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BGH · IV ZR 269/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 269/6

Geht die Mutter einer Verfolgten, die wegen ihres Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt hat, zu der Zeit, als die Verfolgung begann, eine neue Ehe ein, so kann sich eine hierdurch bewirkte Veränderung der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung der Mutter auf die Verfolgte noch nicht, ausgewirkt haben. Nach ihrer Rückkehr machte die Klägerin bei der Beklagten verschiedene Entschädigungsansprüche geltend» Von der Eigenunfallversicherung der Beklagten erhielt sie seit dem Jahre 1949 auf Grund des Sonderhilfsrentengesetzes eine Rente. oder sozialen Stellung der Klägerin darauf abgestellt worden sei, daß ihre Mutter zur damaligen Zeit über keine eigenen Arbeitseinkünfte verfügt, jedoch als Witwe eines im Jahre 1929 verstorbenen Rechtsanwalts eine Versorgung aus der Anwaltsfirma ihres Ehemannes erhalten habe» Eie Klägerin hat den Bescheid der Beklagten wegen ihrer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Eienstes im Wege der Klage angegriffen• Sie hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr Rente und Kapitalentschädigung unter Einstufung in den höheren Bienst zu zahlen0 2» In der Sache selbst ist das Verlangen der Klägerin, sie in den höheren Dienst einzustufen, auf Grund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Peststellungen nicht gerechtfertigt» Da die Klägerin im Zeitpunkt des Beginns der gegen sie gezüchteten Verfolgung noch keine eigene wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt hatte, bestimmt sich ihre Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach der wirtschaftlichen oder, wenn dies für sie günstiger ist, nach der sozialen Stellung des Elternteils oder Großelternteils, der ihren Unterhalt überwiegend bestritten hat (§ 14 Abs» 7 der 2» DV-BEG). Pür die Einreihung der Klägerin ist daher die wirtschaftliche oder die soziale Stellung ihrer Mutter entscheidend, weil ihr Vater in dem für die Einreihung maßgebenden Zeitpunkt - Beginn der Verfolgung - seit Jahren verstorben war» Auf die wirtschaftliche oder soziale Stellung des im Ruhestand befindlichen Oberlandesgerichtsrats Dr» <ien *kre einen Tag vor ihrer Decoration nach Theresienstadt geheiratet hat, ist nicht abzustellen, da Dr» der Klägerin gegen- über weder unterhaltspflichtig war noch tatsächlich für ihren Unterhalt aufgekommen ist» Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher, wie auch das Berufungsgericht nicht vexicannt hat, von der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung der Mutter der Klägerin ab» Ungeachtet dieses rechtlich zutreffenden Ausgangspunktes hat das Berufungsgericht die soziale Stellung der Muttei* der Klägerin unter Verletzung der in § 14 Abs. 5 und 6 der 2» DV-BEG auf gestellten Begriffsmerkmale unrichtig bestimmt. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Einstufung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu rechtfertigen. Es ist der Auffassung, daß die Mutter, die nach dem Tode ihres ersten Ehemannes nur noch als Hausfrau tätig gewesen sei, auf Grund einer zweiten Eheschließung in die Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen sei, und meint, d&ß diese*durch die Heirat vom 14. Denn die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse eines Kindes, das selbst noch keine eigene wirtschaftliche und soziale Stellung hat, werden nach der Erfahrung des Lebens von einer Veränderung der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung seiner Mutter beeinflußt, im vorliegenden Falle können diese Grundsätze jedoch für die Bestimmung der wirtschaftlichen und sozialen Stellung der Klägerin nicht herangezogen werden, da ihre Mutter sich erst einen Tag vor der Deportation der Klägerin nach Theresienstadt mit dem im Ruhestand befindlichen Oberlandesgericht srat Dr. R^HH^verheiratet hat. In einem solchen Falle kann sich die Wiederverheiratung der Mutter noch nicht auf die wirtschaftliche und soziale Stellung der Klägerin ausgewirkt haben, so daß es nicht angebracht ist, eine durch die Wiederverheiratung bewirkte Ver~> änderung der wirtschaftlichen und sozialen Stellung der Mutter auf die Klägerin auszudehnen. 3o Das Berufungsgericht hat zur Frage der wirtschaftlichen Stellung der Mutter im Sinne des § 14 Abs, 2 der 2, DV-BEG bisher keine Feststellungen getroffen.

GrundBerufungsgerichtMutterwirtschaftlichHamburgKlägerinStellung

Volltext der Entscheidung

2431 OfO
Nachschlagewerk:	3a
Amtliche Sammlung: nein
BEG § 76 Abs. 1,*	2.	LV-BEG	§	14	Abs.	6,	7
Geht die Mutter einer Verfolgten, die wegen ihres Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt hat, zu der Zeit, als die Verfolgung begann, eine neue Ehe ein, so kann sich eine hierdurch bewirkte Veränderung der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung der Mutter auf die Verfolgte noch nicht, ausgewirkt haben.
BGH, Urt. v« 24. März 1961 - IV ZR 269/6o ~ OLG Hamburg
LG Hamburg
jJ_ZR_ 2 69/6 o
Verkündet am 24. März 1961
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt H
gesetzlich vei^r^e^durci^d^^Sozialbehörde, Amt für Wieder gutmachung,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 in
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Bj
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gegen
 Fräulein Renate A	> •• East Street, Nt
N« Y. , USA ,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte Br» ^^H^^^Pund
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 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. ioewenheim
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. Mai i960 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zuiückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die am 22* Juli 1925 geborene Klägerin ist jüdischer
 Abstammung. Aus Gründen der Rasse mußte sie im November
1958 das Bmilie-Wüstenfeld-Lyzeum in Hamburg verlassen*
*
Nachdem sie bis Ostern 1959 Privatunterricht erhalten hatte, wurde sie anschließend als Gärtnerin, in der Schneiderei und im Haushalt ausgebildet * Nach einer ihr im Jahre 1942 auferlegten Zwangsarbeit wurde sie am 15» Juli 1942 von Hamburg nach Theresienstadt deportiert*
Nach ihrer Rückkehr machte die Klägerin bei der Beklagten verschiedene Entschädigungsansprüche geltend» Von der Eigenunfallversicherung der Beklagten erhielt sie seit dem Jahre 1949 auf Grund des Sonderhilfsrentengesetzes eine Rente. Die Zahlungen wurden nach Maßgabe des genannten Gesetzes im Jahre 1952 eingestellt, da die Klägerin nach den USA ausgewandert war*
Auf Grund der Bestimmungen des Bundesentschädigungs-gesetzes erkannte die Beklagte als verfolgungsbedingte Leiden der Klägerin an:
’’Posthepatitischer Leberzellschaden und Status nach operativer Versorgung einer Schultergelenks-luxation links.11
Für die Zeit vom 1* Januar 1944 bis zu dem 51* Oktober 1955 billigte die Beklagte der Klägerin eine Kapitalentschädigung und für die Zeit ab 1. November 1955 eine monatliche Rente zu. Beide Leistungen wurden auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 5o v, H*, einem Hundertsatz von teils 5o, teils 4o und einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes berechnet. Diese Einreihung begründete die Beklagte mit dem Hinweis, daß mangels einer eigenen wirtschaftlichen
 
oder sozialen Stellung der Klägerin darauf abgestellt worden sei, daß ihre Mutter zur damaligen Zeit über keine eigenen Arbeitseinkünfte verfügt, jedoch als Witwe eines im Jahre 1929 verstorbenen Rechtsanwalts eine Versorgung aus der Anwaltsfirma ihres Ehemannes erhalten habe»
Eie Klägerin hat den Bescheid der Beklagten wegen ihrer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Eienstes im Wege der Klage angegriffen• Sie hat beantragt,
 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr Rente und Kapitalentschädigung unter Einstufung in den höheren Bienst zu zahlen0
Eas Landgericht hat durch das Urteil vom 12- Februar 196o dem Klaganspruch entsprochen« Eie Berufung der Beklagten blieb erfolglos»
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag,
 die Klage abzuweisen,
 weitere
Eie Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Eie Revision des beklagten Landes ist begründet,
1e Keine Bedenken bestehen im vorliegenden Palle dagegen, daß die Klägerin nicht auf Leistung, sondern auf Feststellung

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geklagt hat» Der Streit der Parteien geht allein darum, ob die Klägerin bei der Berechnung der ihr wegen Schadens an Körper und Gesundheit zustehenden Entschädigungsleistungen in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen oder in die des höheren Dienstes einzureihen ist» Wird diese Präge entschieden, so ist damit der einzige zwischen den Parteien noch offene Streitpunkt ausgeräumt»
2» In der Sache selbst ist das Verlangen der Klägerin, sie in den höheren Dienst einzustufen, auf Grund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Peststellungen nicht gerechtfertigt» Da die Klägerin im Zeitpunkt des Beginns der gegen sie gezüchteten Verfolgung noch keine eigene wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt hatte, bestimmt sich ihre Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach der wirtschaftlichen oder, wenn dies für sie günstiger ist, nach der sozialen Stellung des Elternteils oder Großelternteils, der ihren Unterhalt überwiegend bestritten hat (§ 14 Abs» 7 der 2» DV-BEG). Pür die Einreihung der Klägerin ist daher die wirtschaftliche oder die soziale Stellung ihrer Mutter entscheidend, weil ihr Vater in dem für die Einreihung maßgebenden Zeitpunkt - Beginn der Verfolgung - seit Jahren verstorben war» Auf die wirtschaftliche oder soziale Stellung des im Ruhestand befindlichen Oberlandesgerichtsrats Dr»	<ien	*kre	einen
 Tag vor ihrer Decoration nach Theresienstadt geheiratet hat, ist nicht abzustellen, da Dr»	der	Klägerin gegen-
über weder unterhaltspflichtig war noch tatsächlich für ihren Unterhalt aufgekommen ist» Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher, wie auch das Berufungsgericht nicht vexicannt hat, von der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung der Mutter der Klägerin ab» Ungeachtet dieses rechtlich zutreffenden Ausgangspunktes hat das Berufungsgericht die soziale Stellung der Muttei* der Klägerin unter
 Verletzung der in § 14 Abs. 5 und 6 der 2» DV-BEG auf gestellten Begriffsmerkmale unrichtig bestimmt. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Einstufung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht läßt die wirtschaftliche Stellung der Mutter der Klägerin dahinstehen. Es ist der Auffassung, daß die Mutter, die nach dem Tode ihres ersten Ehemannes nur noch als Hausfrau tätig gewesen sei, auf Grund einer zweiten Eheschließung in die Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen sei, und meint, d&ß diese*durch die Heirat vom 14. Juli 1942 geschaffene Lage sich nach § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEGr auch zu Gunsten der Klägerin auswirken müsse.
Diese Darlegungen geben zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Sie tragen das Urteil des Berufungsgerichts nicht. Zwar ist es grundsätzlich richtig, daß die wirtschaftliche und soziale Page eines Kindes durch eine nachfolgende Wiederverheiratung seiner Mutter beeinflußt werden kann. Eine solche Heirat kann sowohl zu einer Höher- als auch Herabstufung des Kindes bei der Einordnung in eine vergleichbare Beamtengruppe führen. Denn die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse eines Kindes, das selbst noch keine eigene wirtschaftliche und soziale Stellung hat, werden nach der Erfahrung des Lebens von einer Veränderung der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung seiner Mutter beeinflußt, im vorliegenden Falle können diese Grundsätze jedoch für die Bestimmung der wirtschaftlichen und sozialen Stellung der Klägerin nicht herangezogen werden, da ihre Mutter sich erst einen Tag vor der Deportation der Klägerin nach Theresienstadt mit dem im Ruhestand befindlichen Oberlandesgericht srat Dr. R^HH^verheiratet hat. In einem solchen Falle kann sich die Wiederverheiratung der Mutter noch nicht auf die wirtschaftliche und soziale Stellung der
 
Klägerin ausgewirkt haben, so daß es nicht angebracht ist, eine durch die Wiederverheiratung bewirkte Ver~> änderung der wirtschaftlichen und sozialen Stellung der Mutter auf die Klägerin auszudehnen. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, bei diesen besonderen Umständen des Falles die Klägerin anders einzustufen als ihre Mutter.
3o Das Berufungsgericht hat zur Frage der wirtschaftlichen Stellung der Mutter im Sinne des § 14 Abs, 2 der 2, DV-BEG bisher keine Feststellungen getroffen. Auch zur Frage der sozialen Stellung der Mutter der Klägerin ohne Berücksichtigung ihrer zweiten Ehe fehlt es bisher an Feststellungen» Zur Nachholung dieser Feststellungen unter Beachtung der vom erkennenden Senat in den Entscheidungen vom 15c Januar 1958 - IV ZE 27o/57 EzW 1958, 148, und vom 29o Oktober 1958 - IV ZE 127/58 EzW 1959, 69, auf-gestellten Grundsätze ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthalten diese Entscheidungen die
 
für die Bestimmung der wirtschaftlichen und sozialen Stellung der Mutter der Klägerin maßgebenden Gesichtspunkte, da die Wiederverheiratung der Mutter für ihre wirtschaftliche und soziale Stellung, soweit es sich um ihre Auswirkung auf die wirtschaftliche und soziale Stellung der Klägerin handelt, unberücksichtigt bleiben mußo
 Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Dr.Loewenheim