit ab 1940 nicht als vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch anzusehen seien.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Bas beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe^
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, daß das beklagte Land im Laufe des BerufungBver-fahrens der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche mit Recht gemäß § 7 Abs. 1 BEG versagt habe. Die Klägerin habe, so führt das Berufungsgericht aus, vier verschiedene Darstellungen über ihr Vorverfolgungseinkommen gegeben.
Da nur eine Behauptung der Wahrheit entsprechen könne, müßten mehrere Angaben objektiv falsch gewesen sein. Darin, daß die Klägerin das Vorverfolgungseinkommen in viermaligem Wechsel verschieden dargelegt habe, sei jedenfalls eine grobe Fahrlässigkeit zu erblicken. Die Klägerin habe sich damit dem jeweiligen Stand des Verfahrens anpassen wollen und die Absicht gehabt, Entschädigung zu erlangen. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Ermessungsentscheidung nach § 7 BEG seien damit gegeben. Es sei daher nur nqch zu prüfen, ob das beklagte Land die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer
 dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
\
Gebrauch gemacht habe. Eine solche Ermeseungsüberschreitung sei nicht ersichtlich. Eine Brüfung, ob die Klägerin auch
 
hinsichtlich ihrer Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe, sei entbehrlich, da der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt habe, daß die Ansprüche auch allein auf Grund des Vorbringens über das Vorverfolgungseinkommen gemäß § 7 BEG versagt würden.
2. Die Angriffe der Revision gegai diese rechtliche Würdigung sind im Ergebnis begründet.
a. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das beklagte Land den geltend gemachten Anspruch auch noch während des gerichtlichen Entschädigungsverfahrens gemäß § 7 BEG versagen kann. Seine Auffassung, daß in den Ausführungen des beklagten Landes im Berufungs-erwiderungsschriftsatz vom 16. Dezember 1959 (Bl. 70 ff GA), auf die das beklagte Land während des zweiten Berufungsverfahrens in seinem Schriftsatz vom 9* llärz 1961 (Bl. 107 GA) verwiesen hat, eine Versagung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs zu erblicken ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend die mündliche Ergänzung eines Versagungsbescheides durch den Sitzungsvertreter des beklagten Landes als zulässig erachtet (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 18. November I960 - IV ZR 107/60 LU Nr. 13 zu § 7 BEG 1956 * RzW 1961, 112 Nr. 9). Das Berufungsgericht ist sich ferner bewußt gewesen, daß es die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung uneingeschränkt nachzuprüfen hat, im übrigen ihm aber nach § 211 BEG nur die Prüfung obliegt,
 
ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Entgegen der Meinung der Revision steht der vom beklagten Land ausgesprochenen vollen Versagung des geltend gemachten Anspruchs das frühere Revisionsurteil nicht entgegen. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils ist zwar ausgeführt, daß für die Klägerin eine günstigere Teilungszahl als im Bescheid der Entschädigungsbehörde angenommen, nämlich die Teilungszahl 4, gemäß § 33 3.
DV-BEG in Betracht kommt. Die Revision meint, hieraus ergebe sich ein Berichtigungsanspruch auf eine entsprechende Berechnung der bereits festgesetzten Rente; die Versagung dieses aus einer Gesetzesverletzung resultierenden Berichtigungsanspruchs habe im Ergebnis die Wirkung eines teilweisen Widerrufs nach § 201 BEG, dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Revision übersieht jedoch, daß ein mit der Klage geltend gemachter Entschädigungsanspruch in jeder Hinsicht vom Gericht nachgeprüft werden kann und insoweit nur die Einschränkung besteht, daß dem Verfolgten die ihm durch Bescheid der Entschädigungsbehörde zugebilligten Beträge verbleiben müssen. Zudem ist, was die Revision gleichfalls außer acht läßt, in dem früheren Revisionsurteil ausgeführt, daß die Präge, ob der Klägerin im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Teilungszahl 4 zu demindest ein Teilbetrag der begehrten Mehrrente zuzubilligen ist, noch nicht abschließend beurteilt werden kann, daß vielmehr möglicherweise auch bei
 
Anwendung dieser Teilungszahl eine Erhöhung der der Klägerin durch die Entschädigungsbehörde zugebilligten Mindestrente ausscheidet. Die von der Klägerin begehrte und ihr vom beklagten Land versagte Mehrrente war somit noch im vollen Umfang streitig. Die Auffas&*ng der Revision, es handle sich um einen teilweisen Widerruf, ist daher abzulehnen.
b. Dagegen greift die Rüge der Revision, der Klägerin sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, durch.
.4,*»'	'S*\* * .m	t,	"	*	V	»	i	*»	» •
Gegenstand der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts war ausschließlich der Versagungsbescheid des beklagten Landes. Die Versagung war zunächst mit zwei Vorwürfen begründet worden, nämlich mit dem Vorwurf mindestens grob fahrlässig unrichtiger Angaben der Klägerin über ihr Vorverfolgungseinkommen und mit dem Vorwurf solcher Angaben über ihre Arbeitsunfähigkeit. Das beklagte Land hat jedoch in der mündlichen Verhandlung durch seinen Sitzungsvertreter die volle Versagung der Ansprüche auch für den Pall erklärt, daß die Angaben der Klägerin über ihre Arbeitsunfähigkeit ab 1940 nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch sind. Die Tragweite dieser Erklärung liegt darin, daß damit für die volle Versagung des geltend gemachten Anspruchs bereits der Vorwurf mindestens grob fahrlässig unrichtiger Angaben hinsichtlich eines Punktes, nämlich des Vorverfolgungseinkommens, als ausreichend erachtet worden ist. Die Erklärung bedeutet daher eine Änderung der Ausübung des Ermessens des beklagten Landes und damit eine Änderung des Versagungsbescheides,
 der die alleinige Grundlage der angefochtenen Entscheidung bildet.
Zu einer solchen Änderung der Grundlage der Urteilsfindung hätte der im Verhandlungstermin nicht erschienenen Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Zwar kann beim Ausbleiben einer ordnungsgemäß geladenen und in der Ladung auf die Bestimmung des § 209 Abs. 3 Satz 2 BEG hingewiesenen Partei auf die einseitige mündliche Verhandlung der erschienenen anderen Partei entschieden werden. Dies hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 6. Dezember 1957 - IV ZR 266/57 LM Nr. 1 zu § 116 BEG 1956 * RzW 1958, 116 Nr. 36 und vom 29. Mai 1959 - IV ZR 190/58	LM Nr. 19 zu § 209 BEG 1956 «
RzW 1959» 515 Nr. 31 ausgesprochen, wie in diesen Entscheidungen ausgeführt ist, wird das rechtliche Gehör des ordnungsgemäß geladenen Säumigen dadurch, daß der Gegner seinen Standpunkt mündlich vortragen kann, nicht beeinträchtigt. Denn es genügt, daß ihm die Möglichkeit gegeben wird, seine Rechte in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß auf Grund der einseitigen Verhandlung ein Urteil gegen einen Säumigen ergehen kann, wenn in dieser Verhandlung neue Tatsachen vorgetragen worden sind, zu denen er noch keine Stellung nehmen konnte. Der. Säumige kann sich darauf verlassen, daß der mündlichen Verhandlung, der er fernbleibt, nur das bisherige tatsächliche Vorbringen, nicht aber neues, entgegen der Vorschrift des § 132 ZPO noch nicht mitgeteiltes Vorbringen zugrundegelegt wird (vgl. § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dem Säumigen muß daher
8 -
Gelegenheit gegeben werden, zu dem,-was der erschienene Gegner in der mündlichen Verhandlung neu vorgebracht hat, Stellung zu nehmen. Wird ihm diese Möglichkeit nicht gewährt, so liegt darin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Da die vorstehend erörterte Änderung der Ermessensentscheidung des beklagten Landes ein neues Vorbringen darstellt, hatte das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit geben müssen, zu dieser geänderten Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 211 BEG Stellung zu nehmen. Darin, daß es dies nicht getan hat, liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs. Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 27, 163, 169) nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn das Urteil auf der Versagung des rechtlichen Gehörs beruht oder beruhen kann. Dies muß bereits die Revisionsbegründung erkennen lassen, da es sich bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs um die Rüge der Verletzung einer Verfahrensvorschrift handelt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach den Darlegungen in der Revisionsschrift hätte die Klägerin, falls ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre, zur Entkräftung oder Abschwächung dieses nunmehr allein die Grundlage des Versagungsbescheides bildenden Vorwurfs unter anderem darauf hingewiesen, daß sie ihre Tätigkeit in zwei formell aufgeteilten Betrieben ausgeübt habe, und daß die Vorgänge, deren wahrheitswidrige Darstellung als für die volle Ver-saguhg des Anspruchs ausreichend erachtet worden waren, fast 30 Jahre zurückliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß erfahrungsgemäß bei Verfolgten wie auch bei anderen Geschädigten die oft unbewußte Neigung besteht, frühere Einkommensund Vermögensverhältnisse in einem günstigeren Lichte zu
 
sehen. Es läßt sich daher die Möglichkeit nicht ausschließ«?, daß das Berufungsgericht auf Grund des Vortrags der Klägerin zu einer anderen Beurteilung der Frage gekommen wäre, ob das beklagte Land durch seine geänderte Ermessungsentscheidung, d. h. durch die vollständige Versagung des geltend gemachten Anspruchs ausschließlich wegen grob fahrlässig unrichtiger Angaben der Klägerin über ihr Vorverfolgungseinkommen, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Daher muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses der Klägerin Gelegenheit geben kann, zu dem geänderten Versagungsbescheid Stellung zu nehmen.
Ascher	Baske	Bundesrichter	Johannsen
 ist beurlaubt	und dadurch
 verhindert zu	unterschreiben
 Ascher
Wilden	Dr. Graf